{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_566-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"5 StR 566/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 566/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 21. März 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Strafvereitelung im Amt\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n21. März 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nBundesanwalt\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt K ,\n\nRechtsanwalt B\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. November\n\n2000 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, hinsichtlich\n\n der Freisprüche in den Fällen V b 1.3.8. und V c 1.5.6.\n\nder Urteilsgründe und\n\n des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt\n\nin drei Fällen zu einer aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten und\n\neiner von einem Jahr und zwei Monaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\n\nwurde. Hinsichtlich weiterer acht gleicher Anklagevorwürfe und sechs ange-\n\nlasteter Vergehen der Bestechlichkeit – in fünf Fällen in Tateinheit mit Ein-\n\nschleusungsdelikten – wurde er freigesprochen. Der Angeklagte erstrebt die\n\nAufhebung seiner Verurteilung, die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\n\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, die der Freisprüche und der Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe.\n\nI.\n\nDer Angeklagte, ein früherer Berufssoldat, der zunächst bei der Na-\n\ntionalen Volksarmee, dann bei der Bundesmarine diente, war seit Mai 1993\n\nals Polizeibeamter in der Dienststelle des Bundesgrenzschutzes in Krippen\n\nüberwiegend zur Aufklärung von Delikten nach dem Ausländergesetz einge-\n\nsetzt. Ergaben Beschuldigtenvernehmungen vorläufig festgenommener Fuß-\n\nschleuser Anhaltspunkte für deren Auftraggeber, war der Angeklagte ver-\n\npflichtet, weitere Ermittlungen zur Aufklärung der Identität dieser Hintermän-\n\nner und zum Tatablauf durchzuführen und die Ergebnisse mit Strafanzeigen\n\nder Staatsanwaltschaft vorzulegen. Dies hat der Angeklagte hinsichtlich drei\n\nabschlußreifer Vorgänge in voller Kenntnis um die sich daraus ergebende\n\nBesserstellung von insgesamt sechs tatverdächtigen Hintermännern unter-\n\nlassen und dadurch bewirkt, daß deren Strafverfolgung etwa knapp ein Jahr\n\n– bis zur Verhaftung des Angeklagten am 2. März 1998 – unterblieb.\n\nII.\n\n1. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt er-\n\nfolglos, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richtet. Die Feststellungen\n\nbelegen die Zuständigkeit des Angeklagten zur Strafverfolgung der tatver-\n\ndächtigen Hintermänner gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BGSG, §§ 161, 163 StPO\n\nund das wissentliche Liegenlassen der Vorgänge (vgl. BGHSt 15, 18, 22),\n\nwas zu einer für den Tatbestand der Strafvereitelung genügenden erhebli-\n\nchen Verzögerung der Strafverfolgung führte (vgl. BGHSt aaO und 45, 97,\n\n100; BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1).\n\n2. Allerdings begegnen die Strafaussprüche durchgreifenden Beden-\n\nken.\n\na) Der Angeklagte hat sich jeweils der Strafvereitelung im Amt durch\n\nUnterlassen schuldig gemacht (vgl. BGHSt 15, 18, 22; Stree in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 258a Rdn. 3 und 10). Dies eröffnet nach § 13\n\nAbs. 2 StGB eine Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB. Die Prü-\n\nfung, ob eine solche Strafrahmenverschiebung in Betracht kommt (vgl. BGH\n\nNJW 2001, 3638, 3641 m.w.N.), hat das Landgericht nicht vorgenommen.