{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_507-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"5 StR 507/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 507/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. November 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2001 be-\n\nschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Dessau vom 23. Juli 2001 nach §\n\n349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nund im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung aufgehoben.\n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\nzehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu\n\neiner Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es die Siche-\n\nrungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die Revision des Ange-\n\nklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im\n\nübrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung\n\nbedarf lediglich folgendes:\n\n1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\nZwar ist das Landgericht, das die Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung auf § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gestützt hat, ohne Rechtsfehler davon\n\nausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 und\n\nNr. 2 StGB erfüllt sind. Das Landgericht hat jedoch bei der nach § 66 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner\n\nTaten wesentliche, für die Frage der Anordnung einer Sicherungsverwah-\n\nrung bedeutsame Umstände außer Betracht gelassen.\n\na) In den Urteilsgründen werden die persönlichen Verhältnisse des\n\nAngeklagten nur knapp erörtert und keine näheren Ausführungen über seine\n\nLebensverhältnisse zwischen der Haftentlassung im November 1997 und\n\nseiner erneuten Verhaftung im September 2000 gemacht. Die Feststellungen\n\nlassen damit keine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu, ob sich die per-\n\nsönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten zwischen den abgeurteilten\n\nTaten und dem Verurteilungszeitpunkt etwa wesentlich positiv verändert ha-\n\nben. Sollte der Angeklagte seit August 1997 keine weiteren Straftaten mehr\n\nbegangen haben, könnte dies Einfluß auf die Prognose zur zukünftigen Ge-\n\nfährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB haben\n\n(vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; BGH NStZ 1990, 334, 335).\n\nb) Angesichts des fortgeschrittenen Alters und des schlechten Ge-\n\nsundheitszustandes des Angeklagten hätte es im Rahmen der für die Beur-\n\nteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten nötigen Gesamtbetrachtung zu-\n\ndem näherer Erörterung bedurft, welche Bedeutung den vom Landgericht für\n\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und\n\nNr. 2 StGB herangezogenen Bezugstaten für die Gefährlichkeitsprognose\n\nnoch zukommen kann. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinanderge-\n\nsetzt, daß diese Taten bereits in den Jahren 1976 bis 1983 begangen wur-\n\nden. Auch wenn diese Taten nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB deswegen noch\n\nals Symptomtaten herangezogen werden können, weil der Angeklagte in den\n\nletzten 25 Jahren nur etwa neun Jahre in Freiheit verbracht hat, kann der\n\nUmstand, daß diese Taten viele Jahre zurückliegen, für die gegenwärtige\n\nGefährlichkeitsprognose des Angeklagten nicht außer Betracht gelassen\n\nwerden.\n\nHätte das Landgericht diesen Umstand bedacht, wäre es möglicher-\n\nweise zu einer anderen Gefährlichkeitsprognose für den Angeklagten ge-\n\nkommen. Dies gilt umso mehr, als die Schäden, die der Angeklagte im Rah-\n\nmen der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogenen\n\nVortaten verursacht hat, durchwegs nicht übermäßig hoch waren. Höhere\n\nSchadensbeträge ergaben sich lediglich dann, wenn die Verurteilung auf\n\neine fortgesetzte Handlung des Angeklagten gestützt wurde.\n\nc) Schließlich hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß der A n-\n\ngeklagte noch bis zum 17. August 2002 eine Reststrafe aus einer Vorverur-\n\nteilung verbüßen muß und damit die Vollstreckung der vom Landgericht ve r-\n\nhängten Gesamtfreiheitsstrafe erst im August 2008 vollständig erledigt sein\n\nkann. Dann wird der Angeklagte, der sich bereits heute in einem sehr “an-\n\ngegriffenen Gesundheitszustand” befindet (UA S. 42), fast 74 Jahre alt sein.\n\nZwar ist für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich der Zeitpunkt\n\nder Aburteilung maßgeblich (vgl. BGHSt 25, 59, 61; BGHR § 66 Abs. 1\n\nHang 3), so daß die Frage, ob die Gefährlichkeit zum Entlassungszeitpunkt\n\naus der Strafhaft noch vorhanden ist, grundsätzlich einer Überprüfung nach\n\n§ 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges vorbehalten bleiben muß. Den-\n\nnoch ist die Gefährlichkeit bereits bei der Verurteilung zu verneinen, wenn\n\nmit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs\n\nder Freiheitsstrafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Ge-\n\nfährlichkeit 6). Ob dies der Fall ist, kann der Senat anhand der vom Landge-\n\nricht getroffenen Feststellungen, die sich nur allgemein mit dem “Alter” und\n\ndem nicht näher beschriebenen “angegriffenen Gesundheitszustand” des\n\nAngeklagten auseinandersetzen, nicht überprüfen.\n\nd) Der nunmehr berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, die\n\nVoraussetzungen einer Sicherungsverwahrung erneut zu prüfen und die ge-\n\nnannten Umstände in eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner\n\nTaten einzubeziehen.\n\n2. Die Gesamtstrafenbildung ist für sich frei von Rechtsfehlern, nicht\n\nindes im Blick auf die gleichzeitig erfolgte Anordnung von Sicherungsver-\n\nwahrung. Das Landgericht hat diese nämlich “wegen der unterschiedlichen\n\nZiele von Strafe und Maßregel” bei der Strafzumessung ausdrücklich außer\n\nBetracht gelassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist indes die Be-\n\nrücksichtigung einer Sicherungsverwahrung bei der Strafbemessung nicht\n\nvon vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1\n\nund § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 und Hang 3; BGH NJW 1980, 1055, 1056;\n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 5 StR 360/01). Die Berücksichtigung der\n\nMaßregel darf lediglich nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenen\n\nStrafe führen (vgl. BGHSt 24, 132). Der Senat schließt zwar aus, daß die\n\nHöhe der verhängten Einzelstrafen auf dem Fehler beruht. Er vermag hinge-\n\ngen nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Gesamtstrafe milder\n\nbemessen hätte, wenn es bei der Strafzumessung die Wirkungen der zu-\n\ngleich angeordneten Sicherungsverwahrung auf das weitere Leben des An-\n\ngeklagten berücksichtigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 5 StR\n\n360/01; BGH NJW 1980, 1055, 1056). Dies bedingt die Aufhebung der vom\n\nLandgericht gebildeten Gesamtstrafe.\n\n3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier aus-\n\nschließlich vorliegenden Wertungsfehlern indes nicht. Der neue Tatrichter\n\ndarf nur widerspruchsfreie ergänzende Feststellungen treffen, wird indes\n\nderartige weitere Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Ange-\n\nklagten in jüngster Zeit zu treffen und wiederum einen Sachverständigen zu\n\nhören haben (§ 246a StPO), sofern überhaupt erneut Sicherungsverwahrung\n\nin Betracht gezogen werden sollte.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/5-str-507-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/5-str-507-01","retrieved":"2026-07-10 12:38:32.907509+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-29/5-str-507-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2001-11-29","dockets":["5 StR 507/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_507-01","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.11.2001 – 5 StR 507/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/5-str-507-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/67c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67c","label":"§ 67c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:38:32.907509+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}