{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-10-09","aktenzeichen":"5 StR 360/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 360/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 9. Oktober 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Diebstahls u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Okto-\n\nber 2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Basdorf als Vorsitzender,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 12. Februar 2001 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-\n\nnannte Urteil aufgehoben, soweit die Anordnung von Si-\n\ncherungsverwahrung unterblieben ist; ferner wird es zu-\n\ngunsten des Angeklagten im Gesamtstrafausspruch auf-\n\ngehoben.\n\n Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls\n\nin zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit dreifacher Freiheitsberaubung,\n\nwegen Diebstahls in 18 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dage-\n\ngen gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet. Die\n\nRevision der Staatsanwaltschaft ist, wie die Auslegung der Revisionsbe-\n\ngründung erweist, zum Nachteil des Angeklagten auf die Überprüfung des\n\nUnterlassens der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Das\n\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer 1968 in Beirut geborene Angeklagte lebt seit 1983 in Berlin. Er\n\nverschaffte sich seinen Lebensunterhalt im wesentlichen durch die Bege-\n\nhung von Eigentumsdelikten und wurde vielfach verurteilt, zuletzt im Jahre\n\n1996 wegen mehrerer Trickdiebstähle aus Wohnungen betagter Frauen;\n\nzwei dieser Taten wurden mit Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr, eine\n\nmit einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten geahndet. Die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wurde vollständig bis\n\nzum 2. August 1999 vollstreckt.\n\nDer Angeklagte verschaffte sich vom 21. Oktober 1999 bis zu seiner\n\nFestnahme am 18. Januar 2000 auf ähnliche Weise aus 14 Wohnungen vor\n\nallem Bargeld und Schmuck im Wert von insgesamt über 39.000 DM. In\n\nsechs Fällen konnte der Angeklagte nach Trickdiebstahl der Wohnungs-\n\nschlüssel keine Beute erzielen. Dabei hatte der Angeklagte die Aufmerk-\n\nsamkeit der hochbetagten, seh- und gehbehinderten Frauen auf von ihm\n\nvorgehaltene Visitenkarten oder Zettel mit Scheinanschriften in der Nähe\n\nihrer Wohnungen gelenkt. Einmal blieb seine List, durch blitzschnelles Auf-\n\ndrehen aller Wasserhähne einen Wasserschaden vorzutäuschen und die\n\ndadurch entstandene Verwirrung der Wohnungsinhaberin auszunutzen, er-\n\nfolglos. In einem Fall mißlang der Schlüsseldiebstahl aus einer Handtasche.\n\nBeim Verlassen einer Wohnung mit Schmuck und Bargeld schlug der\n\nAngeklagte mit beiden Fäusten gegen die Brust der 80jährigen Geschädig-\n\nten, um sich im Besitz der Beute zu halten (Fall 15). Die Geschädigte fiel auf\n\nden Rücken und zog sich langandauernd schmerzhafte Prellungen zu. In\n\neinem weiteren Fall (Fall 20) schlug der Angeklagte die Hand der 87jährigen\n\nGeschädigten weg und sicherte dadurch erneut seinen Gewahrsam an ge-\n\nstohlenen Geldscheinen. Anschließend schloß er die alte Frau und zwei\n\nweitere in der Wohnung weilende über 90 Jahre alte Personen im Wohn-\n\nzimmer ein, um ungestört mit der Beute flüchten zu können.\n\nII.\n\nDie mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt er-\n\nfolglos. Das Landgericht hat die Taten, denen ein einheitliches “handschrift-\n\nartiges” Handlungsmuster zugrundeliege, mit zahlreichen Indizien nach feh-\n\nlerfreier Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 – Beweiswürdigung 2\n\nm.w.N.) sämtlich allein dem Angeklagten zugerechnet.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht auch\n\nnicht verpflichtet, die Merkmale der inneren Tatseite hinsichtlich der Nöti-\n\ngungen und der Körperverletzung näher darzulegen. Aus der Schilderung\n\ndes äußeren Sachverhalts ergibt sich hier vorsätzliches Handeln des Ange-\n\nklagten von selbst (vgl. BGHR StGB § 15 – Vorsatz, bedingter 2).\n\nDer Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten. Die maßvollen Strafaussprüche sind nicht zu beanstanden.\n\nIII.