\n\nb) Der Tatrichter hat zudem den Gesichtspunkt der Generalprävention\n\nin einer den Angeklagten beschwerenden Weise berücksichtigt, indem er\n\nausdrücklich darauf abstellt, daß wegen des besonderen Interesses der Öf-\n\nfentlichkeit Tat, Strafmaß und Begründung in hohem Umfang bekannt wür-\n\nden und “daher geeignet (seien), potentielle Täter zur Überlegung zu brin-\n\ngen und abzuschrecken.” Diese Erwägung beschreibt keinen zur Begrün-\n\ndung der Generalprävention zulässigerweise verwertbaren Umstand, der\n\naußerhalb der bei Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetz-\n\ngeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegt. Diese Vor-\n\naussetzung ist gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme\n\nsolcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, oder ein\n\nbesonderes Ausmaß, in dem eine Tat den Rechtsfrieden zu stören geeignet\n\nist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2 bis 4, 6 und 7). Die\n\nErwägung des Landgerichts läßt dagegen besorgen, daß die Bemessung\n\nder Strafen wegen der – durch die Öffentlichkeitswirksamkeit – besonders\n\ngünstigen Möglichkeit der Beeinflussung potentieller Täter mitbestimmt war\n\nund dadurch der Einbindung des Strafzwecks der Generalprävention in den\n\nSpielraum der schuldangemessenen Strafe nicht genügend Beachtung ge-\n\nschenkt wurde (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 8).\n\nDie somit gebotene Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung\n\nder Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten muß auch die Strafaussetzung\n\nzur Bewährung entfallen. Das Landgericht hat von der Möglichkeit, gemäß\n\n§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Untersuchungshaft nicht anzurechnen, keinen Ge-\n\nbrauch gemacht. Ist aber die Strafe – wie hier – infolge der Anrechnung be-\n\nreits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31,\n\n25, 27 ff.; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002 – 3 StR 453/01). Die Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten auch (BGH, Beschl.\n\nvom 25. November 1998 – 2 StR 514/98).\n\nIII.\n\n1. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt mit ihren formellen Rü-\n\ngen der Erfolg versagt.\n\na) Die Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Weise erhoben, so-\n\nweit die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung von Zeugen beanstandet\n\nwird (Revisionsbegründung S. 9, 11 bis 23). Mit diesen Anträgen hatte die\n\nStaatsanwaltschaft die Vernehmung von Polizeibeamten erstrebt, die in der\n\nHauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatten (Polizeihauptmeister\n\nBr , UA S. 15; Polizeihauptmeister M , UA S. 47; Polizeiobermei-\n\nsterin L , Protokollband 1, Bl. 177; Polizeihauptmeister H ,\n\nProtokollband 1, Bl. 170; Polizeihauptmeister S , Protokollband 1,\n\nBl. 158; Polizeihauptkommissar Mo , Protokollband 1, Bl. 61). Die Revision\n\nteilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß und wozu diese Zeu-\n\ngen bereits ausgesagt hatten, so daß das Revisionsgericht nicht prüfen\n\nkann, ob das Beweisverlangen der Staatsanwaltschaft überhaupt einen Be-\n\nweisantrag darstellt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32;\n\nBGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 – 5 StR 322/01). Die Unzulässigkeit er-\n\nfaßt auch bei den Anträgen Nr. 2 (Revisionsbegründung S. 12), Nr. 3 (Revi-\n\nsionsbegründung S. 14), Nr. 6 (Revisionsbegründung S. 19) und Nr. 7 (Re-\n\nvisionsbegründung S. 20) die Beanstandung hinsichtlich des dort jeweils\n\nmitbenannten Zeugen aus der tschechischen Republik, weil alle Zeugen für\n\njeweils ein Beweisthema eine Einheit bilden und die nicht mitgeteilten frühe-\n\nren Aussagen der Polizeibeamten, die jene Zeugen vernommen hatten, für\n\ndie Beurteilung der Anträge erheblich sind.\n\nb) Die erhobenen Aufklärungsrügen hinsichtlich der Zeugen Ma \n\nund T erfüllen ebenfalls nicht die Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO, weil es die Revision unterläßt, das erwartete Beweisergebnis mit der\n\ngebotenen Bestimmtheit mitzuteilen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nAufklärungsrüge 1).