{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_485-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"5 StR 485/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 130 Abs. 3, 5; 86 Abs. 3 Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volks- verhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt. (Im Anschluß an BGHSt 46, 36)","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 130 Abs. 3, 5; 86 Abs. 3\n\nWer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volks-\nverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft\ndes Nationalsozialismus an den Juden begangenen\nVölkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich\nseinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige\nErklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten\nzu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des\n§ 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt.\n(Im Anschluß an BGHSt 46, 36)\n\nBGH, Urt. v. 10. April 2002 – 5 StR 485/01\n LG Hamburg\n–\n\n5 StR 485/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 10. April 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Volksverhetzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n10. April 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin N ,\n\nJustizangestellte R\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 13. November 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhet-\n\nzung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Verunglimpfung des Andenkens\n\nVerstorbener aus Rechtsgründen freigesprochen. Die vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge\n\nErfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte, ein Rechtsanwalt, war als Strafverteidiger in der Be-\n\nrufungsinstanz vor dem Landgericht Hamburg tätig. Sein Mandant, für den er\n\ndie Berufung führte, war vom Amtsgericht wegen Volksverhetzung in Tatein-\n\nheit mit Verleumdung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener\n\nzu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihm wurde die Veröffent-\n\nlichung eines Artikels in einer rechtsradikalen Druckschrift zur Last gelegt, in\n\nwelchem die Massenvernichtung von Juden unter der nationalsozialistischen\n\nGewaltherrschaft geleugnet wurde.\n\n1. In der öffentlichen Berufungshauptverhandlung stellte der Ange-\n\nklagte in seinem Schlußvortrag als Verteidiger drei Hilfsbeweisanträge, de-\n\nren Beweisbehauptungen dahin gingen, in den Konzentrationslagern Au-\n\nschwitz und Auschwitz-Birkenau seien keine Menschen durch Giftgas getö-\n\ntet worden; die Lager seien keine Vernichtungslager gewesen.\n\nZum Beweis beantragte der Angeklagte zunächst die Vernehmung\n\neines Sachverständigen, der bekunden sollte, daß nach physikalisch-\n\nchemischen Erkenntnissen und Rückschlüssen – zum einen das Fehlen von\n\nZyanid-Rückständen am Mauerwerk der als Gaskammern anerkannten La-\n\ngergebäude betreffend, zum anderen die Wirkung des Giftgases Zyklon B –\n\neine Massenvernichtung von Juden in Auschwitz nicht stattgefunden haben\n\nkönne. Als Sachverständigen benannte der Angeklagte den Chemiker G \n\n Ru ; dieser war, wie der Angeklagte wußte, im Zusammenhang mit\n\nder Vorlage eines entsprechenden Gutachtens rechtskräftig wegen Volks-\n\nverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ver-\n\nurteilt worden (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1995\n\n– 17 KLs 83/94; rechtskräftig durch Revisionsverwerfungsbeschluß des\n\nBundesgerichtshofs vom 7. März 1996 – 1 StR 18/96).\n\nFerner beantragte der Angeklagte die Inaugenscheinnahme alliierter\n\nLuftaufnahmen und Urkundenverlesungen. Mit den Urkunden wollte er ins-\n\nbesondere belegen, daß die genannten Konzentrationslager nur “Arbeitsla-\n\nger” gewesen seien, in denen es nicht zur planmäßigen Massenvernichtung\n\nvon Menschen gekommen sei.\n\n2. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe mit der\n\nStellung dieses Antrags den Tatbestand der Volksverhetzung in der Variante\n\ndes Leugnens der Massenvernichtung der Juden während der NS-\n\nHerrschaft erfüllt. Da der Angeklagte den Antrag aber zum Zwecke wirksa-\n\nmer Verteidigung seines Mandanten gestellt habe, scheide eine Strafbarkeit\n\nwegen Volksverhetzung auch in der abgeurteilten Tatbestandsvariante ge-\n\nmäß § 130 Abs. 5 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB aus; hinsichtlich einer Strafbarkeit\n\nnach §§ 185, 189 StGB sei die Tat wegen Wahrnehmung berechtigter Inter-\n\nessen gerechtfertigt (§ 193 StGB).\n\nII.\n\nDer Freispruch des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Im Ausgangspunkt hat das Landgericht die Erfüllung der ange-\n\nklagten tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände allerdings zutreffend\n\nbejaht, insbesondere die des Vergehens der Volksverhetzung in der spezi-\n\nellen Begehungsweise des § 130 Abs. 3 StGB.\n\na) Dieser mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Okto-\n\nber 1994 (BGBl I 3186) eingeführte Tatbestand ist für Fallgestaltungen der\n\nvorliegenden Art von zentraler Bedeutung (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl.\n\n§ 130 Rdn. 46, 51; König/Seitz NStZ 1995, 1, 3). Darin wird der (insbeson-\n\ndere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen\n\nHerrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st.\n\nRspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46,\n\n36, 46 f.; 46, 212, 216; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1;\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt.\n\nVor dem Hintergrund einer hiernach bestehenden besonderen historischen\n\nVerantwortung Deutschlands sollen mit der Norm ausschließlich bestimmte\n\nNegativäußerungen erfaßt werden (vgl. dazu von Bubnoff aaO Rdn. 45).\n\nDas zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete öffentliche Billigen,\n\nLeugnen oder Verharmlosen einer dieser Völkermordhandlungen ist unter\n\nStrafe gestellt; dadurch soll rechtsextremistische Propaganda, die zur Ver-\n\ngiftung des politischen Klimas geeignet ist, verfolgt und verhindert werden\n\n(vgl. BGHSt 46, 36, 40; ferner BGHSt 46, 212, 218; von Bubnoff aaO\n\nRdn. 43). Eine entsprechende Friedensgefährdung haftet derartigen in die\n\nÖffentlichkeit gebrachten Äußerungen regelmäßig an. Sie tangieren nicht\n\nnur Würde und Ansehen der Überlebenden sowie insbesondere der Ermor-\n\ndeten und ihrer Angehörigen in einem für das ganze Gemeinwesen uner-\n\nträglichen Maße. Sie stellen auch sonst eine Gefährdung für ein friedliches\n\nZusammenleben dar. Als Reaktion auf jenes nach Begehensweise, Motivati-\n\non und Ausmaß alle historischen Dimensionen sprengende Verbrechensge-\n\nschehen aus der jüngeren deutschen Geschichte erscheinen allein Einsicht\n\nund der unbedingte Wille angemessen, jegliche Gefahr eines Wiederauf-\n\nkeimens seiner Ursachen zu bannen. Jede – zumal öffentliche – Kundgabe\n\neiner Einstellung, die im diametralen Gegensatz hierzu steht, kann weithin\n\nnicht nur berechtigte Empörung auslösen, sondern auch verständliche Angst\n\nvor gefährlicher Ausbreitung solcher Uneinsichtigkeit, die zudem eine nach-\n\nhaltige Beschädigung eines nur mühsam wiederherstellbaren internationalen\n\nAnsehens zur Folge haben könnte.\n\nb) Zwischen den einzelnen Handlungsvarianten der Strafnorm be-\n\nsteht ein gewisses Gefälle (vgl. BGH NJW 2000, 2217, 2220, insoweit in\n\nBGHSt 46, 36 nicht abgedruckt; dazu Stegbauer JR 2001, 37, 38). Dabei\n\nfehlt es an einer klaren Trennschärfe zwischen den Varianten des Billigens\n\nund des “qualitativen\" Verharmlosens einerseits, des (etwa nur partiellen)\n\nLeugnens und des “quantitativen” Verharmlosens andererseits (dazu BGHSt\n\n46, 36, 41 f.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 130 Rdn. 19,\n\n21).