{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_138-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"5 StR 138/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; § 73c; § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; § 334 1. Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als fachlicher Zuarbeiter durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung einer Ermessensentscheidung beeinflussen läßt; insoweit gelten für ihn gleichermaßen die für einen Ermessensbeamten ent- wickelten Grundsätze. 2. Ist für einen dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteil die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls zu berücksichti- gen. 3. Zur Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bei der Bestechung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 73 Abs. 1 Satz 1; § 73c; § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; § 334\n\n1. Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt\n den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als fachlicher\n Zuarbeiter durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung\n einer Ermessensentscheidung beeinflussen läßt; insoweit gelten\n für ihn gleichermaßen die für einen Ermessensbeamten ent-\n wickelten Grundsätze.\n\n2. Ist für einen dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteil die\n Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der\n zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls zu berücksichti-\n gen.\n\n3. Zur Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1\n StGB bei der Bestechung.\n\nBGH, Urt. v. 21. März 2002 – 5 StR\n138/01\n LG Hildes-\nheim –\n\n5 StR 138/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 21. März 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\n 2 -\n- -\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n21. März 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt E ,\n\nRechtsanwalt H\n\nRechtsanwalt N\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Angeklagten S ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten J ,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n 3 -\n- -\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. \n\nDie Revision des Angeklagten S\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15.\n\nJuni 2000 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels.\n\n2. \n\nAuf die Revisionen des Angeklagten J\n\nund der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; im übri-\n\ngen wird die Revision des Angeklagten J verwor-\n\nfen.\n\n3. \n\nDie weitergehende Revision der Staats-\n\nanwaltschaft wird verworfen. Die Staatskasse trägt die\n\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem\n\nAngeklagten J insoweit entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen.\n\n4. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Revision des Angeklagten J , an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\n \n \n \n\n 4 -\n- -\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S wegen Bestechlich-\n\nkeit in drei Fällen, Vorteilsannahme in zwei Fällen und Steuerhinterziehung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDen Angeklagten J hat es wegen Bestechung schuldig gesprochen\n\nund gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-\n\nhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiterhin hat\n\ndas Landgericht diesen Angeklagten wegen Steuerhinterziehung mit einer\n\ngesonderten Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen belegt. Gegen beide\n\nAngeklagte hat es den Verfall des Wertersatzes angeordnet und zwar hin-\n\nsichtlich des Angeklagten S in Höhe von 220.000 DM und hinsicht-\n\nlich des Angeklagten J in Höhe von 6.575.000 DM. Beide Ange-\n\nklagte haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft\n\nwendet sich mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten J geführten\n\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, gegen die aus\n\nihrer Sicht zu geringe Höhe des angeordneten Verfalls.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten J und die Revision der\n\nStaatsanwaltschaft führen hinsichtlich des angeordneten Verfalls zur Aufhe-\n\nbung des landgerichtlichen Urteils. Im übrigen sind die Revisionen unbe-\n\ngründet.