\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht auch\n\nnicht gegen § 244 Abs. 3 StPO – oder wie es zutreffenderweise hätte gerügt\n\nwerden müssen die Vorschriften der §§ 245 Abs. 2 Satz 1, 250 Satz 2\n\nStPO – verstoßen. Die amtliche Auskunft des 8. Dezernats der Generaldi-\n\nrektion des Zolls der tschechischen Republik vom 22. September 1998 war\n\nnicht nach § 256 StPO verlesbar. Gegenstand waren Erkenntnisse aus Be-\n\nobachtungen des Angeklagten, die die Grundlagen der Sachentscheidung\n\nim anhängigen Verfahren betroffen hätten (vgl. BGHR StPO § 256 Abs. 1\n\nBehördenauskunft 2). Die von der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift\n\nvorgelegte Urkunde war im Verfahren zu Beweiszwecken bestimmt, weshalb\n\nsie gemäß § 250 Satz 2 StPO auch nicht nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen\n\nwerden durfte (vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1962 – 5 StR 306/62;\n\nBGHSt 20, 160, 161; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Gutachten 1 m.w.N.). Letzte-\n\nres gilt auch für die abgelehnte Verlesung einer amtlichen Niederschrift vom\n\n16. September 1998 der Generaldirektion des Zolls der tschechischen Re-\n\npublik über Wahrnehmungen eines verdeckten Ermittlers.\n\n2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Freisprüche in den Fällen\n\nV b 1.3.8. und V c 1.5.6. der Urteilsgründe, weil die Beweiswürdigung des\n\nLandgerichts sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält.\n\nZwar muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der\n\nTatrichter den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft\n\nnicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrich-\n\nters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem\n\nRechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der\n\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\n\noder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st.\n\nRspr.; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261\n\nÜberzeugungsbildung 33 m.w.N.).\n\nHier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lücken-\n\nhaft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden\n\nUrteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich wür-\n\ndigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweis-\n\nlage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so\n\nbeschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisum-\n\nstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt,\n\nobwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den\n\nAngeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muß es allerdings in\n\nseine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise\n\nwesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwä-\n\ngungen einbeziehen (BGH NStZ-RR 2000, 171). Dem wird das angefochte-\n\nne Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.\n\na) Im Fall V b 1. erachtet das Landgericht den Angeklagten für zu-\n\nständig, aufgrund der Erkenntnisse aus der Beschuldigtenvernehmung des\n\nK vom 25. September 1996 gegen dessen Hintermann F Ermitt-\n\nlungen zu führen. Es hält die Einlassung des Angeklagten, er hätte erst\n\nspäter das Protokoll gelesen und nur überflogen, wobei ihm der Name F \n\nnicht aufgefallen sei, für nicht widerlegbar (UA S. 26 f.), zumal er es nicht\n\npflichtwidrig unterlassen hätte, K Lichtbilder vorzulegen. Diese Wür-\n\ndigung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, weil sie die sich hier\n\naufdrängende Einbeziehung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\n\nim\n\nFall I b 1 – in dem das Landgericht zur Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nStrafvereitelung im Amt zum Vorteil des F kommt – unterläßt. Nach den\n\nFeststellungen dazu (UA S. 8) war F der Dienststelle und auch dem An-\n\ngeklagten bereits am 16. Oktober 1995 als zentrale Schlüsselfigur in der\n\nSchleuserszene bekannt.\n\nb) In den Fällen V b 8. und 3. hat das Landgericht zunächst rechts-\n\nfehlerfrei die objektiven Umstände einer Strafvereitelung im Amt festgestellt.