{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_202-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"5 StR 202/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 202/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Juni 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Chemnitz vom 13. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, je-\n\ndoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\n\nund zum Vorsatz der Angeklagten aufrechterhalten.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht Dresden, zurückverwie-\n\nsen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der\n\ndiese das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt,\n\nhat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig bzw. unbegründet; insoweit\n\nwird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\n\nAntragsschrift vom 9. Mai 2001 verwiesen.\n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der erhobenen Sach-\n\nrüge hat zu den Feststellungen zum Tatablauf und zur subjektiven Tatseite\n\nebenfalls keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben; je-\n\ndoch halten die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen begannen die Angeklagte und ihr Lebens-\n\ngefährte – ihrem üblichen Trinkverhalten entsprechend – schon am Morgen\n\ndamit, Bier und Schnaps zu trinken. Spätestens in den Nachtstunden waren\n\nsie betrunken. Wie auch schon bei früheren gemeinsamen Trinkgelagen kam\n\nes zwischen beiden spätestens in den frühen Morgenstunden des darauffol-\n\ngenden Tages ohne erkennbaren aktuellen Anlaß zu einer heftigen Ausein-\n\nandersetzung, während der sich beide lautstark anschrien und der später\n\nGeschädigte Möbel umstieß und mit Gegenständen um sich warf. Als sich ihr\n\nLebensgefährte gerade in einer ruhigen Position befand, versetzte ihm die\n\nAngeklagte sechs bis sieben teilweise sehr kräftig geführte Hammerschläge\n\ngegen den Kopf. Der Geschädigte, der keinerlei Gegenwehr leistete, erlitt\n\nschwere Schädelverletzungen, an denen er wenig später verstarb. Eine der\n\nAngeklagten um 9.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkohol-\n\nkonzentration von 2,45 ‰.\n\nZur Schuldfähigkeit der Angeklagten hat sich das Schwurgericht durch\n\nzwei Sachverständige beraten lassen. Beide haben übereinstimmend aus-\n\ngeführt, daß die Trinkangaben der jede Tatbeteiligung bestreitenden Ange-\n\nklagten, die nach 20.15 Uhr zunächst keinen Alkohol mehr, am nächsten Tag\n\nfrühmorgens lediglich eine halbe Flasche Bier nachgetrunken haben will, an-\n\nzuzweifeln seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe die Angeklagte während\n\nder Nacht weiter Alkohol zu sich genommen. Während die Sachverständige\n\nDr. L sich angesichts unklaren Trinkverhaltens zu einer konkreten Be-\n\nurteilung des Alkoholisierungsgrades der Angeklagten “im Tatzeitraum“ au-\n\nßerstande sah, vertrat der Sachverständige Dr. M die Auffassung,\n\ndaß bei der Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein\n\nchronischer Alkoholmißbrauch vorliege, die jeweils einer krankhaften seeli-\n\nschen Störung entsprächen. In Verbindung mit der erheblichen Alkoholisie-\n\nrung hätten diese Störungen zu einer erheblichen Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit geführt. Ein Vorliegen der Vor-\n\naussetzungen des § 20 StGB sei dagegen angesichts des Leistungsverhal-\n\ntens der Angeklagten, insbesondere der Geschicklichkeit und Treffsicherheit\n\nbei der Ausführung der Tat und angesichts des durch Zeugen bekundeten\n\nNachtatverhaltens der Angeklagten sicher auszuschließen. Diesem Gutach-\n\nten hat sich das Landgericht ohne weitere Darlegungen angeschlossen.\n\nDiese Begründung trägt den Ausschluß von Schuldunfähigkeit nicht.