{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_375-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-10-09","aktenzeichen":"5 StR 375/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 375/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Oktober 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. April\n\n2001 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) \n\nb) \n\nim Schuldspruch dahin abgeän-\n\ndert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag\n\nschuldig ist,\n\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Revision, an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDer Angeklagte nahm am Vorabend des 24. November 1986 als stell-\n\nvertretender Kompaniechef der in der DDR nördlich von Berlin (West) sta-\n\ntionierten 3. Grenzkompanie die Vergatterung von zwei Grenzsoldaten vor,\n\ndie während ihres Grenzdienstes in dieser Nacht den unbewaffneten\n\n25jährigen Flüchtling B erschossen. Das Schwurgericht hat den\n\nAngeklagten deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nAuch Sondernormen des Militärstrafrechts rechtfertigen nicht die Ver-\n\nurteilung des für die Vergatterung verantwortlichen Offiziers als Täter des\n\nTotschlags. Der Vergatterer ist auch nicht der Anstiftung, sondern mit Rück-\n\nsicht auf seine eigene strikte Befehlseinbindung lediglich der Beihilfe zum\n\nTotschlag schuldig. Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst – nach dem\n\nangefochtenen Urteil – grundsätzlich entschieden (BGH NJW 2001, 3060,\n\nzur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt); hiervon abzuweichen gibt auch die\n\nbeachtliche Begründung des Schwurgerichts im angefochtenen Urteil keinen\n\nAnlaß.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349\n\nAbs. 2 StPO). Im Einklang mit der allgemeinkundigen Befehlslage schloß die\n\nVergatterung der Grenzsoldaten mit der Aufforderung zu unbedingter Ver-\n\nhinderung von “Grenzdurchbrüchen” – auch für den Fall nicht ausdrücklicher\n\nAufforderung zur “Vernichtung” eines anders nicht aufzuhaltenden Flücht-\n\nlings – einen mit bedingtem Tötungsvorsatz einhergehenden Schußwaffen-\n\ngebrauch zur Fluchtverhinderung ein. Zu einem derartigen Schußwaffenein-\n\nsatz mit tödlichem Ausgang durch die mittels Vergatterung bestärkten\n\nGrenzsoldaten ist es hier anschließend gekommen.\n\nDer Schuldspruch ist demnach gemäß dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts auf Beihilfe zum Totschlag abzuändern. Gegen diesen Vorwurf\n\nhätte sich der Angeklagten nicht anders wirkungsvoller verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch ist – ebenfalls dem Antrag des Generalbundesanwalts\n\nentsprechend – aufzuheben. Aufgrund des veränderten Strafrahmens läßt\n\nsich eine noch mildere Bestrafung des Angeklagten nicht sicher ausschlies-\n\nsen.\n\nAnders als in der erwähnten Grundsatzentscheidung, bei der aus-\n\nnahmsweise in der milderen Bestrafung der als Täter verantwortlichen\n\nGrenzsoldaten im selben erstinstanzlichen Urteil ein hinreichend konkreter\n\nAnhalt für einen bestimmten Strafabschlag zu finden war, sieht der Senat\n\nhier keine rechtlich zulässige Möglichkeit zur Durchentscheidung. Die Strafe\n\nist von einem neuen Tatrichter auf der Basis des abgemilderten Schuld-\n\nspruchs und der insgesamt fehlerfreien Feststellungen des angefochtenen\n\nUrteils, die keiner Aufhebung durch den Senat nach § 353 Abs. 2 StPO be-\n\ndürfen und bei der erneuten Verhandlung allenfalls durch weitere nicht wi-\n\ndersprüchliche Feststellungen ergänzbar sind, unter Wahrung des Ver-\n\nschlechterungsverbots neu zu bemessen.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/5-str-375-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/5-str-375-01","retrieved":"2026-07-10 12:29:30.878470+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-09/5-str-375-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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