{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"5 StR 281/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 13, 25, 212 Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Unterlassens von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an BGHSt 40, 218 und 45, 270).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt : ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 13, 25, 212\n\nZur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Unterlassens\n\nvon Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED\n\nfür vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten\n\nder DDR (im Anschluß an BGHSt 40, 218 und 45, 270).\n\nBGH, Urt. v. 6. November 2002 – 5 StR 281/01\n\n LG Berlin –\n\n5 StR 281/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 6. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Novem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt He\n\nRechtsanwalt A\n\nRechtsanwalt W\n\nRechtsanwalt P\n\nJustizangestellte\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Angeklagten H ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten B ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten L ,\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n7. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Tötung von vier Menschen, die\n\nzwischen 1984 und 1989 unbewaffnet und ohne Gefährdung anderer ver-\n\nsuchten, die DDR über die damalige Grenze nach Berlin (West) zu verlas-\n\nsen.\n\nDie Anklage wirft den Angeklagten folgendes vor: Sie hätten während\n\nihrer jeweiligen Mitgliedschaft im Politbüro des Zentralkomitees der SED der\n\nDDR einen Totschlag durch Unterlassen begangen. Dabei werden den An-\n\ngeklagten B und L die Tötungen der Flüchtlinge Bi \n\n , S und G (Fälle 2 bis 4) zur Last gelegt. Dem\n\nAngeklagten H wird jedenfalls die Tötung des Flüchtlings M \n\n Sch (Fall 1) vorgeworfen. Die Frage, ob der Anklagevorwurf gegen\n\ndiesen Angeklagten auch die Tötung der drei Flüchtlinge Bi ,\n\n S und G – insbesondere begangen durch eine Mit-\n\nwirkung am Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 – umfaßt, wird vom\n\nLandgericht und der Staatsanwaltschaft unterschiedlich beurteilt.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten aus Rechtsgründen freigespro-\n\nchen. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte H war Mitglied des Politbüros des Zentral-\n\nkomitees der SED vom 24. Mai 1984 bis zum 22. November 1985. Er hatte\n\nzahlreiche Kontakte in die Bundesrepublik Deutschland und unternahm „klei-\n\nne Schritte“, um „in Fragen der Grenze und der Freizügigkeit eine Änderung\n\nzum Besseren herbeizuführen“. Auch nach seiner Wahl zum Mitglied des\n\nPolitbüros war er „bestrebt, unter Ausnutzung seiner guten Kontakte durch\n\nrealistische Schritte und Verbesserungen mit Langzeitwirkung konkrete Er-\n\nfolge zu erreichen ... Diese seine Bemühungen scheiterten jedoch bereits am\n\n17. August 1984, als der Generalsekretär Erich Honecker auf einer Geheim-\n\nsitzung in Moskau der sowjetischen Führung die Gründe für seine geplante\n\nReise in die Bundesrepublik Deutschland und in diesem Zusammenhang die\n\nvon dem Angeklagten H vorformulierten Überlegungen und Vor-\n\nstellungen zu einem verbesserten Verhältnis zur Bundesrepublik Deutsch-\n\nland im humanitären Bereich vortrug und auf strikte Ablehnung seitens der\n\nSowjetunion stieß.“ Die Angeklagten B und L waren Mitglieder\n\ndes Politbüros vom 21. April 1986 bis November 1989.\n\nDer Flüchtling Sch wurde am 1. Dezember 1984\n\nbeim Überklettern der Berliner Mauer durch Schüsse der Grenzsoldaten der\n\nDDR getroffen und verblutete. Am 24. November 1986 wurde Bi \n\nbei dem Versuch, die Grenzsperranlagen zu überwinden, von Schüssen der\n\nGrenzposten der DDR tödlich getroffen. Am 12. Februar 1987 wurde \n\nS bei dem Versuch, die Berliner Mauer zu überwinden, von Grenzpo-\n\nsten der DDR erschossen. Am 5. Februar 1989 wurde G bei\n\ndem Versuch, die Grenzsperranlagen zu überwinden, durch Grenzposten der\n\nDDR beschossen; er erlag einem Brustdurchschuß.\n\nEinen aktiven Beitrag der Angeklagten zu diesen Tötungen hat das\n\nLandgericht nicht festgestellt.\n\nDas Landgericht hat die Freisprüche im wesentlichen mit folgendem\n\nbegründet: Die Angeklagten hätten sich nach dem Strafrecht der DDR nicht\n\nstrafbar gemacht. Zwar habe ihnen eine Pflicht zur Abwendung der Todes-\n\nerfolge im Sinne des § 9 StGB-DDR oblegen. Dies ergebe sich aus einer\n\nGesamtschau der Regelungen in Art. 1 und Art. 30 Abs. 2 der Verfassung\n\nder DDR von 1968 und in Art. 6 und 12 des Internationalen Paktes über bür-\n\ngerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II 1534 –\n\nIPbürgR –). Wenn den Angeklagten auch – angesichts begrenzter Entschei-\n\ndungsfreiheit der DDR innerhalb des Warschauer Paktes – nicht der Vorwurf\n\nzu machen sei, nicht auf einen gänzlichen Abbau der Sperranlagen hinge-\n\nwirkt zu haben, so hätten sie doch die Pflicht gehabt, auf eine „Humanisie-\n\nrung“ des Grenzsystems, namentlich auf eine Einhaltung der Gesetze der\n\nDDR, insbesondere des Grenzgesetzes der DDR hinzuwirken. Solches sei\n\nihnen auch zumutbar gewesen. Jedoch fehle es an der Kausalität zwischen\n\nHandlungsbeitrag und Erfolg, die nach dem Strafrecht der DDR „eindeutig\n\nbewiesen“ sein müsse.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren Revisionen gegen die\n\nFreisprüche der drei Angeklagten. Die Nebenklägerin, Mutter des Getöteten\n\n Bi , greift mit ihren Revisionen die Freisprüche der Angeklagten\n\n B und L an. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachrüge\n\nErfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.\n\nA.\n\nDie den Freisprüchen zugrundeliegende Ansicht des Landgerichts, die\n\nAngeklagten hätten sich durch das ihnen zur Last gelegte Unterlassen nicht\n\nstrafbar gemacht, weil es nach dem Recht der DDR an der Kausalität zwi-\n\nschen ihrem jeweiligen Verhalten und den eingetretenen Todeserfolgen\n\nmangele, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nAuszugehen ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\nwonach für die Tötungen von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze\n\nnicht nur die Schützen, die jeweils die tödlichen Schüsse abgegeben haben,\n\nund die militärischen Vorgesetzten der Schützen, sondern auch diejenigen\n\nPersonen strafrechtlich verantwortlich sein können, die politische Verant-\n\nwortung für das Grenzregime der DDR trugen (vgl. dazu die Dokumentatio-\n\nnen bei Laufhütte in Festschrift zum 50jährigen Bestehen des Bundesge-\n\nrichtshofs, 2000, S. 409, 418 ff. und Willnow JR 1997, 221, 224 ff.; Mar-\n\nxen/Werle, Strafjustiz und DDR-Unrecht Bd. 2 – zwei Teilbände – Gewaltta-\n\nten an der deutsch-deutschen Grenze 2002). Allen in diesem Zusammen-\n\nhang ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist jedoch ge-\n\nmein, daß sie ein aktives Tun der jeweiligen Beteiligten zum Gegenstand\n\nhaben. Dagegen geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob die\n\nAngeklagten wegen bloßen Unterlassens für die Tötung von Flüchtlingen an\n\nder innerdeutschen Grenze strafrechtlich verantwortlich sein können. Diese\n\nFrage ist zu bejahen.