{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_516-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"5 StR 516/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 46 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 3 Können Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen steuer- lichen Grundsätzen berichtigt werden, hat dies regelmäßig keinen Einfluß auf den Schuldspruch, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen ist jedenfalls dann, wenn den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Karussells bekannt sind, der durch das System verursachte Gesamtschaden zu ermitteln und in die Strafzumessung einzustellen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 46 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;\nUStG § 14 Abs. 3\n\nKönnen Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof\nder Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen steuer-\nlichen Grundsätzen berichtigt werden, hat dies regelmäßig\nkeinen Einfluß auf den Schuldspruch, ist aber im Rahmen\nder Strafzumessung zu berücksichtigen.\n\nBei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen ist jedenfalls\ndann, wenn den einzelnen Beteiligten die Struktur und die\nFunktionsweise des Karussells bekannt sind, der durch das\nSystem verursachte Gesamtschaden zu ermitteln und in die\nStrafzumessung einzustellen.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2002 – 5 StR 516/01\n LG Stuttgart –\n\n5 StR 516/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 11. Juli 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom\n\n10. und 11. Juli 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 11. Juli 2002 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-\n\ngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n9. Juli 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-\n\nten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen\n\ndiese Verurteilung wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft,\n\ndie ihre vom Generalbundesanwalt vertretene Revision auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor\n\nersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erzielte der Angeklagte,\n\nder zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder ein Sägewerk mit ange-\n\nschlossenem Holzgroßhandel in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG be-\n\ntrieb, im Laufe des Jahres 1997 Erlöse in Höhe von etwa 34.000 DM, die er\n\nentweder in bar oder über das Konto seines Schwiegervaters vereinnahmte.\n\nIm Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 1997, die der Angeklagte als\n\nMit-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vorbereitet und die sein Vater\n\ngutgläubig unterschrieben hatte, gab der Angeklagte für die L GmbH &\n\nCo. KG (im folgenden: Firma L ) diese Umsätze nicht an, so daß Umsatz-\n\nsteuer in Höhe von ca. 4.500 DM verkürzt wurde.\n\nEbenfalls noch im Jahre 1997 begann der Angeklagte mit dem ander-\n\nweitig verfolgten Zeugen M , der bei der G der\n\nfür den Holzhandel verantwortliche Mitarbeiter war, Luftgeschäfte vorzuneh-\n\nmen. Dabei gingen M und der Angeklagte dergestalt vor, daß sie über\n\nScheinrechnungen Lieferungen vortäuschten, die tatsächlich nicht erfolgt\n\nwaren. So bezog der Angeklagte von der G angeblich\n\nHolz über einen Rechnungsbetrag in Höhe von 2,9 Mio. DM. Von M \n\nkaufte er laut Rechnungsstellung Waren in Höhe von etwa 2,4 Mio. DM an.