{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_183-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"5 StR 183/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Bei dem in Crystal-Speed enthaltenen Wirkstoff Methamphetamin beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 30 Gramm Methampheta- min-Base (im Anschluß an BGH NStZ 2001, 381).","text_plain":"Nachschlagewerk : ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung : ja\n\nBtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2\n\nBei dem in Crystal-Speed enthaltenen Wirkstoff Methamphetamin beginnt die nicht\n\ngeringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 30 Gramm Methampheta-\n\nmin-Base (im Anschluß an BGH NStZ 2001, 381).\n\nBGH, Beschl. v. 25. Juli 2001 - 5 StR 183/01\n LG Bautzen\n-\n\n5 StR 183/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. Juli 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten R wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bautzen vom 15. Dezember 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Ange-\n\nklagte und der Mitangeklagte Z (§ 357 StPO) im\n\nFall II.2 der Urteilsgründe lediglich des unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind,\n\nund\n\nb) aufgehoben im gesamten Strafausspruch gegen den\n\nAngeklagten R mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten R \n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revi-\n\nsion hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im üb-\n\nrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)\n\nhält im Fall II.2 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil\n\nder Grenzwert zur “nicht geringen Menge” noch nicht erreicht ist.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Ange-\n\nklagte R an den Mitangeklagten Z 49,6 Gramm Crystal-Speed, das\n\neinen Wirkstoffgehalt von 22,3 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid auf-\n\nwies, was mindestens 17,98 Gramm Methamphetamin-Base entspricht.\n\nDer Bundesgerichtshof hat sich zu einem Grenzwert im Sinne des\n\n§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Methamphetamin bislang noch nicht geäußert.\n\nEr hat allerdings im Hinblick auf den bei Ecstasy-Tabletten enthaltenen\n\nWirkstoff 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin (MDE) entschieden, daß\n\nder dort relevante Grenzwert 30 Gramm MDE-Base beträgt, was 35 Gramm\n\nMDE-Hydrochlorid entspricht (BGHSt 42, 255). Diesen Wert hat er auch für\n\ndie Amphetaminderivate MDA und MDMA übernommen (BGH NStZ 2001,\n\n381). Maßgebliche Erwägung dabei war, daß wegen der Gleichwertigkeit der\n\nWirkungsweise es im Interesse der praktischen Handhabbarkeit sinnvoll er-\n\nscheine, die Schwelle zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1\n\nNr. 2 BtMG einheitlich zu bestimmen, zumal da diese Wirkstoffe häufig auch\n\nin Kombination vorkommen. Dieser Grundgedanke muß aber darüber hinaus\n\nauch für andere verwandte Wirkstoffe gelten. Speziell bei den synthetisch\n\nhergestellten Drogen kann bereits eine geringe Veränderung der chemi-\n\nschen Struktur ähnliche, aber dennoch \n\nformal \n\njeweils verschiedene\n\nRauschmittel entstehen lassen. Dies verdeutlicht die praktische Notwendig-\n\nkeit, übergreifend für Amphetaminderivate allgemeine Anwendungsregelun-\n\ngen im Hinblick auf die Regelung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden.\n\nDa der bei dem hier vorliegenden Rauschmittel Crystal-Speed vor-\n\nhandene Wirkstoff Methamphetamin in seiner chemischen Struktur den\n\nWirkstoffen MDA, MDMA und MDE ähnlich ist (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. C 1\n\nRdn. 398), trägt der Senat keine Bedenken, den dort maßgeblichen Grenz-\n\nwert auch auf Methamphetamin zu übertragen. Also beginnt die nicht gerin-\n\nge Menge bei 30 Gramm Methamphetamin-Base; dies entspricht 35 Gramm\n\nMethamphetamin-Hydrochlorid.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zu den spezifischen Eigen-\n\nschaften des hier vorliegenden Rauschmittels Crystal-Speed sind deshalb\n\nfür die Bestimmung des nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erforderlichen\n\nGrenzwerts ohne Bedeutung. Mithin bedarf es auch keiner Entscheidung\n\nüber die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers, die sich gegen diese\n\nFeststellungen richten.\n\nII.\n\nDie unzutreffende Bestimmung des Grenzwerts nach § 29a Abs. 1\n\nNr. 2 BtMG führt dazu, daß der Schuldspruch hinsichtlich des Falles II.2 der\n\nUrteilsgründe dahingehend zu ändern ist, daß der Angeklagte R auch\n\ninsoweit nur des (einfachen) Handeltreibens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG\n\nschuldig ist.\n\nDie Änderung des Schuldspruches zieht die umfassende Aufhebung\n\ndes Strafausspruches mit den zugehörigen Feststellungen nach sich, weil\n\nder Senat nicht auszuschließen vermag, daß die fehlerhafte Bestimmung\n\ndes Grenzwerts nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sich insgesamt auf die Straf-\n\nzumessung ausgewirkt hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch\n\ndie Annahme eines gewerbsmäßigen Handels nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG\n\nim Hinblick auf die hier getätigten Umsätze einer eingehenderen Begrün-\n\ndung bedürfte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 – gewerbsmäßig 5).\n\nIII.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auch auf den\n\nAngeklagten Z zu erstrecken. Eine Aufhebung der Einzelstrafe hin-\n\nsichtlich des Falles II.2 der Urteilsgründe kommt bei dem Angeklagten\n\nZ jedoch nicht in Betracht. Da bei diesem Angeklagten die Vorausset-\n\nzungen der Gewerbsmäßigkeit schon im Hinblick auf seine weiteren (we-\n\nsentlich gewichtigeren) Taten unzweifelhaft vorlagen, gegen ihn aber (we-\n\ngen der Anwendung des § 31 BtMG) bezüglich des Falles II.2 der Urteils-\n\ngründe eine deutlich niedrigere Strafe verhängt wurde, die bei ihm überdies\n\nnicht die Einsatzstrafe ist, schließt der Senat aus, daß es in einer neuen\n\nHauptverhandlung insoweit zur Festsetzung einer niedrigeren Einzelstrafe\n\nkommen könnte (vgl. BGHR StPO § 357 – Erstreckung 3).\n\nTepperwien Häger Basdorf\n\n Gerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/5-str-183-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/5-str-183-01","retrieved":"2026-07-10 12:19:46.915299+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-25/5-str-183-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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