{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_395-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"5 StR 395/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB §§ 2, 78a; AO § 370; VStG 1. Hinterziehung von Vermögensteuer für Besteuerungszeit- räume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar. 2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsver- jährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungs- arbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abge- schlossen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 2, 78a; AO § 370; VStG\n\n1. Hinterziehung von Vermögensteuer für Besteuerungszeit-\n\n räume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar.\n\n2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsver-\njährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen\nerst, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungs-\narbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abge-\nschlossen hat.\n\nBGH, Beschluß v. 7. November 2001 - 5 StR 395/01\n LG Mühlhausen\n–\n\n \n\n5 StR 395/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. November 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 3. Mai 2001 wird gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\nsieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit seiner auf die Verur-\n\nteilung wegen Hinterziehung von Vermögensteuer in zwei Fällen be-\n\nschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\n\nEr macht die Straflosigkeit der abgeurteilten Vermögensteuerhinterziehun-\n\ngen geltend. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen besaß der Angeklagte zum 1. Januar 1993\n\nVermögenswerte von mehr als 1,7 Millionen DM und zum 1. Januar 1995\n\nvon mehr als 2,2 Millionen DM. Obwohl er wußte, daß er – bezogen auf die-\n\nse Zeitpunkte – beim Finanzamt Vermögensteuererklärungen abzugeben\n\nhatte, kam er dieser Pflicht nicht nach, um Vermögensteuern nicht bezahlen\n\nzu müssen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu erörtern ist\n\nfolgendes:\n\nI.\n\nDie Hinterziehung von Vermögensteuer, die bis zum 31. Dezem-\n\nber 1996 entstanden ist, bleibt auch weiterhin strafbar:\n\n1. Das Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl I S. 949) in\n\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467)\n\n(VStG) ist auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Sachverhalte\n\nanzuwenden.\n\nDem steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht mit\n\nBeschluß vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) das Vermögensteuergesetz\n\npartiell für mit der Verfassung unvereinbar erklärt hat. Werden Normen für\n\nmit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies zwar grundsätzlich zur\n\nFolge, daß die Normen nicht mehr angewandt werden dürfen (vgl. BVerfGE\n\n92, 53, 73). Die Rechtsfolgen einer Unvereinbarkeitserklärung können aber\n\nzu einem Zustand führen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch\n\nweiter entfernt ist als der bisherige (BVerfGE aaO); dies veranlaßt das Bun-\n\ndesverfassungsgericht vielfach, die Unvereinbarkeitserklärung mit der An-\n\nordnung einer befristeten weiteren Anwendbarkeit der verfassungswidrigen\n\nNorm zu verbinden, wobei die Frist danach bestimmt wird, wann vom Ge-\n\nsetzgeber die Schaffung eines verfassungsmäßigen Zustandes erwartet\n\nwerden kann. Hier hat das Bundesverfassungsgericht die Erklärung über die\n\nUnvereinbarkeit des § 10 Nr. 1 VStG mit dem Grundgesetz mit der Anord-\n\nnung verbunden, daß das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis Ende\n\n1996 verwirklichten Sachverhalte weiter anwendbar bleibt. Würde nämlich\n\ndas Vermögensteuergesetz ab dem Entscheidungszeitpunkt des Bundes-\n\nverfassungsgerichts nicht mehr angewendet werden können, hinge die end-\n\ngültige steuerliche Belastung vom jeweiligen zufälligen Verfahrensstand zum\n\nZeitpunkt des Ergehens der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ab (vgl.