\n\nGleichzeitig lieferte der Angeklagte aber auch zum Schein an die \n\nG und an M . Er entrichtete auf diese von der Firma L \n\ngestellten Rechnungen die dafür ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von\n\nknapp 600.000 DM; umgekehrt zog er die Vorsteuer aus den an die Firma\n\nL gerichteten Scheinrechnungen, die entweder von der Firma M \n\noder der G erstellt worden waren. Der Angeklagte buchte die\n\nBeträge aus den Scheinrechnungen gegen die G – entspre-\n\nchend der zwischen den Partnern bestehenden Übung – direkt ab und zahlte\n\n90 % des Rechnungsbetrages an M aus. M betrieb ein gleicharti-\n\nges Scheinrechnungskarussell mit vier weiteren Firmen.\n\nDer Angeklagte, der aus den nicht erfolgten Lieferungen keine Vor-\n\nsteuer hätte geltend machen dürfen, verkürzte dadurch Umsatzsteuer für das\n\nJahr 1997 in Höhe von 800.000 DM, worin auch die Steuerverkürzung in Hö-\n\nhe von 4.500 DM für die Gelder enthalten war, die auf die nicht verbuchten\n\nLieferungen entfiel.\n\nIn den Monaten Januar bis März 1998 führten der Angeklagte und\n\nM dieses System weiter. Da auch in diesen Monaten der Angeklagte\n\naus den jeweiligen an die Firma L gerichteten Scheinrechnungen unbe-\n\nrechtigt die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in den von ihm unter-\n\nschriebenen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in Abzug brachte,\n\nentstanden weitere Steuerverkürzungen in Höhe von 170.000 DM (Januar\n\n1998), 120.000 DM (Februar 1998) und 110.000 DM (März 1998). Der Ange-\n\nklagte beabsichtigte schon bei Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervor-\n\nanmeldungen, diese unzutreffenden Angaben später im Rahmen der Um-\n\nsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1998 nicht zu berichtigen.\n\nII.\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft führen im\n\nStrafausspruch zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.\n\n1. Die Revision des Angeklagten bleibt allerdings ohne Erfolg, soweit\n\nsie den Schuldspruch angreift.\n\na) Die von ihm erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich nicht ord-\n\nnungsgemäß ausgeführt im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und damit\n\nunzulässig.\n\nb) Die sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen den Schuldspruch\n\nsind unbegründet. Das Landgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei we-\n\ngen vollendeter Steuerhinterziehung in vier Fällen verurteilt.\n\naa) Hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärung 1997 wird der\n\nSchuldspruch schon allein durch die von der Revision nicht angegriffene\n\nFeststellung getragen, daß der Angeklagte die bar vereinnahmten oder auf\n\ndas Konto seines Schwiegervaters überwiesenen Erlöse der Firma L in\n\nder Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1997 nicht angab. Da die Fir-\n\nma L aus diesen Geschäftsvorfällen Umsatzsteuer schuldete (§ 13 Abs. 1\n\nNr. 1 lit. a, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG a.F./§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG n.F.), ver-\n\nkürzte der Angeklagte als verantwortlicher Geschäftsführer (§ 34 AO) gemäß\n\n§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO Steuern, indem er die bereits erfolgten Lieferungen\n\nden Finanzbehörden verschwieg.\n\nbb) Die Verurteilungen wegen dreier vollendeter Steuerhinterziehun-\n\ngen bezüglich der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate\n\nJanuar bis März 1998 begegnen gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken,\n\nweil der Angeklagte – was auch hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklä-\n\nrung 1997 den Schuldspruch rechtfertigt –, Vorsteuern aus Scheinrechnun-\n\ngen geltend gemacht und damit den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO\n\nerfüllt hat.