{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_334-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"5 StR 334/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 334/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. August 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Görlitz vom 11. April 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nim Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich des unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist und\n\nb) aufgehoben hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen\n\nII.2 und II.4 der Urteilsgründe sowie in den Aussprü-\n\nchen der Gesamtstrafen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in\n\neinem Fall tateinheitlich mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge verurteilt. Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte am\n\n23. September 2000 an einen verdeckten Ermittler 12 g Crystal-Speed mit\n\neinem Wirkstoffgehalt von 7,39 g Methamphetamin-Base sowie 0,3 g Hero-\n\nin-Gemisch (hierfür verhängte Freiheitsstrafe: zwei Jahre und drei Monate).\n\nAm 7. November 2000 vereinbarte er mit dem verdeckten Ermittler die später\n\nnicht realisierte Einfuhr von 1 kg Crystal-Speed in die Bundesrepublik\n\nDeutschland (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre und acht Monate).\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtli-\n\nchen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet aus den Gründen der\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts.\n\n1. Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge ge-\n\nmäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit 5 g Methamphetamin\n\n(gemeint wohl Methamphetamin-Base) nicht zutreffend bestimmt. Wie der\n\nBundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Juli 2001 ( – 5 StR 183/01 –\n\n, zur Veröffentlichung in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 – Menge bestimmt)\n\nausgeführt hat, beginnt die nicht geringe Menge bei Crystal-Speed bei\n\n30 g Methamphetamin-Base. Die Ausführungen des Landgerichts geben\n\nkeinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Abgesehen davon,\n\ndaß sich das Landgericht bei der Bestimmung der nicht geringen Menge\n\nnicht, wie geboten, an der mittleren Konsumeinheit orientiert hat (vgl.\n\nBGHSt 42, 1, 4; 33, 8, 12), hat es die Grenzwertbestimmung allein an dem\n\nWirkstoff Amphetamin ausgerichtet, ohne die zu den Amphetaminderivaten\n\nergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 42, 255; BGH\n\nNStZ 2001, 381) hierzu ausreichend in Beziehung zu setzen. Gerade im\n\nHinblick auf Wirkungsähnlichkeiten innerhalb der Amphetaminderivate, die\n\nzudem als sogenannte Designerdrogen in ihrer chemischen Struktur immer\n\nwieder leicht verändert werden können, erscheint es sinnvoll, einheitliche\n\nGrenzwerte für diese Derivate festzusetzen. So kann verhindert werden, daß\n\nungeachtet zweifellos vorhandener Wirkungsunterschiede innerhalb dieser\n\nGruppe immer wieder neue (im übrigen jeweils erheblichen Wertungsspiel-\n\nräumen unterliegende) Grenzwertbestimmungen unter Sachverständigen-\n\nbeteiligung erforderlich werden. Der Tatbestand des unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln umfaßt auch die Tathandlung der Einfuhr,\n\nsolange die Grenze zur nicht geringen Menge nicht erreicht ist (Fran-\n\nke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 87 m.w.N.).\n\n2. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht hinsichtlich des Falles\n\nII.2 der Urteilsgründe die Aufhebung der Aussprüche der Einzelstrafe und\n\nder mit dieser gebildeten Gesamtstrafe nach sich. Da die Annahme eines zu\n\nniedrigen Grenzwertes auch die Strafzumessung im Fall II.4 der Urteilsgrün-\n\nde beeinflußt hat, können die hierfür verhängte Einzelstrafe und die mit die-\n\nser gebildeten Gesamtstrafe ebenfalls keinen Bestand haben. Hier wird der\n\nneue Tatrichter bei der Strafrahmenwahl auf den Lockspitzeleinsatz und auf\n\ndas Scheitern des Geschäfts besonderen Bedacht zu nehmen haben. Für\n\ndie Bemessung der beiden Gesamtstrafen wird auf BGHR StGB § 55 Abs. 1\n\nSatz 1 – Zäsurwirkung 12 und 13 hingewiesen. Einer Aufhebung der zuge-\n\nhörigen Feststellungen bedarf es nach § 353 Abs. 2 StPO nicht, weil dem\n\nLandgericht insoweit lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist. Der neue\n\nTatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die\n\nden bisherigen nicht widersprechen.\n\nBasdorf Bode Gerhardt\n\n Raum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_334-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-23/5-str-334-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_334-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_334-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-23/5-str-334-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_334-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:23:28.246949+00:00"}}