{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_391-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"5 StR 391/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 391/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 23. Januar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Janu-\n\nar 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 12. März 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer le-\n\nbenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der erhobenen Sachrüge hat die\n\nRevision des Angeklagten Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur\n\nSchuldfähigkeit halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte tötete vorsätzlich seine 14jährige Cousine, deren\n\n“freizügiges Verhalten” ihn “provozierte”, aus einem “Bestrafungs- und Zer-\n\nstörungsimpuls” mit “Vernichtungswillen”. “Er wollte das ‚böse Mädchen‘ se-\n\nxuell erniedrigen und anschließend ‚als Frau‘ zerstören.” Er versetzte ihr 36\n\nMesserstiche in den Bauch- und Brustbereich, wodurch Lunge, Herz, Leber\n\nund Darm durchgreifend verletzt wurden. Ferner setzte er zahlreiche Stich-\n\nverletzungen im Gesäß und im Rücken. Schließlich rammte er einen 54 cm\n\nlangen Holzstock mit erheblichem Kraftaufwand in die Scheide und 30 cm\n\ntief in den Körper. In den After führte er einen Kofferanhänger ein. Hierin hat\n\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei einen grausam und aus niedrigen Beweg-\n\ngründen begangenen Mord gefunden.\n\nDas Landgericht hat nach Anhörung zweier psychiatrischer Sachver-\n\nständiger uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen.\n\nEs hat insbesondere das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis\n\nder Schizophrenie und einen hochgradigen Affekt ausgeschlossen.\n\nDie Urteilsausführungen tragen die Annahme uneingeschränkter\n\nSchuldfähigkeit nicht. Unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Ganzheits-\n\nbetrachtung (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 4) ist namentlich\n\ndie Erörterung zu vermissen, ob etwa eine schwere seelische Abartigkeit,\n\ndie im Urteil (UA S. 25) nur am Rande erwähnt ist, vorliegt. Schon das au-\n\nßergewöhnliche Bild der hiesigen Tat (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 28.\n\nNovember 2001 – 5 StR 434/01) und zudem die im Jahr 1989 vom Ange-\n\nklagten in Rußland begangene Tat, die wesentliche Parallelen zur hiesigen\n\nTat aufweist, einschließlich der damals gestellten Diagnosen (UA S. 4) ma-\n\nchen eine eingehende Prüfung und Erörterung unter dem Gesichtspunkt des\n\netwaigen Vorliegens eines psychischen Defekts der genannten Art unerläß-\n\nlich.\n\nDie aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneinge-\n\nschränkter Schuld führen zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den Fest-\n\nstellungen. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, bei der gebotenen\n\numfassenden neuen Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des An-\n\ngeklagten das objektive Geschehen selbst festzustellen. Deshalb hebt der\n\nSenat das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf.\n\nSollten in der neuen Hauptverhandlung auch nur die Voraussetzun-\n\ngen des § 21 StGB festgestellt werden, liegt die Anordnung einer Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auf der Hand; das\n\nVerschlechterungsverbot stünde ihr nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO). Für die Annahme des hierfür erforderlichen stabilen und massiven\n\npsychischen Defekts des Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 4. März\n\n1996\n\n– 5 StR 524/95, insoweit in NStZ 1996, 380 und StV 1997, 127 nicht abge-\n\ndruckt) liegen trotz bislang nicht erfolgter Feststellung der Voraussetzungen\n\ndes § 21 StGB angesichts der biographischen Besonderheiten des Ange-\n\nklagten im Zusammenhang mit der früheren gravierenden Gewalttat und mit\n\nbereits früher – u.a. als Reaktion hierauf – veranlaßten stationären Behand-\n\nlungen in psychiatrischen Kliniken sowie im Blick auf das ungewöhnlich\n\ngrausame, teilweise bizarre Tatbild und die außergewöhnliche Tatmotivation\n\ndeutliche Anhaltspunkte vor. Immerhin hat auch einer der bisher gehörten\n\nSachverständigen eine “tief verwurzelte Sexualproblematik” beim Ange-\n\nklagten diagnostiziert, die während der Tat zum Durchbruch gelangt sei.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_391-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/5-str-391-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_391-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_391-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/5-str-391-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_391-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:59.983753+00:00"}}