{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_588-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"5 StR 588/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2 1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (im Anschluß an BGHSt 42, 15). 2. Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidiger- bestellung im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung zu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. Novem- ber 2001 – 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).","text_plain":"BGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2\n\n1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf\n Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den\n Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung\n eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen\n anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (im Anschluß\n an BGHSt 42, 15).\n\n2. Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidiger-\nbestellung im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung\nzu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. Novem-\nber 2001 – 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung\nin BGHSt bestimmt).\n\nBGH, Beschluß vom 5. Februar 2002 - 5 StR 588/01\n LG Berlin –\n\n \n\n5 StR 588/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Februar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 23. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nJede Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die\n\ndem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils u.a. wegen Beihilfe zum\n\nversuchten Totschlag zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revisionen der Ange-\n\nklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an:\n\nDie Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte T beanstandet, daß die\n\nVernehmungen beider Angeklagter durch den Haftrichter anläßlich ihrer\n\nVorführung gemäß § 128 StPO – ungeachtet ihres in der Hauptverhandlung\n\nrechtzeitig erhobenen Widerspruchs – verwertet worden sind, bleibt erfolg-\n\nlos.\n\n1. Auf eine angeblich unzulängliche Belehrung der Mitangeklagten\n\nnach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich die Angeklagte nicht berufen; ihre\n\nRechte werden hierdurch nicht berührt (vgl. BGHR StPO § 136 Belehrung 5;\n\nBGH wistra 2000, 311, 313; Nack StraFo 1998, 366, 372 f.). Bereits daran\n\nscheitert ihre Rüge, soweit sie sich gegen die Verwertung der richterlichen\n\nVernehmung der Mitangeklagten wendet.\n\n2. Die Angeklagte ist unmittelbar vor der verwerteten haftrichterlichen\n\nVernehmung wie bereits vor ihrer ersten polizeilichen Beschuldigtenverneh-\n\nmung, bei der sie die Einlassung verweigert hat, über ihr Recht, jederzeit,\n\nauch schon vor ihrer Vernehmung, einen zu wählenden Verteidiger zu be-\n\nfragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), belehrt worden;\n\ndies ist jeweils protokolliert worden. Die Angeklagte hat nicht zu erkennen\n\ngegeben, daß sie einen Verteidiger konsultieren wolle. Vor dem Haftrichter\n\nhat sie unter Zuziehung eines Dolmetschers nach der Belehrung ohne Ver-\n\nteidigerbeistand ausgesagt.\n\na) Über die erfolgte Belehrung hinaus war angesichts der fehlenden\n\nReaktion der Angeklagten hierauf ein ausdrücklicher Hinweis auf die Ein-\n\nrichtung eines Verteidigernotdienstes und die Möglichkeit, zu diesem eine\n\ntelefonische Verbindung mit dem Ziel alsbald realisierbarer anwaltlicher\n\nKonsultation herzustellen, nicht geboten.