{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_448-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"5 StR 448/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 27; AO § 370 Abs. 1; § 41 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 1. Wird durch Abschluß eines Scheinvertrages eine Gehalts- zahlung verschleiert, so kann darin Beihilfe zur Einkommen- steuerhinterziehung des Gehaltsempfängers liegen. 2. Die Strafbarkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs aus einer Scheinrechnung entfällt nicht deswegen, weil der Aussteller der Rechnung die dort gesondert ausge- wiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. 3. Zur Strafzumessung bei Lohnsteuerhinterziehung und damit zusammenhängender Beihilfe zur Einkommen- steuerhinterziehung des Gehaltsempfängers.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 27; AO § 370 Abs. 1; § 41 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1\n\n1. Wird durch Abschluß eines Scheinvertrages eine Gehalts-\n zahlung verschleiert, so kann darin Beihilfe zur Einkommen-\n steuerhinterziehung des Gehaltsempfängers liegen.\n\n2. Die Strafbarkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs\n aus einer Scheinrechnung entfällt nicht deswegen, weil\n der Aussteller der Rechnung die dort gesondert ausge-\n wiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.\n\n3. Zur Strafzumessung bei Lohnsteuerhinterziehung und\n damit zusammenhängender Beihilfe zur Einkommen-\n steuerhinterziehung des Gehaltsempfängers.\n\nBGH, Beschl. vom 20. März 2002 – 5 StR 448/01\n LG Frankfurt am\nMain –\n\n5 StR 448/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. März 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.\n\nFebruar 2001 in den Strafaussprüchen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten K und H wegen\n\nSteuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-\n\nhung zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. von\n\nsieben Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten B hat es wegen\n\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-\n\nhängt. Die Vollstreckung der Strafen sind jeweils zur Bewährung ausgesetzt\n\nworden. Alle drei Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen das Verfah-\n\nren und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen führen auf\n\ndie Sachrüge zur Aufhebung der jeweiligen Strafaussprüche; im übrigen sind\n\nsie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDie Angeklagten K und H gehörten im Jahr 1993 dem\n\nehrenamtlich tätigen Präsidium des Fußballvereins Eintracht Frankfurt an,\n\nbei dem auch der Lizenzfußballspieler Y beschäftigt war. Nach-\n\ndem diesem mit Beginn der Bundesligasaison 1992/93 der Durchbruch zum\n\n“Topstürmer” der Fußballbundesliga gelungen war, fanden Anfang des Jah-\n\nres 1993 Vertragsgespräche über eine Gehaltserhöhung statt, zumal da be-\n\nreits andere Bundesligavereine Interesse an einer Verpflichtung von Y \n\nzeigten. Eintracht Frankfurt war daran gelegen, mit dem Spieler eine Ver-\n\ntragsverlängerung zu vereinbaren und eine im Arbeitsvertrag enthaltene\n\nTransferregelung zu beseitigen, nach der Y unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages verlangen konnte.\n\nY wiederum stellte hohe Gehaltsforderungen. Nachdem die Vertrags-\n\nverhandlungen zunächst ergebnislos abgebrochen worden waren, schaltete\n\nY für die weiteren Verhandlungen den Angeklagten B ein, der\n\neine Werbeagentur betrieb. Die Angeklagten einigten sich dann u.a. auf eine\n\neinmalige Zahlung von zwei Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer, die nicht di-\n\nrekt an Y , sondern zur Verschleierung der Zahlung über die Werbe-\n\nagentur des Angeklagten B an Y weitergeleitet werden sollte.