\n\nUnabhängig davon, ob der Adressat einer Scheinrechnung, die einen\n\nUmsatzsteuerausweis enthält, diese tatsächlich bezahlt hat, scheidet ein\n\nVorsteuerabzug aus. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist der Rechnungsadres-\n\nsat nur dann zum Vorsteuerabzug befugt, wenn die in Rechnung gestellte\n\nLieferung oder sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (BGH\n\nNJW 2002, 1963, 1965 sub d). Da den Rechnungen jeweils keine tatsächlich\n\ndurchgeführten Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde lagen, war\n\nder Angeklagte zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt (vgl. Wagner in\n\nSölch/Ringleb, UStG § 15 Rdn. 96 m. w. N.).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann im Rahmen der Prüfung\n\nder Schuldfrage ein gegebenenfalls zu Unrecht geltend gemachter Vorsteu-\n\nerbetrag nicht mit solchen Umsatzsteuerverbindlichkeiten saldiert werden,\n\ndie aufgrund einer späteren Berichtigung in Wegfall gelangen.\n\n(1) Selbst wenn eine Berichtigungsmöglichkeit gegeben wäre, könnte\n\ndiese den Schuldspruch nicht in Frage stellen. Die Umsatzsteuer war zum\n\nZeitpunkt der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen näm-\n\nlich nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet. Nach Satz 2 2. Alternative dieser\n\nVorschrift haftet derjenige, der – ohne daß ein entsprechender Geschäfts-\n\nvorfall zugrunde liegt – Rechnungen mit einem gesonderten Umsatzsteuer-\n\nausweis erstellt. Mit der Schaffung eines allein an den Umsatzsteuerausweis\n\ngeknüpften Steuertatbestandes soll die Erstellung entsprechender Schein-\n\nrechnungen verhindert werden, die ein erhebliches Gefährdungspotential\n\naufweisen, weil aus ihnen Vorsteuerabzüge geltend gemacht werden können\n\n(vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Versuch 2). Eine solche Gefährdung liegt auf-\n\ngrund der Besonderheiten des Umsatzsteuererhebungssystems, das über-\n\nwiegend auf Vertrauen aufgebaut und weitgehend automatisiert ist, beson-\n\nders nahe. Der Steuerpflichtige errechnet seine Umsatzsteuerschuld selbst;\n\ner legt allenfalls die Rechnungen vor. Eine Prüfung des hinter einer Rech-\n\nnung stehenden Sachverhalts ist der Finanzbehörde im Rahmen des Mas-\n\nsengeschäftes, welches die Umsatzsteuererhebung darstellt, grundsätzlich\n\nnicht möglich. Die Finanzverwaltung verfügt dabei im wesentlichen über ein\n\nauf Stichproben beschränktes weitmaschiges Kontrollsystem. Vor diesem\n\nHintergrund erschließt sich auch der Zweck des § 14 Abs. 3 Satz 2\n\n2. Alternative UStG. Mit dieser Regelung, die auf der gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Norm des Art. 21 Nr. 1 lit. c (jetzt: lit. d) der 6. EG-Richtlinie\n\n(77/388/EWG) beruht, ist ein Tatbestand geschaffen worden, der eine Aus-\n\nfallhaftung gewährleistet (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG 8. Aufl. § 14\n\nRdn. 267.3).\n\nAllerdings beschränkt der Gefährdungsgedanke auch den durch § 14\n\nAbs. 3 UStG geschaffenen Haftungsumfang. Ist die Gefährdung nämlich\n\nrechtzeitig und vollständig beseitigt, verlangt es der Grundsatz der Neutralität\n\nder Umsatzsteuer, daß eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteu-\n\ner berichtigt werden kann. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften (EuGH) aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFHE\n\n187, 84) entschieden, dabei aber gleichzeitig ausgeführt, daß die Umsetzung\n\nder Berichtigungsmöglichkeit, die allerdings nicht von einem behördlichen\n\nErmessen abhängig gemacht werden darf, den nationalen Verfahrensord-\n\nnungen obliegt (EuGH, Urt. vom 19. September 2000 – C-454/98, Slg. 2000,\n\nI – 6973 – Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel). In Umsetzung dieses\n\nUrteils des Europäischen Gerichtshofs hat der Bundesfinanzhof hinsichtlich\n\nder verfahrensrechtlichen Behandlung einer etwaigen Berichtigung differen-\n\nziert. Entfällt die Gefährdungslage bereits im Besteuerungszeitraum, ist ana-\n\nlog § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG noch in demsel-\n\nben Besteuerungszeitraum die Rechnung zu berichtigen (BFH UR 2001, 255,\n\n257). Tritt der Wegfall der Gefährdungslage später ein, erfolgt eine Berichti-\n\ngung der Steuer nach der Billigkeitsregelung des § 227 AO (BFH UR 2001,\n\n312, 314). Die Gefährdungslage wird beseitigt, wenn die Scheinrechnung\n\nzurückgegeben oder storniert ist, ohne daß vorher ein Vorsteuerabzug getä-\n\ntigt wurde (BFH UR 2001, 255, 257). Sie wird aber auch trotz erfolgten Vor-\n\nsteuerabzuges beseitigt, sobald umgekehrt die in der Scheinrechnung aus-\n\ngewiesene Umsatzsteuer gezahlt ist (BFH UR 2001, 312, 314). Damit ist der\n\nin der Rechnung angelegte umsatzsteuerliche Saldo ausgeglichen und der\n\nGrundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer wiederum gewahrt. Berichti-\n\ngungsfähig sind solche Rechnungen auch, wenn die gezogene Vorsteuer\n\nunzweifelhaft zurückgeführt wurde (vgl. zu den Berichtigungsmöglichkeiten\n\neingehend Wagner aaO § 14 Rdn. 201 ff.).\n\nVoraussetzung für eine entsprechende Berichtigung ist aber, daß eine\n\nsolche in der hierfür erforderlichen Form durchgeführt wurde. In den Fällen\n\nder Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG muß die Berichtigung durch beide\n\nPartner des Scheinrechnungsverhältnisses erfolgen. In den Fällen, in denen\n\nnur noch eine Billigkeitsentscheidung nach § 227 AO in Betracht kommt, be-\n\ndarf es eines gesonderten Verwaltungsverfahrens, in dem geprüft wird, ob\n\neine Gefährdung tatsächlich ausgeschlossen ist. Hier hatte jedenfalls im\n\nVoranmeldungszeitraum keine beiderseitige Berichtigung nach § 17 Abs.1\n\nUStG stattgefunden. Selbst wenn die Finanzbehörde später einen Teil des\n\nSteueranspruches nach § 227 AO erlassen würde, ließe dies den bereits vor\n\ndem getroffenen Billigkeitserlaß erfüllten Tatbestand der vollendeten Steuer-\n\nhinterziehung unberührt. Dies hätte allenfalls als strafmildernder Umstand für\n\ndie Rechtsfolgenbemessung Auswirkungen. Ein Einfluß auf den Schuld-\n\nspruch läßt sich mithin schon aus diesen Gründen ausschließen.\n\n(2) Eine derartige Verrechnung, wie sie der Angeklagte mit seiner Re-\n\nvision geltend macht, unterfiele zudem dem Kompensationsverbot gemäß\n\n§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO. Der Abzug von Vorsteuern und die Bezahlung von\n\nUmsatzsteuern nach § 14 Abs. 3 UStG stehen nämlich in keinem so engen\n\nwirtschaftlichen Zusammenhang, als daß beide Gesichtspunkte nur einheit-\n\nlich beurteilt werden könnten (BGH wistra 1984, 183; 1982, 199; Kohlmann\n\nAO 7. Aufl. § 370 Rdn. 160.2; Gast-de Haan in Klein AO 7. Aufl. § 370\n\nRdn. 74). Die jeweiligen umsatzsteuerrechtlich relevanten Tatbestände,\n\nnämlich der Vorsteuerabzug und die Rechnungsbesteuerung nach § 14\n\nAbs. 3 UStG beruhen auf unterschiedlichen Sachverhalten. Dies ergibt sich\n\nhier schon daraus, daß die Firma L einmal Rechnungsaussteller und zum\n\nanderen Rechnungsempfänger