\n\nBFH NJW 1997, 2007, 2008). Der Tenor der Entscheidung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts, der nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat (BGBl I\n\n1995, S. 1191), lautet:\n\n1. § 10 Nummer 1 des Vermögensteuergesetzes vom\n17. April 1974 (BGBl I S. 949) in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl \nI\nS. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Sep-\ntember 1994 (BGBl I S. 2325), ist jedenfalls seit dem\nVeranlagungszeitraum 1983 in allen seinen seitherigen\nFassungen mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes inso-\nfern unvereinbar, als er den einheitswertgebundenen\nGrundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung\nseit 1964/74 nicht mehr angepaßt worden ist, und das\nzu Gegenwartswerten erfaßte Vermögen mit demsel-\nben Steuersatz belastet.\n\n2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung\nspätestens bis zum 31. Dezember 1996 zu treffen.\nLängstens bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige\nRecht weiterhin anwendbar...\n\nDamit wirkt sich die Unvereinbarkeitserklärung nicht ex tunc, sondern\n\nnur für die Zukunft aus. Die mit einer Unvereinbarkeitserklärung grundsätz-\n\nlich verbundene Anwendungssperre entfällt (vgl. BFH BStBl II 2000, 378,\n\n379). Dabei bewirkt die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ange-\n\nordnete Weitergeltung des Vermögensteuergesetzes, daß die Vermögen-\n\nsteuer für die Veranlagungszeiträume vor 1997 auch weiterhin zu erheben\n\nist (vgl. BFH NJW 1997, 2007; 1998, 3592; BVerfG – 3. Kammer des Ersten\n\nSenats – NJW 1998, 1854) und die Steuerpflichtigen infolgedessen entspre-\n\nchende Vermögensteuererklärungen abzugeben haben.\n\n2. Aufgrund der ausdrücklich angeordneten Weitergeltung des Ver-\n\nmögensteuergesetzes ist auch eine Hinterziehung von Vermögensteuer\n\nweiterhin möglich; sie bleibt strafbar.\n\nDies steht in Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl.\n\nOLG Frankfurt wistra 2000, 154; OLG Hamburg wistra 2001, 112; LG Itze-\n\nhoe wistra 2001, 31; im Hinblick auf die Festsetzung von Hinterziehungszin-\n\nsen: BFH BStBl II 2000, 378; FG Baden-Württemberg EFG 2000, 297; FG\n\nBremen wistra 1999, 199; FG Nürnberg EFG 2000, 602; zu § 169 Abs. 2\n\nSatz 2 AO: FG Düsseldorf EFG 2000, 906; FG Münster NJW 2000, 1136;\n\na. A. LG München II wistra 2000, 74; Niedersächsisches FG DStRE 2000,\n\n940 und EFG 2000, 1227). In der Literatur ist die Frage umstritten (vgl. nur –\n\nbejahend – Brandenstein NJW 2000, 2326; Franzen/Gast/Joecks, Steuer-\n\nstrafrecht 5. Aufl. § 370 AO Rdn. 233b; Meine DStR 1999, 2101; Rolletschke\n\nDStZ 2000, 211; Schmidt wistra 1999, 121; Wulf wistra 2001, 41; – vernei-\n\nnend – Bornheim StuW 1998, 146; PStR 2000, 75; Degenhard DStR 2001,\n\n1370; Kohlmann/Hilgers-Klautzsch wistra 1998, 161; Plewka/Heerspink BB\n\n1999, 2429; Salditt StraFo 1997, 65; Ulsamer/Müller wistra 1998, 1; Urban\n\nDStR 1998, 1995).\n\na) Der Strafbarkeit der Vermögensteuerhinterziehung steht der Be-\n\nschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93,\n\n121) nicht entgegen. Die Vorschriften des Vermögensteuergesetzes bleiben\n\nbezüglich aller bis Ende 1996 verwirklichten Sachverhalte geeignet, die\n\nBlankettvorschrift des § 370 AO auszufüllen und zusammen mit dieser einen\n\nStraftatbestand der Steuerhinterziehung zu bilden, gegen den nach wie vor\n\nverstoßen werden kann.