\n\nUm die anfallende Lohnsteuer nicht abführen zu müssen und um es Y\n\nzu ermöglichen, den Erhalt dieser Zahlung vor dem Finanzamt zu verheimli-\n\nchen, beschlossen die Angeklagten, zum Schein einen Vertrag zwischen der\n\nWerbeagentur des Angeklagten B und Eintracht Frankfurt zu schlie-\n\nßen, mit dem die Übertragung sämtlicher Vermarktungsrechte an der Person\n\ndes Y an den Verein vorgetäuscht werden sollte. Im Juni 1993 wurden\n\nsodann mehrere den Fußballspieler Y betreffende Verträge unter-\n\nzeichnet, die Gehaltsfragen regelten und die bisherige Transferregelung\n\naufhoben. Dabei wurde die Vereinbarung zwischen Eintracht Frankfurt und\n\nder Werbeagentur des Angeklagten B über die Übertragung der Ver-\n\nmarktungsrechte auf den 20. August 1993 vor- und die Verträge mit Y\n\nselbst auf den 5. März 1993 rückdatiert. Es sollte der Eindruck erweckt wer-\n\nden, der Vertrag über die Vermarktungsrechte sei erst ein halbes Jahr nach\n\nden übrigen Verträgen geschlossen worden. Von den von Eintracht Frankfurt\n\ngezahlten 2,3 Mio. DM behielt der Angeklagte B die gesondert aus-\n\ngewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 300.000 DM, die er an das Finanzamt\n\nabführte, sowie eine Provision von 200.000 DM ein. Den restlichen Geldbe-\n\ntrag leitete er an eine Firma A Ltd. in Ghana weiter, deren wirtschaftlich\n\nBerechtigter Y war.\n\nEintracht Frankfurt gab in den beim Finanzamt eingereichten Lohn-\n\nsteueranmeldungen die geleistete Zahlung nicht an und führte die darauf\n\nentfallende Lohnsteuer in Höhe von mehr als 1,2 Mio. DM nicht ab; dagegen\n\nmachte der Verein die Umsatzsteuer aus der Rechnung des Angeklagten\n\n B als Vorsteuer geltend. Y wiederum erklärte den erhaltenen\n\nGeldbetrag nicht gegenüber dem Finanzamt und hinterzog die anfallende\n\nEinkommensteuer.\n\nII.\n\nDie Angeklagten wenden sich insbesondere dagegen, daß die Über-\n\ntragung der Vermarktungsrechte an dem Bundesligafußballspieler \n\nY an Eintracht Frankfurt steuerlich als Scheingeschäft im Sinne von\n\n§ 41 Abs. 2 AO behandelt worden ist. Sie machen geltend, daß es sich bei\n\nder gewählten Vereinbarung um eine zulässige und tatsächlich durchge-\n\nführte Vertragsgestaltung und nicht um die Verschleierung einer Gehalts-\n\nzahlung an Y gehandelt habe.\n\n1. Die erhobenen Verfahrensrügen zeigen Rechtsfehler zum Nachteil\n\nder Angeklagten nicht auf. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\nDie von den Angeklagten K und H erhobene Rüge,\n\ndas Landgericht habe gegen die ihm nach § 261 StPO obliegende Pflicht\n\nverstoßen, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen, weil es die\n\nEinlassung des früheren Mitangeklagten Y nicht mitgeteilt habe, ob-\n\nwohl seine Angaben mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch stünden,\n\ngreift nicht durch.\n\nAllerdings ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, alle wesentli-\n\nchen Beweismittel der gesamten Hauptverhandlung im Rahmen seiner Be-\n\nweiswürdigung heranzuziehen und die vorhandenen Beweise einer er-\n\nschöpfenden Würdigung zu unterziehen (vgl. BGHR StPO § 261 Einlas-\n\nsung 5). Dies gilt auch für Sacheinlassungen, sofern sie nicht marginal sind\n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 23. Februar 2000 – 5 StR 382/99). Der dem\n\nTatrichter nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbil-\n\ndung sind insoweit Grenzen gesetzt (vgl. BGH StV 1988, 138 m. Anm.\n\nSchlothauer; OLG Karlsruhe StV 2000, 658). Mit Recht stellt die Revision\n\nfest, daß grundsätzlich die Einlassung eines Mitangeklagten in der Haupt-\n\nverhandlung bei der Beweiswürdigung auch dann Berücksichtigung finden\n\nmuß, wenn das Verfahren gegen diesen Angeklagten – wie hier – später\n\nabgetrennt worden ist.