war. Beide steuerlichen Tatbestände stehen\n\nnicht in einem untrennbaren Zusammenhang, auch wenn sie jeweils als Ein-\n\nzelrechnungsposten in die monatlichen Voranmeldungen eingehen (vgl. BGH\n\nwistra 1991, 107; kritisch hierzu Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstraf-\n\nrecht 5. Aufl. § 370 Rdn. 71). Sowohl der Vorsteuerabzug als auch die Be-\n\nsteuerung nach § 14 Abs. 3 UStG haben jeweils unterschiedliche tatsächli-\n\nche Grundlagen. Schon allein deshalb ist auch die Ermäßigung einer auf\n\n§ 14 Abs. 3 UStG beruhenden Steuerlast aufgrund einer späteren Berichti-\n\ngung ein anderer Grund im Sinne des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO.\n\ncc) Das Landgericht hat zutreffend den Angeklagten jeweils wegen\n\nvollendeter Steuerhinterziehung verurteilt. Entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der\n\nRechtssache C-454/98 – Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel – nicht,\n\nes könne insoweit nur der Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung\n\nerfüllt sein. Die eher beiläufige Anmerkung des Gerichtshofs in Rdn. 62, die\n\nüber die Vorlegungsfragen hinausgeht und Bezug nimmt auf Ausführungen\n\nder Kommission, die Mitgliedstaaten seien nicht gehindert, die Ausstellung\n\nfingierter Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis als versuchte Steuerhin-\n\nterziehung mit den im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen wie Geld-\n\nstrafe oder Geldbuße zu belegen, verweist lediglich allgemein auf die den\n\nMitgliedstaaten obliegende strafrechtliche Verfolgung derartiger Manipulatio-\n\nnen und erwähnt beispielhaft unterschiedliche Sanktionsmöglichkeiten. Ob\n\ndie Verwendung fingierter Belege als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit\n\n(§ 379 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder als Straftat zu ahnden ist, richtet sich allein\n\nnach nationalem Recht.\n\nFür die Strafvorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist die relevante Tat-\n\nhandlung die Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung gegenüber den\n\nFinanzbehörden, in der die unrichtige Rechnung Verwendung findet oder auf\n\nsie Bezug genommen wird. Für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung\n\nist nach deutschem Recht maßgebend, ob durch die unrichtige Erklärung\n\nSteuern verkürzt werden, mithin also ein Steuerschaden wenigstens auf Zeit\n\nentstanden ist (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Voraussetzung tritt regelmäßig\n\ndann ein, wenn aufgrund der falschen Angaben eine zu niedrige Steuer fest-\n\ngesetzt wurde. Ob im Einzelfall eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG vor\n\nder Steuerfestsetzung als Rücktritt zu werten sein mag oder jedenfalls im\n\nFalle fehlender Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB nur zu einer Versuchs-\n\nstrafbarkeit führt, braucht der Senat hier ebensowenig zu prüfen wie die Fra-\n\nge, ob eine Berichtigung nach der Steuerfestsetzung zu einem persönlichen\n\nStrafaufhebungsgrund nach § 371 AO führen kann. Im vorliegenden Fall war\n\nder Steuerschaden schon in dem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug be-\n\ngründet. Die Rechnungen, die den Vorsteuerabzügen zugrunde lagen, hat\n\nder Angeklagte jedenfalls bis zur Abgabe der Erklärungen, nicht berichtigt.\n\nDa seine Steueranmeldungen mit einer Zahllast endeten, standen sie nach\n\n§ 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprü-\n\nfung gleich. Damit lag eine zu geringe Steuerfestsetzung vor, die zugleich\n\nden Eintritt der Vollendung bewirkte (BGHR AO § 370 Abs. 1 Vollendung 2).