\n\nDer Senat hat – entgegen dem weitergehenden Verständnis der Ver-\n\nteidigung (entsprechend Kutschera StraFo 2001, 262; vgl. auch Hamm NJW\n\n1996, 2185, 2186) – eine Pflicht der Ermittlungsbehörden zu einer derarti-\n\ngen Hilfestellung lediglich für den Fall erwogen, daß ein Beschuldigter nach\n\nder vorgeschriebenen Belehrung zu erkennen gegeben hat, daß er von sei-\n\nnem Recht aus § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Verteidigerkonsultation Ge-\n\nbrauch machen wolle; hieraus könne dann eine weitergehende Verpflichtung\n\nzur effektiven Ermöglichung dieses Rechts erwachsen (BGHSt 42, 15, 19 f.;\n\nvgl. dazu auch die damals restriktivere Position des 1. Strafsenats: BGHSt\n\n42, 170, 173; nicht weitergehend auch Beulke NStZ 1996, 257, 260, 262;\n\nHerrmann NStZ 1997, 209, 212). Aus dem Alter der zur Zeit der Beschul-\n\ndigtenvernehmung 20jährigen Angeklagten, aus ihrer Schwangerschaft, ihrer\n\nbesonderen Betroffenheit über die vorläufige Festnahme unter dem Ver-\n\ndacht des versuchten Mordes und aus ihren mangelnden Deutschkenntnis-\n\nsen lassen sich keine Belehrungs-, Warnungs- oder Hinweiserfordernisse\n\nherleiten, die über die gesetzliche Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2\n\nStPO hinausgehen. Vielmehr genügt diese den rechtsstaatlichen Mindest-\n\nanforderungen auch gegenüber einer Beschuldigten in einer derart bedrän-\n\ngenden Situation wie im vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen einer gei-\n\nstig-seelischen Beschaffenheit, welche bereits die Besorgnis begründete,\n\nsie könne die Belehrung nicht verstanden haben (vgl. BGHSt 39, 349, 351),\n\nliegen nicht vor.\n\nb) Weitergehendes wäre nur zu erwägen, wenn die Ermittlungsbehör-\n\nden bei der gegebenen haftrichterlichen Vernehmungssituation für eine\n\nVerteidigung der damaligen Beschuldigten hätten Sorge tragen müssen. Der\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine entsprechende aus § 141\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO abzuleitende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die\n\ngehalten sein könnte, jedenfalls bis zu einer Unterrichtung des Beschuldig-\n\nten, daß ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen sei, mit weiteren Ermitt-\n\nlungshandlungen innezuhalten, in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt\n\nbestimmten Urteil vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01 (Umdruck S. 16\n\nf.) erwogen. Indes vermag der Senat eine entsprechende Verpflichtung je-\n\ndenfalls für die hier gegebene Verfahrenssituation nicht anzuerkennen.\n\nAus dem Regelungsgefüge der §§ 140, 141 StPO folgt, daß – insoweit\n\nauch in näherer Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3\n\nBuchst. c MRK – in bestimmten gewichtigeren Fällen die Mitwirkung eines\n\nVerteidigers regelmäßig ab Anklageerhebung unerläßlich ist. Ein solches\n\nErfordernis kann indes bereits während des Ermittlungsverfahrens eintreten.\n\nSo erstarkt insbesondere nach dreimonatigem Vollzug von Untersuchungs-\n\nhaft die Position des Beschuldigten dahin, daß er die Bestellung eines Ver-\n\nteidigers verlangen kann (s. § 140 Abs. 1 Nr. 5, § 117 Abs. 4 StPO; dazu\n\nweitergehend BGHSt 46, 93, 99). Aber auch sonst steht eine Pflichtverteidi-\n\ngerbestellung für den Beschuldigten ohne Wahlverteidiger “schon während\n\ndes Vorverfahrens” im richterlichen Ermessen auf entsprechenden Antrag\n\nder Staatsanwaltschaft (§ 141 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Für die Stellung\n\ndieses Antrags, der sich nach der Prognose notwendiger Verteidigung in\n\neinem künftigen gerichtlichen Verfahren richtet, steht der Staatsanwaltschaft\n\nein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl.\n\nBGHSt 46, 93, 98 f.; BGH, Urt. vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01, zur\n\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt, Umdruck S. 13 ff.).\n\nHiernach wird eine Verteidigerbestellung bereits im Ermittlungsverfah-\n\nren jedenfalls dann zu veranlassen sein, wenn mit im Sinne des § 140 Abs. 1\n\noder 2 StPO gewichtiger Anklageerhebung zu rechnen ist und eine effektive\n\nWahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten die Mitwir-\n\nkung eines Verteidigers, beispielsweise durch Wahrnehmung des Aktenein-\n\nsichtsrechts, schon vor Anklageerheebung unerläßlich erfordert (vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 141 Rdn. 5). Zutreffend verlangt der\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der insoweit (aaO) eine