{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_151-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-06-26","aktenzeichen":"5 StR 151/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 151/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 26. Juni 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Ju-\n\nni 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B\n\nRechtsanwalt V\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Leipzig vom 21. November 2000 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie hiergegen zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der\n\nStaatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.\n\nDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme eines minder\n\nschweren Falles (§ 177 Abs. 5 StGB) und erstrebt die Verurteilung des An-\n\ngeklagten zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe. Das vom Ge-\n\nneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens\n\nund die Strafzumessung halten rechtlicher Prüfung stand.\n\n1. Daß die Strafkammer einen minder schweren Fall der sexuellen\n\nNötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB angenommen hat, begegnet keinen\n\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nDie Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder\n\nschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend für das Vor-\n\nliegen eines minder schweren Falles, ob das gesamte Tatbild einschließlich\n\naller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der\n\ngewöhnlich vorhandenen Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des\n\nAusnahmestrafrahmens geboten scheint (BGHR StGB § 177 Abs. 2\n\n– Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10). Dabei obliegt es dem pflichtgemäßen Er-\n\nmessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgrün-\n\nden im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimißt. Das Revisionsge-\n\nricht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nach-\n\nprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unter-\n\nlaufen ist. Das ist hier nicht der Fall.\n\nDie Strafkammer hat die für ihre Wertung bestimmenden Umstände\n\ndargelegt und gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie das erhebliche\n\nGewicht der Straferschwerungsgründe – die Brutalität der Tatausführung,\n\nden Einsatz mehrerer Tatwerkzeuge und die Todesangst der Nebenklägerin\n\n– nicht verkannt. Diesen strafschärfenden Zumessungstatsachen hat das\n\nLandgericht jedoch eine Vielzahl von Milderungsgründen gegenübergestellt,\n\ndie nach seiner Auffassung die Annahme eines minder schweren Falles\n\nrechtfertigen. Ausschlaggebend waren die Unbestraftheit des 72jährigen\n\nAngeklagten, die geringe Intensität der sexuellen Handlungen, die Tatsache,\n\ndaß er durch sein unmittelbar nach der Tat gegenüber seiner Lebensgefähr-\n\ntin abgegebenes “Geständnis” Hilfsmöglichkeiten für das Opfer habe eröff-\n\nnen wollen, sowie der Umstand, daß er sich bei Eintreffen der Polizeibeam-\n\nten sofort zu der Tat bekannt und dieses Schuldgeständnis bei den weiteren\n\nVernehmungen und im Haftprüfungstermin wiederholt habe. Als weitere\n\nauch für die Höhe der Freiheitsstrafe bestimmende Milderungsgründe führt\n\ndie Strafkammer an, daß die Nebenklägerin keine schwerwiegenden Verlet-\n\nzungen erlitten habe, daß der Angeklagte an einer paranoiden Persönlich-\n\nkeitsstörung leide, und schließlich, daß er bei Verlassen des Schuppens das\n\nfrierende Opfer zugedeckt habe. Angesichts dieser Strafmilderungsgründe\n\nist die vom Landgericht vorgenommene Gewichtung gerade noch vertretbar\n\nund daher im Ergebnis vom Revisionsgericht hinzunehmen (zum Zusam-\n\nmentreffen mehrerer Milderungsgründe bei der Strafrahmenwahl vgl. BGHR\n\nStGB § 178 Abs. 2 – Strafrahmenwahl 2).\n\nEin Rechtsfehler liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-\n\nrin auch nicht in der vom Landgericht vorgenommenen Bewertung des Ein-\n\nlassungsverhaltens des Angeklagten. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß\n\ndie ursprünglich umfassend geständigen Angaben des Angeklagten im Er-\n\nmittlungsverfahren durch seine Einlassung in der Hauptverhandlung relati-\n\nviert wurden. Das Landgericht hat jedoch bei der positiven Berücksichtigung\n\ndes Einlassungsverhaltens des Angeklagten in erster Linie darauf abgestellt,\n\ndaß er sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt offenbart hat, um eine Befreiung\n\nder Nebenklägerin aus ihrer vermeintlich noch anhaltenden Notlage zu er-\n\nmöglichen. Insgesamt war das Prozeßverhalten des Angeklagten vor dem\n\nHintergrund seiner geständigen Angaben im Ermittlungsverfahren und sei-\n\nner schwierigen Persönlichkeitsstruktur nicht überzubewerten.\n\n2. Schließlich ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die\n\nStrafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt\n\nhat. Angesichts der festgestellten Strafzumessungstatsachen durfte das\n\nLandgericht bei einer Gesamtbetrachtung ohne Wertungsfehler zu dem Er-\n\ngebnis kommen, daß hierin besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2\n\nStGB zu sehen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Unbe-\n\nstraftheit des Angeklagten, seine altersbedingte erhöhte Haftempfindlichkeit,\n\ndie sechsmonatige Untersuchungshaft und die besonders günstige Progno-\n\nse (vgl. BGH StV 1990, 496; BGHR StGB § 56 Abs. 1 – Sozialprognose 5).\n\n3. Durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301\n\nStPO) enthält das angefochtene Urteil nicht. Daß die Strafkammer die Frage\n\nuneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten anhand des Tatbildes\n\nnicht weiter hinterfragt hat, kann sich angesichts der außerordentlich milden\n\nSanktionierung nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/5-str-151-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/5-str-151-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:11.485377+00:00"}}