\n\nDer Angeklagte hatte am 17. März 1997 von dem Beschuldigten R \n\nden Mar – wie bereits am 10. März 1997 vom Beschuldigten P \n\n , was im Fall I b 2 zur Verurteilung des Angeklagten führte – als Auf-\n\ntraggeber einer Schleusung benannt bekommen. Der Angeklagte kündigte\n\ngegenüber der Staatsanwaltschaft Görlitz die Aufnahme der Ermittlungen\n\ngegen Mar an.\n\nAm 25. März 1997 hatte der Angeklagte einen Abschlußbericht über\n\neine Einschleusung des Beschuldigten Pr der Staatsanwaltschaft Baut-\n\nzen übersandt und ebenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge-\n\ngen den zuvor als Tatverdächtigen festgestellten Hintermann Bu ange-\n\nkündigt. In beiden Fällen unterließ der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung\n\njede Förderung der Verfahren.\n\nDie Würdigung des Landgerichts, mit der ein direkter Vorsatz des An-\n\ngeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit als\n\nnachgewiesen angesehen wird, begegnet auch hier durchgreifenden Beden-\n\nken. Sie unterläßt die gebotene Prüfung der Tatsachengrundlage der Ein-\n\nlassung des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH NStZ\n\n2002, 48) und betrachtet diese von einem unzutreffenden Ausgangspunkt\n\naus (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492).\n\nDas Landgericht ist in seiner Beweisführung – der Aussage des An-\n\ngeklagten folgend (UA S. 6, 29) – zu Recht von einer dem Angeklagten be-\n\nkannten Pflicht zur Vorlage der gegen die Hintermänner gewonnenen Er-\n\nkenntnisse an die Staatsanwaltschaft ausgegangen. Es hat sich vom Verei-\n\ntelungsvorsatz des Angeklagten aber nicht zweifelsfrei überzeugen können,\n\nweil der Angeklagte – nach Ankündigung eigener Ermittlungen gegen Hin-\n\ntermänner – hätte davon ausgehen können, daß die Staatsanwaltschaften\n\nBautzen und Görlitz unabhängig von ihm Ermittlungen aufnehmen würden.\n\nDieser Einlassung des Angeklagten folgte das Landgericht ohne ausrei-\n\nchende Prüfung einer Tatsachengrundlage. In der staatsanwaltschaftlichen\n\nund in der polizeilichen Praxis ist es allgemein verbreitet, daß die Polizei\n\nselbständig die erforderlichen Ermittlungen führt und ihre Ergebnisse erst\n\nnach Abschluß der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorlegt (Wache in\n\nKK 4. Aufl. § 163 Rdn. 4 und 24). Das Landgericht hat zudem in allen elf\n\nverhandelten Fällen wegen Strafvereitelung im Amt keine hiervon abwei-\n\nchenden Anhaltspunkte feststellen können. Die Dienststelle des Ange-\n\nklagten wurde auch nicht – als Ergebnis eigener Ermittlungen der Staatsan-\n\nwaltschaften – um weitere Nachforschungen ersucht.\n\nDas dem Angeklagten auf Grund seiner Einlassung zugebilligte Ver-\n\ntrauen hinsichtlich einer Aufnahme von Ermittlungen durch die zuständigen\n\nStaatsanwaltschaften war zudem auch aus sachlichrechtlichen Gründen\n\nnicht geeignet, einen Vereitelungsvorsatz des Angeklagten zu verneinen.\n\nEin Eingreifen der Staatsanwaltschaften hätte nämlich lediglich zur Beendi-\n\ngung des vom Angeklagten durch erhebliche Verzögerungen der Strafverfol-\n\ngung bereits hervorgerufenen Vereitelungserfolges (vgl. BGHSt 45, 97, 100;\n\nBGHR StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1) geführt. Bei noch nicht eingetrete-\n\nnem Erfolg wegen zeitnaher Aufnahme der Ermittlungen der Staatsanwalt-\n\nschaften wären jedenfalls versuchte Strafvereitelungen in Betracht gekom-\n\nmen (vgl. BGHR aaO).\n\nSchließlich hätte in die Erwägungen der Umstand einbezogen werden\n\nmüssen, daß der Angeklagte – wie vom Landgericht zutreffend festgestellt –\n\nhinsichtlich des Beschuldigten Mar bereits in einem früheren Fall Ver-\n\neitelungsvorsatz verwirklicht hatte (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR\n\nStPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 4).