\n\nHier hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei in der Äußerung, mit der eine\n\nMassenvernichtung in den für den Holocaust besonders kennzeichnenden\n\nKonzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau abgestritten wurde\n\n(vgl. zu dem die Vorschrift des § 130 Abs. 3 StGB schlagwortartig kenn-\n\nzeichnenden, \n\nindes problematischen Begriff \n\n“Auschwitzlüge” Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 130 Rdn. 20), die Handlungsmodalität des\n\nLeugnens als erfüllt angesehen. Jedenfalls bei einer Äußerung, die nicht –\n\nwas tatbestandlich ausreichen würde – nur eine begrenzte Völkermord-\n\nhandlung, sondern den gesamten Holocaust oder, wie hier, ein ihn kenn-\n\nzeichnendes Teilgeschehen betrifft, kann es für den Vorsatz des Angeklag-\n\nten \n\nnicht \n\nauf \n\ndie\n\n– vom Tatrichter berechtigterweise unvertieft gelassene – Frage ankommen,\n\nob ihm etwa abzunehmen wäre, daß er die historisch unzweifelhafte Tatsa-\n\nche des Vernichtungsgeschehens in Auschwitz in revisionistischer Verblen-\n\ndung negiert. Der Gesetzgeber wollte mit der Strafnorm des § 130 Abs. 3\n\nStGB gerade auch Unbelehrbaren begegnen (Stegbauer NStZ 2000, 281,\n\n286 m. N.). Danach ist als vorsätzliches Leugnen im Sinne dieses Tatbe-\n\nstandes das bewußte Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkan n-\n\nten Holocaust ausreichend. Eine “bewußte Lüge” wird nicht verlangt (so\n\nauch Rudolphi in SK § 130 Rdn. 23; vgl. zur Vorsatzproblematik auch\n\nLenckner aaO Rdn. 20 m. w. N.). Deren Fehlen ist selbst für die Strafzumes-\n\nsung ohne Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32).\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen öffentlicher Äußerung in ei-\n\nner zur Störung des öffentlichen Friedens genannten Weise hat der\n\nTatrichter angesichts der Antragstellung in einer öffentlichen Hauptver-\n\nhandlung wegen Volksverhetzung, die zudem tatsächlich auch von Öffent-\n\nlichkeit und Presse beobachtet wurde (UA S. 27), rechtsfehlerfrei als erfüllt\n\nangesehen. Eine weitergehende Verbreitungsgefahr, wie sie in dem vom\n\n1. Strafsenat entschiedenen Fall der Volksverhetzung im Rahmen einer\n\nStrafverteidigung festgestellt war (vgl. BGHSt 46, 36, 39, 42 f.), ist insoweit\n\nnicht gefordert.\n\n2. Sachlichrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, mit de-\n\nnen das Landgericht dem Angeklagten einen Tatbestandsausschluß nach\n\n§ 130 Abs. 5, § 86 Abs. 3 StGB zugebilligt hat.\n\na) Allerdings gilt nach diesen Vorschriften eine Äußerung, die sonst\n\ndie Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt, dann nicht als tatbe-\n\nstandlich, wenn sie der Strafverteidigung dient; diese steht den in § 86\n\nAbs. 3 StGB ausdrücklich benannten Zwecken (u.a. Wissenschaft, For-\n\nschung, [zeit]geschichtliche Berichterstattung) gleich (BGHSt 46, 36, 43).\n\nBei der Bestimmung der Reichweite dieser Norm gebietet die Achtung der\n\nrechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung\n\n– auch im Blick auf Art. 12 GG – erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher\n\nInhaltskontrolle von Verteidigerhandeln; dies muß auch für die Abgrenzung\n\nvon erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. BGHSt 46,\n\n36, 43 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen einer\n\nsolchen vom Tatrichter (ersichtlich im Anschluß an BGH aaO S. 46) als\n\n“Gradwanderung” bezeichneten Abgrenzung sind daher auch der Verwer-\n\ntung des Indizes der objektiven Aussichtslosigkeit einer Prozeßhandlung,\n\nderen Strafbarkeit oder Rechtfertigung durch Verfolgung erlaubter Verteidi-\n\ngungsziele in Frage steht, gewisse Grenzen gesetzt (vgl. nur – insoweit\n\nüberaus weitgehend – BGHSt 31, 16, 20 ff.).\n\nDer Tatbestandsausschluß kommt indes nicht zum Tragen, wenn die\n\nProzeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist\n\noder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äu-\n\nßeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben\n\ndes Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher\n\nbeizutragen vermag (BGHSt 46, 36, 45 m. w. N.). Verteidigungsfremdes\n\nVerhalten in diesem Sinne ist nicht nur gegeben bei ausschließlich von poli-\n\ntisch-demonstrativem Charakter geprägten Äußerungen mit beschimpfenden\n\nFormulierungen (dazu BGH aaO S. 45 f.). Liegt, wie hier, die gewichtigere\n\nTatbestandsvariante des Leugnens vor, zudem bezogen auf den gesamten\n\nHolocaust oder ein ihn kennzeichnendes Teilgeschehen, drängt sich die An-\n\nnahme verteidigungsfremden Verhaltens bei jeglichen Äußerungen, auch im\n\nRahmen von Beweisanträgen, auf, da sie regelmäßig zur Sachaufklärung\n\noder rechtlichen Beurteilung im konkreten Verfahren unter keinem denkba-\n\nren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermögen. Hierfür gilt der Tatbe-\n\nstandsausschluß nach § 130 Abs. 5, § 86 Abs. 3 StGB grundsätzlich nicht.