{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_574-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"5 StR 574/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 574/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. März 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 20. April 2001 wird\n\n1. \n\ndas Verfahren im Fall II. 4 der Urteils-\n\ngründe (Tat vom 30. September 2000, Fall IV. 6 der An-\n\nklage) gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Insoweit\n\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\n\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;\n\n2. \n\ndas vorgenannte Urteil\n\na) \n\nfaßt:\n\nim Schuldspruch wie folgt neu ge-\n\n Der Angeklagte ist der Beihilfe zur gewerbsmäßigen\n\nBandenhehlerei in zwei Fällen und des Fahrens ohne\n\nFahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\nworfen.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nverbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbs-\n\nmäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in\n\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona-\n\nten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuertei-\n\nlung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den PKW BMW (amtliches Kenn-\n\nzeichen: LA-A 193) eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revi-\n\nsion des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.\n\nIm Fall II. 4 der Urteilsgründe (Tat vom 30. September 2000, Fall IV. 6\n\nder Anklage) liegt Strafklageverbrauch vor. Soweit die Revision den verblei-\n\nbenden Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs.\n\n2 StPO, zum Rechtsfolgenausspruch hat sie teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4\n\nStPO).\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n“Die Revision hat teilweise Erfolg, weil der Verurteilung wegen Fah-\n\nrens ohne Fahrerlaubnis in einem Fall das von Amts wegen zu beachtende\n\nVerfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (vgl. BGHSt 20, 292, 293)\n\nentgegensteht bzw. ein solches jedenfalls nicht zweifelsfrei ausgeschlossen\n\nwerden kann (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Mai 1995 – 5 StR 181/95).\n\nSoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, am ‚Folgetag‘, das wäre\n\nder 30. September 2000, in Berlin Spandau mit seinem Fahrzeug gefahren\n\nzu sein (UA S. 9), handelt es sich um ein Fassungsversehen, wie der aus-\n\ndrückliche Hinweis auf ‚IV. 6 der Anklage‘ belegt. In der unverändert zuge-\n\nlassenen Anklageschrift vom 21. Februar 2001 ist dem Angeklagten in die-\n\nsem Unterpunkt eine am 4. Oktober 2000 begangene Tat zur Last gelegt\n\nworden (Bd. VI Bl. 91, 101 d.A.). Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsge-\n\nrichts Tiergarten vom 26. Februar 2001 – 305 Ds 319/00 – ist der Ange-\n\nklagte wegen eines ebenfalls an diesem Tage mit seinem Fahrzeug began-\n\ngenen Verstoßes gegen § 21 StVG verurteilt worden (Bl. 36/37 BA). Zwar\n\nwird in diesem Urteil der “04.01.2000” als Tattag genannt, doch ergibt der\n\nVergleich mit der dortigen Anklage (Bl. 18 aaO) und der Urteilsaufbau, daß\n\nes sich hierbei um ein Schreibversehen (01 statt 10) handelt. Tatort und\n\nTatuhrzeit sind in beiden Fällen etwa dieselben. Darüber hinaus ist einer der\n\nPolizeibeamten, die die Verkehrsanzeige aufgenommen haben (Bl. 19/19R\n\nBA), derselbe, der nach vorläufiger Festnahme des Angeklagten in vorlie-\n\ngender Sache die Einlieferungsanzeige vom 4. Oktober 2000 unterschrieben\n\nhat (Bd. I Bl. 193 d.A.). Bei dieser Sachlage liegt es nahe, wird sich jeden-\n\nfalls bei weiteren Ermittlungen nicht mehr sicher ausschließen lassen, daß in\n\nbeiden Urteilen dieselbe Tat geahndet wurde.\n\nDas Verfahren ist mithin im beantragten Umfang einzustellen, was der\n\nGesamtstrafe die Grundlage entzieht. Die Einziehung und die Fahrerlaub-\n\nnissperre werden dadurch nicht berührt. Die Festsetzung einer neuen Ge-\n\nsamtstrafe durch den Senat kommt hier nicht in Betracht, zumal da auch ei-\n\nne\n\nGesamtstrafenbildung mit den im genannten Urteil des Amtsgerichts er-\n\nkannten Einzelstrafen in Betracht zu ziehen sein wird.”\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_574-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/5-str-574-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_574-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_574-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/5-str-574-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_574-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:46.781741+00:00"}}