{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_439-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-10-22","aktenzeichen":"5 StR 439/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 439/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Oktober 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Januar\n\n2001 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) \n\nim Schuldspruch dahingehend ge-\n\nändert, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger\n\nHehlerei in 19 Fällen und wegen Hehlerei verurteilt\n\nist,\n\nb) \n\nc) \n\nim gesamten Strafausspruch und\n\nim Ausspruch über die Einziehung mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben,\n\nhinsichtlich der Anordnung des\n\nVerfalls und des Fahrverbots aufgehoben.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung zum Strafausspruch und über die Ein-\n\nziehung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Ban-\n\ndenhehlerei in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nzwei Monaten und wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer anderweitig\n\nerkannten Geldstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\n\nMonaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von 3000 DM, die Einzie-\n\nhung von 2500 DM als Wertersatz und ein Fahrverbot von drei Monaten an-\n\ngeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der\n\nSachrüge den im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\n\nhat hinsichtlich der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 19 Fäl-\n\nlen und wegen Hehlerei im Fall 20 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Verurteilungen aufgrund der Qualifikationsnorm des § 260a\n\nStGB wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei haben keinen Bestand. Die\n\nFeststellungen belegen allenfalls eine auf eine gewisse Dauer angelegte\n\nVerbindung zwischen dem Angeklagten als Hehler und dem Einbrecher\n\nF zu gemeinsamer Deliktsbegehung, keinesfalls aber zu einem erfor-\n\nderlichen dritten Bandenmitglied (vgl. BGH – GS – NJW 2001, 2266, 2267,\n\nzur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 46, 321). Entgegen der Wertung\n\ndes Landgerichts erwies sich der Angeklagte nicht als zur Absatzförderung\n\nbereiter Hehler des Einbrechers M . Dieser hatte zwar gemeinsam mit\n\nF 700 Einbrüche begangen, den auf ihn entfallenden Beuteanteil an\n\nelektronischen Geräten aber ausschließlich über zwei eigene Hehler abge-\n\nsetzt, mit denen der Angeklagte nicht in Verbindung stand. In nur 19 Fällen\n\nerhielt der Angeklagte von F aus dessen Beuteanteil Geräte zum An-\n\nkauf oder zur Überwindung der Zugangssicherungen, wobei M nie zuge-\n\ngen war. Nur F gewährte dem Angeklagten Vorteile für seine Bemü-\n\nhungen, die Geräte funktionstüchtig zu machen. Nach umfassender Ver-\n\nnehmung der Zeugen M und F durch das Landgericht schließt der Se-\n\nnat aus, daß ein neuer Tatrichter im Falle einer Zurückverweisung weitere\n\nFeststellungen für das Vorliegen einer Bande aus drei Mitgliedern wird tref-\n\nfen können. Er hat daher den Schuldspruch selbst abgeändert.\n\n3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Strafaussprü-\n\nche und der Gesamtstrafen. Da die Strafkammer überwiegend nur wenig\n\nüber einem Jahr Freiheitsstrafe liegende Einzelstrafen verhängt hatte, kann\n\nnicht ausgeschlossen werden, daß sie sich bei der Strafbemessung an der\n\nhöheren Mindeststrafe des § 260a StGB orientiert hatte. Auch die im Fall 20\n\nverhängte Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil der Senat nicht aus-\n\nschließen kann, daß sie im Zusammenhang der Bewertung der 19 übrigen\n\nTaten aufgrund der geänderten Schuldsprüche nicht günstiger zugemessen\n\nworden wäre. Dies gilt auch für die Anordnung der Einziehung des Werter-\n\nsatzes hinsichtlich des Erlöses für den vom Angeklagten verkauften Perso-\n\nnenkraftwagen (vgl. BGHR StGB § 73d – Strafzumessung 1), zumal das\n\nLandgericht auch von einer Erörterung der Voraussetzungen von § 74b Abs.\n\n1 StGB abgesehen hat.\n\nDie Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Nach § 73 Abs. 1\n\nSatz 2 StGB hindert allein die rechtliche Existenz von Ersatzansprüchen und\n\nnicht, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden, eine solche Maßnah-\n\nme (vgl. BGHR StGB § 73 – Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332). Auch die\n\nAnordnung eines Fahrverbots begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den über ein Jahr und\n\nneun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß (Fall 4) nicht mehr geeignet ist\n\n(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 44 Rdn. 2).\n\n4. Der neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenbildung nicht dem\n\nerstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 1. Juli 1998, sondern\n\nerst dem Berufungsurteil vom 23. Juni 1999 Zäsurwirkung beimessen dür-\n\nfen, da im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen geprüft wur-\n\nden (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_439-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-22/5-str-439-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_439-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_439-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-22/5-str-439-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_439-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:59.146601+00:00"}}