\n\nAuf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen\n\nhaben die Angeklagten sich strafbar gemacht. Sie haben nach dem Recht\n\nder DDR durch Unterlassen eine Beihilfe zum Mord (§ 112 Abs. 1, § 22\n\nAbs. 2 Nr. 3, § 9 StGB-DDR) und nach dem Recht der Bundesrepublik\n\nDeutschland einen Totschlag durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft\n\n(§§ 212, 13, 25 Abs. 1 StGB) begangen.\n\nI.\n\nNach dem Recht der DDR gilt folgendes:\n\n1. Die jeweiligen Schützen haben sich wegen Mordes nach § 112\n\nAbs. 1 StGB-DDR strafbar gemacht (vgl. zu den hier vorliegenden Tötungs-\n\nfällen BGHSt 39, 1 und 168; BGH, Beschl. vom 1. November 1995\n\n– 5 StR 527/95; ferner BGHSt 40, 218, 231; 45, 270, 295). Zu den Taten die-\n\nser Täter führt eine ununterbrochene Verantwortlichkeitskette, ausgehend\n\nvon den Trägern grundsätzlicher politischer Entscheidungen, vom Politbüro\n\nüber den Nationalen Verteidigungsrat, das Ministerium für Nationale Vertei-\n\ndigung und die militärische Hierarchie der Grenztruppen der DDR. Diese\n\nKette stellt sich in der Bewertung nach dem Strafrecht der DDR folgender-\n\nmaßen dar: Die Mitglieder des Politbüros begingen mit ihrer Zustimmung zu\n\nentsprechenden Beschlüssen dieses Gremiums eine Anstiftung zum Mord\n\n(BGHSt 45, 270, 295). Ebenso begingen die Mitglieder des Nationalen Ver-\n\nteidigungsrates mit ihrer Beteiligung an dessen Beschlüssen eine Anstiftung\n\nzum Mord (BGHSt 40, 218, 228, 231 f.; BGHSt 45, 270, 286 ff.). In Verfahren\n\ngegen die Generäle der Grenztruppen der DDR, deren Mitwirkung an Jah-\n\nresbefehlen jeweils zu den hier gegenständlichen Tötungsfällen führte, hat\n\nder Bundesgerichtshof in Bestätigung der jeweiligen tatrichterlichen Urteile\n\nentschieden, daß die am Erlaß der Jahresbefehle beteiligten Offiziere wegen\n\nAnstiftung oder – soweit sie lediglich ihren Vorgesetzten zugearbeitet ha-\n\nben – wegen Beihilfe zum Mord schuldig sind (so BGHSt 44, 204 für die Be-\n\nfehlsebene 101; BGH, Beschl. vom 30. April 1997 – 5 StR 42/97 – und\n\nBeschl. vom 4. April 2000 – 5 StR 635/99 – für die Befehlsebene 80; BGH,\n\nBeschl. vom 8. November 1999 – 5 StR 732/98 – für die Befehlsebenen 40\n\nund 20). Die jeweiligen Vergatterer der Schützen, deren Tatentschluß bereits\n\ndurch die zuvor erfolgte generelle Befehlserteilung geweckt war, haben eine\n\nBeihilfe zum Mord begangen (BGHSt 47, 100; BGH, Beschl. vom 9. Okto-\n\nber 2001 – 5 StR 375/01; Beschl. vom 23. Oktober 2001 – 5 StR 462/01 –\n\nund Beschl. vom 6. November 2001 – 5 StR 455/01).\n\n2. Die Angeklagten wirkten an der Spitze dieser Verantwortungskette\n\nmit und haben sich damit strafbar gemacht. Die Angeklagten haften zwar\n\nweder aus den Gesichtspunkten der mittelbaren Täterschaft oder der Mittä-\n\nterschaft noch wegen Anstiftung zum Mord, wohl aber wegen Beihilfe zum\n\nMord (dazu unten 3).\n\na) Mittelbare Täterschaft scheidet aus. § 22 Abs. 1 StGB-DDR defi-\n\nniert als mittelbaren Täter denjenigen, der die Tat durch einen anderen, der\n\nfür diese Tat selbst nicht verantwortlich ist, ausführen läßt (vgl. Strafrecht der\n\nDDR, Kommentar zum StGB 5. Aufl. 1987 – fortan als „DDR-Kommentar“\n\nzitiert – § 22 Anm. 3). Diese Voraussetzungen sind hier deshalb nicht gege-\n\nben, weil die unmittelbar handelnden Personen selbst verantwortlich sind\n\n(vgl. BGHSt 40, 218, 229, 231).\n\nb) Mittäterschaft nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR liegt deshalb nicht\n\nvor, weil diese nach Rechtsprechung und Lehre der DDR voraussetzt, daß\n\njeder der Beteiligten die Tatbestandsmerkmale unmittelbar selbst verwirklicht\n\n(OG NJ 1971, 242; DDR-Kommentar § 22 Anm. 5; Mühlberger NJ 1973, 287,\n\n288; vgl. BGH aaO).\n\nc) Anstiftung (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR) zu einem Tötungsdelikt\n\nkommt deshalb nicht in Betracht, weil Anstiftung durch Unterlassen dem\n\nRecht der DDR fremd ist (DDR-Kommentar § 22 Anm. 4; Strafrecht der DDR\n\nAllgemeiner Teil, Lehrbuch 2. Aufl. 1978 S. 379). Anstiftung durch Unterlas-\n\nsen wird auch bei Anwendung des Strafgesetzbuches weitgehend nicht an-\n\nerkannt (Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 26 Rdn. 5;\n\nJescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 56; Roxin in LK 11. Aufl. § 26 Rdn. 61 ff.\n\nje m. w. N.), gehörte mithin nicht etwa zu den elementaren, auch bei Anwen-\n\ndung und Auslegung des Strafrechts in der DDR fraglos anerkannten\n\nGrundlagen des allgemeinen Strafrechts.\n\n3. Die Angeklagten haben sich jedoch wegen durch Unterlassen be-\n\ngangener Beihilfe zum Mord strafbar gemacht. Beihilfe durch Unterlassen ist\n\nnach dem Recht der DDR gegeben, wenn der betreffenden Person eine\n\nRechtspflicht nach § 9 StGB-DDR obliegt, gegen die strafbare Handlung des\n\nTäters einzuschreiten, und das Verhalten des Gehilfen die Straftat tatsächlich\n\nermöglicht oder erleichtert hat (DDR-Kommentar § 22 Anm. 6). Diese Vor-\n\naussetzungen sind hier gegeben.\n\nDie Angeklagten leisteten durch ihr Unterlassungsverhalten Beihilfe zu\n\nden Mordtaten der Schützen. Die beschriebene ununterbrochene Anstif-\n\ntungskette verbindet die Taten der Schützen mit den Taten der Mitglieder des\n\nNationalen Verteidigungsrates, so daß die Beihilfe zu den letztgenannten\n\nTaten Beihilfe zu den Taten der Schützen ist. Wenngleich eine solche „Ket-\n\ntenteilnahme“ – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Schrifttum der\n\nDDR keine ausdrückliche Erwähnung findet, ist sie gleichwohl nach dem\n\nRecht der DDR möglich. Dies ergibt sich schon daraus, daß nach der Syste-\n\nmatik des § 22 StGB-DDR die „begangene Straftat“, zu der der Gehilfe im\n\nSinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 StGB-DDR Hilfe leistet, auch eine Anstiftung\n\nnach § 22 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR sein kann. Zudem hat sich das Strafrecht\n\nder DDR, soweit es nicht besondere neue Regelungen traf, von den über-\n\nkommenen elementaren Grundsätzen der Straftatlehre nicht entfernt. Zu die-\n\nsen Grundsätzen zählt die Regel, daß in der Beihilfe zur Anstiftung eine Bei-\n\nhilfe zur Haupttat liegt (RGSt 14, 318, 320; 59, 396, 397). Hiervon ist der Se-\n\nnat bereits ausgegangen, als er durch Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO\n\ndie Verurteilung von Offizieren der Grenztruppen der DDR auch insoweit be-\n\nstätigt hat, als diesen Verurteilungen eine Beihilfe zum Mord nach dem Recht\n\nder DDR zugrunde gelegt war (vgl. oben 1).\n\na) Die Angeklagten hatten als Mitglieder des Politbüros die Pflicht im\n\nSinne des § 9 StGB-DDR, in diesem Gremium darauf hinzuwirken, daß die\n\nTötung von Personen unterblieb, die einzig vorhatten, unbewaffnet aus der\n\nDDR oder Berlin-Ost in den westlichen Teil Deutschlands zu gelangen.