\n\nc) Im Fall V c 1 (UA S. 33 bis 45) hatte sich das Landgericht nicht da-\n\nvon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte am 13. Mai 1997 um\n\n1.57 Uhr und 1.59 Uhr vom Dienstanschluß des Grenzschutzbeamten N \n\naus den mit Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden gesondert verfolgten \n\nNe angerufen hatte. Zwar sei der Angeklagte im Dienstgebäude an-\n\nwesend gewesen und habe die persönliche Geheimnummer des N ge-\n\nkannt, mit der telefoniert wurde. Das Landgericht konnte aber nicht sicher\n\nausschließen, daß eine andere Person angerufen hatte. Die dieses Ergebnis\n\nbegründenden Erwägungen sind ebenfalls lückenhaft und lassen nicht er-\n\nkennen, ob der Tatrichter alle gegen den Angeklagten sprechenden Um-\n\nstände und Erwägungen in die Beweiswürdigung einbezogen hat (BGH\n\nNStZ-RR 2000, 171 f. m.w.N.). Das Landgericht hat festgestellt, daß sich in\n\ndieser Nacht während einer Vernehmung eines Beschuldigten – außer dem\n\nAngeklagten, der ab 1.00 Uhr zugegen war – vier namentlich benannte Per-\n\nsonen und “weitere Grenzschutzbeamte” in der Dienststelle aufhielten (UA\n\nS. 37). Es unterläßt aber Feststellungen darüber, welche Personen zum\n\nZeitpunkt der Anrufe noch anwesend waren, welche dieser Personen – au-\n\nßer dem Angeklagten – die Geheimnummer des Beamten N kannten\n\nund aus welchen Gründen diese als Anrufer in Betracht kommen oder aus-\n\nscheiden.\n\nBei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte von der Schleuseror-\n\nganisation des Ne 10.000 DM erhalten hatte, begegnet ferner die al-\n\nleinige entlastende Bewertung der Aussage der Zeugin Ko , der Freun-\n\ndin des Angeklagten (UA S. 41), durchgreifenden Bedenken. Das Landge-\n\nricht sah in der Aussage der Zeugin, sie habe einen Umschlag mit einer Te-\n\nlefonnummer, aber keinen Umschlag mit Geld erhalten, eine Stütze für die\n\nbestreitende Einlassung des Angeklagten. Damit wird eine naheliegende\n\nbelastende Bewertung übersehen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-\n\ngung, unzureichende 1 und 4). Eine solche drängte sich hier aber auf, weil\n\nes für den Empfang einer Telefonnummer, die vom Geldboten I der\n\nSchleuserorganisation des Ne stammte und von dessen Schleuser\n\nLa übergeben wurde, keine plausible auf einen gesetzestreuen Hinter-\n\ngrund hindeutende Erklärung ersichtlich ist.\n\nd) Mit dieser Beanstandung der Beweiswürdigung verliert die damit\n\neng zusammenhängende Beweiswürdigung in den Fällen V c 5. und 6. ihre\n\nGrundlage. Auch in diesen Fällen sind angelastete Zahlungen der Schleu-\n\nserorganisation des Ne an den Angeklagten Gegenstand des Verfah-\n\nrens, deren Würdigung bei Erweislichkeit einer Verbindung des Angeklagten\n\nzu dessen Organisation neu vorzunehmen ist.\n\nUnabhängig davon zeigt die Revision einen durchgreifenden Fehler\n\nder Beweiswürdigung hinsichtlich der Bewertung der Aussage des Zeugen\n\nI auf, weil das Landgericht mit widersprüchlichen und weiteren ersichtlich\n\nunzutreffenden Erwägungen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Zweifel\n\nzieht. Dadurch hat es zu erkennen gegeben, daß es überspannte Anforde-\n\nrungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt\n\nhat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Das Landgericht hat die\n\nAussage des Zeugen, der in diesen Fällen den angelasteten Sachverhalt\n\nbestätigt hatte, als in sich widerspruchsfrei, sehr detailreich und konstant\n\ngewertet und ihn als sicher und selbstbewußt geschildert, der eigenes Erle-\n\nben von Hörensagen klar hätte trennen können (UA S. 57). Der im Zeugen-\n\nschutzprogramm befindliche Zeuge hätte keine klare Belastungstendenz\n\nerkennen lassen, mit seinen Aussagen für sich einen Schlußstrich gezogen\n\nund altruistische Ziele mitverfolgt. Gleichwohl gelangte das Landgericht zu\n\nerheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen. So hätte er\n\nnicht alle seine Beteiligungen an den Schleusungshandlungen eingeräumt,\n\nin fünf Fällen sei er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\n\nworden und ca. 100 Schleusungsfälle seien von der Staatsanwaltschaft\n\n“pauschal” vorläufig eingestellt worden. Es bestehe daher der Verdacht, daß\n\nder Zeuge zum Nachteil des Angeklagten und um zur Belohnung selbst ein\n\nmildes Urteil mit Bewährungsaussetzung zu erhalten, mehr ausgeführt hätte,\n\nals er wahrheitsgemäß aus eigener Kenntnis gewußt hätte.