{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"5 StR 545/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 545/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 20. Februar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Febru-\n\nar 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nStaatsanwältin\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom\n\n12. Juni 2001 werden verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision der\n\nStaatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer\n\nFreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich so-\n\nwohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; beide\n\nRevisionen haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte, ein Wolgadeutscher, der in der ehemaligen Sowjetre-\n\npublik Kasachstan beheimatet war, siedelte im Jahre 1991 mit seiner Familie\n\nnach Deutschland über. Während sich seine Ehefrau, das spätere Tatopfer\n\n M , hier schnell einlebte, die deutsche Sprache bald beherrschte,\n\nArbeit als Altenpflegerin fand und soziale Kontakte knüpfte, hatte der Ange-\n\nklagte erhebliche Eingewöhnungsschwierigkeiten: Er erlernte die deutsche\n\nSprache nur unvollkommen, fühlte sich deshalb isoliert und vermißte die\n\ndörfliche Gemeinschaft seiner Heimat. Dies führte zu einer Änderung der\n\nfamiliären Verhältnisse in der Weise, daß nunmehr die Ehefrau die dominie-\n\nrende Rolle spielte, das Geld verwaltete, die Behördengänge erledigte und\n\nauch die übrigen mit der Übersiedlung verbundenen Probleme regelte. Der\n\nAngeklagte, der sich durch diese Entwicklung gekränkt und gedemütigt fühl-\n\nte, begann in erheblichem Maße Alkohol zu trinken, was die Spannungen\n\nzwischen den Eheleuten noch verstärkte. M verweigerte zunehmend\n\nden ehelichen Verkehr, da sie sich vor den alkoholbedingten Ausfällen des\n\nAngeklagten ekelte. Dies ließ den Angeklagten – zu Unrecht – vermuten, daß\n\nseine Ehefrau ihn betrüge. Er verfolgte sie mit übersteigerter Eifersucht und\n\nspionierte ihr nach. Zweimal – in den Jahren 1996 und 1998 – griff der Ange-\n\nklagte seine Ehefrau auch tätlich an: Einmal verletzte er sie leicht mit einem\n\nMesser und das andere Mal schlug er ihr in den Nacken. Nach einer vor-\n\nübergehenden Versöhnung brachen die alten Konflikte erneut aus: Wieder\n\nspionierte der Angeklagte seiner Ehefrau nach und versuchte, ihre Kontakte\n\naußerhalb der Familie zu unterbinden. Die Situation verschlimmerte sich\n\nnoch dadurch, daß der Angeklagte im Jahre 1999 seine Arbeit verlor und\n\nsich nunmehr vollends nutzlos und minderwertig vorkam.\n\nAm Vormittag des 14. September 2000 kam es zu einer heftigen ver-\n\nbalen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, in deren Verlauf der\n\nAngeklagte seine Ehefrau wiederum des Ehebruchs bezichtigte und ihr vor-\n\nwarf, sich ihm sexuell zu verweigern und heimlich Geld aus dem Haus zu\n\nschaffen. M bestritt die Vorwürfe, beleidigte und beschimpfte den\n\nAngeklagten und teilte ihm mit, daß sie sich von ihm trennen wolle. Innerlich\n\naufgewühlt und tief getroffen von den erstmals geäußerten Trennungsab-\n\nsichten seiner Frau, verließ der Angeklagte die Wohnung, holte eine auf dem\n\nDachboden versteckte geladene Pistole, steckte sie in die Hosentasche und\n\nkehrte in die Wohnung zurück. Er wollte noch einmal mit seiner Frau reden,\n\nsie jedoch töten, falls sie bei ihrem Trennungswunsch bleiben sollte.\n\nEr traf seine Ehefrau im Badezimmer an, wo sie – auf dem Toiletten-\n\ndeckel sitzend – Wäsche sortierte. M erklärte dem Angeklagten, sie\n\nwerde seine Sachen packen, damit er gehe. Es kam erneut zum Streit. Als\n\nes dann wieder um das Erkalten ihrer sexuellen Gefühle ging, äußerte \n\nM , er – der Angeklagte – sei ohnehin impotent. Als dem Angeklagten klar\n\nwurde, daß seine Frau ihn endgültig verlassen wollte, zog er die Pistole aus\n\nder Hosentasche, legte auf seine Frau an und drückte zweimal ab. Es löste\n\nsich jedoch kein Schuß. Als M jetzt erkannte, daß sie in Lebensg e-\n\nfahr schwebte, versuchte sie, aus dem Badezimmer zu entkommen. Der An-\n\ngeklagte versperrte ihr jedoch den Weg, nahm sie in den Schwitzkasten und\n\nschlug ihr mit dem Pistolengriff drei- bis viermal kräftig auf den Kopf, so daß\n\nsie auf dem Fußboden des Badezimmers zusammenbrach. Da die Kopfver-\n\nletzungen nach Einschätzung des Angeklagten noch nicht tödlich waren,\n\nholte er ein Fleischermesser aus der Küche, mit dem er seiner auf dem Bo-\n\nden liegenden, bereits schwerverletzten Ehefrau Schnitt- und Stichverletzun-\n\ngen im Brust- und Halsbereich beibrachte; schließlich schnitt er ihr die Kehle\n\ndurch. M verstarb noch am Tatort. Zur Schuldfähigkeit hat die sach-\n\nverständig beratene Strafkammer festgestellt, daß die Steuerungsfähigkeit\n\ndes Angeklagten zur Tatzeit aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung\n\ngemäß § 21 StGB erheblich vermindert war.\n\nII.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist\n\nunbegründet. Daß der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falls\n\nnach § 213 StGB verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die\n\nStrafzumessung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nIII.\n\nEbenfalls ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, die\n\neine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweg-\n\ngründen anstrebt. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen\n\nniedriger Beweggründe abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.\n\nAuch daß die Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erörtert\n\nhat, begegnet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts im Er-\n\ngebnis keinen Bedenken.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Be-\n\nweggründe niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittli-\n\ncher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verach-\n\ntenswert sind. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwür-\n\ndigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters\n\nund seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB\n\n§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 39).\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte seine Ehefrau\n\nin erster Linie aus Verzweiflung und Wut über die Trennungsandrohung und\n\ndie beleidigende Bemerkung über seine Potenz getötet hat. Wut kann als\n\nniedriger Beweggrund dann in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf\n\nniedrigen Beweggründen beruht (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweg-\n\ngründe 36 m.w.N.). M hatte dem Angeklagten unmittelbar vor der\n\nTat vorgeworfen, impotent zu sein, was den Angeklagten tief getroffen und\n\ngekränkt hat (UA S. 20 und 24). Zudem hatte sie ihn schon bei der ersten am\n\nTattat geführten Auseinandersetzung erheblich beleidigt (UA S. 19). Wenn-\n\ngleich der Angeklagte die verbalen Entgleisungen seiner Ehefrau durch seine\n\nunberechtigten Vorwürfe auch mitverursacht hatte, entbehrte seine Wut doch\n\nnicht einer gewissen Berechtigung, so daß schon deshalb zweifelhaft ist, ob\n\nsein Tötungsmotiv auf niedrigen Beweggründen beruhte (vgl. BGH aaO). Vor\n\ndiesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend die für den Angeklagten\n\nbestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des\n\n§ 211 Abs. 2 StGB bewertet. Die von der Beschwerdeführerin in den Vorder-\n\ngrund gerückte Frage der kulturbedingten Wertvorstellungen des Angeklag-\n\nten spielte bei dem komplexen emotionalen Ursachengeflecht ersichtlich nur\n\neine untergeordnete Rolle.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet es\n\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer das\n\nMordmerkmal der Heimtücke nicht geprüft hat.\n\nAllerdings legen die getroffenen Feststellungen die Erörterung auch\n\ndieses Mordmerkmals nahe. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willens-\n\nrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung aus-\n\nnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvor-\n\nsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem\n\n„lediglich“ gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder\n\ndoch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302;\n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 17). Arg- und Wehrlosigkeit\n\nkönnen auch dann gegeben sein, wenn der Tat – wie hier – eine feindselige\n\nverbale Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer die drohende Gefahr\n\naber erst im letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt,\n\ndem Angriff zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 15).\n\nNach den Urteilsausführungen erkannte M erst bei der ver-\n\nsuchten Schußabgabe, daß sie in Lebensgefahr war. Ihr Fluchtversuch e r-\n\nwies sich als aussichtslos, da der Angeklagte ihr den Weg versperrte und sie\n\nzu Boden schlug. Ob zu diesem Zeitpunkt andere realistische Verteidi-\n\ngungsmöglichkeiten – etwa das Herbeirufen von Hilfe – bestanden haben, ist\n\ndem Urteil nicht zu entnehmen, liegt aber nach den getroffenen Feststellun-\n\ngen nicht nahe. Auch daß sich das schwerverletzt auf dem Boden liegende\n\nOpfer noch mit den Händen gegen das Messer gewehrt hat, schließt Heim-\n\ntücke nicht aus. Denn Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden\n\nAngriff in seinen Verteidungsmöglichkeiten behinderte – hier bereits schwer\n\nverletzte – Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Annahme\n\ndieses Mordmerkmals nicht entgegen (BGH NStZ 1999, 506).\n\nNach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und namentlich\n\nden mitgeteilten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen konnte\n\nder Tatrichter aber die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke so sicher\n\nausschließen, daß eine Erörterung ausnahmsweise entbehrlich war. Dem\n\nentspricht, daß auch die Staatsanwaltschaft dieses Mordmerkmal weder in\n\nihrer Anklageschrift benannt noch mit der Revision beanstandet hat, das\n\nLandgericht habe die Heimtücke nicht geprüft. Auch daraus schließt der Se-\n\nnat, daß es für alle Prozeßbeteiligten auf der Hand lag, daß der Angeklagte\n\ninfolge seines Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit die mög-\n\nliche Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht erkannt hat und ihm das\n\nBewußtsein, diese auszunutzen, gefehlt hat.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/5-str-545-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/5-str-545-01","retrieved":"2026-07-10 12:54:59.458758+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-20/5-str-545-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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