{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-07-10","aktenzeichen":"5 StR 250/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 250/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Juli 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember\n\n2000 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) \n\nim Schuldspruch dahingehend ge-\n\nändert, daß der Angeklagte verurteilt wird wegen\n\nMordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen\n\nComputerbetruges in vier Fällen und wegen falscher\n\nVerdächtigung,\n\nb) \n\naufgehoben\n\n(1) \n\nim Ausspruch über die neun\n\nwegen Computerbetruges und versuchten Com-\n\nputerbetruges verhängten Einzelstrafen,\n\n(2) \n\nim Maßregelausspruch mit\n\nden Feststellungen.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\n\nRaub mit Todesfolge, wegen Computerbetruges in sechs Fällen (Einzel-\n\nstrafen je ein Jahr), wegen versuchten Computerbetruges in drei Fällen\n\n(Einzelstrafen je neun Monate) und wegen falscher Verdächtigung (Einzel-\n\nstrafe ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu lebenslanger Freiheits-\n\nstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und gegen ihn die Unterbringung in der\n\nSicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der\n\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrü-\n\nge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen\n\nist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt im\n\neinzelnen dargelegten Gründen keinen Erfolg. Gleiches gilt auch, soweit der\n\nBeschwerdeführer mit der Sachrüge die Beweiswürdigung der Strafkammer\n\nangreift. Die Schuldsprüche wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit To-\n\ndesfolge und wegen falscher Verdächtigung, die zugehörigen Einzelstraf-\n\naussprüche und die schon danach zwingende lebenslange Freiheitsstrafe\n\nals Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind rechtsfehlerfrei.\n\n1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten nach § 263a StGB\n\nist dagegen fehlerhaft. Die Annahme des Tatgerichts, jeder einzelne der\n\nneun Geldabhebungsvorgänge sei eine eigenständige Tat im Sinne der\n\n§§ 52 ff. StGB, geht fehl.\n\nVorliegend ist lediglich von vier vollendeten Taten nach § 263a StGB\n\nauszugehen. Zäsuren zwischen den einzelnen Teilakten bilden allein die\n\nzweistündige Pause, bevor der Angeklagte eine andere Bankfiliale aufsuch-\n\nte, und der Wechsel der Karten, da damit eine andere Vorgehensweise, ins-\n\nbesondere die Eingabe einer anderen Geheimnummer erforderlich wurde\n\n(vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Mai 1998 – 4 StR 127/98 –). Die fehlge-\n\nschlagenen Abhebungen sind ohne eigenständige rechtliche Bedeutung, da\n\nsie gegenüber den zeitnah verwirklichten vollendeten Taten subsidiär sind\n\n(vgl. Tröndle/ Fischer, StGB 50. Aufl. Vor § 52 Rdn. 19); zeitlich eng zu-\n\nsammenhängende Abhebungen mit derselben Karte stehen in natürlicher\n\nHandlungseinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 StPO steht\n\ndem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten\n\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die\n\nÄnderung des Schuldspruchs führt im Strafausspruch zum Wegfall aller we-\n\ngen der Taten nach § 263a StGB verhängten zeitigen Freiheitsstrafen.\n\n2. Allein das zieht die Aufhebung der angeordneten Unterbringung in\n\nder Sicherungsverwahrung nach sich, da die formellen Voraussetzungen\n\ndes § 66 Abs. 2 StGB, die der Tatrichter auf jene Einzelstrafen gestützt hat,\n\nmit deren Wegfall nicht mehr belegt sind.