\n\nSoweit der Angeklagte eigene (möglicherweise berichtigungsfähige) Steuer-\n\nverbindlichkeiten nach § 14 Abs. 3 UStG gegenrechnen und so einen Steu-\n\nerschaden beseitigen will, steht dem – wie dargestellt – das Kompensations-\n\nverbot entgegen; im übrigen hat er auch diese Rechnungen nicht innerhalb\n\ndes Veranlagungszeitraumes und auch nicht vor Einleitung eines Steuer-\n\nstrafverfahrens berichtigt.\n\n2. Die Strafzumessung begegnet dagegen durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. Sie enthält Rechtsfehler zum Vor- und Nachteil des Ange-\n\nklagten.\n\na) Zum Nachteil des Angeklagten hat das Landgericht einer für die\n\nFirma L gegebenenfalls bestehenden Berichtigungsmöglichkeit nicht das\n\nerforderliche Gewicht beigemessen. Soweit nämlich eine solche besteht, wä-\n\nre der vom Landgericht festgestellte Schaden in der Höhe dieser Berichti-\n\ngung nur ein solcher auf Zeit. Für die Bestimmung des Schuldumfangs ist\n\ndieser Umstand von erheblicher Bedeutung; denn bei einer Verkürzung auf\n\nZeit ist der Verkürzungserfolg allein im Zinsschaden zu sehen (BGH wistra\n\n1997, 186; vgl. auch Kohlmann aaO § 370 Rdn. 156). Insoweit steht einer\n\nmöglichen Berichtigung auch nicht das Kompensationsverbot gemäß § 370\n\nAbs. 4 Satz 3 AO entgegen, weil es sich hierbei um die nach § 46 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten\n\nAuswirkungen der Tat handelt (BGH NJW 2002, 1963, 1965 f.; vgl. Kohl-\n\nmann aaO Rdn. 166; Gast-de Haan aaO Rdn. 75 jeweils m. w. N.). Auch so-\n\nweit eine Berichtigung noch nicht erfolgt ist, hat schon die bloße Möglichkeit\n\nhierzu als strafmildernder Gesichtspunkt Einfluß auf die Strafzumessung. Nur\n\nwenn nämlich ein umsatzsteuerlich neutraler und ausgeglichener Saldo be-\n\nsteht, ist überhaupt eine Berichtigungsmöglichkeit eröffnet.\n\nDies erfordert allerdings keine detailgenaue Ermittlung der etwaigen\n\nGrößenordnung von Berichtigungsmöglichkeiten. Der neue Tatrichter wird\n\naber festzustellen haben, hinsichtlich welcher Rechnungen überhaupt eine\n\nim Sinne des Umsatzsteuerrechts relevante Gefährdungslage bestand. Dies\n\nist nach den vorgenannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes\n\n(UR 2001, 255 und 312), die im Anschluß des Urteils des EuGH im Vorlage-\n\nverfahren ergangen sind, bei den Sachverhaltskonstellationen nicht der Fall,\n\nin denen überhaupt keine Vorsteuer geltend gemacht wurde und die Rech-\n\nnung zurückgegeben oder storniert ist. Ob aus den Rechnungen, die vom\n\nAngeklagten für die Firma L ausgestellt worden waren, Vorsteuern gezo-\n\ngen wurden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Selbst wenn aber ein Vor-\n\nsteuerabzug geltend gemacht worden wäre, wäre die Neutralität der Umsatz-\n\nsteuer wiederum gewahrt, soweit der Rechnungssteller in entsprechendem\n\nUmfang Umsatzsteuer abgeführt hat. Dies verlangt deshalb eine Prüfung in\n\nzweifacher Hinsicht. Hat der Empfänger von Scheinrechnungen des Ange-\n\nklagten Vorsteuern geltend gemacht, wären diese durch eigene Steuerzah-\n\nlungen nach § 14 Abs. 3 UStG durch die Firma des Angeklagten auszuglei-\n\nchen. Soweit der Angeklagte selbst aus an ihn gerichteten Scheinrechnun-\n\ngen für seine Firma Vorsteuern gezogen hat, kommt es darauf an, ob der\n\nAussteller seinerseits Umsatzsteuer gezahlt hat. Für den Angeklagten könnte\n\nes sich schließlich jedenfalls schuldmindernd auswirken, wenn er für seine\n\nFirma Umsatzsteuer an den Rechnungssteller geleistet hätte, die jedoch von\n\ndiesem nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Daß eine der vorstehend\n\naufgeführten Fallgruppen gegeben sein könnte, liegt im vorliegenden Fall\n\nschon deshalb nahe, weil nach den Feststellungen des Landgerichts der An-\n\ngeklagte für die Firma L 67.000 DM mehr an Umsatzsteuern abgeführt\n\nhatte, als er dies bei korrektem Verhalten hätte tun müssen.