{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_263-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"5 StR 263/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 263/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. Juli 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. De-\n\nzember 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben jedoch die\n\nFeststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur in-\n\nneren Tatseite.\n\n2. \n\n3. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit\n\nTodesfolge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer\n\nJugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\n\nmit einer Verfahrensrüge einen Teilerfolg. Die weitergehende Revision ist\n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schoß\n\nder damals 14 Jahre alte Angeklagte am Silvesterabend 1999 auf der Straße\n\naus einer kurzläufigen Kleinkaliberwaffe, diese beidhändig mit ausgestreck-\n\nten Armen haltend, gezielt auf den Passanten P , der in etwa 25 m Ent-\n\nfernung mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern stand. Der Schuß traf in\n\ndessen Herz und war tödlich. Der Angeklagte, der Mitglied eines Schützen-\n\nvereins ist, handelte dabei, um jemanden aus der Vierergruppe zu verletzen.\n\nEr konnte und mußte die tödliche Folge seines Schusses voraussehen.\n\nZu der erfolgreichen Verfahrensrüge hat der Generalbundesanwalt\n\nzutreffend ausgeführt:\n\n“Die Revision beanstandet zu Recht, der Mutter des Ange-\n\nklagten, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre alt\n\nwar, sei das letzte Wort nicht erteilt worden, obwohl sie in der\n\nHauptverhandlung anwesend gewesen sei, als dem Angeklag-\n\nten das letzte Wort gewährt wurde. Neben einem jugendlichen\n\nAngeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2\n\nund 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsbe-\n\nrechtigtem stets von Amts wegen – und nicht nur auf Verlangen\n\n– das letzte Wort zu erteilen (vgl. BGHSt 21, 288, 289; BGH\n\nNStZ 1996, 612; BGH NStZ 2000, 435; BGH NStZ 2000, 553).”\n\nMit dem Generalbundesanwalt erachtet der Senat das genannte Pro-\n\nzeßgeschehen und damit den Verfahrensfehler für bewiesen (vgl. dazu BGH\n\nNStZ 1999, 426). Jedoch kann der Senat – entgegen der Ansicht des Gene-\n\nralbundesanwalts, der allein den Strafausspruch durch den Rechtsfehler\n\nberührt sieht – nicht völlig ausschließen, daß auch der Schuldspruch auf\n\ndem Rechtsfehler beruht. Es ist immerhin denkbar, daß das Landgericht\n\naufgrund eines letzten Wortes der Mutter des zur Tatzeit 14jährigen Ange-\n\nklagten zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verantwortungsreife des\n\nAngeklagten nach § 3 JGG gelangt wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 553). Des-\n\nhalb wird auch der Schuldspruch aufgehoben.\n\nIndes schließt der Senat aus, daß etwa auch die Feststellungen zum\n\nobjektiven Tatgeschehen und zur inneren Tatseite (Körperverletzungsvor-\n\nsatz und Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge) auf dem Rechtsfehler\n\nberuhen. Hierzu hätten Äußerungen der Mutter des Angeklagten in deren\n\nletztem Wort nichts beitragen können, zumal da die Herkunft der Tatwaffe\n\nungeklärt geblieben ist, so daß die etwa denkbare Angabe der Mutter des\n\nAngeklagten, ihr Sohn habe nach ihrer Kenntnis weder eine solche Waffe\n\nbesessen noch Zugang zu einer solchen gehabt, ins Leere gegangen wäre.\n\nDeshalb werden die genannten Feststellungen aufrechterhalten. Der neue\n\nTatrichter hat danach nur – unter Zugrundelegung dieser Feststellungen –\n\nzunächst über die Fragen der Verantwortungsreife und der Schuldfähigkeit\n\ndes Angeklagten zu befinden und gegebenenfalls einen Schuldspruch zu\n\nfassen sowie die Rechtsfolge neu zu bestimmen.\n\nTepperwien Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/5-str-263-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/5-str-263-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:18:53.830415+00:00"}}