\n\nEine vom Revisionsgericht auf eine entsprechende Verfahrensrüge\n\nnach § 261 StPO hin zu beachtende Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung\n\nkann sich nicht nur aus den Urteilsgründen selbst, sondern auch aus der aus\n\ndem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen weiteren Beweisaufnahme\n\nergeben, wenn diese in der Beweiswürdigung im Urteil keinen Niederschlag\n\ngefunden hat (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 440). Die Überprüfung kann je-\n\ndoch nur auf die Beweisergebnisse erstreckt werden, die mit den Mitteln des\n\nRevisionsgerichts ohne weiteres feststellbar sind. Eine Rekonstruktion der\n\nHauptverhandlung zur Feststellung der Einlassung des früheren Mitange-\n\nklagten Y ist dem Senat damit grundsätzlich verwehrt.\n\nAllerdings wird aus den in die Hauptverhandlung eingeführten – und\n\nvon den Revisionen entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO mitgeteilten – Schriftstücken deutlich, daß der frühere Mitange-\n\nklagte Y dieselben Sachverhalte zu verschiedenen Zeitpunkten unter-\n\nschiedlich dargestellt hat, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Eine\n\nnähere Auseinandersetzung mit den Angaben des Y und seiner\n\nGlaubwürdigkeit im Urteil war hier dennoch entbehrlich, weil – wie dem Urteil\n\nmit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist – das Landgericht der Aus-\n\nsage des Y wegen erheblicher Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit kei-\n\nnen eigenständigen Beweiswert beigemessen hat. Das Landgericht ist den\n\nAngaben des Y mit äußerster Zurückhaltung begegnet und hat seine\n\nBeweiswürdigung auf eine Vielzahl von Beweismitteln und Indizien gestützt.\n\nDie Angaben des Y hat das Landgericht dabei nie allein, sondern nur\n\ndann und nur zu einzelnen Punkten flankierend herangezogen, wenn die\n\nentsprechenden Beweistatsachen auch noch jeweils durch ein anderes Be-\n\nweismittel belegt waren. Eine bloße \n\n“Aussage gegen Aussage-\n\nKonstellation”, bei welcher der Bundesgerichtshof besondere Darstellungs-\n\nund Begründungsanforderungen an das Urteil stellt, wenn der Tatrichter\n\ndem einzigen Belastungszeugen glaubt (vgl. BGHSt 44, 153, 158; 44, 256;\n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23 m.w.N.), liegt hier nicht vor. Nähere\n\nErörterungen zur Aussagekonstanz und zur Glaubwürdigkeit eines Aussa-\n\ngenden sind ansonsten regelmäßig nur dann geboten, wenn das Ergebnis\n\nder Beweiswürdigung davon abhängt. Dies war hier nicht der Fall. Das\n\nLandgericht hat seine Überzeugungsbildung auf eine Vielzahl von Beweis-\n\nmitteln gestützt und hat den Angaben des weitgehend für unglaubwürdig\n\nbefundenen früheren Mitangeklagten Y keine maßgebliche Bedeutung\n\nbeigemessen.\n\n2. Die Schuldsprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Das Landgericht hat sich die Überzeugung gebildet, daß der von\n\nden Angeklagten geschlossene Vertrag, mit dem die Übertragung der Ver-\n\nmarktungsrechte an dem Bundesligafußballspieler Y verein-\n\nbart wurde, nicht ernstlich gewollt war und nur der Verschleierung einer Ge-\n\nhaltszahlung an Y diente. Die Beurteilung, ob ein Scheingeschäft vor-\n\nliegt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. Fischer in Hübschmann/\n\nHepp/Spitaler AO § 41 Rdn. 188). Das Urteil muß allerdings erkennen las-\n\nsen, daß der Tatrichter die wesentlichen für und gegen ein Scheingeschäft\n\nsprechenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt\n\nund in eine Gesamtwürdigung einbezogen hat, so daß die vom Gericht ge-\n\nzogene Schlußfolgerung nicht nur eine Annahme ist oder sich als bloße\n\nVermutung erweist (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die-\n\nsen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts gerecht.