\n\naa) Die nach § 9 StGB-DDR relevante Pflicht zum Handeln kann sich\n\ngemäß der dortigen enumerativen Aufzählung der möglichen Pflichtenquellen\n\n(vgl. DDR-Kommentar § 9 Anm. 2) namentlich aus dem Gesetz und aus dem\n\nBeruf des Täters ergeben. Soweit die Rechtspflichten des Täters sich nicht\n\nvon vornherein aus einer Rechtsnorm oder aus schriftlichen Unterlagen wie\n\neinem Arbeitsvertrag oder einem Funktionsplan ergeben, ist auf Grund der\n\ntatsächlich ausgeübten Tätigkeit festzustellen, welche Rechtspflichten im\n\nSinne des § 9 StGB-DDR bestehen; hierfür kommen auch „ungeschriebene“\n\nPflichten in Betracht (Wittenbeck/Pompoes NJ 1971, 475, 476). Dabei gelten\n\nfür eine derartige Erfolgsabwendungspflicht – in Abgrenzung von den einfa-\n\nchen strafrechtlichen Handlungspflichten (vgl. dazu Wittenbeck NJ 1971,\n\n201) – zwei wesentliche Kriterien. Zum einen muß die Pflicht aus einer be-\n\nsonderen Verantwortung für den Schutz des verletzten Objektes, die sich aus\n\nder gesellschaftlichen Stellung oder aus dem Beruf ergibt, resultieren. Zum\n\nanderen muß die Pflicht direkt auf die Vermeidung und Abwendung von\n\nSchäden und Gefahren abzielen (Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988\n\nS. 202). Solches kann sich insbesondere „aus der konkreten gesellschaftli-\n\nchen Stellung des Täters“ (Wittenbeck/Pompoes aaO S. 477) und aus „recht-\n\nlich relevanten Verantwortungsbeziehungen“ ergeben, wofür „die leitende\n\nStellung und Funktion eines Bürgers“ (Strafrecht der DDR aaO S. 203) an\n\nerster Stelle steht. In diesem Sinne hat das Oberste Gericht der DDR Be-\n\ntriebsleiter und andere leitende Mitarbeiter eines Betriebes für verantwortlich\n\nim Sinne des § 9 StGB-DDR erachtet (OG NJ 1976, 719). Es hat damit seine\n\nRechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des StGB-DDR vom\n\n12. Januar 1968 (GBl. I S. 1) fortgesetzt, wonach Personen in Führungsver-\n\nantwortung – wie Betriebsleiter (OGSt 2, 105; 3, 318), Schulleiter (OGSt 9,\n\n216, 220) und selbständige Unternehmer (OGSt 4, 80; 9, 292) – in gleicher\n\nWeise als Unterlassungstäter verantwortlich gemacht worden waren.\n\nbb) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß die Angeklagten als\n\nMitglieder des Politbüros des Zentralkomitees der SED der DDR im Sinne\n\ndes § 9 StGB-DDR verpflichtet waren, gegen das praktizierte Grenzregime in\n\nder DDR einzuschreiten.\n\n(1) Die Rechtspflicht der Mitglieder des Politbüros zum gebotenen\n\nHandeln folgt zunächst aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Art. 30 Abs. 1 und 3 der\n\nVerfassung der DDR von 1968 – fortan „VerfDDR“ –, ergänzend aus Art. 6\n\nAbs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche\n\nund politische Rechte von 1966 und der Allgemeinen Erklärung der Men-\n\nschenrechte von 1948. Danach war der Schutz des Lebens, der körperlichen\n\nUnversehrtheit und der Gesundheit in der DDR garantiert.\n\n(a) Dies folgt schon aus dem Verfassungsrecht der DDR. Art. 30\n\nVerfDDR lautet in seinen Absätzen 1 und 3:\n\n„(1) Die Persönlichkeit und Freiheit jedes Bürgers der Deut-\n\n schen Demokratischen Republik sind unantastbar.\n\n(3) Zum Schutze seiner Freiheit und der Unantastbarkeit seiner\n\n Persönlichkeit hat jeder Bürger den Anspruch auf die Hilfe\n\n der staatlichen und gesellschaftlichen Organe.“\n\nWenngleich Leben und körperliche Unversehrtheit in dieser Vorschrift\n\nnicht ausdrücklich genannt sind, war doch im Verfassungsrecht der DDR an-\n\nerkannt, daß auch diese Rechtsgüter der Unantastbarkeitsgarantie des\n\nArt. 30 Abs. 1 VerfDDR unterfielen. So sagt der Kommentar zur Verfassung\n\nder DDR: „Der Schutz der Persönlichkeit und Freiheit umfaßt nicht nur den\n\nSchutz der körperlichen Unversehrtheit, des Lebens und der Gesundheit ...“\n\n(Verfassung der DDR, Kommentar 1969 Art. 30 Anm. 1; vgl. auch Brunner,\n\nMenschenrechte in der DDR 1989 S. 111, 113; BGHSt 39, 1, 23). Allerdings\n\nsteht Art. 30 VerfDDR in Kapitel 1 unter der Überschrift „Grundrechte und\n\nGrundpflichten der Bürger“. Diese Grundrechte der Bürger waren zwar sub-\n\njektive Rechte und wurden zugleich als Menschenrechte bezeichnet (Staats-\n\nrecht der DDR, Lehrbuch 2. Aufl. 1984 S. 180/181). Dabei wurden die Be-\n\ngriffe Grundrechte, Bürgerrechte und Menschenrechte auswechselbar be-\n\nnutzt (Klenner in Klaus/Buhr, Philosophisches Wörterbuch 12. Aufl. 1976\n\nBd. 2 S. 779; Kuczynski, Menschenrechte und Klassenrechte 1978 S. 33;\n\nvgl. auch Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie 3. Aufl. 1980\n\nS. 413 ff.). Sie wurden jedoch nicht als Abwehrrechte des Bürgers gegen den\n\nStaat verstanden (Haney Staat und Recht 1962, 1063, 1069 f.; Riege in Pop-\n\npe u.a., Politische und persönliche Grundrechte in den Kämpfen unserer Zeit\n\n1984 S. 55). Hintergrund dessen war, daß nach dem Staatsverständnis der\n\nDDR „gesellschaftliche Erfordernisse“, Staatsziele und Bürgerinteressen\n\ndeckungsgleich waren (Klenner aaO S. 782; grundsätzlich dazu Klenner,\n\nStudien über die Grundrechte 1964; Klenner, Marxismus und Menschen-\n\nrechte 1982; Kuczynski aaO jeweils passim). Gleichwohl wurde diesen\n\nGrundrechten in der Staatsrechtslehre der DDR im Rahmen einer „wechsel-\n\nseitigen Verantwortung von Staat und Bürger\" (Riege aaO) ausdrücklich der\n\nCharakter einer „Schutzfunktion“ zugunsten der Bürger zugeschrieben (Rie-\n\nge aaO; Schüßler Deutsche Zeitschrift für Philosophie 1982, 1200, 1205;\n\nähnlich Verfassung der DDR, Kommentar aaO; vgl. auch Poppe Staat und\n\nRecht 1980, 674, 679; Bradter, Moral – Motiv – Verhalten 1976 S. 44). Es\n\nwurde gar ausdrücklich formuliert, daß der Staat „den Schutz der persönli-\n\nchen Freiheiten der Bürger gegen einen gesetzwidrigen Eingriff einzelner\n\nStaatsorgane, Staatsfunktionäre und Bürger, wenn notwendig, durch positi-\n\nves Handeln zu garantieren“ habe (Marxistisch-leninistische allgemeine\n\nTheorie des Staates und des Rechts 1975 Bd. 3 S. 284), daß der Staat ver-\n\npflichtet sei, „aktiv gewisse Menschenrechte zu sichern dadurch, daß er\n\nständig zu ihrem Schutz eingreift – etwa im Falle des Menschenrechts auf\n\nSicherheit“ (Kuczynski aaO S. 38). Danach sind die Vorschriften des Art. 30\n\nAbs. 1 und 3 VerfDDR als ein im Sinne des § 9 StGB-DDR pflichtbegründen-\n\ndes Gesetz zu verstehen.\n\n(b) Es treten die Vorschriften der Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2\n\ndes Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom\n\n19. Dezember 1966 (IPbürgR) hinzu. Der Senat hat in seinem Urteil BGHSt\n\n39, 1, 16 f. ausgeführt, daß dieser Pakt die DDR völkerrechtlich band, obwohl\n\ndie DDR es nach Beitritt und Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde unter-\n\nlassen hat, den Pakt gemäß Art. 51 VerfDDR zum Anlaß für innerstaatliche\n\nGesetzesänderungen zu nehmen und von der Volkskammer „bestätigen“ zu\n\nlassen.\n\n(c) Schließlich tritt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Re-\n\nsolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-\n\nber 1948) hinzu, deren rechtliche Bedeutung der Senat in seinem Urteil\n\nBGHSt 40, 241, 245 ff. beschrieben hat.