\n\naa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom\n\n22. Juni 1995, mit der die Tarifnorm des § 10 Nr. 1 VStG für mit dem Grund-\n\ngesetz unvereinbar erklärt worden ist, angeordnet, daß die gesetzlichen Re-\n\ngelungen der Vermögensbesteuerung befristet bis zum 31. Dezember 1996\n\nweitergelten sollen. Dieser umfassenden Weitergeltungsanordnung des\n\nBundesverfassungsgerichts kommt gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzes-\n\nkraft zu. Damit ist das Vermögensteuergesetz für die Besteuerungszeiträu-\n\nme bis zu diesem Stichtag auch als Ausfüllungsnorm des Blankettatbestan-\n\ndes des § 370 AO weiter heranzuziehen. Die befristete weitere Anwendbar-\n\nkeit des bisherigen Vermögensteuerrechts schafft kein Recht minderer Qua-\n\nlität, das vom Normadressaten ohne das Risiko, mit einer der vorgesehenen\n\nSanktionen überzogen zu werden, ignoriert werden kann (BFH BStBl II\n\n2000, 378, 379; Schmidt wistra 1999, 121, 125).\n\nbb) Es ergibt sich auch nichts anderes daraus, daß das Bundesver-\n\nfassungsgericht die Weitergeltungsanordnung nicht ausdrücklich auf das\n\nStrafrecht ausgedehnt hat (so: Bornheim PStR 2000, 75, 76). Denn nach der\n\nEntscheidungsformel des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121)\n\nwar bis zum 31. Dezember 1996 “das bisherige Recht weiterhin anwendbar”.\n\nEine Beschränkung in dem Sinne, daß nur noch Steuerfestsetzungen erfol-\n\ngen dürften, eine Strafbarkeit wegen Vermögensteuerhinterziehung hinge-\n\ngen ausgeschlossen sein solle, ist dem nicht zu entnehmen, sie war ersicht-\n\nlich auch nicht gewollt. Ohne eine Strafbewehrung der Normen des Vermö-\n\ngensteuergesetzes würde die Steuerbelastung im wesentlichen auf der Er-\n\nklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen beruhen. Dies würde im Wider-\n\nspruch dazu stehen, daß das Bundesverfassungsgericht aus dem Verfas-\n\nsungsgebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) für Steuern, deren\n\nFestsetzung auf Steuererklärungen beruht, die Notwendigkeit abgeleitet hat,\n\ndie Steuerpflichtigen nicht nur durch ein Steuergesetz rechtlich gleichmäßig\n\nzu belasten, sondern auch einen gleichmäßigen Verwaltungsvollzug durch\n\ngesetzgeberische Maßnahmen abzustützen (vgl. BVerfGE 84, 239; vgl. auch\n\nBFH BStBl II 2000, 378, 380). Eine solche Beschränkung würde darüber\n\nhinaus auch dem Sinn und Zweck der verfassungsgerichtlichen Weitergel-\n\ntungsanordnung widersprechen, wonach “die Erfordernisse verläßlicher Fi-\n\nnanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs\n\nfür Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung” es\n\nrechtfertigen, die “Regelungen zur Vermögensbesteuerung für zurückliegen-\n\nde Kalenderjahre wie bisher weiter anzuwenden” (BVerfGE 93, 121, 148). Es\n\nwürde dann an jeglicher Absicherung des Gesetzesvollzugs fehlen, so daß\n\neine sofortige Anwendungssperre eine neue Ungleichheit bewirken würde,\n\nder nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Vergleich zur beste-\n\nhenden Gleichheitswidrigkeit das größere Gewicht zukäme.