\n\nb) Das landgerichtliche Urteil enthält aber auch einen Rechtsfehler\n\nzum Vorteil des Angeklagten. Dies führt zum Erfolg der Revision der Staats-\n\nanwaltschaft.\n\naa) Allerdings kann den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in ihrer\n\nRevisionsbegründung nicht gefolgt werden. Sie vertritt die Auffassung, eine\n\nBerichtigung von Scheinrechnungen könne nur der Aussteller dieser Rech-\n\nnungen erreichen. Die Staatsanwaltschaft meint dabei offenbar, daß der An-\n\ngeklagte die eingetretene Steuergefährdung aus eigener Kraft gar nicht hätte\n\nbeseitigen können. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kann aber auch bei\n\ngezogenen Vorsteuern eine Gefährdung dann ausgeschlossen sein, wenn\n\ndie Umsatzsteuer abgeführt wurde. Auch bei dieser Sachverhaltskonstellati-\n\non besteht dann eine Berichtigungsmöglichkeit, wenn die unberechtigt gezo-\n\ngene Vorsteuer zurückgezahlt wird. Nach Rückzahlung der Vorsteuer ist\n\ndann auch die Rückführung der nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldeten Um-\n\nsatzsteuer möglich, wodurch wiederum ein ausgeglichener neutraler umsatz-\n\nsteuerlicher Saldo hergestellt wird (BFH UR 2001, 312, 314). Gleichfalls kann\n\nder Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, eine Be-\n\nrichtigung könne dem Angeklagten nicht strafmildernd zugerechnet werden,\n\nweil er erst aktiv wurde, als das Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet war.\n\nEs kommt nämlich nicht auf die Berichtigung an, sondern auf die Steuerge-\n\nfährdung, deren Beseitigung letztlich die Berichtigungsmöglichkeit auslöst.\n\nWenn der Angeklagte aber aus den von ihm gestellten Rechnungen die aus-\n\ngewiesene Umsatzsteuer angemeldet und diese auch abgeführt haben sollte\n\nbzw. einzelne Rechnungsempfänger möglicherweise keine Vorsteuer gezo-\n\ngen haben, dann sind dies Umstände, die eine Steuergefährdung ausschlie-\n\nßen oder zumindest mindern und die zudem vor der Einleitung eines Steuer-\n\nstrafverfahrens entstanden sind.\n\nbb) Ein Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergibt sich aber aus\n\neinem anderen Grund. Das Landgericht hat nämlich den Umstand nicht be-\n\nrücksichtigt, daß es sich im vorliegenden Fall um ein aus mehreren Beteilig-\n\nten bestehendes Umsatzsteuerkarussell gehandelt hat. Dies hat Auswirkung\n\nauf die Bestimmung des Schuldumfanges.\n\n(1) Solche Karussellgeschäfte sind dadurch geprägt, daß eine Mehr-\n\nzahl von Personen jeweils gegenüber dem nächsten Glied in der Kette\n\nScheinrechnungen ausstellt. Bei den sogenannten Umsatzsteuerkarussellen\n\nwird dieses System – in der Regel grenzübergreifend – betrieben, weil über\n\nVorsteuererstattungen Steuergelder betrügerisch erlangt werden sollen (vgl.\n\nhierzu Kühn/Winter, UR 2001, 478 ff.; Merk, UR 2001, 97 ff.). Bei entspre-\n\nchenden Karussellen ist in der Regel als immer gleichartige Vorgehensweise\n\nkennzeichnend, daß in die Kette einzelne oder mehrere Glieder (meist ver-\n\nmögenslose natürliche oder juristische Personen) eingebaut sind, die entwe-\n\nder keine Umsatzsteuer anmelden oder geschuldete Umsatzsteuer nicht ab-\n\nführen. Damit werden in diesem System zwar sämtliche Vorsteuern aus den\n\nScheinrechnungen gezogen, aber nicht sämtliche Umsatzsteuerschulden aus\n\nden Scheinrechnungen bezahlt. Der Gewinn entsteht aus der Differenz von\n\nvoll gezogenen Vorsteuern, aber nicht vollständig abgeführten Umsatzsteu-\n\nern.