\n\n(2) Die Angeklagten waren als Mitglieder des Politbüros persönlich\n\nzum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit auch derjenigen Bür-\n\nger der DDR verpflichtet, die die DDR gewaltlos verlassen wollten. Zu den\n\nnach Art. 30 Abs. 3 VerfDDR zur Hilfe berufenen staatlichen und gesell-\n\nschaftlichen Organen zählte in erster Linie das Politbüro. Die politische\n\nMacht in der DDR ging von einem Herrschaftszentrum aus. Dieses umfas-\n\nsend und unkontrolliert herrschende Führungszentrum der DDR war das Po-\n\nlitbüro des Zentralkomitees der SED, die für alle Bereiche der DDR einen\n\nAlleinführungsanspruch erhob. Dieser Alleinführungsanspruch der SED war\n\nverfassungsrechtlich gesichert durch Art. 1 Abs. 1 VerfDDR:\n\n„Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der\n\nArbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktäti-\n\ngen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer\n\nmarxistisch-leninistischen Partei.“\n\nDas Politbüro war das höchste Entscheidungsgremium der SED und\n\ndamit das höchste Machtorgan der DDR. Jede grundsätzliche politische Ent-\n\nscheidung wurde im Politbüro gefällt. Das Politbüro befaßte sich insbesonde-\n\nre mit der Außen-, der Sicherheits- und der Innenpolitik. Es regelte grundle-\n\ngende übergreifende Bereiche auch in Detailfragen. Die Entscheidungen des\n\nPolitbüros hatten absolute Bindungswirkung für die Mitglieder der SED, de-\n\nren Aufgabe es war, die Beschlüsse des Politbüros insbesondere durch den\n\nvollständig instrumentalisierten Staatsapparat zu verwirklichen. Auch gegen-\n\nüber dem Ministerium für Nationale Verteidigung und den Streitkräften bean-\n\nspruchte das Politbüro eine führende Rolle, die es mit Hilfe der Kadernomen-\n\nklatur und der sogenannten Politorgane verwirklichte. Dies hat der Senat in\n\nseinem Urteil BGHSt 45, 270, 280 ff. ausführlich dargestellt.\n\nb) Danach waren die Angeklagten verpflichtet, ihre Machtposition als\n\nMitglieder des Politbüros in der Weise zu nutzen, daß sie auf eine Änderung\n\ndes praktizierten Grenzregimes der DDR im Sinne eines Schutzes des Le-\n\nbens und der körperlichen Unversehrtheit von Flüchtlingen hinwirkten. Zur\n\nErreichung des Ziels einer solchen Humanisierung des Grenzregimes wäre\n\nnicht etwa die Öffnung der Grenzen der DDR zum westlichen Teil Deutsch-\n\nlands oder der Abbau der mechanischen Sperrwerke an dieser Grenze erfor-\n\nderlich gewesen. Vielmehr hat die Praxis der DDR bei besonderen Anlässen,\n\nwie Staatsbesuchen und Parteitagen, als Erschießungen an der Grenze\n\n– scil. Nachrichten hiervon – vermieden werden sollten, gezeigt, daß etwa\n\neine Postenverdichtung an der Grenze es ermöglichte, Flüchtlinge handgreif-\n\nlich zu stellen, statt sie aus größerer Entfernung zu erschießen (vgl. BGHSt\n\n45, 270, 303). Zumindest in diesem Sinne hatten die Angeklagten sich im\n\nPolitbüro zu äußern und entsprechende Anträge zu stellen.\n\nc) Das Unterlassen der Angeklagten war für die von den Schützen\n\nbegangenen Tötungshandlungen jedenfalls in der Weise kausal, die nach\n\ndem Recht der DDR für die Beihilfe vorausgesetzt wird.\n\naa) Für die Kausalität der Beihilfe genügt danach, daß das Verhalten\n\ndes Gehilfen die Straftat „tatsächlich ermöglicht oder erleichtert“ hat (DDR-\n\nKommentar § 22 Anm. 6). Dies ist hier erfüllt. Die Verantwortlichen auf allen\n\nEbenen – vom Nationalen Verteidigungsrat bis hin zu den Schützen – han-\n\ndelten in dem Bewußtsein, daß ihr Tun vom höchsten Führungsorgan der\n\nDDR, dem Politbüro des Zentralkomitees der SED, getragen und gebilligt\n\nwar. Dies stärkte ihre Motivation zur Begehung ihrer jeweiligen Taten.\n\nbb) Anderes ergibt nicht etwa der Gedanke, daß die Angeklagten mit\n\nder ihnen gebotenen Initiative naheliegenderweise am Widerstand einer\n\nMehrheit der anderen Mitglieder des Politbüros gescheitert wären, sie die\n\nweitere Tötung von Flüchtlingen also nicht verhindert hätten. Es ist nämlich in\n\nder Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR anerkannt, daß mehre-\n\nre sich parallel verhaltende Täter regelmäßig für den eingetretenen Erfolg\n\nnebeneinander strafrechtlich verantwortlich sind. Dies gilt zunächst für den\n\nFall mehrerer parallel, aber unabhängig voneinander aktiv vorgehender Täter\n\n(OGSt 3, 330) und für die Fälle, in denen ein Täter aktiv handelt und\n\ndaneben ein Handlungspflichtiger untätig bleibt (OGSt 8, 204; 9, 325 m.\n\nAnm. Wittenbeck NJ 1967, 484; OGSt 14, 147). Insbesondere hat das Ober-\n\nste Gericht der DDR in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, daß die\n\nstrafrechtliche Haftung eines Unterlassungstäters nicht etwa dadurch ausge-\n\nschlossen ist, daß andere in gleicher Weise Handlungspflichtige ebenfalls\n\nuntätig geblieben sind (so OGSt 2, 105, 108 zum Fall paralleler Verantwort-\n\nlichkeit des Bergbaubetriebsleiters und Angehöriger mehrerer Bergbauauf-\n\nsichtsbehörden; OGSt 9, 255, 263 f. betreffend mehrere zum Brandschutz\n\nverpflichtete Betriebsangehörige; OGSt 9, 292 für das Verhältnis von Fahr-\n\nzeughalter und Fahrzeugreparateur; OGSt 11, 223, 232 betreffend zwei\n\nÄrzte, die nebeneinander eine rechtzeitige Operation unterließen; OG\n\nNJ 1976, 719 betreffend mehrere leitende, für die Maschinensicherheit ver-\n\nantwortliche Betriebsmitarbeiter). Hierzu ist hervorzuheben, daß in allen die-\n\nsen Fällen die Kausalität von täterschaftlichem Unterlassen, nicht etwa die\n\nUrsächlichkeit bloßer durch Unterlassen begangener Beihilfe in Rede stand.\n\ncc) Soweit im Kommentar zum StGB-DDR als weitere Voraussetzung\n\nder Kausalität der Beihilfe genannt ist, daß der Täter die ihm gewährte Un-\n\nterstützung ausgenutzt haben müsse, während nur straflose versuchte Bei-\n\nhilfe vorliege, wenn der Täter von der Unterstützung des Gehilfen keinen\n\nGebrauch gemacht habe (DDR-Kommentar § 22 Anm. 6), bleiben dabei er-\n\nsichtlich die Fälle der Beihilfe durch Unterlassen außer Betracht, die indes in\n\nder genannten Kommentierung – unmittelbar davor – bestätigend erläutert\n\nwird.\n\ndd) Der Strafbarkeit der Angeklagten wegen durch Unterlassen be-\n\ngangener Beihilfe zum Mord steht schließlich keinesfalls entgegen, daß nicht\n\nfestzustellen ist, die Schützen, die die jeweils tödlichen Schüsse abgegeben\n\nhaben, seien bereits zu ihren Taten entschlossen gewesen, als die Ange-\n\nklagten sich jeweils pflichtwidrig verhielten. Allerdings findet sich im Kom-\n\nmentar zum StGB-DDR im Rahmen der Umschreibung der Beihilfe die Wen-\n\ndung, daß der Gehilfe „den zur Ausführung der Tat bereits entschlossenen\n\nTäter“ unterstützt (aaO § 22 Anm. 6). Dies ist jedoch nicht etwa dahin zu ver-\n\nstehen, daß nur dem als omnimodo facturus handelnden Täter Beihilfe gelei-\n\nstet werden könnte. Vielmehr handelt es sich bei der genannten Passage\n\nerkennbar um eine Abgrenzung zur Anstiftung, die nach der gleichen Kom-\n\nmentierung eine „vorher nicht gewollte Straftat“ voraussetzt (aaO § 22\n\nAnm. 4). Gemeint ist mit den beiden zitierten Wendungen, daß vom Teilneh-\n\nmer ausgehende Impulse, die den Tatentschluß des Täters erst auslösen,\n\nnicht – nur – die nach der Systematik des § 22 StGB-DDR (Abs. 2 Nr. 1 und\n\n3, Abs. 4 Satz 1) letztrangige und minderstrafwürdige Beihilfe konstituieren,\n\nsondern regelmäßig eine Anstiftung begründen werden (vgl. Strafrecht der\n\nDDR Allgemeiner Teil Lehrbuch 2. Aufl. 1978 S. 376 f.). Entsprechendes hat\n\nder Senat mit seinen Ausführungen in BGHSt 40, 218, 229, 231 und 45, 270,\n\n302 bereits zum Ausdruck gebracht.