\n\nSo wird aus den Urteilsfeststellungen schon nicht deutlich, von welcher kon-\n\nkreten Tatzeit das Landgericht ausgeht. Setzt man diese mit ca. 5.00 Uhr\n\nmorgens an, weil eine Nachbarin zu diesem Zeitpunkt einen heftigen Streit\n\nder Angeklagten mit ihrem Lebensgefährten gehört hat, der abrupt mit einem\n\nheftigen, schrillen Schrei der Angeklagten abgebrochen sei, so ergibt eine\n\nRückrechnung der Blutalkoholkonzentration vom Zeitpunkt der entnomme-\n\nnen Blutprobe um 9.15 Uhr bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbau-\n\nwertes von 0,2 ‰ und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ eine\n\nBlutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,45 ‰. Auch nach Abzug eines\n\nNachtrunks einer halben Flasche Bier dürfte die alkoholische Beeinflussung\n\nder Angeklagten, deren Körpergewicht nicht mitgeteilt wird, zur Tatzeit deut-\n\nlich über 3 ‰ gelegen haben. Umstände, die gegen die Menge des von der\n\nAngeklagten behaupteten Nachtrunks sprechen, führt das Landgericht nicht\n\nan.\n\nStellt bereits die Blutalkoholkonzentration als solche ein gewichtiges\n\nIndiz für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit dar, waren hier\n\nnoch weitere Umstände in Betracht zu ziehen, die geeignet waren, die Wir-\n\nkung des genossenen Alkohols zu steigern. So hätten neben den Auswir-\n\nkungen der dissozialen Persönlichkeitsstörung der Angeklagten auch deren\n\nmutmaßliche Übermüdung und die affektive Aufladung der gesamten Situati-\n\non in Betracht gezogen werden müssen. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch\n\nnicht. Eine “motorische Geschicklichkeit“, die sich lediglich darin äußert, daß\n\nmit insgesamt sechs einer unbekannten Vielzahl von Hammerschlägen der\n\nnach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in Ruhestellung be-\n\nfindliche Kopf eines Menschen getroffen wird, vermag eine Gesamtwürdi-\n\ngung der physischen und psychischen Situation der Angeklagten im übrigen\n\nnicht entbehrlich zu machen. Dies gilt auch für das vom Landgericht im An-\n\nschluß an die Ausführungen des Sachverständigen herangezogene Nachtat-\n\nverhalten der Angeklagten. Dieses bestand darin, daß sie – bei einer unter-\n\nstellten Tatzeit von 5.00 Uhr – etwa eine Stunde nach der Tat, durch die zu-\n\ndem ein gewisser Ernüchterungseffekt eingetreten sein mag, immer noch\n\nerkennbar angetrunken bei einem Nachbarn klingelte und diesem in verwa-\n\nschener Sprache mitteilte, daß ihr Mann die ganze Nacht “gewüt“ habe, jetzt\n\nim Wohnzimmer liege und daß sie denke, er sei tot. Die gleichen Angaben\n\nwiederholte sie sinngemäß einige Zeit später auf Befragen gegenüber einem\n\nPolizeibeamten. Den gegen 6.15 Uhr in ihrer Wohnung eintreffenden Ret-\n\ntungssanitäter machte sie durch “Hallo“-Rufen auf sich aufmerksam und\n\nverlangte, daß er ihren Blutdruck messe. Im übrigen zeigte sie sich teil-\n\nnahmslos. Aussagekräftige Rückschlüsse auf eine erhaltene Steuerungsfä-\n\nhigkeit lassen sich diesem der Situation kaum angemessenen Verhalten\n\nnicht entnehmen (zu psychodiagnostischen Kriterien vgl. auch BGHR StGB\n\n§ 21 – Blutalkoholkonzentration 34 m.w.N.).\n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache. Sollten in der neuen Verhandlung zur Alkoholisierung\n\nder Angeklagten im Tatzeitpunkt keine genaueren Feststellungen möglich\n\nsein, wird eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Vollrausches (§ 323a\n\nStGB) in Betracht zu ziehen sein. Für den Fall der erneuten Feststellung ei-\n\nner lediglich verminderten Steuerungsfähigkeit wird der neue Tatrichter im\n\nRahmen der Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags die Ge-\n\nwaltbereitschaft des späteren Tatopfers zu berücksichtigen haben; zur Be-\n\nwertung der Handlungsintensität bei erheblicher alkoholbedingter Enthem-\n\nmung vgl. Tröndle/Fischer, 50. Aufl., § 46 Rdn. 28, 33 m.w.N.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_202-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/5-str-202-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_202-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_202-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/5-str-202-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_202-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:18.897765+00:00"}}