\n\nInnerhalb eines solchen Karussellsystems tritt typischerweise die Si-\n\ntuation ein, daß aus Sicht eines einzelnen Glieds der Kette die umsatzsteu-\n\nerlichen Auswirkungen neutral sein können. Werden nämlich von einzelnen\n\nPersonen in der Kette sämtliche Umsatzsteuern bezahlt und stehen den von\n\ndieser Person gezogenen Vorsteuern wieder vom Scheinrechnungsaussteller\n\ngezahlte Umsatzsteuern gegenüber, dann wäre aus dem Blickwinkel dieser\n\nPerson die umsatzsteuerliche Bilanz an sich ausgeglichen. Dies würde zwar\n\nbei einer strafrechtlichen Bewertung nicht – wie oben ausgeführt – den\n\nSchuldspruch berühren, hätte aber naturgemäß auf die Bestimmung des\n\nSchuldumfanges erhebliche Auswirkungen. Bei materieller – die jeweiligen\n\nBerichtigungsmöglichkeiten einschließenden – Betrachtung könnte sich dann\n\nim Hinblick auf diese Person ein gegen Null konvergierender Steuerschaden\n\nergeben.\n\n(2) Eine solche auf das einzelne Scheinrechnungsverhältnis be-\n\nschränkte Betrachtung würde – wie der Senat schon in seiner Entscheidung\n\nvom 20. März 2002 (NJW 2002, 1963, 1966) angedeutet hat – dem Ge-\n\nsamtunrechtsgehalt nicht gerecht. Dieser wird nämlich nicht durch das ein-\n\nzelne Rechnungsverhältnis geprägt, sondern durch das Karussellsystem als\n\nGanzes, mit dem auf kriminelle Art und Weise Vorsteuerüberschüsse erzielt\n\nwerden sollen. Jedenfalls soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und\n\ndie Funktionsweise des Karussells bekannt sind, muß dies auch bei der\n\nFeststellung der für die Strafzumessung bestimmenden verschuldeten Aus-\n\nwirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) Gewicht erlangen. Maßgeblich\n\nist deshalb der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden,\n\nder in dem Überschuß von gezogener Vorsteuer im Vergleich zu gezahlter\n\nUmsatzsteuer besteht. Eine solche Zurechnung ist jedenfalls bei den Perso-\n\nnen geboten, die sich bewußt in entsprechende Systeme einbinden lassen.\n\nSie spielen nämlich, insbesondere wenn sie über einen eingeführten Betrieb\n\nverfügen, als vertrauenswürdige Deckadressen eine nicht zu unterschätzen-\n\nde Rolle für das Gelingen des kriminellen Gesamtunternehmens. Sind diese\n\nBetriebe der Finanzverwaltung als zuverlässig bekannt, wird sie auf die kurz-\n\nfristige Anberaumung von Umsatzsteueraußenprüfungen eher verzichten.\n\nDiese Einbeziehung in das Gesamtsystem rechtfertigt es dann auch, den\n\nsteuerlichen Gesamtschaden, der durch dieses System erzeugt wurde, straf-\n\nschärfend zu berücksichtigen.\n\nDer neue Tatrichter wird demnach auch zu prüfen haben, inwieweit\n\nder Angeklagte in das Gesamtkarussellgeschäft eingeweiht war und gegebe-\n\nnenfalls in welcher Höhe ein deliktischer Steuerschaden entstanden ist.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_516-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/5-str-516-01","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":7},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_516-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_516-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/5-str-516-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_516-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:16.572840+00:00"}}