\n\nd) Auch die Zumutbarkeit des sub b beschriebenen Verhaltens war\n\ngegeben. Während die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens des Hand-\n\nlungspflichtigen in der kommentierenden und in der systematischen Darstel-\n\nlung des Strafrechts der DDR keinen Platz – gar im Sinne einer gesonderten\n\nVoraussetzung der Haftung des Unterlassungstäters – findet, ist diese Zu-\n\nmutbarkeit doch vom Obersten Gericht der DDR formuliert worden: Danach\n\nwird der Rettungspflichtige von seiner Hilfspflicht nicht dadurch befreit, daß\n\ner im Fall der Hilfeleistung mit Strafverfolgung rechnen muß, sofern es um\n\ndie Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr geht (OGSt 3, 192 f.). Dem-\n\nentsprechend war den Angeklagten – angesichts der jederzeit akuten Ge-\n\nfährdung des Lebens von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze – das\n\ngebotene Tun auch zuzumuten. Diskriminierungen oder gar Amtsverlust\n\nhätten sie hinnehmen müssen.\n\nII.\n\nNach dem Strafgesetzbuch haben die drei Angeklagten sich auf der\n\nGrundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wegen Tot-\n\nschlags, begangen in mittelbarer Täterschaft durch Unterlassen, strafbar\n\ngemacht.\n\n1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsfigur\n\nder mittelbaren Täterschaft durch Unterlassen anerkannt (BGHSt 40, 257,\n\n265 ff.).\n\nAuch im Schrifttum wird mittelbare Täterschaft in der Form der Unter-\n\nlassung für möglich gehalten (so Baumann JuS 1963, 85, 91; Bau-\n\nmann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT 10. Aufl. S. 624; Blei, Strafrecht AT\n\n18. Aufl. S. 260; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 845 \n\nf.; Mau-\n\nrach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT Teilbd. 2, 7. Aufl. S. 280; Schmidhäuser,\n\nStrafrecht AT 2. Aufl. S. 706; in diesem Sinne auch Brammsen NStZ 2000,\n\n337). Dagegen wird von anderen Autoren die Rechtsfigur der mittelbaren\n\nUnterlassungstäterschaft abgelehnt oder als obsolet erachtet (Cramer/Heine\n\nin Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 54 f.; Grünwald GA 1959,\n\n110, 122; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. S. 673; Armin Kaufmann,\n\nDogmatik der Unterlassungsdelikte 1959, S. 190; Roxin in LK 11. Aufl. § 25\n\nRdn. 216 sowie Täterschaft und Tatherrschaft 7. Aufl. S. 471 f.; Stratenwerth,\n\nStrafrecht AT I 4. Aufl. S. 403; Welzel, Strafrecht 11. Aufl. S. 206). Manche\n\nder genannten Autoren nehmen statt mittelbarer Täterschaft „unmittelbare\n\nUnterlassungstäterschaft“ an (so Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 216; ähnlich\n\nJescheck/Weigend aaO), was für die Praxis auf ein gleichwertiges Ergebnis\n\nhinausläuft.\n\nIn der bisherigen rechtswissenschaftlichen Diskussion ist die hier vor-\n\nliegende Konstellation, daß mehrere – jedenfalls, wie hier, gleichrangige –\n\nInhaber zentraler staatlicher Macht es gleichzeitig pflichtwidrig unterlassen,\n\nein bestehendes, von ihren Weisungen abhängiges hierarchisch organisier-\n\ntes System zu ändern, das die Gefahr jederzeitiger rechtswidriger Tötung\n\nvon Menschen birgt, nicht in den Blick genommen worden, so daß sie auch\n\nin den genannten kritischen Stellungnahmen keine Beachtung findet.\n\nSchließlich kann die Anwendung der Regeln über die mittelbare Täterschaft\n\nauf die Fälle des Unterlassens nicht daran scheitern, daß im Fall des Unter-\n\nlassens ein „Anstoß“ durch den Hintermann fehlt (so aber Roxin, Täterschaft\n\nund Tatherrschaft 7. Aufl. S. 471), ein „wirklicher Geschehensablauf gerade\n\nnicht herbeigeführt wird“ (so aber Stratenwerth aaO; ähnlich Grünwald aaO).\n\nDenn mittelbare Täterschaft setzt weder eine Aktivität des Täters noch eine\n\nKausalität nach dem für aktives Tun geltenden Regeln voraus. Grundlage der\n\nHaftung des pflichtwidrig untätigen Hintermannes ist vielmehr allein, daß das\n\nHandeln Dritter ihm wegen seiner Tatherrschaft zugerechnet wird (vgl.\n\nSchmidhäuser aaO). Diese Zurechnung ersetzt – im Vergleich zur aktiven\n\nmittelbaren Täterschaft – sein Tun. Fragen der Kausalität haben ihren Platz\n\nan anderer Stelle.\n\n2. Es führt die oben (sub I. 1.) beschriebene ununterbrochene Verant-\n\nwortungskette von den Mitgliedern des Politbüros über die Mitglieder des\n\nNationalen Verteidigungsrates und die militärischen Befehlsgeber zu denje-\n\nnigen Soldaten der Grenztruppen, die jeweils die tödlichen Schüsse auf die\n\nFlüchtlinge abgegeben haben. In dieser Kette haben die Mitglieder des Na-\n\ntionalen Verteidigungsrates und die Mitglieder des Politbüros sich jeweils\n\n– durch ihr aktives Verhalten, nämlich durch ihre Mitwirkung an Beschlüssen\n\ndieser Gremien – wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft strafbar ge-\n\nmacht. Dies hat der Senat in den Urteilen BGHSt 40, 218 und 45, 270 aus-\n\nführlich dargelegt. Er hat dabei namentlich im Verhalten dieser Träger höch-\n\nster staatlicher Macht der DDR das Phänomen gefunden, das Roxin (LK\n\n11. Aufl. § 25 Rdn. 128; NJW Sonderheft für Gerhard Schäfer 2002, 52 ff.)\n\n„Organisationsherrschaft“ nennt: Der Hintermann eines uneingeschränkt\n\nschuldhaft handelnden Täters kann dann mittelbarer Täter sein, wenn er\n\ndurch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt,\n\ninnerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rah-\n\nmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen bei Befehlshierarchien\n\nverschiedenster Art in Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hinter-\n\nmann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbe-\n\ndingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen,\n\naus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Han-\n\ndelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft. Er besitzt insbesonde-\n\nre die Tatherrschaft (BGHSt 40, 218, 236; 45, 270, 296).\n\nDieser Bewertung des aktiven Tuns von Mitgliedern des Politbüros\n\nentspricht auch das Verhalten der Angeklagten – mit der hinzutretenden Be-\n\nsonderheit, daß sie (nur) wegen Unterlassungstäterschaft haften. Auch sie\n\nhatten das im Urteil BGHSt 45, 270, 303 f. beschriebene eigene Tatinteresse\n\nund die Tatherrschaft.\n\n3. Hier liegt jeweils ein unechtes Unterlassungsdelikt im Sinne des\n\n§ 13 StGB vor. Die Angeklagten hatten als Mitglieder des Politbüros rechtlich\n\ndafür einzustehen, daß die verfahrensgegenständlichen Tötungen nicht ge-\n\nschahen. Diese ihre Garantenpflicht folgt schon aus Art. 30 Abs. 1 und 3\n\nVerfDDR. Es treten die Vorschriften der Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1\n\nund 2 des IPbürgR sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hin-\n\nzu. Insoweit gelten zunächst die gleichen Gesichtspunkte, wie sie oben (sub\n\nI. 3. a) für die Rechtslage in der DDR beschrieben sind. Ergänzend zu dieser\n\nin konkreten Normen zu findenden Grundlage der Garantenpflicht der Ange-\n\nklagten ergibt sich, daß die Angeklagten nach den materiellen Kriterien für\n\ndie Bestimmung einer Garantenstellung gar unter zweierlei Gesichtspunkten\n\ngarantenpflichtig waren: Es wird unterschieden zwischen solchen Garanten-\n\npflichten einerseits, die daraus resultieren, daß der Garant eine Schutzpflicht\n\nfür bestimmte Rechtsgüter hat, und andererseits solchen Garantenpflichten,\n\ndie sich aus der Pflicht zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen erge-\n\nben (Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 19 ff.; Stree in Schönke/Schröder,\n\nStGB 26. Aufl. § 13 Rdn. 9 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 13 Rdn. 5b,\n\n5c; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT Teilbd. 