\n\ncc) § 370 AO ist auch nicht – wie teilweise vertreten wird (vgl. Kohl-\n\nmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 AO Rdn. 68.2; Salditt StraFo 1997, 65,\n\n68) – restriktiv dahin auszulegen, daß – ungeachtet einer verfassungsge-\n\nrichtlichen Weitergeltungsanordnung – nur materiell mit der Verfassung in\n\nEinklang stehende Steuernormen Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit\n\nsein können. Ebensowenig kommt es für die Strafbarkeit darauf an, wie hoch\n\ndie Verkürzungsbeträge bei verfassungsgemäßen Besteuerungsvorschriften\n\ngewesen wären. Formell ordnungsgemäß zustande gekommene Gesetze\n\nsind nach der Verfassung so lange und so weit für Bürger, Behörden und\n\nGerichte uneingeschränkt verbindlich, als sie nicht vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht aufgrund seines Kassationsmonopols (Art. 100 Abs. 1 GG)\n\naufgehoben worden sind. Soweit das Bundesverfassungsgericht für eine als\n\nmateriell verfassungswidrig erkannte Norm eine befristete Weitergeltung\n\nanordnet, hat es diese Vorschrift gerade nicht aufgehoben; das mit der Zu-\n\nwiderhandlung gegen diese Norm verbundene objektive Unwerturteil bleibt\n\nbestehen (so auch BFH BStBl II 2000, 378, 380).\n\ndd) Die Vorschrift des § 79 Abs. 1 BVerfGG, nach der gegen ein\n\nrechtskräftiges Urteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar\n\nerklärten Norm beruht, die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist,\n\nsteht dieser Beurteilung nicht entgegen (a.A. LG München II wistra 2000,\n\n74). Diese einfachgesetzliche Vorschrift wird von der vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht ausgesprochenen und nach § 31 Abs. 2 BVerfGG ebenfalls mit\n\nGesetzeskraft ausgestatteten Weitergeltungsanordnung als neuerer und\n\nspeziellerer gesetzlicher Vorschrift gleichen Ranges verdrängt (so auch BFH\n\nBStBl II 2000, 378, 380; vgl. auch OLG Frankfurt wistra 2000, 154; LG Itze-\n\nhoe wistra 2001, 31, 32; Brandenstein NJW 2000, 2326), ohne daß es inso-\n\nweit auf die vom Bundesverfassungsgericht angeführte Begründung für die\n\nWeitergeltungsanordnung ankommt. Entscheidend ist allein, daß danach die\n\ngesetzlichen Regelungen der Vermögensbesteuerung befristet bis zum 31.\n\nDezember 1996 ohne Einschränkung weitergelten sollen. Die in § 79 Abs. 1\n\nBVerfGG vorausgesetzte Rechtslage, daß auch eine lediglich mit dem\n\nGrundgesetz unvereinbare Norm nicht mehr angewandt werden darf, ist in\n\nFällen der vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft ausgesproche-\n\nnen Weitergeltung der Norm nicht gegeben.\n\nb) Die Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögensteuer ist schließ-\n\nlich auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 StGB mit Ablauf des 31. Dezember 1996\n\nentfallen.\n\nZwar hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer den Anforderun-\n\ngen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Neuregelung des Vermögensteuer-\n\ngesetzes innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist kei-\n\nnen Gebrauch gemacht. Im Verstreichenlassen dieser Frist durch den Ge-\n\nsetzgeber liegt indes keine Aufhebung eines Gesetzes im Sinne von § 2\n\nAbs. 3 StGB mit der Folge, daß eine Strafbarkeit wegen Vermögensteuer-\n\nhinterziehung auch für die Vergangenheit nicht mehr in Betracht kommen\n\nwürde.\n\nNach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das\n\nbei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung geändert\n\nworden ist. Als milderer Rechtszustand kommt auch der ersatzlose Wegfall\n\neines Gesetzes in Betracht, dem wiederum der Wegfall der Anwendung ei-\n\nnes formal fortbestehenden Gesetzes gleichkommt (so auch BFH BStBl II\n\n2000, 378, 380; Ulsamer/Müller wistra 1998, 1, 4). Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs gilt dabei auch die Änderung der Ausfül-\n\nlungsnormen von Blankettgesetzen – wie § 370 AO – als Rechtsänderung im\n\nSinne von § 2 Abs. 3 StGB (BGHSt 20, 177).