{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"5 StR 287/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 287/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. Juli 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 16. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die\n\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Vor-\n\nsatz des Angeklagten aufrechterhalten.\n\nInsoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer\n\nBrandstiftung in drei Fällen und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit der erhobenen Sachrüge hat die Revision des Angeklagten den aus dem\n\nBeschlußtenor ersichtlichen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs hat zu den Feststellungen zum\n\nTatablauf und zur subjektiven Tatseite keinen den Angeklagten beschwe-\n\nrenden Rechtsfehler ergeben; jedoch halten die Ausführungen des Landge-\n\nrichts zur Schuldfähigkeit rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte beging nach den Feststellungen zweimal durch Brän-\n\nde Sachbeschädigungen und legte dreimal Feuer in Wohnhäusern in der\n\nUmgebung seiner eigenen Wohnung. Bei den Taten, die innerhalb weniger\n\nMonate begangen wurden, war der Angeklagte jeweils leicht- bis mittelgradig\n\nalkoholisiert. Ein nachvollziehbares Motiv für die Begehung der Taten hat\n\nder Tatrichter nicht festgestellt. Wegen des Vorwurfs von neun weiteren\n\nBrandlegungen ist das Verfahren vorläufig eingestellt worden.\n\nZur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht auf der\n\nGrundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen hinsicht-\n\nlich sämtlicher Taten eine uneingeschränkte strafrechtliche Verantwortlich-\n\nkeit des Angeklagten trotz seiner Alkoholisierung und der teilweise zusätzli-\n\nchen Einnahme von Psychopharmaka angenommen. Dabei hat es maßgeb-\n\nlich auf sein Leistungsverhalten abgestellt. Eine andere schwere seelische\n\nAbartigkeit hat es mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei “neurolo-\n\ngisch und psychisch unauffällig”, ohne Denk- und Wahrnehmungsstörungen\n\nund “querulatorisch ohne jeglichen Krankheitswert”.\n\nDie Begründung des Landgerichts trägt die Annahme uneinge-\n\nschränkter Schuldfähigkeit nicht. Insbesondere hat das Landgericht die zur\n\nFeststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erforderliche\n\nGanzheitsbetrachtung nicht angestellt (vgl. BGHR StGB § 21 – Seelische\n\nAbartigkeit 4). Schon im Blick auf die Art der Kriminalität (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 17. Oktober 1995 – 5 StR 530/95 –) und wegen des in der\n\nTatserie des Angeklagten deutlich zutage getretenen erheblichen Anstiegs\n\nseiner Gefährlichkeit bedurfte all dies eingehender Erörterung. Weder das\n\nFehlen eines nachvollziehbaren Tatmotivs noch die aktuelle Belastungssi-\n\ntuation des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 21 – Seelische Abartigkeit 5)\n\nnoch seine auffälligen Reaktionen anläßlich zweier Festnahmen (UA S. 10,\n\n18) wurden in die Prüfung einbezogen. Offenbar hat der psychiatrische\n\nSachverständige den näheren Umständen der Taten wegen des Bestreitens\n\ndes Angeklagten bei seiner Begutachtung allzu geringe Beachtung ge-\n\nschenkt.\n\nDie aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneinge-\n\nschränkter Schuld führen – bei Aufrechterhaltung der Feststellungen zu den\n\nsämtlich fehlerfrei getroffenen tatbezogenen Umständen – zur Aufhebung\n\ndes Schuldspruchs. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, die straf-\n\nrechtliche Verantwortung des Angeklagten einschließlich der sich daraus\n\nergebenden Rechtsfolgen umfassend neu zu beurteilen (vgl. BGHR StGB §\n\n21 – Seelische Abartigkeit 26).\n\nTepperwien Häger Basdorf\n\nGerhardt Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/5-str-287-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/5-str-287-01","retrieved":"2026-07-10 12:20:26.827723+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-25/5-str-287-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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