2, 7. Aufl. S. 197 ff.; ähnlich\n\nJakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 800 ff.). Beide Aspekte kommen hier zum\n\nTragen. Die Angeklagten waren sowohl „Überwachungsgaranten“ als auch\n\n„Beschützergaranten“. Als Mitglieder des höchsten Machtorgans der DDR\n\nwaren sie verpflichtet, das im Laufe der Jahre errichtete Grenzregime der\n\nDDR, von dem eine jederzeit akute Lebensgefahr für friedliche Flüchtlinge\n\nausging, in der Weise zu überwachen und zu steuern, daß eine Tötung sol-\n\ncher Flüchtlinge unterblieb. Zum anderen waren die Angeklagten nach\n\nArt. 30 Abs. 1 und 3 VerfDDR verpflichtet, das Leben eines jeden Bürgers\n\nder DDR zu schützen (oben sub I. 3. a bb).\n\n4. Danach war es den Angeklagten geboten, sich, wie oben (sub I.\n\n3. b) beschrieben, im Politbüro durch Äußerungen und Anträge für eine Än-\n\nderung des Grenzregimes im Sinne einer Humanisierung desselben und da-\n\nmit zur Rettung des Lebens der Flüchtlinge aktiv einzusetzen. Unter dem\n\nGesichtspunkt der Handlungspflicht der Angeklagten bleibt es ohne Bedeu-\n\ntung, daß es ungewiß ist, ob die Angeklagten durch die ihnen gebotenen Ak-\n\ntivitäten jeweils das Leben der Opfer tatsächlich gerettet hätten. Nur die si-\n\ncher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens läßt die Hand-\n\nlungspflicht entfallen (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Zumutbarkeit 1 [= JR 1994,\n\n510 m. Anm. Loos], Zumutbarkeit 2; vgl. auch Puppe in Nomos-Kommentar,\n\nStGB 5. Lfg. vor § 13 Rdn. 110; Samson StV 1991, 182, 185). Solches liegt\n\nhier nicht vor.\n\n5. Das Unterlassen der Angeklagten war im Sinn der im Bereich des\n\nunechten Unterlassens geltenden Kausalitätsregeln für die den Angeklagten\n\njeweils zuzurechnenden Tötungsfälle „quasi-ursächlich“. Dabei sind einem\n\njeden Angeklagten diejenigen Tötungsfälle zuzurechnen, die sich nach sei-\n\nnem Eintritt ins Politbüro bis zu einer dort erfolgten ausdrücklichen Be-\n\nschlußfassung über die Fortgeltung des Grenzregimes im Sinne von BGHSt\n\n45, 270 zugetragen haben. Aus dem Rangverhältnis von Tun und Unterlas-\n\nsen ergibt sich, daß eine Verantwortlichkeit für Unterlassen jeweils durch ei-\n\nne solche ausdrückliche Beschlußfassung begrenzt wird. Den Angeklagten\n\n B und L sind danach die Fälle 2 bis 4 anzulasten, dem Ange-\n\nklagten H zunächst Fall 1. Ihm wären über die Dauer seiner Mit-\n\ngliedschaft im Politbüro hinaus auch die Fälle 2 bis 4 anzulasten, wenn nicht\n\netwa in Bezug auf diese Fälle positives Tun durch seine Mitwirkung an der\n\nBeschlußfassung vom 11. Juni 1985 an die Stelle des Unterlassens getreten\n\nwäre.\n\na) Ein Unterlassen, also ein Nichtgeschehen kann – ontologisch –\n\nnicht Ursache eines Erfolges sein. Deshalb stellen die ständige Rechtspre-\n\nchung und die allgemeine Lehre zur – notwendigerweise normativen – Be-\n\nurteilung der Kausalität bei den unechten Unterlassungsdelikten auf die\n\n„hypothetische Kausalität“ ab. Diese birgt für die Fälle des Unterlassens die\n\nEntsprechung zu der nach der Äquivalenztheorie in den Fällen aktiven Tuns\n\nanzuwendenden conditio sine qua non-Formel. Danach ist ein Unterlassen\n\ndann mit dem Erfolg als „quasi-ursächlich“ in Zurechnungsverbindung zu set-\n\nzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn\n\nalso die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (BGHSt 37, 106, 126\n\nm. N. der Rspr.; Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 16 bis 18; Lenckner in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 13 Rdn. 61; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. vor § 13 Rdn. 20; Schmidhäuser, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 684 ff.:\n\n„juristische Kausalität“). Hätte das Politbüro – auf Initiative eines seiner Mit-\n\nglieder – beschlossen, das bestehende Grenzregime in der oben (sub I. 3. b)\n\nbeschriebenen Weise zu humanisieren, wären die hier verfahrensgegen-\n\nständlichen Tötungen ausgeblieben. Der Nationale Verteidigungsrat und alle\n\nGliederungen der Grenztruppen hätten die Anordnung des höchsten Macht-\n\norgans der DDR befolgt.\n\nb) Im Ergebnis bleibt es ohne Bedeutung, daß die DDR in Bezug auf\n\ndas Grenzregime nur eingeschränkt souverän war, daß sie nicht gegen den\n\nWillen der UdSSR die Grenze durchlässig machen oder gar das Grenzre-\n\ngime beseitigen durfte. Denn die Aufrechterhaltung und namentlich die Aus-\n\ngestaltung des Grenzregimes hatte die UdSSR weitgehend der DDR über-\n\nlassen. So hatte die DDR – und mithin das Politbüro – eine wesentliche ei-\n\ngene Entscheidungskompetenz, von der auch Gebrauch gemacht wurde.\n\nDies zeigen der „eigenmächtige“ Abbau der Erdminen und Selbstschußanla-\n\ngen im Jahr 1985 und die bei Staatsbesuchen und Parteitagen getroffenen\n\nVorkehrungen zur Vermeidung von Erschießungen durch Erhöhung der Po-\n\nstendichte. Das hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 45, 270, 302 f. näher\n\ndargestellt. Eine entsprechende Humanisierung des Grenzregimes hätte die\n\nhier in Rede stehenden Erschießungen verhindert.\n\nc) Für die Beurteilung der „Quasi-Kausalität“ des Unterlassens der\n\nAngeklagten kommt es nicht darauf an, welche Wirkung das Handeln gehabt\n\nhätte, das jedem einzelnen von ihnen geboten war. Vielmehr ist auf das par-\n\nallele Unterlassen aller derjenigen abzustellen, die ebenso wie die Ange-\n\nklagten pflichtwidrig untätig geblieben sind, also auf die Untätigkeit aller Mit-\n\nglieder des Politbüros im hier relevanten Zeitraum. Deshalb bleibt es ohne\n\nBedeutung, daß jeder der Angeklagten möglicherweise im Politbüro mit der\n\nihm gebotenen Initiative an einer entgegenstehenden Mehrheit gescheitert\n\nwäre. Kann die zur Schadensabwendung erforderliche Maßnahme nur durch\n\ndas Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zustande kommen, so setzt jeder,\n\nder es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag dazu zu\n\nleisten, eine Ursache dafür, daß die Maßnahme unterbleibt; innerhalb dieses\n\nRahmens haftet er für die sich daraus ergebenden tatbestandsmäßigen Fol-\n\ngen. Dabei kann er sich nicht damit entlasten, daß sein Bemühen, die gebo-\n\ntene Kollegialentscheidung herbeizuführen, erfolglos geblieben wäre, weil ihn\n\ndie anderen Beteiligten im Streitfalle überstimmt hätten. Sonst könnte sich\n\njeder Garant allein durch den Hinweis auf die gleichartige und ebenso\n\npflichtwidrige Untätigkeit gleichgeordneter Garanten von jeder strafrechtli-\n\nchen Haftung freizeichnen (BGHSt 37, 106, 131 f.).