\n\n§ 2 Abs. 3 StGB greift hier allerdings deswegen nicht ein, weil das\n\nVermögensteuergesetz hinsichtlich der Veranlagungszeiträume vor 1997\n\nweiter anzuwenden ist (vgl. BFH BStBl II 2000, 378; Meine DStR 1999,\n\n2101; Schmidt wistra 1999, 121). Anders als es § 2 Abs. 3 StGB voraussetzt,\n\ngelten die blankettausfüllenden Normen bezogen auf die maßgeblichen Be-\n\nsteuerungszeiträume wie Zeitgesetze (§ 2 Abs. 4 StGB) fort. Die Fortgel-\n\ntungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat \n\nfür den \n\nfrüheren\n\nRechtszustand dieselbe Wirkung wie Gesetzesänderungen, die der Steuer-\n\ngesetzgeber mit einer Überleitungsregelung verbindet, wonach der neue\n\nRechtszustand erst auf Zeiträume oder Stichtage ab einem bestimmten Da-\n\ntum anzuwenden ist. Daraus folgt, daß für frühere Zeiträume oder Stichtage\n\ndas bisherige Recht fortgilt (so auch BFH aaO). Für die Strafnorm des § 370\n\nAO hat die Befristung der Weitergeltungsanordnung lediglich die Wirkung,\n\ndaß für nach Fristablauf gelegene Veranlagungszeiträume keine weiteren\n\nSteueransprüche mehr entstehen können, die wiederum Anknüpfungspunkte\n\nfür neue Hinterziehungshandlungen sein können. Die Hinterziehung vor\n\nFristablauf entstandener Steuern ist hingegen weiterhin mit Strafe bedroht,\n\nweil die Strafnorm des § 370 AO nicht geändert wurde und die in § 370 AO\n\ngeschilderten Begehungsvarianten für eine Steuerhinterziehung unverändert\n\nfortbestehen.\n\nII.\n\nDie Taten des Angeklagten sind nicht verjährt. Zurecht ist das Land-\n\ngericht davon ausgegangen, daß auch die Verjährung der Steuerhinterzie-\n\nhung, die der Angeklagte durch Nichtabgabe einer Vermögensteuererklä-\n\nrung für den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 1993 begangen hat,\n\nrechtzeitig unterbrochen worden ist.\n\n1. Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung mit der Beendi-\n\ngung der Tat.\n\na) Die Frage, wann bei Veranlagungssteuern eine Steuerhinterzie-\n\nhung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) beendet ist, wird in Recht-\n\nsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.\n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\n\nbei Veranlagungssteuern eine Tat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erst\n\ndann vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten\n\nin dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abge-\n\nschlossen hat. Entscheidend sei für die Frage der Vollendung nämlich der\n\nZeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abgabe auch der unterlassende\n\nTäter spätestens veranlagt worden wäre. Erst dann sei die rechtzeitige Fest-\n\nsetzung der Steuer vereitelt und der Verkürzungserfolg eingetreten. Bis zu\n\ndiesem Zeitpunkt liege nur versuchte Steuerhinterziehung vor (vgl. BGHSt\n\n30, 122, 123; 36, 105, 111; 37, 340, 344; BGH wistra 1999, 385). Auch die\n\nBeendigung der Unterlassungstat sei damit erst mit Abschluß der allgemei-\n\nnen Veranlagungsarbeiten des Finanzamtes gegeben (vgl. BGHR AO § 370\n\nVerjährung 3; so auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 6, 9; Kohlmann,\n\nSteuerstrafrecht 7. Aufl. § 376 AO Rdn. 40, 43; G. Schäfer in Festschrift für\n\nHanns Dünnebier, 1982, S. 541, 543).\n\nbb) Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, der Grund-\n\nsatz “in dubio pro reo” gebiete, daß zugunsten des säumigen Steuerpflichti-\n\ngen ein erheblich früherer Tatbeendigungszeitpunkt anzunehmen sei (vgl.