\n\nb) Dem äußeren Anschein nach handelte es sich bei der Hilfsbe-\n\nweisantragstellung des Angeklagten um Verteidigerhandeln. An diesen äu-\n\nßeren Anschein hat das Landgericht – entsprechend der Auffassung des\n\n1. Strafsenats für einen Fall des Verharmlosens des Holocaust (BGH aaO) –\n\nauch für die hier vorliegende gewichtigere Handlungsvariante des Leugnens\n\nden Grundsatz des Tatbestandsausschlusses geknüpft. Es hat diesen\n\nGrundsatz auch durchgreifen lassen, vornehmlich unter Berufung auf die\n\nsachliche Gestaltung des Beweisantrags, der sich hierdurch von dem im Er-\n\ngebnis abweichend beurteilten Fall des 1. Strafsenats abhob, der einen de-\n\nmonstrativ und polemisch gefaßten Beweisantrag zum Gegenstand hatte\n\n(BGH aaO S. 38 f., 47).\n\nDie vorliegenden Beweisanträge, die auf eine Beweiserhebung dar-\n\nüber zielten, daß in den Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-\n\nBirkenau keine Massenvernichtung von Juden in Gaskammern stattgefun-\n\nden hätte, waren indes sachlich gänzlich aussichtslos. Derartige Anträge\n\nsind in jeglichem Strafverfahren wegen Offenkundigkeit (des geschichtlich\n\nunbezweifelbaren Gegenteils) als überflüssig gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2\n\nStPO abzulehnen (BGHSt 40, 97, 99; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Of-\n\nfenkundigkeit 1; jeweils m. w. N.; st. Rspr.). Für den möglichen Ausnahmefall\n\neiner Berufung auf präsente Beweismittel (§ 245 Abs. 2 Satz 3 StPO) ist –\n\nungeachtet des Zitats der Norm in den Anträgen – nichts ersichtlich. Ein et-\n\nwaiger Grenzfall für die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Offenkun-\n\ndigkeit des Gegenteils der Beweistatsache, den der Angeklagte in seiner\n\nAntragsbegründung (unter Berufung auf Alsberg/Nüse/Meyer, Der Be-\n\nweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 567 ff.) darzutun bemüht war, lag\n\nschon angesichts der ersichtlich mangelnden Eignung des benannten\n\nrechtskräftig einschlägig bestraften Sachverständigen (vgl. BGHR StPO § 74\n\nAbs. 1 Satz 1 Befangenheit 4) gänzlich fern. Die Anknüpfungstatsachen und\n\nErwägungen, welche die Aussichtslosigkeit der in Frage stehenden Be-\n\nweisanträge kennzeichneten, lagen für den Angeklagten als erfahrenen\n\nStrafverteidiger in diesem Bereich auf der Hand (vgl. BGHSt 46, 36, 46).\n\nBei der schon danach bestehenden gänzlichen Aussichtslosigkeit\n\nder Beweisanträge aufgrund des Ablehnungsgrundes der Offenkundigkeit\n\nbedarf die Frage keiner Vertiefung, ob wegen der unwiderleglichen Voraus-\n\nsetzung des (insbesondere) an den Juden begangenen Völkermordes unter\n\nder Herrschaft des Nationalsozialismus im Tatbestand des § 130 Abs. 3\n\nStGB – jedenfalls in Verfahren, die diesen Strafvorwurf betreffen – jegliche\n\nBeweisanträge, die darauf abzielen, die essentiellen Erscheinungsformen\n\ndieses Völkermordes zu negieren, bereits unzulässig wären (§ 244 Abs. 3\n\nSatz 1, § 245 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. Stegbauer NStZ 2000, 281, 284 f.).\n\nJedenfalls ist die Aussichtslosigkeit eines Beweisantrags, mit dem\n\nder Holocaust geleugnet wird, derart eklatant, daß in aller Regel allein schon\n\nhierin – neben der Sachkundigkeit des ihn stellenden Strafverteidigers – ein\n\ntragfähiges Indiz für verteidigungsfremdes Verhalten zu finden ist. Ein\n\ngrundsätzlicher Ausschluß des Tatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB für\n\nVerteidigerhandeln in einem Strafverfahren wegen Volksverhetzung gemäß\n\n§ 130 Abs. 5, § 86 Abs. 3 StGB, wie ihn der 1. Strafsenat im Rahmen der\n\nBegründung und im Leitsatz seines Urteils vom 6. April 2000 bezogen auf\n\ndie Handlungsvariante des Verharmlosens angenommen hat (BGHSt 46,\n\n36), kommt daher in einem Fall, in dem der Verteidiger einen wesentlichen\n\nBestandteil des Holocaust leugnet, nicht in Betracht.