{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_260-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"5 StR 260/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 260/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 22. August 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Au-\n\ngust 2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Basdorf als Vorsitzender,\n\nRichter Dr. Bode,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidigerin,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober\n\n2000\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin klargestellt,\n\ndaß der Angeklagte der Brandstiftung in sechs Fällen,\n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädi-\n\ngung, und der Sachbeschädigung in drei Fällen\n\nschuldig ist,\n\nb) \n\nin den sechs Einzelstrafaussprü-\n\nchen wegen Brandstiftung (Fälle C I, II, V, VI, VII und\n\nIX der Urteilsgründe) und im Gesamtstrafausspruch\n\naufgehoben; damit entfällt der Ausspruch über die\n\nAussetzung der Vollstreckung von Strafe und Maßre-\n\ngel.\n\nworfen.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ”sechsfacher” Brand-\n\nstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen\n\n”dreifacher” Sachbeschädigung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verur-\n\nteilt, seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und\n\ndie Vollstreckung von Strafe und Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Das\n\nUrteil wird von der Staatsanwaltschaft mit der auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision an-\n\ngefochten.\n\n1. Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge kann\n\nin der Sache keinen Erfolg haben. Ob sie ausreichend begründet ist (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO) und ob im Erfolgsfall die erklärte Rechtsmittelbeschrän-\n\nkung als wirksam angesehen werden könnte, bedarf danach keiner Vertie-\n\nfung. Sachlichrechtliche Einwände mit dem identischen Ansatz bleiben\n\ngleichfalls erfolglos. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor,\n\ndaß die Strafkammer die dem Urteil zugrundegelegten Erkenntnisse nicht\n\naufgrund des Inbegriffs der Hauptverhandlung gewonnen und den Rechts-\n\nfolgenausspruch nicht aus dessen Bewertung, sondern aufgrund einer an-\n\ngenommenen Selbstbindung nach einer mangels Einbeziehung der Staats-\n\nanwaltschaft letztlich gescheiterten Absprache getroffen hat.\n\nEine Verständigung im Sinne von BGHSt 43, 195 hat nicht stattgefun-\n\nden. Daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung offen die Möglichkeit\n\neiner Aussetzung der Vollstreckung der von der Staatsanwaltschaft ange-\n\nstrebten Maßregel nach § 63 StGB in Aussicht genommen hat, war nach\n\ndem Inhalt des ersten vorbereitenden Sachverständigengutachtens, auf das\n\nsich die Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift im Sicherungsverfahren\n\nselbst gestützt hatte, verständlich und sachgerecht. Aber auch nach Über-\n\nleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren war aufgrund der\n\npsychischen Situation des Angeklagten das entsprechende Bestreben, auch\n\nbezogen auf eine Strafe neben der weiterhin in Aussicht genommenen Maß-\n\nregel, unverändert sachgerecht; dies ergab sich schon aus dem vorberei-\n\ntenden Gutachten des weiteren medizinischen Sachverständigen, der bei\n\nabweichender Beurteilung der Schuldunfähigkeit eine Vollstreckungsausset-\n\nzung ebenfalls für erwägenswert gehalten hatte. Es war daher auch ange-\n\nzeigt, die Hauptverhandlung auf Fragen im Zusammenhang mit Weisungen\n\nfür die erwogene Vollstreckungsaussetzung zu erstrecken. Die Staatsan-\n\nwaltschaft hat auch nicht etwa vorgetragen, daß sie dieser inhaltlichen Aus-\n\ngestaltung der Hauptverhandlung widersprochen oder die jetzt mit der Revi-\n\nsion gerügte Verfahrensweise der Strafkammer wegen deren deutlich offen-\n\nbarter Zielrichtung hinsichtlich der zu verhängenden Rechtsfolgen mit Sach-\n\nanträgen in der Hauptverhandlung beanstandet hätte.