{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"5 StR 543/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 543/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Januar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Raubes mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. März 2001\n\nnach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben\n\na) \n\nb) \n\ngegen die Angeklagten J und M\n\nC jeweils im gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen,\n\ngegen den Angeklagten W im\n\nAusspruch über die Höhe der Jugendstrafe sowie mit\n\nden zugehörigen Feststellungen, soweit die Anord-\n\nnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\nunterblieben ist.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Revisionen, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des (gemeinschaftlichen) Raubes\n\nmit Todesfolge für schuldig befunden und gegen die Angeklagten J und\n\nM C jeweils zwölf Jahre Freiheitsstrafe, gegen den Angeklagten\n\nW acht Jahre Jugendstrafe verhängt; eine Maßregel der Unterbringung\n\nin einer Entziehungsanstalt ist bei allen Angeklagten unterblieben.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch, beim Ange-\n\nklagten W auch zur Entscheidung über die Verhängung von Jugend-\n\nstrafe unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Im übrigen haben die\n\nRechtsmittel jeweils mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.\n\n1. Alle drei Angeklagten pflegen seit ihrer Jugend unkritischen, teils\n\nmassiven Umgang mit Alkohol. Vor der in den Abendstunden begangenen\n\nTat hatten sie alle tagsüber Alkohol konsumiert. Gemeinsam begaben sie\n\nsich in ein Obdachlosenheim, gingen gewalttätig gegen dortige Bewohner\n\nvor, entwendeten ihnen dabei auch Bier, das sie tranken, und raubten\n\nschließlich einem Obdachlosen die Barschaft in Höhe von 140 DM. Bevor\n\nsie den Tatort verließen, brachte mindestens einer von ihnen mit Billigung\n\nder anderen dem zuvor schon mißhandelten Opfer massive Tritte oder\n\nSchläge gegen den Kopf bei, an deren Folgen das Opfer später verstarb.\n\nEinen erheblichen Teil der Beute vertranken sie anschließend in einer Gast-\n\nstätte.\n\n2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die ihn tragenden Feststellun-\n\ngen beruhen auf einer insgesamt noch ausreichend ausgeführten Beweis-\n\nwürdigung. Danach gingen die Angeklagten einverständlich ohne nähere\n\nAbsprache gemeinsam mit körperlicher Gewalt, die in wechselnder Abfolge\n\nund in unterschiedlicher Art, Intensität und Zielrichtung von jedem einzelnen\n\neingesetzt, in Art und Ausmaß von den Mittätern nicht kontrolliert, aber\n\nwahrgenommen und insgesamt gebilligt wurde, gegen Insassen des Ob-\n\ndachlosenheimes vor; Gewalt und Drohungen setzten sie dabei auch zur\n\nDurchsetzung der Wegnahme von Geld und anderen Gegenständen aus der\n\nHabe ihrer Opfer ein. Das Landgericht hat die Verfolgung sachgerecht auf\n\nden nach den Grundsätzen von BGHSt 38, 295 fraglos erfüllten Verbrechen-\n\nstatbestand des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge zum Nachteil\n\ndes Obdachlosen beschränkt, der, wie insbesondere durch den Obduktions-\n\nbefund und durch das beobachtete Verletzungsbild unmittelbar nach der Tat\n\nhinreichend belegt ist, infolge der Gewalthandlungen verstorben ist. Dabei\n\ndurfte den Angeklagten ihr gesamtes gewalttätiges Verhalten im Zusam-\n\nmenhang mit dieser Tat, auch zum Nachteil anderer Obdachloser, bei der\n\nStrafzumessung angelastet werden.\n\n3. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch – bei dem Angeklagten\n\nW teilweise, bei den beiden anderen Angeklagten insgesamt – sach-\n\nlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Das Landgericht hat lediglich bei dem Angeklagten W unbe-\n\ndenklich die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen nicht ausgeschlosse-\n\nner erheblicher alkoholbedingter Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit\n\nzugrundegelegt. Obgleich sich das Landgericht hierfür bei den beiden ande-\n\nren Angeklagten nicht an ihren rechtsfehlerfrei als unzuverlässig gewerteten\n\nTrinkmengenangaben orientieren mußte, ist die – wenngleich im Einklang\n\nmit dem psychiatrischen Sachverständigen erfolgte – Ablehnung der Vor-\n\naussetzungen für eine entsprechende Schuldminderung bei ihnen nicht\n\ntragfähig begründet.