\n\nDie auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte\n\nRevision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Anwendung von §\n\n66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausschließt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat dazu ausgeführt, die dissoziale Persönlichkeitsstruktur\n\ndes Angeklagten lasse zwar ähnliche Straftaten der mittleren Eigentumskri-\n\nminalität erwarten, deren Gewicht erreiche aber “in jedem Einzelfall aus\n\nRechtsgründen noch nicht die Qualität einer besonders schweren seelischen\n\nBeeinträchtigung oder eines besonders schweren wirtschaftlichen Scha-\n\ndens”. Damit werden mit den gesetzlichen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB nicht zu vereinbarende erhöhte Anforderungen gestellt. Diese\n\nVorschrift verlangt eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit auf-\n\ngrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten; hierfür genügen auch Taten,\n\ndurch die ein schwerer seelischer, körperlicher oder wirtschaftlicher Scha-\n\nden verwirklicht wird. Wenn das Landgericht “besonders” schwere seelische\n\nBeeinträchtigungen oder “besonders” schwere wirtschaftliche Schäden for-\n\ndert, so überschreitet es den ihm eingeräumten Rahmen tatrichterlichen Be-\n\nurteilungsspielraums (BGHR StGB § 66 Abs. 1 – Erheblichkeit 1). Feststel-\n\nlungen zu seelischen Schäden hat das Landgericht zudem nicht getroffen,\n\nobwohl solche Auswirkungen angesichts der meist hochbetagten, zum Teil\n\ngebrechlichen und in panische Angst geratenen Opfer (UA S. 23) nahelie-\n\ngen (vgl. BGHR § 66 StGB Abs. 1 – Erheblichkeit 3). Die Strafkammer hat\n\nauch nicht bedacht, daß die beiden als räuberische Diebstähle ausgeurteil-\n\nten Taten belegen, daß der Angeklagte zur Sicherung seiner Beute bereit\n\nist, Gewalt anzuwenden, die gerade bei den betagten und behinderten Op-\n\nfern auch zu schweren körperlichen Schäden führen kann. Die vom Ange-\n\nklagten begangene Diebstahlsserie hätte außerdem eine Würdigung des\n\nGesamtschadens als schwerer wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 66\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB nahegelegt. Bei Diebstählen, die planmäßig auf Wieder-\n\nholung angelegt sind oder infolge des Hanges in rascher Folge begangen\n\nwurden, ist nämlich die Höhe des durch die Tat insgesamt verursachten\n\nSchadens maßgebend (BGHSt 24, 153, 157; 24, 345, 347; BGH NStZ 1984,\n\n309).\n\nUnabhängig von diesen Einzelerwägungen wird die Gesetzesausle-\n\ngung des Landgerichts dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Anliegen\n\nnicht gerecht. Daß gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB “namentlich” solche\n\nStraftaten als “erheblich” eingestuft werden, die zu schweren Schäden füh-\n\nren, hat vornehmlich den Sinn, Straftaten von geringerem Schweregrad aus-\n\nzuscheiden, soll aber keine abschließende Regelung bedeuten (BGH NStZ\n\n1986, 165). Entscheidend soll vielmehr sein, daß die Straftaten einen hohen\n\nSchweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHR\n\nStGB § 66 Abs. 1 – Erheblichkeit 3). Die Erheblichkeit einer Straftat ist also\n\nnicht allein am eingetretenen Erfolg zu messen (vgl. BGH NStZ aaO). Das\n\ngehäufte gezielte, in der Regel durch Trickdiebstahl vorbereitete Eindringen\n\ndes Angeklagten in Wohnungen betagter und gebrechlicher Frauen zur Be-\n\ngehung von gewerbsmäßigen Diebstählen bei Inkaufnahme auch körperli-\n\ncher Konfrontationen läßt schwerlich eine andere Beurteilung zu als die, daß\n\nes sich um eine den Rechtsfrieden ganz empfindlich störende, die Allge-\n\nmeinheit erheblich in Mitleidenschaft ziehende und damit “erhebliche Straf-\n\ntat” handelt.\n\n2. Zwar schließt der Senat aus, daß die Einzelstrafen geringer hätten\n\nausfallen können, wenn der Tatrichter Sicherungsverwahrung verhängt hätte\n\n(vgl. BGHR StGB § 66 – Strafausspruch 1; BGH StV 2000, 615, 617; BGH,\n\nUrteil vom 7. November 2000 – 1 StR 377/00 –). Er vermag indes nicht aus-\n\nzuschließen, daß die Gesamtstrafe milder bemessen worden wäre, falls das\n\nLandgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH\n\nNJW 1980, 1055, 1056). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei\n\ndem hier vorliegenden Wertungsfehler aber nicht. Weitergehende, den bis-\n\nherigen nicht widersprechende Feststellungen darf der neue Tatrichter, der\n\ngemäß § 246a StPO den psychiatrischen Sachverständigen (nur noch) zur\n\nFrage einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\n\nerneut zu hören haben wird, treffen.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/5-str-360-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/5-str-360-01","retrieved":"2026-07-10 12:29:46.472730+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-09/5-str-360-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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