\n\nc) Hier kommen zu der Aussichtslosigkeit des in Frage stehenden\n\nHilfsbeweisantrags, die zur Begründung einer Verurteilung schon für sich\n\nausreichte, noch weitere, vom Tatrichter gleichfalls nicht zureichend ausge-\n\nwertete Indizien hinzu, die der Annahme erlaubten Verteidigerhandelns und\n\neines daraus folgenden Tatbestandsausschlusses widerstreiten.\n\nEin besonderer Umstand liegt schon in der Benennung des wegen\n\nVolksverhetzung vorbestraften Sachverständigen Ru . Ferner\n\ngleichen die in den Anträgen aufgeführten Beweismittel und Schlußfolgerun-\n\ngen mindestens weitestgehend den üblichen von “Revisionisten” vorge-\n\nbrachten Scheinargumenten. Hiermit versuchen diese immer wieder, die auf\n\nder Grundlage von Zeugenaussagen aus den unterschiedlichen Lagern der\n\nOpfer- und der Täterseite sowie von vielfältigen eigenständigen und bestäti-\n\ngenden Sachbeweisen zuverlässig ermittelte und dokumentierte historische\n\nWahrheit des Holocaust, insbesondere die massenhafte systematische Ver-\n\nnichtung von Juden in den Gaskammern der Konzentrationslager Auschwitz\n\nund Auschwitz-Birkenau, in Zweifel zu ziehen (vgl. nur Bastian, Auschwitz\n\nund die “Auschwitz-Lüge” – Massenmord und Geschichtsfälschung 1994\n\nS. 69 ff.; Tiedemann, “In Auschwitz wurde niemand vergast” – 60 rechtsradi-\n\nkale Lügen und wie man sie widerlegt 1996 S. 133 ff.).\n\nAus dem Vorleben des entsprechendem revisionistischem Gedan-\n\nkengut verhafteten Angeklagten fällt schließlich sein Verhältnis zu seinem\n\nwegen Volksverhetzung angeklagten Mandanten insofern auf, als er sich im\n\nZusammenwirken mit diesem bereits im Jahre 1993 wegen eines Vergehens\n\nnach § 86a StGB strafbar gemacht hat.\n\n3. Die Sache bedarf, da für eine Durchentscheidung auf einen\n\nSchuldspruch schon aus grundsätzlichen Erwägungen kein Raum ist (BGHR\n\nStGB § 339 Staatsanwalt 1 aE; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n45. Aufl. § 354 Rdn. 23 m. w. N.), neuer tatrichterlicher Verhandlung und\n\nEntscheidung.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/5-str-485-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/5-str-485-01","retrieved":"2026-07-10 13:04:51.529305+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-10/5-str-485-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2002-04-10","dockets":["5 StR 485/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_485-01","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.04.2002 – 5 StR 485/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/5-str-485-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB §§ 130 Abs. 3, 5; 86 Abs. 3 Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volks- verhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt. (Im Anschluß an BGHSt 46, 36)","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 13. November 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/130","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"130","label":"§ 130 StGB","mentions":8},{"id":"StGB/86","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"86","label":"§ 86 StGB","mentions":6},{"id":"StPO/245","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"245","label":"§ 245 StPO","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"StGB/189","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"189","label":"§ 189 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/185","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"185","label":"§ 185 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/86a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"86a","label":"§ 86a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/193","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"193","label":"§ 193 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 47, 278","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2002, 2115","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:04:51.529305+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}