\n\nIm übrigen hätte die Anordnung der Maßregel aber auch deswegen\n\nnicht bestehen bleiben können, da das Schwurgericht bei der erforderlichen\n\nBildung der “hypothetischen Gesamtstrafe” (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2\n\n– Vorverurteilungen 2) mehrere nicht berücksichtigungsfähige Taten und\n\nStrafen zugrundegelegt hat. Die Einzelstrafen von je neun Monaten Frei-\n\nheitsstrafe für die drei versuchten Taten nach § 263a StGB hätten – unge-\n\nachtet der obigen Ausführungen – auch deswegen keine Beachtung finden\n\ndürfen, da sie die “Ein-Jahres-Grenze” des § 66 Abs. 2 StGB nicht erreich-\n\nten. Ebenso liegt fern, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung\n\nhätte berücksichtigt werden dürfen; das dieser Tat zugrunde liegende Ver-\n\nhalten – der Angeklagte hatte in seinen Beschuldigtenvernehmungen einen\n\nBekannten der Tötung des Opfers bezichtigt – läßt einen “symptomatischen\n\nZusammenhang” nicht erkennen (vgl. dazu BGHSt 34, 321; BGH NStZ-RR\n\n1996, 196, 197).\n\nDie Anordnung der Maßregel hat aber vor allem auch deshalb keinen\n\nBestand, da die Strafkammer die Annahme der Voraussetzungen des § 66\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB nur unzureichend und zudem fehlerhaft begründet hat.\n\nBei der Prüfung, ob bei einem Täter ein Hang zu erheblichen Straftaten vor-\n\nliegt und er (deshalb) für die Allgemeinheit gefährlich ist, sind seine Täter-\n\npersönlichkeit und die von ihm begangenen Taten umfassend zu würdigen\n\n(vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 28). Dabei dürfen Äuße-\n\nrungen des Angeklagten während der Urteilsverkündung nicht berücksichtigt\n\nwerden, da sie nicht im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind\n\n(so aber UA S. 53). Zudem ist die Begründung der Strafkammer für die\n\nWertung bedenklich, der Angeklagte handele nach einem eingeschliffenen\n\nVerhaltensmuster und sei nicht bereit, dies einzusehen und dagegen anzu-\n\ngehen; seine völlige Unbelehrbarkeit in eigenes Fehlverhalten habe “die\n\nKammer im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach an Hand der abwehren-\n\nden Reaktionen des Angeklagten auf Zeugenaussagen zu seiner Persön-\n\nlichkeit und auf die diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen beob-\n\nachten können” (UA S. 52 f.). Diese Ausführungen lassen besorgen, daß\n\ndas Tatgericht die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des – hier\n\njedenfalls nicht voll geständigen – Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu\n\nBGHR StGB § 66 Abs. 1 – Gefährlichkeit 4; Tröndle/ Fischer, StGB 50. Aufl.\n\n§ 46 Rdn. 50).\n\nDer Pflicht zur umfassenden Würdigung ist die Strafkammer nicht\n\nnachgekommen. So beschränkt sich die tatrichterliche Würdigung in den\n\nUrteilsgründen auf eine Beschreibung des Angeklagten, ohne auch nur an-\n\nsatzweise darzulegen, welche der von ihm begangenen Straftaten einen\n\nnicht näher beschriebenen Hang zu erheblichen Straftaten belegen könnten.\n\nGerade angesichts des Umstandes, daß die vom Angeklagten begangenen\n\nTaten nach § 263a StGB – das mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe geahn-\n\ndete Tötungsdelikt ist nach Systematik des Gesetzes bei dieser Prüfung oh-\n\nne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 2000, 417) – nach dem geschilderten Tatbild\n\nnicht überdurchschnittliches Gewicht haben (vgl. BGH NJW 2001, 1508,\n\n1509), hätte der Tatrichter eingehend erörtern müssen, warum aus seiner\n\nSicht gleichwohl Sicherungsverwahrung anzuordnen war.\n\nSchließlich drängt sich ein Wertungswiderspruch auf: Einerseits hat\n\ndas Landgericht – was den Angeklagten für sich nicht beschwert – bei der\n\nzusammenfassenden Würdigung der Straftaten nach § 57b StGB eine be-\n\nsondere Schwere der Schuld nicht festgestellt. Das steht in einem kaum lös-\n\nbaren Spannungsverhältnis zu der dem Maßregelausspruch zugrunde lie-\n\ngenden Wertung, die Begleittaten, die neben dem mit lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe geahndeten Kapitalverbrechen begangen wurden, seien für sich\n\ngenommen so schwer, daß sie allein die Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung nach § 66 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-10/5-str-250-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-10/5-str-250-01","retrieved":"2026-07-10 12:15:48.204977+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-10/5-str-250-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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