Reduzierung\n\ndes richterlichen Ermessens (§ 141 Abs. 3 Satz 1 StPO) auf Null und eine\n\nentsprechende Einengung des staatsanwaltlichen Beurteilungsspielraums\n\n(§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) annimmt, die Bestellung eines Verteidigers vor\n\neiner beweissichernden ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines wesent-\n\nlichen Belastungszeugen in Abwesenheit des Beschuldigten (BGHSt 46, 93,\n\n99 f.); in diesem Fall wird nur so den Anforderungen des Rechtes des Be-\n\nschuldigten auf Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK, hier insbe-\n\nsondere mit Rücksicht auf eine effektive Wahrung seines Fragerechts aus\n\nArt. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK, genügt.\n\nDem geltenden Recht ist indes nicht zu entnehmen, daß bereits dann,\n\nwenn die Staatsanwaltschaft – oder etwa gar die ermittlungsführende Poli-\n\nzei – im Ermittlungsverfahren den dringenden Verdacht eines Verbrechens\n\n(s. § 140 Abs. 1 Nr. 2) – oder auch eines gewichtigen Vergehens (vgl. nur\n\n§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) – für begründet erachtet, eine\n\nentsprechende Reduzierung des Beurteilungsspielraums der Staatsanwalt-\n\nschaft für die Stellung eines Antrags auf Verteidigerbestellung nach § 141\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO anzunehmen wäre, die sie jedenfalls veranlassen müßte,\n\n“mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten erfordern, inne-\n\nzuhalten”, mindestens bis zu einem weitergehenden Hinweis an ihn auf die\n\nnunmehr anzunehmende Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung (BGH,\n\nUrt. vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01, Umdruck S. 16 f.). Eine solche\n\nPosition – die letztlich, wenn nicht allzu große Unsicherheiten verursacht\n\nwerden sollen, die Annahme notwendiger Verteidigung mit dem Beginn ei-\n\nnes dringenden gewichtigen Verdachts zur Konsequenz haben müßte – ent-\n\nspricht nicht der differenzierten gesetzlichen Regelung (§§ 140, 141 StPO\n\nnebst Sondernormen). Sie wird weder von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK noch\n\nvon dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Recht des\n\nBeschuldigten auf ein faires Verfahren als Mindeststandard gefordert. De\n\nlege ferenda wird eine Verstärkung der Verteidigungsrechte im Ermittlungs-\n\nverfahren diskutiert (vgl. nur das “Eckpunktepapier” zur Reform des Straf-\n\nverfahrens, StV 2001, 314, 315). Hierüber wird gegebenenfalls der Gesetz-\n\ngeber unter Abwägung der im Strafverfahren verfolgten gegenläufigen An-\n\nliegen zu befinden haben (vgl. BVerfGE 57, 250, 275 f.; 63, 45, 61). Dies\n\nsind namentlich das Interesse des Beschuldigten an möglichst effektiver\n\nVerteidigung auf der einen, die Belange der Wahrheitsermittlung und Ver-\n\nfahrensbeschleunigung sowie eines effektiven Opferschutzes auf der ande-\n\nren Seite, nicht zuletzt aber auch Kosteninteressen. De lege lata besteht\n\nkeine Rechtslage, wonach eine derart frühzeitig notwendige Verteidigung\n\nbereits im Ermittlungsverfahren gefordert wäre.\n\nc) Da für einen Sonderfall, in dem auf eine Verteidigerbestellung zu-\n\ngunsten der Angeklagten T bereits vor ihrer haftrichterlichen Vernehmung\n\nim Ermittlungsverfahren hätte hingewirkt werden müssen, hier sonst keine\n\ndurchgreifenden Gründe ersichtlich sind, wird die Verwertbarkeit dieser Ver-\n\nnehmung nicht dadurch in Frage gestellt, daß zuvor kein Hinweis auf die\n\nMöglichkeit erteilt worden ist, den bestehenden Strafverteidigernotdienst in\n\nAnspruch nehmen zu können.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_588-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/5-str-588-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_588-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_588-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/5-str-588-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_588-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:57:21.910636+00:00"}}