{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_180-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"5 StR 180/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 180/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Juni 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 8. August 2000 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO\n\na) in den Schuldsprüchen zu Fall 1 des Urteils dahin ab-\n\ngeändert, daß die Angeklagten insoweit jeweils der\n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall 1 und in den\n\nGesamtstrafaussprüchen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung (oben 1b) wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – mittäterschaftliche Mitwir-\n\nkung an einem von den rechtskräftig verurteilten Rauschgiftgroßhändlern\n\nD und T geplanten, später gescheiterten Erwerb von (minde-\n\nstens) fünf Kilogramm Heroin (mindestens 1,5 kg HHC) in Berlin zur Weiter-\n\nveräußerung nach Italien – für schuldig befunden und insoweit gegen den\n\nAngeklagten De fünf Jahre, gegen den Angeklagten C drei Jah-\n\nre und sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt. In diesem Fall führen die – im\n\nübrigen unbegründeten (§ 349 Abs. 2 StPO) – Revisionen der Angeklagten\n\njeweils mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung auf Beihilfe und zur\n\nAufhebung des Einzelstrafausspruchs, ferner zur Aufhebung des jeweiligen\n\nGesamtstrafausspruchs; De wurde ferner wegen eines weiteren Betäu-\n\nbungsmittelverbrechens und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen unter\n\nEinbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu sieben Jahren und sechs Mo-\n\nnaten, C ferner wegen Waffenvergehens zu drei Jahren und neun\n\nMonaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nAufgrund insgesamt tragfähiger Beweiswürdigung hat sich das Landge-\n\nricht vom Vorliegen einer ungeachtet später ausgebliebener Lieferung hinrei-\n\nchend konkreten Haupttat und auch von einer Mitwirkung der Angeklagten\n\nhieran überzeugt.\n\nZutreffend sieht der Generalbundesanwalt die Einwände der Revisions-\n\nbegründung des Angeklagten C insoweit als durchgreifend an, als\n\ndiesem Angeklagten lediglich die Zusage und Vorbereitung einer möglicher-\n\nweise weitgehend unselbständig durchzuführenden Kuriertätigkeit tragfähig\n\nnachgewiesen ist. Dies veranlaßt zur Durchentscheidung auf Beihilfe, da ei-\n\nnerseits tragfähige Feststellungen für eine Mittäterschaft C s nicht zu\n\nerwarten sind, sich dieser Angeklagte andererseits gegen den minderen\n\nSchuldvorwurf ersichtlich nicht effektiver als bislang hätte verteidigen kön-\n\nnen.\n\nFür den Angeklagten De kann letztlich nichts anderes gelten; die\n\nfür diesen vorgetragenen Ausführungen zur Sachrüge in der Erwiderung auf\n\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts begründen auch für ihn durch-\n\ngreifende Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft. Mit seinem Tat-\n\nbeitrag unterstützte er – nicht anders als C für eine nicht näher fest-\n\nzustellende Entlohnung – T bei den Verhandlungen, er sollte dies\n\nauch bei der geplanten Rauschgiftübernahme tun, und er trug zur Aufrecht-\n\nerhaltung des Kontakts mit C bei. Ein inhaltlicher Einfluß auf die Ge-\n\nschäftsverhandlungen ist nicht festgestellt, lag auch mangels entsprechender\n\nAngaben des Großhändlers D eher fern. Daß der Angeklagte De \n\n – wie im Fall 2 gegeben – Herrschaftsmacht über das zu liefernde\n\nRauschgift hätte erlangen sollen, konnte das Landgericht ebenfalls nicht an-\n\nnehmen. Die Feststellungen über zeitnahe andere Kontakte zu T im\n\nZusammenhang mit Betäubungsmittelhandel – aufgrund derer ihn das Land-\n\ngericht als “rechte Hand” T s bezeichnet – sind, wie die Revision zu-\n\ntreffend einwendet, nicht derart intensiv, daß sich allein hieraus eine mittäter-\n\nschaftliche Verstrickung auch in die hier abgeurteilte konkrete Tat belegen\n\nließe.\n\nSchon wegen der zwingenden Strafrahmenverschiebung sieht sich der\n\nSenat entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts außerstande, die\n\nzugehörige Einzelstrafe bei C aufrechtzuerhalten. Für den höher be-\n\nstraften De gilt nichts anderes. Insbesondere bei diesem ist die Strafe\n\nnamentlich angesichts eines letztlich gescheiterten Geschäfts ohne konkrete\n\nGefährdung keineswegs auffallend gering bemessen.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamt-\n\nstrafen nach sich. Hingegen können die übrigen Einzelstrafen, die ohne er-\n\nkennbare Beeinflussung durch die aufgehobenen Einsatzstrafen rechtsfeh-\n\nlerfrei bemessen worden sind, bestehen bleiben, desgleichen bei De der\n\nAusspruch des erweiterten Verfalls. Der Aufhebung von Feststellungen be-\n\ndarf es nicht. Der neue Tatrichter wird jeweils die Strafrahmenfindung und die\n\nBemessung der Einzel- und Gesamtstrafe auf der Grundlage der bisherigen\n\nFeststellungen, die allenfalls durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänz-\n\nbar sind, und unter Berücksichtigung der abweichenden rechtlichen Würdi-\n\ngung des Senats vorzunehmen haben.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_180-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/5-str-180-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_180-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_180-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/5-str-180-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_180-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:48.131888+00:00"}}