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Lizenz-\n\nfußballspieler Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1\n\nEStG) bezieht, weil er sich auf eine längere Dauer verpflichtet und gegen-\n\nüber dem Verein weisungsgebunden ist (vgl. § 1 LStDV; BFHE 170, 48, 50;\n\nSchmidt/Drenseck EStG 20. Aufl. § 19 Rdn. 15 “Sportler”; Jansen FR 1995,\n\n461, 463; Lutz DStZ 1998, 279, 280; Pudell/Ernst SpuRt 1997, 185, 188). Es\n\nhat dabei bedacht, daß nicht sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an ei-\n\nnen Arbeitnehmer Lohn im Sinne von § 19 EStG sein müssen. Erfolgreiche\n\nSportler haben die Möglichkeit, aus ihrem Bekanntheitsgrad durch Werbe-\n\neinnahmen sogar noch höhere Entgelte zu erzielen als aus der sportlichen\n\nBetätigung (vgl. Lutz DStZ 1998, 279, 281). Dabei führen Einnahmen aus\n\nder Werbetätigkeit eines Sportlers nach der Rechtsprechung des Bundesfi-\n\nnanzhofs (vgl. BStBl II 1986, 424) regelmäßig zu (nicht lohnsteuerpflichti-\n\ngen) Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), wenn der Sportler die\n\nWerbetätigkeit selbständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht\n\nausübt und sich die Tätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen\n\nVerkehr darstellt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 25. August 1995 – IV B 6 –\n\nS 2331 – 9/95, DStR 1995, 1508). Die Tatsache, daß der bei Eintracht\n\nFrankfurt als Arbeitnehmer beschäftigte Fußballspieler Y über sein\n\nFestgehalt hinaus von seinem Arbeitgeber eine zusätzliche Einmalzahlung\n\nerhalten hat, qualifiziert diese damit noch nicht ohne weiteres als weitere\n\nGehaltszahlung, schließt eine solche aber auch nicht aus.\n\nEin Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO liegt indes dann vor,\n\nwenn die Parteien einverständlich lediglich den äußeren Schein eines\n\nRechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsge-\n\nschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (vgl.\n\nBGH NJW 1982, 569; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 41 Rdn.\n\n153). Entscheidend ist dabei, ob die Parteien zur Erreichung des erstrebten\n\nErfolges ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernstgemeintes Rechts-\n\ngeschäft für notwendig erachtet haben (vgl. BGHZ 36, 84, 88 m.w.N.). Dabei\n\nsind die Interessenlage und die verfolgten wirtschaftlichen Zwecke wie auch\n\ndie Frage zu berücksichtigen, ob die Beteiligten ein durch ein Scheinge-\n\nschäft verdecktes Geschäft wirklich gewollt haben (vgl. Fischer aaO Rdn.\n\n153, 158).\n\nDiese Maßstäbe hat das Landgericht beachtet und sich aufgrund ei-\n\nner umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen ein Scheingeschäft\n\nsprechenden Umstände die Überzeugung gebildet, daß die Angeklagten\n\neine Veräußerung der Vermarktungsrechte nicht ernstlich vorhatten, son-\n\ndern den geschaffenen Schein eines solchen Vertrages zur Verschleierung\n\nder Lohnzahlung an Y ausnutzen wollten. Der Tatrichter hat dabei\n\nnicht verkannt, daß der Erwerb von Vermarktungsrechten dem Verein auch\n\ndann von erheblichem Nutzen hätte sein können, wenn sich eine solche In-\n\nvestition nicht unmittelbar wirtschaftlich ausgezahlt hätte. Auch hat er be-\n\ndacht, daß die erfolgte Abführung von Umsatzsteuer für einen Vollzug des\n\nVertrages und damit für eine Ernstlichkeit des Vertragsschlusses sprechen\n\nkann. Auf der anderen Seite hat er ohne Rechtsfehler in die Gesamtabwä-\n\ngung eingestellt, daß Eintracht Frankfurt trotz angeblicher Exklusivrechte\n\neinerseits einem späteren, Y betreffenden Werbevertrag des Ange-\n\nklagten B mit der Firma P nicht entgegengetreten ist, andererseits\n\nselbst keinerlei Versuche unternommen hat, den Spieler zu vermarkten und\n\nnicht einmal die naheliegende Möglichkeit genutzt hat, den Hauptsponsor\n\ndes Vereins auf eine Vermarktung Y s anzusprechen. Dabei durfte\n\nauch berücksichtigt werden, daß etwaige Vermarktungsrechte beim Transfer\n\ndes Y zum englischen Fußballverein Leeds United keine Rolle gespielt\n\nhaben. Ebenso durfte das Landgericht würdigen, daß die Angeklagten durch\n\nRück- und Vordatieren der verschiedenen Verträge den Eindruck erweckt\n\nhaben, der Vertrag über eine Gehaltserhöhung und derjenige über die\n\nÜbertragung der Vermarktungsrechte seien im Abstand von einem halben\n\nJahr geschlossen worden.\n\nb) Die Verurteilungen der Angeklagten K und H wegen\n\nLohnsteuerhinterziehung sind frei von Rechtsfehlern.