\n\nOLG Hamm, Beschluß vom 2. August 2001 – 2 Ws 156/01 –; Franzen/Gast/\n\nJoecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 376 AO Rdn. 28; Gast-de Haan in Klein,\n\nAO 7. Aufl. § 376 Rdn. 19; Joecks, Praxis des Steuerstrafrechts 1998 S. 55;\n\nSchmitz wistra 1993, 248; Simon/Vogelberg, Steuerstrafrecht 2000 S. 92 f.,\n\n111 f.). Die Annahme des denkbar spätesten Vollendungszeitpunkts sei für\n\neinen Angeklagten nur insoweit günstig, als es um die Frage der Erfüllung\n\ndes Tatbestandes gehe, nicht aber, soweit für die Frage der Verjährung die\n\nTatbeendigung an den Zeitpunkt der Tatvollendung geknüpft werde. Bei der\n\nVerjährung müsse vielmehr zugunsten des Angeklagten darauf abgestellt\n\nwerden, wann bei einer hypothetischen Veranlagung nach einer rechtzeiti-\n\ngen Abgabe der Steuererklärung frühestens eine Veranlagung erfolgt wäre.\n\nWann dieser Zeitpunkt vorliegt, wird allerdings von den Vertretern\n\ndieser Ansicht unterschiedlich beantwortet (vgl. Joecks aaO und Gast-de\n\nHaan aaO: mit Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung;\n\nSimon/Vogelberg aaO S. 111: mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist\n\nund dazu einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer beim Finanzamt; OLG\n\nHamm aaO, Schmitz aaO S. 251: im Hinblick auf regelmäßige Fristverlänge-\n\nrungen nicht vor 30. September des Jahres, in dem die Steuererklärung ab-\n\nzugeben gewesen wäre; Dietz in Leise/Dietz/Cratz, Steuerverfehlungen\n\n68. Ergänzungslieferung § 376 AO Rdn. 9: mit Ablauf der gesetzlichen Er-\n\nklärungsfrist nur bei dem Finanzamt bekannten Steuerpflichtigen, bei dem\n\nFinanzamt unbekannten Steuerpflichtigen erst mit allgemeinem Abschluß\n\nder Veranlagungsarbeiten; OLG Hamm aaO, Schmitz aaO S. 250, Si-\n\nmon/Vogelberg aaO S. 93 jeweils unter Hinzurechnung der Postlaufzeit für\n\ndie Bekanntgabe).\n\nb) Die abweichenden Auffassungen geben dem Senat keinen Anlaß,\n\nseine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, wonach bei Veranlagungs-\n\nsteuern eine Unterlassungstat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erst dann\n\nbeendet ist, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in\n\ndem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abge-\n\nschlossen hat (vgl. BGHR AO § 370 Verjährung 3).\n\naa) Die Beendigung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen\n\nsetzt voraus, daß der steuerliche Verkürzungserfolg eingetreten ist, weil es\n\nsich bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO um ein unechtes Unterlassungsdelikt, d. h.\n\nein Erfolgsdelikt, handelt (vgl. Jähnke in LK aaO § 78a Rdn. 6, 9). Insoweit\n\nbesteht kein Unterschied zur Steuerhinterziehung durch aktives Tun (vgl.\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78a Rdn. 8; Rudolphi in SK-StGB § 78a\n\nRdn. 7).\n\nNach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO sind Steuern bereits dann verkürzt,\n\nwenn sie nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die darin liegende Tatvollen-\n\ndung fällt indes bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht ohne weite-\n\nres mit der Tatbeendigung zusammen. Für die Beendigung der Tat und da-\n\nmit für die Frage der Verjährung kommt es nämlich nicht auf den Zeitpunkt\n\nan, zu dem diese Steuern festgesetzt worden wären, wenn der Steuerpflich-\n\ntige rechtzeitig eine Steuererklärung abgegeben hätte, weil ein dauerhafter\n\nTat-erfolg zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingetreten ist. Solange die\n\nVeranlagungsarbeiten des Finanzamts noch im Gange sind, ist stets mit der\n\nMöglichkeit einer Veranlagung durch Schätzungsbescheid zu rechnen. Die\n\nfür den Beginn der Verfolgungsverjährung maßgebliche Tatbeendigung ist\n\nvielmehr erst dann gegeben, wenn ein Steuerbescheid ergangen ist oder\n\nwenn feststeht, daß ein solcher Bescheid nicht mehr ergehen wird. Erst\n\ndann liegt eine endgültige Steuerhinterziehung vor und das Tatgeschehen\n\nhat über die eigentliche Tatbestandserfüllung hinaus ihren tatsächlichen Ab-\n\nschluß gefunden. