{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_318-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-09-06","aktenzeichen":"5 StR 318/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 318/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. September 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten M\n\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Ja-\n\nnuar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert,\n\ndaß der Angeklagte M\n\na) \n\nb) \n\nhinsichtlich des Falles II. B 3) der\n\nUrteilsgründe vom Vorwurf des Betrugs freigespro-\n\nchen wird und\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen\n\nwird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\ndie übrigen Kosten seines Rechtsmittels hat der Be-\n\nschwerdeführer zu tragen.\n\n1. \n\n2. \n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M wegen Steuerhinterzie-\n\nhung in 21 Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, falscher Versicherung an\n\nEides statt sowie Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nverurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat – in Übereinstimmung mit\n\ndem Antrag des Generalbundesanwalts – in dem aus dem Beschlußtenor\n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nI.\n\nDer Angeklagte ist vom Vorwurf des Betrugs aus Rechtsgründen frei-\n\nzusprechen.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stand der Lebensge-\n\nfährtin des Angeklagten aus einem Abfindungsvergleich nach einem Ver-\n\nkehrsunfall gegen die Versicherungsgesellschaft ein Zahlungsanspruch in\n\nHöhe von 65.000,00 DM zu. Nachdem es zunächst bei der Einlösung eines\n\nvon der Versicherung übersandten Schecks Schwierigkeiten gegeben hatte,\n\nübermittelte die Versicherungsgesellschaft auf Drängen des Angeklagten\n\neinen Verrechnungsscheck direkt an dessen Bank, die diesen Betrag dem\n\nKonto des Angeklagten gutschrieb. Infolge eines Versehens sandte die Ver-\n\nsicherungsgesellschaft dem Angeklagten M sechs Tage später einen\n\nweiteren Scheck über den Betrag von 65.000,00 DM zu. Auf Veranlassung\n\ndes Angeklagten reichte der anderweitig Verfolgte W diesen Scheck bei\n\nder Bank ein, die kurze Zeit später den Betrag von 65.000,00 DM auch tat-\n\nsächlich zur Einlösung brachte.\n\n2. In diesem Geschehensablauf hat das Landgericht zu Unrecht einen\n\nBetrug gesehen; es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung im Sinne des\n\n§ 263 StGB.\n\na) Die Vorlage eines Schecks, mit der eine nicht (mehr) bestehende\n\nSchuld eingefordert wird, kann eine Täuschungshandlung nur begründen,\n\nwenn sich zumindest aus den Umständen die konkludente Erklärung eines\n\ntatsächlichen Geschehens ergibt (vgl. BGHSt 46, 196, 198). Nur die Täu-\n\nschung über Tatsachen ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB (vgl.\n\nRanft JuS 2001, 854, 855; zu weitgehend Hefendehl NStZ 2001, 281, der\n\nden Bestand einer Forderung schlechthin als eine dem Beweis zugängliche\n\nTatsache behandeln will).\n\nInwieweit eine Rechtsbehauptung zugleich einen Tatsachenkern ent-\n\nhält, bestimmt sich nach der Eigenart der jeweiligen Rechtsbeziehung. Maß-\n\ngeblich ist hierfür, wie nach der Verkehrsanschauung eine entsprechende\n\nErklärung zu verstehen ist (BGH NJW 1995, 539, 540). Der Verkehr wird vor\n\nallem eine wahrheitsgemäße Darstellung von Tatsachen im Zusammenhang\n\nmit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches erwarten, soweit\n\ndie Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der\n\nAdressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (vgl.\n\nBGHSt 46, 196, 199; 39, 392, 398). Damit kommt der Pflichten- und Risiko-\n\nverteilung zwischen den Geschäftspartnern wesentliches Gewicht bei der\n\nBeantwortung der Frage zu, wann der Verkehr bei einem bestimmten Ge-\n\nschäftstyp der Behauptung eines Anspruchs schlüssig zugleich die Be-\n\nhauptung bestimmter anspruchsbegründender Tatsachen beimißt (vgl.\n\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 14 f.). Eine Tatsa-\n\nchenbehauptung wird deshalb immer dann vorliegen, wenn der Anspruch\n\ndem Grunde oder der Höhe nach von tatsächlichen Umständen abhängt,\n\nderen Vorliegen dem Erklärungsgegner jedenfalls nicht ohne weiteres er-\n\nkennbar ist. Diesen werden nämlich regelmäßig nur solche Gesichtspunkte\n\ninteressieren, die seine Vermögensinteressen berühren (BGH StV 2000,\n\n477, 478). Umgekehrt bedeutet dies, daß bei einem Einfordern einer Lei-\n\nstung konkludent nur solche wahrheitswidrigen Umstände schlüssig miter-\n\nklärt werden, die eine Vermögensgefährdung auf Seiten des Geschäftsgeg-\n\nners herbeiführen könnten. Auf den hier vorliegenden Fall bezogen lautet\n\ndeshalb die Fragestellung, ob im Verhältnis zu der den Scheck einlösenden\n\nBank der Umstand eine Rolle gespielt haben könnte, daß die Schuld aus\n\ndem Abfindungsvergleich mit Einlösung des früher bereits versandten\n\nSchecks getilgt war.