{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_437-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"5 StR 437/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 437/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Februar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Göttingen vom 6. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher und mit fünffacher vorsätzlicher Körperverletzung\n\nsowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sechs Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ferner die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDas Urteil hat aufgrund einer vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge\n\nkeinen Bestand.\n\n1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß in Abwesenheit des Ange-\n\nklagten, dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal während der Zeugenver-\n\nnehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 Satz 1 StPO angeordnet worden\n\nwar, ein Schreiben eines die Nebenklägerin behandelnden Psychologen an\n\neinen den Angeklagten zivilrechtlich beratenden Rechtsanwalt verlesen\n\nworden ist. Anhaltspunkte, daß die protokollierte Verlesung zu einem ande-\n\nren Zweck als dem des Urkundenbeweises erfolgt wäre, liegen nicht vor.\n\nUngeachtet eines Sachzusammenhanges zwischen dem Gegenstand dieses\n\nUrkundenbeweises und der Zeugenvernehmung, von welcher der Ange-\n\nklagte verfahrensfehlerfrei ausgeschlossen war, deckte dessen Entfernung\n\nvon der Vernehmung nach § 247 StPO nicht seine Abwesenheit während\n\nder Erhebung des Urkundenbeweises. Da die Verlesung nicht in Gegenwart\n\ndes Angeklagten wiederholt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund\n\ndes § 338 Nr. 5 StPO vor, der die umfassende Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils nach sich zieht (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwesen-\n\nheit 6 und 9; BGH NStZ 1997, 402; st. Rspr.).\n\n2. Nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung müßte der\n\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in gleicher Weise durch-\n\ngreifen wegen der wiederholten förmlichen Beweiserhebungen durch Ein-\n\nnahme von Augenschein in verschiedene mit der Zeugenvernehmung der\n\nNebenklägerin zusammenhängende schriftliche Unterlagen während durch\n\n§ 247 StPO nicht gerechtfertigter Abwesenheit des Angeklagten (vgl. BGHR\n\nStPO § 247 Abwesenheit 4 und 5). Auch dieser Augenschein ist nicht in Ge-\n\ngenwart des Angeklagten wiederholt worden. Gleiches gilt für die in seiner\n\nAbwesenheit erfolgte Verlesung des Protokolls einer polizeilichen Zeugen-\n\nvernehmung der Nebenklägerin, die nach ausdrücklichem Gerichtsbeschluß\n\nder Erhebung des förmlichen Urkundenbeweises gemäß § 253 StPO diente\n\n(vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450).\n\nZumal angesichts der Vielzahl der einschlägigen Verfahrensverstöße\n\nsieht der Senat keinen Anlaß, im vorliegenden Fall eine Änderung der\n\nRechtsprechung mit dem Ziel zu erwägen, den Umfang der Entfernung des\n\nAngeklagten nach § 247 StPO den Grundsätzen anzupassen, die von der\n\nRechtsprechung für den Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 171b oder\n\n§ 172 GVG während einer Vernehmung, also für einen Teil der Hauptver-\n\nhandlung, anerkannt sind; hier findet der absolute Revisionsgrund des § 338\n\nNr. 6 StPO keine Anwendung, wenn eine auch gesonderte förmliche Be-\n\nweiserhebung im Zusammenhang mit der Vernehmung stand, von welcher\n\ndie Öffentlichkeit ausgeschlossen war (vgl. BGHR GVG § 171b Abs. 1 Au-\n\ngenschein 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 172 GVG Rdn. 17\n\nund § 171b GVG Rdn. 12 m.w.N.; vgl. zu Überlegungen der Übertragbarkeit\n\ndieser Grundsätze auf § 247 StPO: Basdorf in Festschrift für Hannskarl Sal-\n\nger, 1995, S. 203, 206 f., 212 f.). Zwar erschiene die “Zusammenhangformel”\n\ngerade bei der Verfahrensweise nach § 253 StPO sachgerecht, bei der eine\n\nVerlesung in Anwesenheit des von der Protokollverlesung unmittelbar be-\n\ntroffenen Zeugen und damit in Abwesenheit des Angeklagten, mit dem er\n\nnach § 247 StPO nicht konfrontiert werden soll, besonders nahe liegt. Eine\n\nAnfrage nach § 132 Abs. 3 GVG kommt indes hier nicht in Betracht. Es fehlt\n\nnämlich mindestens teilweise an Belegen für eine vollständige Information\n\ndes Angeklagten, die nach einer gesonderten Beweiserhebung in seiner\n\nAbwesenheit in ähnlicher, jedenfalls inhaltlich gleichwertiger Weise wie eine\n\nformgerechte Heilung nach bisheriger Rechtsprechung zu verlangen wäre.