\n\nBei der Zahlung von 2,3 Mio. DM an den Angeklagten B han-\n\ndelte es sich um eine verdeckte Gehaltszahlung an den Vereinsspieler Y \n\n . Der Verein war verpflichtet, für diese Lohnsteuer anzumelden (§ 41a\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen\n\n(§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus,\n\ndaß die Angeklagten K und H die Zahlung an B formal\n\nauf den Vertrag vom 20. August 1993 über die Veräußerung der Vermark-\n\ntungsrechte für Y geleistet haben; als Scheingeschäft ist dieser Vertrag\n\nfür die Besteuerung unerheblich (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO). Maßgeblich ist\n\nvielmehr das verdeckte Geschäft einer Gehaltszahlung an den bei Eintracht\n\nFrankfurt beschäftigten Fußballspieler Y (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 AO).\n\nInsoweit ist es unerheblich, daß die geleistete Zahlung nicht unmittelbar,\n\nsondern über den Angeklagten B und die Firma A Ltd. dem Arbeit-\n\nnehmer Y zugeflossen ist (vgl. Kirchhof/Söhn, Einkommensteuerge-\n\nsetz § 19 Rdn. B 342 m. N.).\n\nc) Auch die Verurteilungen der drei Angeklagten wegen Beihilfe zur\n\nEinkommensteuerhinterziehung des früheren Mitangeklagten Y haben\n\nBestand.\n\nAls Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede\n\nHandlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des\n\nHaupttäters objektiv fördert (vgl. BGHSt 42, 135, 136), ohne daß sie für den\n\nErfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 46, 107, 109).\n\nDie strafbare Hilfeleistung liegt hier in dem Abschluß des Scheinver-\n\ntrages, bei den Angeklagten K und H zudem in der Nichtauf-\n\nnahme der Zahlung von 2,3 Mio. DM in die Lohnsteuerbescheinigung für Y \n\n . Hierdurch wurde (auch gegenüber den Finanzbehörden) verschleiert,\n\ndaß es sich bei der geleisteten Zahlung um lohnsteuerpflichtiges Gehalt\n\nhandelte. Dies ermöglichte Y die Hinterziehung der auf diesen Ein-\n\nkünften lastenden Einkommensteuer (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).\n\nEiner Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinter-\n\nziehung steht nicht entgegen, daß eine Gehaltszahlung des Arbeitgebers an\n\neinen Arbeitnehmer eine objektiv “neutrale” Handlung ist (vgl. hierzu BGHSt\n\n46, 107, 112; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3, 20), die grundsätzlich\n\nkeine Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Arbeitnehmers dar-\n\nstellt. Hier beschränkte sich das Verhalten der Angeklagten nicht auf eine\n\nbloße Gehaltszahlung; die Angeklagten haben vielmehr die Zahlung an Y \n\n durch Abschluß eines Scheinvertrages mit dem Angeklagten B \n\ngezielt verschleiert. Unbeachtlich ist dabei, daß eine entgeltliche, zeitlich\n\nbefristete Übertragung der Rechte des Y am eigenen Namen (§ 12 BGB)\n\nund am eigenen Bild (§ 22 ff. KunstUrhG) an Eintracht Frankfurt für eine so-\n\ngenannte Namens- oder Imagewerbung unter Einbindung einer Werbe-\n\nagentur rechtlich zulässig gewesen wäre. Ein solcher Vertrag war nach den\n\nUrteilsfeststellungen von den Angeklagten gerade nicht ernsthaft gewollt.\n\nEine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wird auch\n\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß die Angeklagten weder für die Erfüllung\n\nder steuerlichen Pflichten des Y verantwortlich noch von ihm mit der\n\nErfüllung dieser Pflichten betraut worden waren. Den Angeklagten war be-\n\nwußt, daß die getroffenen Vereinbarungen für Y nur dann wirtschaftlich\n\nvon Interesse waren, wenn er die ihm zufließende Zahlung in seiner Ein-\n\nkommensteuererklärung nicht angeben würde; durch Verschleierung der\n\nGehaltszahlung sollte gerade dies ermöglicht werden.