\n\nb) Danach liegt hier keine Täuschungshandlung vor, weil es für die\n\nden Scheck einlösende Bank ohne Bedeutung ist, ob das der Scheckhinga-\n\nbe zugrundeliegende Schuldverhältnis besteht. Der Einreichung eines\n\nSchecks kommt deshalb auch kein diesbezüglicher Erklärungsgehalt zu.\n\nFür die Bank ist nämlich nur von Relevanz, daß der Scheck eine wirk-\n\nsame Anweisung des Ausstellers enthält, die sie verpflichtet, den Scheck\n\neinzulösen. Deshalb wird der befaßte Bankmitarbeiter nur die Umstände\n\nprüfen, die hierfür in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung\n\nsind. Da der Scheck durch essentielle inhaltliche Erfordernisse bestimmt\n\nwird (Art. 1 bis 3 ScheckG), muß der Bankmitarbeiter im Falle der Scheck-\n\nvorlage diese Voraussetzungen auch beachten. Die Vorlage des Schecks\n\nenthält deshalb die konkludente Erklärung, daß die wesentlichen Scheck-\n\nvoraussetzungen (Unterschrift des Ausstellers, Anweisung und Schecksum-\n\nme) durch die sich aus der Scheckurkunde ergebende Person getätigt wor-\n\nden sind. Insoweit lag keine Falscherklärung des Angeklagten und der von\n\nihm mit der Einreichung beauftragten Person vor, weil die Umstände, die\n\neine die bezogene Bank schriftlich bindende Anweisung bewirkten, rechtlich\n\nund tatsächlich zutreffend gegenüber der Bank bezeichnet wurden.\n\nc) Der vorgelegte Scheck ist auch nicht nach Art. 21 ScheckG abhan-\n\nden gekommen. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob – im Hinblick auf\n\nmögliche Regreßforderungen – im Falle eines abhanden gekommenen\n\nSchecks etwas anderes gilt (vgl. Marxen, BayObLG EWiR § 263 StGB 1/99,\n\n519 f.). Ein Abhandenkommen im Sinne des Art. 21 ScheckG läge vor, wenn\n\nder Scheck ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in fremde Hände ge-\n\nlangt wäre (vgl. BGHZ 26, 268, 272; BGH NJW 1951, 402; Baum-\n\nbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 21 ScheckG\n\nRdn. 3). Hier wollte die aus dem Abfindungsvergleich verpflichtete Versiche-\n\nrung jedoch den Scheck an den Angeklagten übersenden. Der Umstand,\n\ndaß durch die bereits vorher erfolgte Einlösung des ersten Schecks die Ver-\n\nbindlichkeit bereits erfüllt war, bildete lediglich einen unbeachtlichen Moti-\n\nvirrtum, der von § 119 BGB nicht erfaßt wird.\n\nd) Dem Angeklagten stand zum Zeitpunkt der Einlösung des Schecks\n\nein wirksamer Anspruch aus dem Scheck zu. Allerdings fehlte im Grundver-\n\nhältnis zwischen ihm als Gläubiger und der Versicherung als Schuldnerin im\n\nZeitpunkt der Versendung des Schecks aufgrund der zwischenzeitlichen Til-\n\ngung der Schuld ein rechtlicher Grund im Sinne des § 812 BGB. Dieser\n\nMangel hätte die Versicherung ab dem Zeitpunkt der Versendung des\n\nSchecks berechtigt, den versehentlich ausgereichten Scheck im Wege des\n\nBereicherungsausgleiches zurückzuverlangen. Dies läßt jedoch das Ver-\n\nhältnis zwischen dem Angeklagten als Scheckeinreicher und der bezogenen\n\nBank unberührt, weil der Scheck ein vom Grundgeschäft unabhängiges\n\nWertpapier darstellt (vgl. Bülow, Heidelberger Kommentar zum Wechsel-\n\nund Scheckgesetz 3. Aufl. Einf. vor ScheckG Rdn. 6 f.). Die bloße Vorlage\n\ndes Schecks konnte deshalb gegenüber der Bank konkludent auch keine\n\nErklärung rechtlicher oder tatsächlicher Art enthalten, die sich auf ein ande-\n\nres Rechtsverhältnis (zwischen anderen Personen) bezog, nämlich das\n\nGrundverhältnis zwischen Schecknehmer und Scheckaussteller. Umstände\n\naus dem Grundverhältnis gehören bei einer wertenden Gesamtbetrachtung\n\ngrundsätzlich nicht zum Erklärungsinhalt einer Scheckvorlage. Damit schei-\n\ndet eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB aus.\n\nII.\n\nAufgrund des Freispruchs entfällt die für die Verurteilung wegen Be-\n\ntrugs ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten. Auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts reduziert der Senat die ursprüngliche\n\nGesamtstrafe von vier Jahren um sechs Monate und setzt selbst aus Grün-\n\nden der Verfahrensökonomie eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten fest. Hierzu ist er analog § 354 Abs. 1 StPO befugt, weil die\n\njetzt gebildete Gesamtstrafe das für den Angeklagten denkbar günstigste\n\nErgebnis darstellt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 – Strafausspruch 2).\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_318-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-06/5-str-318-01","cited_norms":[{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_318-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_318-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-06/5-str-318-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_318-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:06.955844+00:00"}}