\n\nSelbstverständlich hing die Frage der Aussetzbarkeit von Strafe und\n\nMaßregel davon ab, ob das Maß der Schuld des Angeklagten die Verhän-\n\ngung einer aussetzungsfähigen Strafe erlaubte und ob das Ausmaß seiner\n\nGefährlichkeit für die Allgemeinheit überhaupt eine Aussetzung der Maßre-\n\ngelvollstreckung zuließ. Daß die Strafkammer nicht bereit gewesen wäre,\n\ndiese Fragen in der abschließenden Urteilsberatung nach dem Inbegriff der\n\nHauptverhandlung erneut umfassend und – auch unter Berücksichtigung der\n\nArgumente im Schlußvortrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\n\n– nunmehr abschließend verbindlich zu prüfen – gegebenenfalls nach ab-\n\nweichender Beurteilung gegenüber dem bislang in Aussicht genommenen\n\nVorgehen noch einen Hinweis an den Angeklagten zu erteilen –, sondern\n\ndaß sie sich unzutreffend als gebunden betrachtet hätte, ist nicht ersichtlich.\n\nDies gilt trotz der weitgehend überflüssigen Ausführungen in dem – ohnehin\n\nteilweise ausschweifend abgefaßten, aber deshalb noch nicht rechtsfehler-\n\nhaften – Urteil der Strafkammer zu ihrer Enttäuschung über eine letztlich\n\nüberraschende abweichende Bewertung der angemessenen und zulässigen\n\nRechtsfolgen durch den Staatsanwalt. Eine erhoffte, letztlich gescheiterte\n\nVerständigung belegt nicht, daß die Strafkammer sich bei ihrer Entschei-\n\ndungsfindung gleichwohl an deren Inhalt und nicht an der Verpflichtung aus\n\n§ 261 StPO orientiert hätte, auch wenn das Urteil im Ergebnis der vom Ge-\n\nricht erstrebten Verständigung entspricht (vgl. BGHSt 42, 46, 50; BGH, Urteil\n\nvom 23. März 2001 – 2 StR 369/00 –).\n\n2. Der Revision ist mit der Sachrüge ein Teilerfolg nicht zu versagen.\n\na) Der Schuldspruch ist nicht angefochten. Gleichwohl stellt ihn der\n\nSenat wegen seiner mißverständlichen, teils auf gleichartige Idealkonkur-\n\nrenz hindeutenden Fassung klar.\n\nb) Der Maßregelausspruch hat Bestand. Das Landgericht hat im Er-\n\ngebnis rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte sämtliche Taten\n\nzweifelsfrei mit erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit infolge Schwach-\n\nsinns begangen hat. Soweit das Landgericht meint, die Voraussetzungen\n\ndes § 21 StGB seien nicht bereits aufgrund des auf einen geburtstraumati-\n\nschen Hirnschaden zurückgehenden Dauerzustandes der geistigen Behin-\n\nderung und Entwicklungsverzögerung erfüllt, sondern erst aufgrund einer\n\njeweils hinzutretenden mittelgradigen Alkoholisierung, begegnet dies – auch\n\nwenn es im Einklang mit der Beurteilung durch den medizinischen Sachver-\n\nständigen stehen sollte – angesichts der überaus ausführlichen, gleichwohl\n\nanschaulichen Beschreibung des geistig-seelischen Dauerzustandes des\n\nAngeklagten zu den Tatzeiten ganz erheblichen Bedenken, auf die es je-\n\ndoch aus Rechtsgründen nicht ankommt. Ein Ausschluß der Schuldfähigkeit\n\nbei Begehung der Taten ist nämlich rechtsfehlerfrei ausgeschlossen; die\n\njeweils hinzutretende Alkoholisierung geht wegen der zustandsbedingten\n\nmangelhaften Alkoholverträglichkeit des Angeklagten und seines gleichwohl\n\ngänzlich unkritischen Alkoholkonsumverhaltens, das ebenfalls auf seinen\n\ndauerhaften geistigen Defekten beruht, auf den Dauerzustand zurück (vgl.\n\nauch BGHSt 44, 369). Der von § 63 StGB geforderte Zustand ist damit\n\nzweifelsfrei belegt, ebenso die zustandsbedingte Gefahr, daß der Ange-\n\nklagte zukünftig gleichartige – und damit gemeingefährliche – Taten wie die\n\nabgeurteilten begehen wird.\n\nc) Soweit die Staatsanwaltschaft mit eigenen Wertungen die tatrich-\n\nterliche Strafzumessung angreift, kann sie im Revisionsverfahren keinen\n\nErfolg haben. Rechtsfehler durch Lückenhaftigkeit oder Fehlbewertungen\n\nläßt die Begründung der tatrichterlichen Strafzumessung nicht erkennen. Die\n\naus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen des § 303\n\nAbs. 1 StGB gebildeten Einzelstrafen für die drei Sachbeschädigungen sind\n\ndemgemäß rechtsfehlerfrei.\n\nd) Zutreffend wendet sich die Staatsanwaltschaft allerdings gegen die\n\nStrafrahmenfindung bei den sechs Brandstiftungen. Das Landgericht hat\n\njeweils minder schwere Fälle nach § 306 Abs. 2 StGB angenommen und\n\ndiesen Strafrahmen nochmals nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt. Die\n\nBegründung für die doppelte Strafrahmenverschiebung erweist sich nicht als\n\ntragfähig.