\n\nSchließlich ist eine Strafbarkeit der Angeklagten auch nicht deswegen\n\nausgeschlossen, weil es Y bei den Vertragsverhandlungen nicht vor-\n\nrangig darauf ankam, eine strafbare Steuerhinterziehung begehen zu kön-\n\nnen; er wollte vielmehr vor allem deutlich höhere Einkünfte als bisher erzie-\n\nlen. Verfolgt der von einem Hilfeleistenden Unterstützte neben strafbaren\n\nauch legale Ziele, stehen diese zulässigen Ziele einer Strafbarkeit des Hil-\n\nfeleistenden dann nicht entgegen, wenn sich der Hilfeleistende mit dem\n\nstrafbaren Tun des Unterstützten solidarisiert, indem er sich gerade die För-\n\nderung der strafbaren Handlungen des Unterstützten angelegen sein läßt.\n\nSo verhielt es sich hier. Mit dem Abschluß eines Scheinvertrages zur Ver-\n\nschleierung der Gehaltszahlung (und der Nichtabführung von Lohnsteuer)\n\nhaben die Angeklagten ihr Verhalten neben der Verfolgung eigener finan-\n\nzieller Interessen von Eintracht Frankfurt auch dem wirtschaftlichen Bestre-\n\nben des Y und damit seinen deliktischen Zielen einer Steuerhinterzie-\n\nhung angepaßt.\n\nd) Die Verurteilung der Angeklagten K und H wegen\n\nHinterziehung von Umsatzsteuer durch unberechtigten Vorsteuerabzug be-\n\ngegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in der Rechnung über\n\ndie angebliche Veräußerung von Vermarktungsrechten ausgewiesene Um-\n\nsatzsteuer durfte nicht als Vorsteuer abgezogen werden.\n\nEin Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur für\n\nSteuern aus Rechnungen im Sinne des § 14 UStG zulässig, denen steuer-\n\npflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.\n\n1 UStG zugrundeliegen. Dabei ist auf die tatsächliche Gestaltung eines\n\nRechtsgeschäfts abzustellen; maßgeblich sind die tatsächlichen Leistungs-\n\nbewegungen (vgl. BFH, BFH/NV 1987, 756; BGHR AO § 41 Abs. 1 Durch-\n\nführung, tatsächliche 1; BGHR AO § 370 Abs. 1 Versuch 2). Scheinge-\n\nschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich (§ 41\n\nAbs. 2 Satz 1 AO).\n\nDiese Regelung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Euro-\n\npäischen Gerichtshofs zur Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom\n\n17. Mai 1977 (ABl. EG 1977 Nr. L 145, 1), wonach ein Recht zum Vorsteu-\n\nerabzug nur für solche Steuern besteht, die geschuldet werden, weil sie mit\n\neinem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz im Zusammenhang ste-\n\nhen, nicht aber für solche, die ausschließlich geschuldet werden, weil sie in\n\neiner Rechnung ausgewiesen worden sind (EuGH, Urt. vom 13. Dezem-\n\nber 1989 – Rechtssache C-342/87 – Genius Holding, Slg. 1989, 4227).\n\nAnderes gilt auch dann nicht, wenn – wie hier – die über eine nicht\n\nausgeführte Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich an\n\ndas Finanzamt abgeführt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen\n\nGerichtshofs zum Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gilt zwar,\n\ndaß zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im Besteuerungsver-\n\nfahren berichtigt werden kann, wenn die Gefährdung des Steueraufkom-\n\nmens rechtzeitig und vollständig beseitigt worden ist (EuGH, Urt. vom 19.\n\nSeptember 2000 – Rechtssache C-454/98 – Schmeink & Cofreth und Stro-\n\nbel, Slg. 2000 I S. 6973; vgl. hierzu auch BFHE 194, 506 und 517; BGHR\n\nAO § 370 Abs. 1 Versuch 2). Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Mi t-\n\ngliedstaaten an das Ausstellen und Verwenden von Scheinrechnungen straf-\n\nrechtliche Folgen knüpfen (EuGH aaO S. 7008 Tz. 62). Ob das Steuerauf-\n\nkommen durch die Tat letztlich dauerhaft gefährdet wird oder ob dies nicht\n\nder Fall ist, weil der Aussteller der zum Vorsteuerabzug verwendeten Rech-\n\nnung die gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt\n\nabgeführt hat, spielt für die Verwirklichung des Hinterziehungstatbestandes\n\nnach § 370 Abs. 1 AO demnach keine Rolle. Diese Frage erlangt aber bei\n\nder Strafzumessung im Rahmen der Berücksichtigung der verschuldeten\n\nAuswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) Bedeutung.\n\n3. Jedoch begegnet die Strafzumessung insgesamt durchgreifenden\n\nBedenken.