\n\nDieses Prinzip, im Fall parallelen Unterlassens gleichrangiger Garan-\n\nten (auch kumulatives Unterlassen genannt) für die Beurteilung der „Quasi-\n\nKausalität“ nicht etwa auf das alleinige Verhalten des einzelnen Garanten,\n\nsondern auf das Verhalten der Garantengemeinschaft abzustellen, hat im\n\nSchrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (Beulke/Bachman JuS 1992,\n\n737, 742 ff.; Brammsen Jura 1991, 533, 536 ff.; Deutscher/Körner wi-\n\nstra 1996, 292, 327, 332 f.; Hilgendorf NStZ 1994, 561, 563; Kuhlen\n\nNStZ 1990, 566, 569 f. und JZ 1994, 1142, 1146; Bernd-Dieter Meier NJW\n\n1992, 3193, 3197 f.; Ransiek, Unternehmensstrafrecht 1996 S. 59 ff.; Schaal,\n\nStrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Gremienentscheidungen in Unterneh-\n\nmen 2001 S. 202 ff.; Stratenwerth, Strafrecht AT 4. Aufl. S. 404). Manche\n\nAutoren stimmen dem Ergebnis zu, beschreiben jedoch eigene Begrün-\n\ndungswege, finden insbesondere den Kern des Problems in der Frage der\n\nGarantenpflicht (so Puppe in Nomos-Kommentar, StGB 5. Lfg. vor § 13 Rdn.\n\n109 f. und Sofos, Mehrfachkausalität beim Tun und Unterlassen 1999 S. 249\n\nff., 263).\n\nDer erhobenen Kritik an dieser Sicht ist folgendes entgegenzuhalten:\n\nSoweit Samson StV 1991, 182, 185 meint, bei Untätigkeit parallel hand-\n\nlungspflichtiger Garanten hafteten allein diejenigen, die zuerst „den Eindruck\n\nder Uneinsichtigkeit erweckt“ hätten, nicht aber diejenigen, die „resignierten“,\n\nvernachlässigt dies die Gleichrangigkeit der Handlungspflicht aller Garanten.\n\nSoweit gar argumentiert wird, das Abstellen auf die Untätigkeit aller Garan-\n\nten, deren Unterlassen zu erwarten sei, erinnere an „Geßlers Hut“ (Dencker,\n\nKausalität und Gesamttat 1996 S. 170), ist zu entgegnen: Die Beurteilung der\n\n„Quasi-Kausalität“ des Unterlassens erfolgt allein nach normativen Kriterien.\n\nIn diesem Zusammenhang ist rechtmäßiges Verhalten der parallelen Garan-\n\nten zu unterstellen; denn das Recht hat von der Befolgung seiner Regeln\n\nauszugehen (Sofos aaO S. 263; vgl. auch Jakobs in Festschrift für Koichi\n\nMiyazawa 1995 S. 419, 423).\n\n6. Die kollektive Verweigerung des gebotenen Handelns durch glei-\n\nchermaßen verpflichtete Garanten, nämlich die Angeklagten und die übrigen\n\nuntätig gebliebenen Mitglieder des Politbüros, stellt sich als Nebentäter-\n\nschaft, auch Mehrtäterschaft genannt (vgl. Cramer/Heine \n\nin Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 100; Roxin in LK 11. Aufl. § 25\n\nRdn. 222 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 11; Fincke GA 1975,\n\n161 ff.), dar. Der Annahme einer Mittäterschaft bedarf es hier nicht, da es\n\nnicht erforderlich ist, – wie typischerweise in Fällen aktiver Mittäterschaft –\n\njedem Mittäter aktive Tatbeiträge anderer Mittäter zuzurechnen.\n\nAuch die oben (sub 5.) beschriebene „Quasi-Kausalität“, wonach der\n\n„quasi-ursächliche“ Beitrag jedes einzelnen Politbüro-Mitgliedes zum jeweili-\n\ngen Taterfolg nicht in der gedachten bloßen Konsequenz des individuellen\n\nUnterlassens zu suchen, sondern in der hypothetischen Folge des gemein-\n\nschaftlichen Unterlassungsverhaltens aller Politbüro-Mitglieder zu finden ist,\n\nnötigt nicht etwa zu der Prüfung, ob auch die Voraussetzungen einer Mittä-\n\nterschaft, namentlich ein gemeinschaftlicher Tatentschluß, vorliegen.\n\n7. Zudem war es den Angeklagten zuzumuten, im Politbüro durch Äu-\n\nßerungen und Anträge auf eine Änderung des praktizierten Grenzregimes\n\nhinzuwirken. Angesichts der Schwere der drohenden Übel (vgl. BGHSt 4, 20,\n\n23; BGH NJW 1964, 731, 732; BGH NStZ 1984, 164), hier der jederzeit be-\n\nvorstehenden rechtswidrigen Tötung von Menschen, hatte das Interesse der\n\nAngeklagten an der Erhaltung ihrer Reputation und ihrer Ämter zurückzuste-\n\nhen. Zur Erhaltung von Menschenleben sind äußerste Anstrengungen zu\n\nfordern (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Zumutbarkeit 1 = JR 1994, 510 m. Anm.\n\nLoos). Allerdings kann es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit be-\n\ndeutsam sein, daß das Rettungsbemühen nur eine verschwindend geringe\n\nRettungschance bietet (BGH aaO). So liegt es hier aber nicht. Die vielfach\n\naus akuten Anlässen zur Vermeidung von Erschießungen vorgenommene\n\nUmgestaltung der Grenzsicherungsmethoden und der Abbau von Erdminen\n\nund Selbstschußanlagen (vgl. BGHSt 45, 270, 303; oben sub I. 3. b und\n\nII. 5. b) zeigen, daß eine Humanisierung des Grenzsystems zur Vermeidung\n\nder Erschießung von Flüchtlingen durchaus möglich war. Insoweit ist gleich-\n\nfalls nicht auf die Aussichtslosigkeit der Einzelbemühungen abzustellen.\n\n8. Auch entspricht das Unterlassungsverhalten der Angeklagten einer\n\naktiven vorsätzlichen Tötung im Rahmen des Wertungsvergleichs, den die\n\nVorschrift des § 13 Abs. 1 StGB gebietet. Die Innehabung zentraler Macht an\n\nder Spitze einer Staatsführung läßt aktives rechtswidriges Tun einerseits und\n\ndas Untätigsein angesichts einer bestehenden rechtswidrigen Praxis ande-\n\nrerseits besonders eng zueinanderrücken (vgl. die Auslegung der letzten\n\nbeiden Politbürobeschlüsse zur Grenzsicherung, BGHSt 45, 270, 289 f.).\n\n9. Schließlich stellt sich die Beteiligung der Angeklagten an den Tö-\n\ntungen nicht etwa nur als Beihilfe zu den Taten der den Angeklagten in ver-\n\nschiedenster Weise nachgeordneten Tätern dar. Allerdings ist die Abgren-\n\nzung zwischen Täterschaft und Beihilfe für die Fälle des pflichtwidrig untäti-\n\ngen Hintermannes in der Rechtsprechung wenig gesichert (vgl. BGHSt 2,\n\n150, 151; 4, 20, 21; 13, 162, 166; 40, 257, 268; BGH NJW 1951, 204, 205\n\nund 1966, 1763) und im Schrifttum umstritten (vgl. Cramer/Heine in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 25 Rdn. 104; Jescheck in LK 11. Aufl. § 13\n\nRdn. 57; Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 201 ff. je m. w. N.). Indes kann es\n\nnicht zweifelhaft sein, daß die Angeklagten nach allen in Betracht kommen-\n\nden Kriterien Unterlassungstäter – und nicht nur unterlassende Gehilfen –\n\nwaren. Sie waren als Inhaber zentraler staatlicher Macht sowohl „Überwa-\n\nchungsgaranten“ als auch „Beschützergaranten“ (oben sub 3). Die ihnen\n\nNachgeordneten bis zu den Schützen hatten nach ihren Weisungen zu han-\n\ndeln, was das Selbstverständnis und die Willensrichtung der Angeklagten\n\nprägte. Die Verantwortlichkeit nimmt in Fällen solcher „Organisationsherr-\n\nschaft“ mit größerem Abstand zum Tatort typischerweise nicht ab, sondern\n\nzu (BGHSt 40, 218, 237; F.C. Schroeder, Der Täter hinter dem Täter 1965\n\nS. 166 f.). Jede wertende Betrachtung bestätigt das gefundene Ergebnis.\n\n10. Das tateinheitliche pflichtwidrige Unterlassen der Angeklagten\n\nführte zu mehreren Tötungsfällen. Dies begründet eine einzige Unterlas-\n\nsungstat jedes Angeklagten (BGHSt 37, 106, 134).\n\nIII.