\n\nDer Tatrichter hat nicht verkannt, daß in allen diesen Fällen – bis auf\n\nden leichtesten Fall C VI, bei dem er die Frage indes offen gelassen hat –\n\ndas erhebliche objektive Gewicht der Taten nach ihrer Gemeingefährlichkeit,\n\nnach dem Ausmaß der Brandschäden und einer Begehungsweise, die je-\n\nweils hohe kriminelle Intensität bewies, gegen die Annahme minder schwe-\n\nrer Fälle spricht. Daß das Landgericht aufgrund der massiven psychischen\n\nDefekte des Angeklagten gleichwohl minder schwere Fälle bejaht hat, ist für\n\nsich noch nicht rechtsfehlerhaft. Indes kam danach eine nochmalige\n\nStrafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht;\n\n§ 50 StGB stand ihr entgegen (vgl. auch BGHR StGB § 50 – Mehrfachmilde-\n\nrung 2). Der Tatrichter versucht sie dadurch zu rechtfertigen, daß der Zu-\n\nstand des § 21 StGB letztlich jeweils auf die aktuelle Alkoholisierung des\n\nAngeklagten zurückgegangen sei. Abgesehen davon, daß dies, wie ausge-\n\nführt, für sich bedenklich ist, wird damit der bei der Erörterung zu § 63 StGB\n\ndargelegte untrennbare Zusammenhang zwischen dem psychischen Dauer-\n\ndefekt des Angeklagten und seiner jeweiligen Alkoholisierung verkannt. Zu-\n\ndem vermögen die von der Staatsanwaltschaft mit Recht kritisierten Ausfüh-\n\nrungen des Landgerichts zum Jugendgerichtsgesetz – mit denen dem zu-\n\nstandsbedingt gehemmten Entwicklungsstand des Angeklagten zu den Tat-\n\nzeiten Rechnung getragen werden soll – nicht, diesen Entwicklungsrück-\n\nstand von den biologischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB, die ihn\n\nallein bedingen, zu separieren und hierin eine von § 21 StGB unabhängige\n\nRechtfertigung für die Annahme minder schwerer Fälle zu finden.\n\nDer Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die Strafkammer ohne\n\ndie rechtsfehlerhafte Begründung der Strafrahmenwahl im Fall C VI keine\n\ndoppelte Strafrahmenverschiebung vorgenommen hätte, so nicht über § 47\n\nAbs. 2 StGB zur Verhängung einer Einzelgeldstrafe hätte gelangen können\n\nund daß sie in den übrigen fünf Fällen aus dem nicht weiter gemilderten\n\nStrafrahmen des § 306 Abs. 2 StGB höhere Einzelstrafen als die bisherigen,\n\nzwischen acht Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe bemessenen ver-\n\nhängt hätte.\n\ne) Die Aufhebung von sechs Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafe\n\nnach sich; dies entzieht der Entscheidung über die Aussetzung der Voll-\n\nstreckung der Strafe, gemäß § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB auch der Maßregel,\n\ndie Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem die\n\nAufhebung bedingenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter hat die\n\nihm obliegenden Entscheidungen zur Strafhöhe, gegebenenfalls erneut zur\n\nAussetzung der Vollstreckung jeweils auf der Grundlage der bisherigen\n\nFeststellungen zu treffen, die lediglich durch neue widerspruchsfreie er-\n\ngänzbar sind. Der neue Tatrichter wird sich wieder der Hilfe eines psychia-\n\ntrischen Sachverständigen bedienen müssen, insbesondere auch im Zu-\n\nsammenhang mit den wesentlichen Erkenntnissen zur weiteren Entwicklung\n\ndes Angeklagten seit dem ersten Urteil.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß trotz der erheblichen Gefährlichkeit\n\nder abgeurteilten Taten im Blick auf das jugendliche Alter des Angeklagten\n\nund auf seinen Zustand die bisherige Begründung der Vollstreckungs-\n\naussetzung für sich keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. auch BGH,\n\nUrteil vom 12. Juli 2001 – 4 StR 154/01 –). Aus Verhältnismäßigkeitsgrün-\n\nden wird bei dem jungen Angeklagten auch bei Verhängung einer zu voll-\n\nstreckenden Freiheitsstrafe in absehbarer Zeit (vgl. auch § 67 Abs. 5 Satz 1\n\nStGB) nach der Möglichkeit von im Vergleich zum Maßregelvollzug milderen,\n\nseine Gemeingefährlichkeit gleichwohl ausreichend mindernden Einbin-\n\ndungsmöglichkeiten zu suchen sein. Deren hinreichende Stabilität wäre\n\ndann innerhalb mehrjähriger Dauer von Führungsaufsicht und Bewährungs-\n\nzeit kritisch zu überprüfen.\n\nBasdorf Bode Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/5-str-260-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/5-str-260-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:22:50.244226+00:00"}}