\n\nDiese Begründung übersieht, daß der Zeuge zum Zeitpunkt seiner\n\nAussage bereits zu einer milden Strafe rechtskräftig verurteilt war, und be-\n\nlegt keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Wiederaufnahme der\n\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (vgl. BGHSt 37, 10, 13). Auch dro-\n\nhende neue Ermittlungen konnten entgegen der Auffassung des Landge-\n\nrichts keine Belastungstendenz begründen, weil der Zeuge (nur) bei seiner\n\nersten Vernehmung im Hinblick darauf keine weiteren Aussagen treffen\n\nwollte (UA S. 58). Die Weigerung des Zeugen, die Frage zu beantworten, ob\n\neine vermutlich von seinen Brüdern in Berlin betriebene Pizzeria als Anlauf-\n\nstelle für Schwarzgeld diene, kann wegen des nahen Bezugs zur Familie\n\ndes Zeugen und des fehlenden Zusammenhangs mit den Beweisthemen\n\nnicht zur Begründung einer mangelnden Glaubwürdigkeit herangezogen\n\nwerden. Schließlich entbehren die Erwägungen des Landgerichts, der Zeuge\n\nkönnte im Wege der Projektion den Angeklagten falsch angeschuldigt (UA\n\nS. 59; vgl. Bender/Nack Tatsachenfeststellung vor Gericht I 2. Aufl. Rdn. 153\n\nff.) und wirklich handelnde Personen – die Bestechungsgelder hätten an-\n\nnehmen müssen – durch den Angeklagten ersetzt haben, jeder Grundlage.\n\n3. Die übrigen Freisprüche halten sachlichrechtlicher Prüfung stand.\n\na) Zwar hatte der Angeklagte in den weiter angelasteten Fällen einer\n\nStrafvereitelung im Amt (V b 2.4. 5.6.7.) die sich aus § 163 Abs. 2 Satz 1\n\nStPO ergebende Unterrichtungspflicht gegenüber den Staatsanwaltschaften\n\n(vgl. Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 24) mißachtet und jeweils eine gerau-\n\nme Zeit die Ermittlungen nicht gefördert. Die Würdigung des Landgerichts,\n\nes liege kein Vorsatz vor, weil nach der von der Leitung der Dienststelle und\n\nden Staatsanwaltschaften offensichtlich hingenommenen Praxis eine Vorla-\n\ngepflicht erst für ausermittelte Vorgänge angenommen wurde, ist nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nb) In den Fällen V c 2.3.4. (UA S. 42 bis 55) ist die Beweiswürdigung\n\ndes Landgerichts, die zur Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des\n\nZeugen D wegen dessen belegten Belastungseifers um eigener straf-\n\nrechtlicher Vorteile willen führt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nVertretbar hat das Landgericht auch die Unwahrscheinlichkeit der Tatab-\n\nläufe unter Heranziehung der – uneingeschränkt für glaubhaft gehaltenen –\n\nAussagen des Zeugen I belegt (UA S. 46) und mögliche Verbindungen\n\ndes D zur Schleuserorganisation des Ne ausgeschlossen.\n\n4. Die Aufhebung der Freisprüche führt zur Aufhebung der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe.\n\nIV.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die\n\neinzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern auch unter\n\nEinbeziehung ersichtlich wesentlicher gegen den Angeklagten sprechender\n\nUmstände in einer Gesamtwürdigung zu betrachten sein werden (vgl. BGH\n\nNStZ 2002, 48; 2001, 491, 492; NStZ-RR 2000, 171).\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_566-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/5-str-566-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_566-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_566-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/5-str-566-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_566-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:42.182096+00:00"}}