\n\n3. Erhebliche Bedenken bestehen im übrigen auch an der gerügten\n\nAbwesenheit des Angeklagten während einer vom Verteidiger vorgetrage-\n\nnen Beanstandung der Sachleitung des Vorsitzenden im Rahmen der Befra-\n\ngung der Nebenklägerin durch den Verteidiger. Zwar mag insoweit eine blo-\n\nße organisatorische Gestaltung der Abwesenheitsvernehmung zu erwägen\n\nsein, während der ein fortdauernder Ausschluß des Angeklagten im Sinne\n\ndes § 338 Nr. 5 StPO noch unschädlich sein könnte (vgl. nur BGHR StPO\n\n§ 247 Abwesenheit 11 und 13). Das eigene Verhalten des Gerichts, das für\n\ndie Verhandlung über die Beanstandung die für die Dauer der Vernehmung\n\nausgeschlossene Öffentlichkeit wieder zugelassen hat, spricht indes gegen\n\neine solche Betrachtungsweise.\n\n4. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift letztlich zu-\n\ntreffend darauf verwiesen, daß die genannten förmlichen Beweiserhebun-\n\ngen, die in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt sind, sachlich überflüssig\n\ngewesen sein dürften. Der damit erstrebte Beweisertrag war nämlich ersicht-\n\nlich überwiegend allein durch Vorhalte an die Nebenklägerin zu erreichen,\n\ndie als Teil ihrer Vernehmung während der Entfernung des Angeklagten\n\nhätten erfolgen dürfen, im übrigen jedenfalls im Rahmen von Zeugenver-\n\nnehmungen der Urheber oder Empfänger verlesener oder in Augenschein\n\ngenommener Urkunden bzw. der Vernehmungsperson bei dem verlesenen\n\nProtokoll. Erfolgte indes eine naheliegend zwar entbehrliche, tatsächlich\n\naber konkret zur Aufklärung des Verfahrensgegenstandes genutzte Be-\n\nweiserhebung, so kommt einer der ganz seltenen Ausnahmefälle nicht in\n\nBetracht, in dem der absolute Revisionsgrund trotz förmlicher Erfüllung der\n\nVoraussetzungen daran scheitert, daß ein Beruhen des Urteils darauf – hier\n\nauf der verfahrenswidrigen Abwesenheit des Angeklagten während jener\n\nBeweiserhebung – denkgesetzlich auszuschließen ist.\n\nDa die Heilung einer verfahrenswidrig in Abwesenheit des Angeklagten\n\ndurchgeführten förmlichen Beweiserhebung regelmäßig allein durch deren\n\nWiederholung möglich ist, nicht indes durch andersartige Beweiserhebun-\n\ngen zum selben Thema, nämlich etwa einen späteren dem Urkunden- oder\n\nAugenscheinbeweis inhaltlich entsprechenden Vorhalt im Rahmen der Ver-\n\nnehmung eines anderen Zeugen, mußte der Revisionsführer zu einer sol-\n\nchen Möglichkeit auch nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts vortragen.\n\n5. Vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin:\n\nEine Protokollierung, die über § 273 Abs. 1 StPO hinausgehend zwar\n\nkein Inhaltsprotokoll ergibt, indes – gleichermaßen überflüssig – Hinweise\n\nauf Vernehmungsbehelfe, insbesondere erfolgte Vorhalte aufnimmt, ist nicht\n\nnur nutzlos, kann vielmehr den Bestand eines Urteils sogar gefährden (vgl.\n\nBGH NStZ 1999, 522, 523 m.w.N.).\n\nZutreffend hat das Landgericht den Vorrang einer Verfahrensweise\n\nnach § 247 StPO vor einer solchen nach § 247a StPO beurteilt (BGHR StPO\n\n§ 247a Audiovisuelle Vernehmung 3; BGH StV 2002, 10, 11). Dies sollte den\n\nneuen Tatrichter, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung die gleiche\n\nProblematik stellt, indes zusätzlich veranlassen zu erwägen, zur effektiven\n\nInformation des aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten eine Video-\n\nsimultanübertragung der gemäß § 247 StPO in seiner Abwesenheit durch-\n\ngeführten Zeugenvernehmung zu ermöglichen (vgl. BGH StV 2002, 10, 11;\n\nvan Gemmeren NStZ 2001, 263, 264). Eine solche Verfahrensweise würde\n\ngegebenenfalls die Unterrichtungspflicht nach § 247 Satz 4 StPO erheblich\n\nreduzieren.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_437-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/5-str-437-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_437-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_437-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/5-str-437-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_437-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:38.862549+00:00"}}