\n\na) Das Landgericht hat die Angeklagten K und H so-\n\nwohl wegen Lohnsteuerhinterziehung als auch wegen Beihilfe zur Einkom-\n\nmensteuerhinterziehung des Y verurteilt. Im Rahmen der Strafzumes-\n\nsung hat es dabei jeweils die Höhe der Hinterziehungsbeträge strafschär-\n\nfend berücksichtigt. Bei Anwendung dieses an sich zutreffenden Strafzu-\n\nmessungsgrundes ist allerdings zu besorgen, daß das Landgericht das Ver-\n\nhältnis von Lohn- und Einkommensteuer nicht hinreichend bedacht hat. Die\n\nLohnsteuer ist die Einkommensteuer der Arbeitnehmer für Einkünfte aus\n\nnichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 38 Abs. 1 EStG durch Steuerabzug\n\nvom Lohn erhoben wird (vgl. hierzu Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht §\n\n370 AO Rdn. 202). Da es sich bei der Lohnsteuer somit lediglich um eine\n\nbesondere Erhebungsform der Einkommensteuer handelt, ist die vom Ar-\n\nbeitgeber abgeführte Lohnsteuer beim Arbeitnehmer auf dessen veranlagte\n\nEinkommensteuer anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Dies hat\n\nzur Folge, daß die Zahllast des Steuerpflichtigen stets um den durch Lohn-\n\nsteuerabzug bereits erhobenen Steuerbetrag niedriger als die festgesetzte\n\nEinkommensteuer ist. Zugleich bedeutet dies, daß das Steueraufkommen\n\nbei Hinterziehung sowohl der Lohnsteuer als auch der Einkommensteuer\n\nnicht in Höhe der Summe der beiden hinterzogenen Steuern gefährdet ist.\n\nDiesen Umstand hat das Landgericht bei der Strafzumessung wegen Beihilfe\n\nzur Einkommensteuerhinterziehung des Y nicht erkennbar zugunsten\n\nder Angeklagten K und H berücksichtigt. Dies führt insoweit zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs. Aus demselben Grund ist auch der Straf-\n\nausspruch hinsichtlich des Angeklagten B aufzuheben, den das Land-\n\ngericht wegen Beihilfe sowohl zur Lohnsteuerhinterziehung als auch zur\n\nEinkommensteuerhinterziehung des Y verurteilt hat. Der Senat kann\n\ndarüber hinaus nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler auf die Stra f-\n\nzumessung wegen Hinterziehung von Lohnsteuer ausgewirkt hat, und hebt\n\ndaher auch die hierfür verhängten Einzelstrafen auf.\n\nb) Auch soweit die Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung\n\nbzw. Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, hält die Strafzumessung rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\n\n B als Aussteller einer Scheinrechnung über die angebliche Übertra-\n\ngung von Vermarktungsrechten die in dieser Rechnung gesondert ausge-\n\nwiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, welche die Angeklagten\n\nK und H gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer geltend\n\ngemacht haben. Zwar hat die Tatsache, daß der Aussteller einer Schein-\n\nrechnung die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt\n\nabgeführt hat, für die Strafbarkeit des Rechnungsempfängers, der die Vor-\n\nsteuer aus dieser Rechnung geltend gemacht hat, außer Betracht zu bleiben\n\n(vgl. oben II.2.d.). Jedoch hat der Umstand, daß der Rechnungsaussteller\n\neine solche Abführung von Anfang an vorhatte und der Rechnungsempfän-\n\nger dies wußte, für die Strafzumessung Bedeutung. In diesem Fall ist die Tat\n\nnicht auf eine dauerhafte Gefährdung des Steueraufkommens gerichtet, so-\n\nfern die Verwendung von Scheinrechnungen nicht – wie es etwa bei einem\n\nUmsatzsteuerkarussell der Fall sein kann – an anderer Stelle zu Steuerver-\n\nkürzungen führen soll. Dies hat das Landgericht nicht bedacht.\n\nc) Die erforderliche Neufestsetzung der Einzelstrafen bedingt die Auf-\n\nhebung der gegen die Angeklagten K und H festgesetzten\n\nGesamtfreiheitsstrafen.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/5-str-448-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"LStDV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/5-str-448-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:44.530808+00:00"}}