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht auch\n\nnach der Vollendung der Tat uneingeschränkt bis zum Eintritt der Festset-\n\nzungsverjährung (§ 169 ff. AO) fort.\n\nNach begangener Steuerhinterziehung kann indes an sich die Fest-\n\nsetzungsverjährung nicht mehr eintreten, weil insoweit eine Ablaufhemmung\n\nbis zur strafrechtlichen Verjährung der Steuerhinterziehung besteht (vgl.\n\n§ 171 Abs. 7 AO). Da es aber nicht vorhersehbar ist, ob nach Abschluß der\n\nallgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts noch irgendwann gegen\n\nden Täter ein Steuerbescheid erlassen wird, ist die Hinterziehung einer Ver-\n\nanlagungssteuer durch Unterlassen als beendet anzusehen, wenn das zu-\n\nständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk\n\nfür den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. BGHR\n\nAO § 370 Verjährung 3). Erst dann ist regelmäßig nicht mehr mit einer Ver-\n\nanlagung zu rechnen.\n\nbb) Eine weitere Vorverlegung der Tatbeendigung nach dem Grund-\n\nsatz “in dubio pro reo” auf einen früheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht.\n\nZwar ist der Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten” grundsätzlich\n\nauch auf die Frage der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHSt 18, 274). Bleibt\n\noffen, zu welchem Zeitpunkt der zum Tatbestand gehörige Erfolg eingetreten\n\nist, so greift der Grundsatz “in dubio pro reo” ein (vgl. Stree/Sternberg-\n\nLieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 78a Rdn. 14). Voraussetzung\n\nhierfür ist aber, daß beim Tatrichter Zweifel über tatsächliche Gegebenhei-\n\nten bestehen, die für die Verjährungsfrage von Bedeutung sind. Weiß das\n\nGericht hingegen, daß kein Steuerbescheid ergangen ist, und kennt es den\n\nZeitpunkt des Abschlusses der Veranlagungsarbeiten durch das Finanzamt,\n\nsind ihm die für die Tatbeendigung maßgeblichen Tatsachen bekannt; für\n\ndie Anwendung des Grundsatzes “im Zweifel für den Angeklagten” bleibt\n\ndann kein Raum.\n\nDer hypothetische Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt einen Steuerbe-\n\nscheid erlassen hätte, wenn der Täter fristgemäß eine Steuererklärung ab-\n\ngegeben hätte, ist für die Frage der Beendigung ohne Bedeutung, da es in-\n\nsoweit auf die endgültige Nichtfestsetzung der Steuern ankommt; die bloße\n\nTatbestandsverwirklichung durch Bewirken einer nicht rechtzeitigen Veran-\n\nlagung reicht für die Tatbeendigung nicht aus.\n\n2. Danach ist die Vermögensteuerhinterziehung des Angeklagten be-\n\nzogen auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 1993 nicht verjährt.\n\nZurecht hat das Landgericht festgestellt, daß der Lauf der Verjäh-\n\nrungsfrist erst nach dem 1. Juni 1995 begonnen hat, weil zu diesem Zeit-\n\npunkt erst 94,34 Prozent der Veranlagungsarbeiten im maßgeblichen Ver-\n\nanlagungsbezirk erledigt waren. Die Durchsuchungsanordnung des Amtsge-\n\nrichts Vechta vom 28. April 1999 hat damit die Verjährung gemäß § 78c\n\nAbs. 1 Nr. 4 StGB wirksam unterbrochen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/5-str-395-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/5-str-395-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:36:39.633413+00:00"}}