{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_181-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"5 StR 181/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 181/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Juni 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. November\n\n2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) \n\nb) \n\nsoweit die Anordnung der Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nunterblieben ist und\n\nsoweit der Verfall des Wertersat-\n\nzes angeordnet worden ist.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 32 Fällen, davon in\n\ndrei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln,\n\nsowie wegen (gewerbsmäßigen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner ein Tatwerkzeug eingezogen\n\nsowie den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 217.262,50 DM angeord-\n\nnet. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift\n\ndes Generalbundesanwalts vom 25. April 2001 unbegründet im Sinne des §\n\n349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und\n\nden Strafausspruch richtet. Jedoch kann das Urteil aus sachlichrechtlichen\n\nGründen keinen Bestand haben, soweit die Prüfung der Anordnung einer\n\nMaßregel nach § 64 StGB unterblieben ist und der Verfall des Wertersatzes\n\nangeordnet worden ist.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n“Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Anordnung\n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64\n\nAbs. 1 StGB zu prüfen. Das insoweit sachverständig beratene Landgericht\n\nhat beim Angeklagten im Tatzeitraum eine Polytoxikomanie im Sinne der\n\nAbhängigkeit mit Konsum von mindestens drei verschiedenen Betäubungs-\n\nmitteln sowie Beruhigungsmitteln festgestellt und den Schweregrad der Po-\n\nlytoxikomanie dem Stadium 3 zugeordnet (UA S. 20). Der Angeklagte betei-\n\nligte sich an den abgeurteilten Rauschgiftgeschäften, um sich selbst\n\nRauschgift beschaffen zu können (UA S. 21). Danach bestand beim Ange-\n\nklagten im Tatzeitraum eine Suchtmittelabhängigkeit, die ausweislich der\n\nUrteilsgründe zwar als ‚schwere andere seelische Abartigkeit‘ zu werten ist\n\nund die in Zeiten exzessiven Drogenkonsums zu einer verminderten Steue-\n\nrungsfähigkeit im Sinne der drogeninduzierten Senkung der Hemmschwelle\n\nsowie der Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt hat; erheblich verminderte\n\nSteuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB lag indessen nicht vor (UA S.\n\n5/6). Demgemäß führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus (UA S. 28\n\noben): ‚Für den Angeklagten spricht, daß er gewillt ist, sich seiner Suchtpro-\n\nblematik zu stellen und, um dieser zu begegnen, eine entsprechende Thera-\n\npie zu absolvieren. Eine Suchttherapie erscheint aus Sicht der Kammer un-\n\nerläßlich, damit der Angeklagte im Anschluß an die Verbüßung seiner Strafe\n\nfür die Taten, die er auch aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit\n\nbegangen hat, die Chance der Rehabilitation und für eine erfolgreiche Re-\n\nsozialisierung hat. Er sieht dies in einsichtiger Weise ebenso.‘ Auf dem\n\nHintergrund dieser Erwägungen hätte das Landgericht die Unterbringung\n\ndes Angeklagten auf der Grundlage von § 64 Abs. 1 StGB erörtern müssen.\n\nErheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB wird für die\n\nAnordnung der Unterbringung nach § 64 StGB nicht vorausgesetzt (BGH\n\nNJW 1990, 3282 m.w.N.).\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-\n\nlung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl.\n\nBGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64\n\nStGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenom-\n\nmen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend\n\nkonkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen\n\noder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die Sucht zu\n\nbewahren (vgl. BVerfGE 91, 1, 29), sind angesichts der vom Landgericht\n\nfestgestellten Einsicht des Beschwerdeführers in die Therapienotwendigkeit\n\nnicht ersichtlich. Da die Strafkammer die Notwendigkeit der an den Strafvoll-\n\nzug sich anschließenden Therapie bereits in ihre Strafzumessungserwägun-\n\ngen mit aufgenommen und darüber hinaus – was aus Rechtsgründen nicht\n\nerforderlich gewesen wäre – die Anordnung des Wertersatzverfalls strafmil-\n\ndernd berücksichtigt hat, kann ausgeschlossen werden, daß bei Anordnung\n\nder Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre, weshalb der Strafausspruch beste-\n\nhenbleiben kann.\n\nDie Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann nicht bestehenblei-\n\nben.\n\nAuch bei der Anordnung von Wertersatzverfall können Umfang und\n\nWert des Erlangten geschätzt werden (§ 73b StGB). Die Vorschrift ist auf\n\nFälle zugeschnitten, in denen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt\n\nwerden kann, in welcher Form und in welcher genauen Höhe Gewinne an-\n\ngefallen sind (BGHR StGB § 73b – Schätzung 1). Allerdings darf das Gericht\n\nauch in einem solchen Fall nicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß an\n\nzureichenden Anhaltspunkten vorgehen; die notwendigen Einzelheiten müs-\n\nsen vielmehr soweit geklärt sein, daß eine hinreichend sichere Schätzungs-\n\ngrundlage gegeben ist (BGH, aaO). Die Revision rügt im vorliegenden Fall\n\nzu Recht, daß das Landgericht die Schätzungsgrundlagen nicht hinreichend\n\ndargelegt hat. Die Urteilsgründe beschränken sich vielmehr auf die Mittei-\n\nlung des Ergebnisses, nämlich die ausgerechnete Gesamtsumme, für die\n\nder Verfall des Wertersatzes angeordnet wurde. Nähere Darlegungen wären\n\nhier umso mehr erforderlich gewesen, als in einer Reihe von Fällen, die als\n\nEinzelfälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln abgeurteilt wurden,\n\ndie Verkaufserlöse im einzelnen nicht festgestellt werden konnten. Die Straf-\n\nkammer hat sich darüber hinaus nicht erkennbar mit § 73c StGB auseinan-\n\ndergesetzt. Dazu hätte angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen\n\nVerhältnisse des Angeklagten zum Zeitpunkt der Aburteilung, worauf die\n\nRevision zutreffend hinweist, Anlaß bestanden. Der Senat kann daher im\n\nvorliegenden Fall nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen des unbe-\n\nstimmten Rechtsbegriffes einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1\n\nSatz 1 StGB vorliegen oder ob die Strafkammer das hier in § 73c Abs. 1\n\nSatz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl.\n\nBGHR \n\nStGB\n\n§ 73c – Härte 3; BGH, Urteil vom 20. März 2001 – 1 StR 12/01 –). Selbst\n\nnachholen kann der Senat diese Entscheidung nicht (BGH NStZ 1999, 560,\n\n561 m.w.N.).”\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_181-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/5-str-181-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_181-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_181-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/5-str-181-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_181-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:03.720543+00:00"}}