\n\nWelches dieser Rechte bei der Beurteilung der Unterlassungstaten der\n\nAngeklagten als das mildere Recht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.d.F. des Eini-\n\ngungsvertrages i.V. mit § 2 Abs. 3 StGB) anzuwenden ist, bestimmt sich\n\n– bei Anwendung des Grundsatzes strikter Alternativität (BGHSt 37, 320,\n\n322; 38, 18, 20; 41, 247, 277) – nach folgendem: Nach dem Strafrecht der\n\nBundesrepublik Deutschland wird sich eine Anwendung des Strafrahmens\n\ndes § 213 StGB im Hinblick auf die zweite Alternative der Vorschrift aufdrän-\n\ngen (vgl. BGHSt 45, 270, 306), der gemäß § 49 Abs. 1 StGB jedenfalls ge-\n\nmäß § 13 Abs. 2 StGB nochmals zu mildern sein wird. Andererseits wird aber\n\nauch das Strafrecht der DDR hier naheliegend eine leichtere Strafart als\n\nFreiheitsstrafe, insbesondere eine Verurteilung auf Bewährung nach § 33\n\nStGB-DDR zulassen, weil § 22 Abs. 4 Satz 1 StGB-DDR für den Fall der\n\nBeihilfe die Möglichkeit der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62\n\nStGB-DDR und damit die Anwendung einer leichteren als der gesetzlich vor-\n\ngesehenen Strafart Freiheitsstrafe ermöglicht, „wenn die Tat weniger\n\nschwerwiegend ist“, was anzunehmen sich schon im Blick auf das abzuur-\n\nteilende Unterlassen aufdrängen wird.\n\nB.\n\nSoweit die Revision der Staatsanwaltschaft sich gegen den Freispruch\n\ndes Angeklagten H richtet, hat sie aus einem weiteren Gesichts-\n\npunkt Erfolg. Das Landgericht hat die diesem Angeklagten vorgeworfene Tat\n\nnicht umfassend rechtlich gewürdigt. Dies begründet – auch – einen sach-\n\nlichrechtlichen Fehler (BGH StV 1981, 127, 128 m. w. N. der Rspr.; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 12; Gollwitzer in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 264 Rdn. 74), so daß es auf die in diesem\n\nZusammenhang erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\nDie Anklage wirft dem Angeklagten H – neben dem Unter-\n\nlassen – zusätzlich vor, am Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 mit-\n\ngewirkt zu haben (Anklageschrift S. 17). Angesichts dessen, daß das Ver-\n\nhalten eines jeden Angeklagten im Politbüro während seiner Mitgliedschaft in\n\ndiesem Gremium als eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO zu ver-\n\nstehen ist, kann kein Zweifel daran bestehen, daß dem Angeklagten \n\nH auch die Tötungsfälle 2 – betreffend Bi vom 24. Novem-\n\nber 1986, 3 – betreffend S vom 12. Februar 1987 und 4 – betref-\n\nfend G vom 5. Februar 1989 (Anklageschrift S. 22 f.) zur Last\n\ngelegt sind. Dies gilt, wenngleich der Anklagesatz insoweit auslegungsbe-\n\ndürftig ist.\n\nHätte das Landgericht eine Mitwirkung des Angeklagten H \n\nan dem Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 festgestellt, so würden\n\nsich für diesen Angeklagten diejenigen rechtlichen Konsequenzen ergeben,\n\ndie der Senat in dem Urteil BGHSt 45, 270, 287 ff., 295 f. für andere an dem\n\ngenannten Beschluß des Politbüros Beteiligte gezogen hat, nämlich eine\n\nStrafbarkeit wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach dem StGB (bei\n\nAnstiftung zum Mord nach dem Recht der DDR).\n\nDas Landgericht hat diesen Teil des Vorwurfs gegen den Angeklagten\n\n H im Urteil gar nicht geprüft. Auch dies führt insoweit zur Aufhe-\n\nbung des Urteils. Da bei dem Angeklagten H das positive Tun einer\n\netwaigen Mitwirkung an dem Beschluß vom 11. Juni 1985 die bloße mit\n\npflichtwidrigem Unterlassen einhergehende Mitgliedschaft \n\nim Politbüro\n\ngleichsam verstärkend überlagern würde, begründete eine Strafbarkeit die-\n\nses Angeklagten im Fall 1 wegen Unterlassens und in den Fällen 2 bis 4\n\ndurch positives Tun – nicht anders als bei einem fortdauernden Unterlas-\n\nsen – eine einheitliche Tat.\n\nC.\n\nDanach ergibt sich auf der Grundlage der Feststellungen des ange-\n\nfochtenen Urteils, daß die Angeklagten sich während ihrer Mitgliedschaft im\n\nPolitbüro nach dem Strafgesetzbuch wegen Totschlags durch Unterlassen,\n\nnach dem Recht der DDR wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe\n\nzum Mord strafbar gemacht haben. Gleichwohl erachtet der Senat es für ge-\n\nboten, die Angeklagten nicht von hier aus schuldig zu sprechen, sondern die\n\nSache in vollem Umfang an einen neuen Tatrichter zurückzuverweisen.\n\nSonst würde den Angeklagten, die gegen die Freisprüche Rechtsmittel nicht\n\neinlegen und somit die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen nicht an-\n\ngreifen konnten, eine Instanz genommen (BGH StV 1999, 415 m. Anm.\n\nPauly; BGHR StPO 354 Abs. 1 Schuldspruch 1; BGHR StGB § 339 Staats-\n\nanwalt 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 354 Rdn. 23 m. w. N.;\n\nvgl. aber die andere Verfahrensweise in BGHSt 36, 277, 282 f. und BGH, Urt.\n\nvom 15. August 2002 – 3 StR 11/02).\n\nD.\n\nSchließlich bemerkt der Senat folgendes:\n\nI.\n\nSoweit dem Angeklagten H ein Unterlassen zur Last gelegt\n\nwird, geben – freilich vage – Feststellungen im angefochtenen Urteil Anlaß\n\nzu einem Hinweis: So hatte der Angeklagte zahlreiche Kontakte in die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland und unternahm „kleine Schritte“, um „in Fragen der\n\nGrenze und der Freizügigkeit eine Änderung zum Besseren herbeizuführen“,\n\nwomit er jedoch scheiterte. Es erscheint nicht völlig ausgeschlossen, daß der\n\nAngeklagte damit gar – unter den Gesichtspunkten des Unterlassens – der-\n\njenigen Handlungspflicht nachgekommen ist, die ihm als Mitglied des Politbü-\n\nros oblag. Insoweit wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß ein entspre-\n\nchendes als konkret aussichtsreich erachtetes Verhalten die Zumutbarkeit\n\neines rechtlich gebotenen Verhaltens in Frage stellen kann, dessen Unter-\n\nlassen zwar im Sinne der obigen Darlegungen grundsätzlich strafrechtlich\n\nrelevant war, das tatsächlich jedoch kaum eine realistische Durchsetzungs-\n\nchance hatte. Die Zumutbarkeit könnte dann unter dem Gesichtspunkt ent-\n\nfallen, daß das eigentlich gebotene Verhalten möglicherweise dazu geführt\n\nhätte, daß realistische Erfolgschancen konkreter anderweitiger Bemühungen,\n\ndas Grenzregime abzumildern, entwertet worden wären. Von einer straf-\n\nrechtlichen Haftung wegen etwaiger aktiver Mitwirkung am Beschluß des Po-\n\nlitbüros vom 11. Juni 1985 könnte dies den Angeklagten H indes\n\nnicht befreien. Jedoch wären Aktivitäten der genannten Art gegebenenfalls\n\nfür die Sanktionsentscheidung von so erheblicher Bedeutung, daß die Sank-\n\ntion an der untersten Grenze des Zulässigen bemessen werden müßte.\n\nII.\n\nIm Fall eines Schuldspruchs wird bei der Strafzumessung betreffend\n\nalle Angeklagte dem Zeitfaktor – auch unter Bedacht auf die Dauer des Revi-\n\nsionsverfahrens – Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nVerfahrensverzögerung 13).\n\nIII.\n\nDer Senat findet erstmalig eine Verantwortlichkeit hoher Funktionsträ-\n\nger der DDR für Tötungen an der innerdeutschen Grenze unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Unterlassens. Dies hat seine Gründe in der besonderen\n\nRangstellung des Politbüros und seiner Mitglieder. Es erscheint gänzlich\n\nfernliegend, daß der Senat eine entsprechende Handlungspflicht hoher\n\nFunktionsträger der DDR, die unterhalb dieser Machtebene standen, bejahen\n\nwürde.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/5-str-281-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/5-str-281-01","retrieved":"2026-07-10 13:48:25.563860+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-06/5-str-281-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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