\n\nZumal vor dem Hintergrund ihrer festgestellten Trinkgewohnheiten und\n\neines längeren nicht unerheblichen Alkoholkonsums vor Tatbegehung sowie\n\nunter Berücksichtigung aller festgestellten Tat- und Begleitumstände, die\n\ninsgesamt eine starke alkoholbedingte Enthemmung aller Mittäter nahele-\n\ngen, weisen die herangezogenen Elemente des Leistungsverhaltens der\n\nAngeklagten J und M C – die allerdings ausreichten, bei ih-\n\nnen, nicht anders als bei dem Mitangeklagten W , einen Vollrausch aus-\n\nzuschließen – zu wenig Differenziertheit auf, um ein insoweit intaktes Hem-\n\nmungsvermögen ausreichend belegen zu können. Das Erinnerungsvermö-\n\ngen ist angesichts der verhältnismäßig dürftigen von den Angeklagten ange-\n\ngebenen Umstände gleichermaßen wenig aussagestark. Bei dieser Sachla-\n\nge war auch der Beobachtung und Beurteilung der alkoholbedingten Beein-\n\nträchtigung der Angeklagten durch zwei Zeuginnen nach der Tat – und damit\n\nmöglicherweise nach gewisser aufgrund wahrgenommener Tatfolgen einge-\n\ntretener Ernüchterung – nicht zuzubilligen.\n\nEs liegt freilich denkbar nahe, daß bei dem Angeklagten J C \n\n im Blick auf seine einschlägige Vorverurteilung eine Strafrahmenver-\n\nschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gekommen wäre.\n\nGleichwohl läßt sich jedenfalls nicht sicher ausschließen, daß der Tatrichter\n\ndie Freiheitsstrafe auch gegen ihn bei Zugrundelegung erheblich vermin-\n\nderter Schuldfähigkeit geringer bemessen hätte.\n\nb) Der Angeklagte W wird durch die Anwendung von Jugendstraf-\n\nrecht nicht beschwert.\n\nBei ihm begegnet die Verneinung eines symptomatischen Zusammen-\n\nhanges zwischen der Tatbegehung und einem als möglich angesehenen\n\nHang im Sinne des § 64 StGB durchgreifenden Bedenken. Eine dissoziale\n\nPersönlichkeitsstruktur, die ihn an der von Gruppendynamik geprägten bru-\n\ntalen Tat zum Nachteil sozial noch Schwächerer mitwirken ließ, steht mit\n\nseinem systematischen Alkoholmißbrauch ersichtlich in engem Zusammen-\n\nhang, dieser ist für sein besonders kritikloses Verhalten ebenso offensicht-\n\nlich gleichermaßen ursächlich (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, sym-\n\nptomatischer 1 und 2). Das Gewicht der von den dargestellten dissozialen\n\nLebensumständen des Angeklagten geprägten schweren Tat indiziert eine\n\nspezifische Wiederholungsgefahr (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlich-\n\nkeit 7). Wenn das Landgericht meinte, eine solche Gefahr unter Hinweis auf\n\neinen “aus der Gruppensituation” folgenden “episodenhaften Charakter” der\n\nTat verneinen zu können, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß sich eine Maßregel der Unterbri n-\n\ngung des Angeklagten W in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB\n\ni.V.m. § 105 Abs. 1, § 7 JGG auf die nach dem Erziehungsbedarf vorzuneh-\n\nmende Bemessung der gegen ihn zweifelsfrei zu verhängenden Jugend-\n\nstrafe mildernd hätte auswirken können. Deren Höhe kann allein deshalb\n\nkeinen Bestand haben. Insoweit bedarf es allerdings nicht der Aufhebung\n\nvon Urteilsfeststellungen. Der neue Tatrichter hat die Höhe der Jugendstrafe\n\nauf der Grundlage der hierzu bisher getroffenen Feststellungen – insbeson-\n\ndere auch zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit – unter Berücksichti-\n\ngung im Zusammenhang mit § 64 StGB gefundener neuer Erkenntnisse zu\n\nbemessen. Im übrigen kann er lediglich ergänzende, den bisherigen nicht\n\nwidersprechende Feststellungen – möglicherweise auch zu Vorbelastungen\n\ndes Angeklagten W – treffen.\n\nc) Auch bei dem Angeklagten M C wird der neue\n\nTatrichter nähere Feststellungen zu Vorbelastungen zu treffen haben, wenn\n\nauch er sie wegen Mißachtung der von ihnen ausgehenden Warnfunktion\n\nstrafschärfend berücksichtigen will.\n\nBei ihm wie bei dem Angeklagten J C hat das Landgericht\n\nfür die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB auf die rechts-\n\nfehlerhafte Begründung der Entscheidung bei dem Angeklagten W Be-\n\nzug genommen. Auch insoweit ist der Rechtsfolgenausspruch gegen die An-\n\ngeklagten M und J C zu beanstanden.\n\nDer neue Tatrichter wird daher bei allen Angeklagten mit Hilfe eines\n\nSachverständigen (§ 246a StGB) die Voraussetzungen des § 64 StGB zu\n\nklären haben, bei den Angeklagten J und M C nach Klärung\n\nder – bei W feststehenden – Voraussetzungen des § 21 StGB, deren\n\nes indes für eine solche Maßregel nicht einmal notwendig bedarf (vgl. BGHR\n\nStGB § 64 Abs. 1 Rausch 1).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-09/5-str-543-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-09/5-str-543-01","retrieved":"2026-07-10 12:49:58.278566+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-09/5-str-543-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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