{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_177-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"5 StR 177/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 177/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Juni 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\n\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n4. Juli 2000 sowie die Revision gegen das genannte Urteil\n\nwerden als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 wird\n\naufgehoben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die\n\ndadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach 77 Verhandlungstagen am\n\n4. Juli 2000 wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung (Fall I.2), wegen Nötigung in Tateinheit mit einem\n\nVergehen nach dem Waffengesetz (Fall I.1) sowie wegen eines weiteren\n\nWaffendelikts (Fall I.3) unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten\n\nFreiheitsstrafe von acht Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren\n\nverurteilt. Nach Urteilsverkündung und nach Rücksprache mit seinen beiden\n\nPflichtverteidigern erklärte der Angeklagte: „Ich nehme das soeben verkün-\n\ndete Urteil an und verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln“. Diese Er-\n\nklärung wurde in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, danach allerdings\n\nnicht vorgelesen und genehmigt.\n\nAm 6. Juli 2000 ging bei dem Landgericht ein Schreiben des Ange-\n\nklagten ein, in dem er erklärte, nunmehr gegen die Verurteilung wegen des\n\nFalles I.1 (Einzelstrafe ein Jahr und drei Monate) Revision einzulegen; die\n\nweitergehenden Verurteilungen wegen der Fälle I.2 und I.3 akzeptiere er. Mit\n\ndem am 14. Juli 2000, also nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, beim\n\nLandgericht eingegangenen Schreiben legte sodann sein Wahlverteidiger\n\n(uneingeschränkt) Revision gegen das Urteil ein und beantragte zugleich\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem schloß sich der Angeklagte mit\n\ndem am 17. Juli 2000 beim Landgericht eingegangenen Schreiben an. Die\n\nStrafkammer verwarf darauf mit Beschluß vom 18. Juli 2000 die eingelegte\n\nRevision des Angeklagten betreffend die Fälle I.2 und I.3, da die Revisions-\n\neinlegungsfrist insoweit bereits abgelaufen gewesen sei. Nach Zustellung\n\ndieses Beschlusses beantragte der Angeklagte am 21. Juli 2000 nach § 346\n\nAbs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO\n\n(betreffend die Fälle I.2 und I.3) und die weitergehende Revision (betreffend\n\nden Fall I.1) haben letztlich keinen Erfolg, da der Angeklagte nach Verkün-\n\ndung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO).\n\nDiese in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Erklärung ist dem\n\nAngeklagten zwar nicht vorgelesen und von ihm auch nicht genehmigt wor-\n\nden, mit der Folge, daß sie nicht an der Beweiskraft des Hauptverhandlungs-\n\nprotokolls nach § 274 StPO teilnimmt. Dies stellt jedoch die Wirksamkeit der\n\nErklärung nicht in Frage und läßt auch keinen Zweifel an ihrer Abgabe auf-\n\nkommen. Zum einen stellt der Vermerk ein gewichtiges Beweisanzeichen dar\n\n(vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 – Rechtsmittelverzicht 5 m.w.N.), zum\n\nanderen wird der Verfahrensvorgang durch die Berufsrichter des erkennen-\n\nden Gerichts und den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bestätigt,\n\nletztlich auch vom Angeklagten gar nicht in Frage gestellt. Für eine erkenn-\n\nbar nicht ernstgemeinte Erklärung bestehen keine hinreichenden Anhalts-\n\npunkte.\n\nAn die einmal abgegebene Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte\n\ngebunden. Denn als Prozeßhandlung ist diese unwiderruflich und unanfecht-\n\nbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH Beschluß vom 25. April 2001 – 5 StR\n\n53/01 –). Tragfähige Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor,\n\ninsbesondere auch nicht aufgrund des nach dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts ergangenen Vorbringens in den Schreiben des Angeklagten vom\n\n5., 6. und 11. Juni 2001 und des Verteidigers Rechtsanwalt Jäger vom 7.\n\nJuni 2001. Daß der Angeklagte im nachhinein seinen Verzicht bereute und\n\ndas Urteil nunmehr in Teilen oder ganz anfechten will, ist ohne Bedeutung.\n\nFür die vom Wahlverteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand ist daher von vornherein kein Raum.\n\nZu Recht weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf hin, daß\n\nder Beschluß, mit dem das Landgericht die Revision teilweise wegen – indes\n\nnachrangiger – Verfristung als unzulässig verworfen hat, aufzuheben ist (vgl.\n\nBGH NStZ 2000, 217 m.w.N.).\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_177-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/5-str-177-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_177-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_177-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/5-str-177-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_177-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:38.379660+00:00"}}