{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_291-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-08-21","aktenzeichen":"5 StR 291/01","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 291/01\n(alt: 5 StR 471/00)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. August 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Zwickau vom 25. Januar 2001 wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet\n\nverworfen, daß die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Hainichen vom 13. Januar 2000 – 14 Cs 630 Js\n\n28138/99 – in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nWegen sexuellen Mißbrauchs seiner Stieftochter (nach § 176\n\nund/oder § 174 StGB) in insgesamt 183 Fällen hatte das Landgericht gegen\n\nden Angeklagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen (vier Jahre und neun Monate\n\nsowie drei Jahre) verhängt. Der Senat hat das Urteil in den Gesamtstrafaus-\n\nsprüchen aufgehoben, weil das Landgericht zu Unrecht einer erledigten\n\nGeldstrafe Zäsurwirkung zuerkannt hatte (Beschluß vom 14. Dezember 2000\n\n– 5 StR 471/00 –). Wie vom Senat für geboten erachtet, hat das Landgericht\n\nnunmehr die in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen auf eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe zurückgeführt, die es auf sieben Jahre festgesetzt hat.\n\n1. Die gegen dieses Urteil vorgebrachten verfahrensrechtlichen und\n\nsachlichrechtlichen Einwände der Revision greifen nicht durch. Dies gilt ins-\n\nbesondere für sämtliche Angriffe auf den rechtskräftigen Schuldspruch, der\n\nnach Teilverwerfung der ersten Revision im derzeitigen Verfahrensstadium\n\nnicht zur Überprüfung steht. Eine Benachteiligung des Angeklagten durch\n\nden während des Revisionsverfahrens erfolgten, von ihm gewünschten\n\nPflichtverteidigerwechsel ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der bisherige\n\nPflichtverteidiger zum begrenzten Gegenstand dieses Revisionsverfahrens\n\neine eingehende Revisionsbegründung vorgelegt.\n\n2. Der Revision ist auf die Sachrüge ein geringfügiger Teilerfolg zum\n\nGesamtstrafausspruch nicht zu versagen. Das Landgericht hätte die im er-\n\nsten Urteil in die zweite Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe von 15 Ta-\n\ngessätzen zu je 10 DM aus dem nach Ende der Tatserie ergangenen Urteil\n\ndes Amtsgerichts Hainichen erneut in die Gesamtstrafe einbeziehen müs-\n\nsen, wenngleich die Geldstrafe mittlerweile vollstreckt ist. Grundsätzlich hat\n\nnach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung die Ge-\n\nsamt-strafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Voll-\n\nstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen. Dies\n\ngilt nicht nur in dem speziellen Fall, in dem die Urteilsaufhebung gerade we-\n\ngen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafbildung erfolgt ist\n\n(BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 – Erledigung 1). Vielmehr ist so regelmäßig\n\nauch in anderen Fällen der Gesamtstrafaufhebung zu verfahren, damit ei-\n\nnem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Ge-\n\nsamtstrafbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (vgl. BGH,\n\nBeschlüsse vom 24. Juni 1999 – 4 StR 200/99 – und vom 18. Januar 2000 –\n\n4 StR 633/99 –). Auf gesonderte Verhängung der Geldstrafe gemäß § 53\n\nAbs. 2 Satz 2 StGB – die prinzipiell möglich, nach Einbeziehung im ersten\n\nUrteil jedoch fernliegend war – hat der Tatrichter nicht erkannt; vielmehr hat\n\ner die Einbeziehungsmöglichkeit gar nicht erwogen. Zudem hat er die frühe-\n\nre Einbeziehung bei Bestimmung der aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO folgen-\n\nden Obergrenze für die neue einheitliche Gesamtstrafe nicht berücksichtigt.\n\nDer Senat holt zur Korrektur des Rechtsfehlers die Einbeziehung der\n\nvollstreckten Geldstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach: Sie wird in\n\ndie erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren mit der Folge ihrer\n\nAnrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB einbezogen. Dieser ge-\n\nringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung nach\n\n§ 473 Abs. 4 StPO.\n\nBasdorf Bode Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_291-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-21/5-str-291-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_291-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_291-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-21/5-str-291-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_291-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:21:50.589218+00:00"}}