{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"5 StR 549/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 549/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Januar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nDie Revision des Angeklagten A ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2001\n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\n2. \n\nAuf die Revision des Angeklagten N\n\nwird das vorgenannte Urteil – soweit es diesen Ange-\n\nklagten betrifft – nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels des Angeklagten N , an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Heroin (A 6,3 kg; N 18 g) zu Freiheitsstrafen verurteilt,\n\neinen Personenkraftwagen des Angeklagten A eingezogen und Geldbe-\n\nträge für verfallen erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten A erweist sich aus den Gründen\n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 2001 als\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen ist die Revision des\n\nAngeklagten N mit der Sachrüge erfolgreich. Eines Eingehens auf die\n\nformellen Rügen bedarf es deshalb nicht.\n\nDie – bisherigen – Feststellungen belegen ein täterschaftliches Han-\n\ndeltreiben durch Verwahren des Rauschgifts für einen Dritten zum Weiter-\n\nverkauf, in der Absicht, damit einen finanziellen Vorteil zu erzielen, nicht.\n\nBeide Angeklagte, die allein ungehinderten Zugang zu der Wohnung des\n\nAngeklagten N hatten, bestreiten, von der in einer fast leeren Kammer\n\nbefindlichen Tasche mit 18 g Heroin, einer Feinwaage und 294 g Streckmit-\n\ntel Kenntnis gehabt zu haben.\n\nDas Landgericht folgert die Alleintäterschaft des Angeklagten N \n\naus seiner Zugangsberechtigung als Wohnungsinhaber und weil es die be-\n\nstreitende Einlassung des Mitangeklagten für glaubhaft hält. Die zu diesem\n\nErgebnis führende Beweiswürdigung wird den besonderen Anforderungen\n\nnicht gerecht, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den\n\nFällen einer alleinigen Belastung eines bestreitenden Angeklagten durch\n\neinen Mitangeklagten zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Mitangeklagte\n\n2; BtMG § 29 Beweiswürdigung 7; BGH StV 2000, 243, 244; 599). Das in\n\ndiesen Fällen anerkannte Erfordernis, daß der Tatrichter alle Umstände, die\n\ndie Entscheidung beeinflussen können, erkennen muß, in seine Überlegun-\n\ngen einzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller\n\nIndizien vorzunehmen hat (BGH StV 2000, 599 f. m.w.N.), besteht wegen\n\ngleicher Sachlage auch, wenn – wie hier – ein täterschaftsbegründendes\n\nIndiz von der Bewertung sich gegenseitig ausschließender Einlassungen der\n\nMitangeklagten abhängt.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten A für glaub-\n\nhaft erachtet, weil die zusätzliche Handelsmenge von 18 g Heroin für ihn\n\nkeine erhöhte Straferwartung begründet hätte und er durch ein weitergehen-\n\ndes Geständnis seinen mit ihm entfernt verwandten Mitangeklagten hätte\n\nentlasten können. Abgesehen davon, daß der Angeklagte A hiermit\n\nmöglicherweise die Verantwortung für einen durchaus schuldrelevanten\n\nDrogenumschlagplatz hätte übernehmen müssen, setzt diese Betrachtung\n\nein im übrigen glaubhaftes Geständnis voraus, das der Angeklagte A\n\nnach den Feststellungen aber nicht abgelegt hat: Er hatte sich dahin einge-\n\nlassen, eine bloße Hilfstätigkeit für H , den Mitbesitzer des Heroins,\n\nausgeübt zu haben. Das Landgericht hat dies in einer umfassenden Ge-\n\nsamtwürdigung genauso widerlegt wie seinen behaupteten geringen finan-\n\nziellen Vorteil, einen in Abrede gestellten – observierten – Heroinverkauf\n\nund die angegebene legale Herkunft sichergestellter 5.600 DM. Auf dieser\n\nGrundlage hat es den Angeklagten A als selbständig handelnden Hero-\n\ninhändler angesehen. Die Überzeugung, der Angeklagte hätte ein weiterge-\n\nhendes Geständnis abgelegt, wenn es der Wahrheit entsprochen hätte, ist\n\nangesichts des aufgezeigten Verteidigungsverhaltens nicht tragfähig.\n\nHinzu kommt, daß nur der Angeklagte A bis zum Auffinden der\n\n18 g Heroin in der Wohnung des Angeklagten N zu Rauschgift in Ver-\n\nbindung stand. Er hatte vielfach Heroingemisch aus der Wohnung des ehe-\n\nmaligen Mitangeklagten Hi , die als Umschlagplatz für über 6 kg Heroin\n\ndiente, entnommen und sich am Tag seiner Festnahme – nach auffälliger\n\nUmschau – zur Wohnung des Angeklagten N begeben, der sich von\n\n9.00 bis 24.00 Uhr wie stets in seiner Pizzeria aufhielt. In der Tasche, in der\n\ndas Rauschgift lagerte, fanden sich Geschäftsunterlagen des Angeklagten\n\nN mit nur einem Fingerabdruck des Angeklagten A , der für den\n\ndes Lesens und Schreibens nur unzureichend mächtigen Mitangeklagten die\n\ngeschäftlichen Angelegenheiten erledigte. Dieses Indiz hat das Landgericht\n\ngenausowenig in die gebotene Gesamtwürdigung eingestellt wie die Tatsa-\n\nche, daß das in zwei Wohnungen sichergestellte Heroin, zu denen nur der\n\nAngeklagte A als Einzelperson freien Zugang hatte, teilweise aus ge-\n\nmeinsamen Ursprungsmengen stammt. Es hätte sogar nahegelegen, ein\n\nEigengeschäft des Angeklagten A durch Abzweigen und Strecken des\n\nnoch in der Wohnung Hi vorhandenen Heroingemenges in Erwägung zu\n\nziehen.\n\nDie Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Aufklärung und Be-\n\nwertung. Der Senat weist darauf hin, daß das Aufbewahren von Rauschgift,\n\ndas gewinnbringend veräußert werden soll, die Annahme täterschaftlichen\n\nHandeltreibens nur nach wertender Betrachtung der Gesamtumstände\n\nrechtfertigt (vgl. BGH StV 1998, 587, 588; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1\n\nHandeltreiben 42) und daß im Falle eines bloßen Duldens von Rauschgif t-\n\ngeschäften eine Unterlassungstäterschaft des Wohnungsinhabers nur in\n\nBetracht kommt, wenn die Wohnung eine besondere Gefahrenquelle für ei-\n\nne leichtere Ausführung von Straftaten darstellt (vgl. BGHR StGB § 13 Abs.\n\n1 Garantenstellung 10).\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/5-str-549-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/5-str-549-01","retrieved":"2026-07-10 12:48:06.673497+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-22/5-str-549-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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