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte S \n\n , der bis 1995 Bauamtsleiter, danach Leiter des Ordnungs- und Sozial-\n\namtes der Stadt Hemmingen war, im Zusammenhang mit seiner Funktion\n\nSchmiergeldzahlungen erhalten. Der Verurteilung liegen folgende Einzelfälle\n\nzugrunde:\n\n 5 -\n- -\n\n1. Der Zeuge G , ein langjähriger Freund des Angeklagten S \n\n , betrieb eine Gärtnerei im Außenbereich von Hemmingen. Diese wollte\n\ner insbesondere durch den Ausbau seines Gewächshauses sowie durch die\n\nSchaffung zusätzlichen Parkraumes erweitern. Dieses Vorhaben wurde zu-\n\nnächst durch den Landkreis Hannover als der zuständigen Behörde im Fe-\n\nbruar 1992 abgelehnt. Der Angeklagte S hatte sich intern nachhaltig\n\nfür die Realisierung des Vorhabens eingesetzt, das schließlich nach erhebli-\n\nchen Differenzen innerhalb der Gemeinde und mit anderen Behörden am\n\n13. August 1997 endgültig genehmigt wurde. Vorangegangen waren mehre-\n\nre Beschlüsse über die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungs-\n\nplänen, die jeweils vom Angeklagten S vorbereitet wurden. Der Ange-\n\nklagte erhielt im Jahre 1994 in drei Teilzahlungen Beträge (nach den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts jedenfalls mindestens) in Höhe von insgesamt\n\n20.000 DM als zinsloses Darlehen. Der Angeklagte hatte während der ge-\n\nsamten Zeit G die wesentlichen behördeninternen Vorgänge\n\nzur Kenntnis gebracht und für ihn Schreiben in dieser Angelegenheit vorfor-\n\nmuliert. Dabei war dem Angeklagten S wie auch G \n\nklar, daß die Darlehen im Hinblick auf die Hilfestellung bei der Erlangung der\n\nBaugenehmigung ausgereicht werden würden. Dieses Verhalten des Ange-\n\nklagten S hat das Landgericht als Bestechlichkeit im Sinne des\n\n§ 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. gewertet.\n\n2. Die Ausweisung des Plangebiets “Arnum” war seit Ende 1991 in\n\nder Stadt Hemmingen in der Diskussion. Der Angeklagte J , ein Im-\n\nmobilienkaufmann, vereinbarte im Oktober 1991 mit dem Zeugen No\n\neine Option, wonach dessen aus Ackerland bestehendes Grundstück mit\n52.000 m2 zu einem Quadratmeterpreis von 90 DM bindend angeboten wur-\n\nde. Mit dem Zeugen R schloß der Angeklagte J im Jahre 1993\neinen Kaufvertrag über den Ankauf von 12.000 m2 Ackerland, die ebenfalls\nBauerwartungsland waren, zum Preis von 95 DM/m2. Der Angeklagte S \n\n wirkte im Planungsverfahren maßgeblich auf die Ausweisung des Ge-\n\n 6 -\n- -\n\nbiets “Arnum Nr. 31 C” als allgemeines Wohngebiet hin. Letztlich kam es\n\njedenfalls teilweise zu einer Ausweisung dieses Gebietes als allgemeines\n\nWohngebiet im Bebauungsplan “Arnum Nr. 31 C”, der dann im letzten Ab-\n\nschnitt am 5. Juli 1996 rechtsaufsichtlich genehmigt wurde. Der Angeklagte\n\nS erhielt vom Mitangeklagten J in mehreren Raten 1995\n\n– jeweils abgewickelt über Scheinrechnungen des G – einen\n\nBetrag in Höhe von insgesamt 215.000 DM. Der Angeklagte J \n\nkonnte aufgrund der stetigen Verfestigung der Planung und schließlich der\n\nAusweisung des Gebiets im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet\n\nerhebliche Wiederverkaufsgewinne realisieren. Das Landgericht hat die Ein-\n\nflußnahme des Angeklagten S im Rahmen der Aufstellung des Be-\n\nbauungsplanes als rechtswidrig erachtet und diesen Angeklagten wegen\n\nBestechlichkeit nach § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F., den Angeklagten\n\nJ wegen Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB a.F. verurteilt.\n\n3. Der Angeklagte S war auch mit der Aufstellung des Bebau-\n\nungsplans “Devese Nr. 13” befaßt. Im Nachgang hierzu verhandelte der An-\n\ngeklagte mit den Grundstückseigentümern B und Eb , die er zu-\n\ndem im Hinblick auf den anstehenden Verkauf ihrer – jetzt als Bauland aus-\n\ngewiesenen – Ackerflächen beriet. Nachdem er den Zeugen seine ange-\n\nspannte finanzielle Situation geschildert hatte, erhielt der Angeklagte S \n\n im Herbst 1994 von B und Eb etwa 32.000 DM, wobei die-\n\nse pro Quadratmeter der verkauften Grundstücke 1 DM an den Angeklagten\n\nS zahlten. Der Zeuge B gewährte dem Angeklagten S \n\n weiterhin noch ein Darlehen in Höhe von 15.000 DM. Das Landgericht\n\nhat den Angeklagten S insoweit wegen Vorteilsannahme verurteilt.\n\n4. Der Zeuge B verfügte über erhebliche Ackerlandflächen in-\n\nnerhalb des Plangebietes “Devese Nr. 15”. Die Gemeinde beabsichtigte, in\n\ndiesem Bereich ein Gewerbegebiet zu schaffen. In diesem Zusammenhang\n\nführte der Angeklagte S mit dem Zeugen B Verhandlungen\n\n 7 -\n- -\n\nüber einen Verkauf dieses Grundstücks. In der Folgezeit bat der Angeklagte\n\nS unter Verweis auf seine schlechte finanzielle Situation den Zeugen\n\nB um die Gewährung eines Darlehens. Der Zeuge B gab ihm\n\naber im Frühjahr 1998 lediglich ein Darlehen in Höhe von 5.000 DM. Nach-\n\ndem der Verkauf der Flächen an die Gemeinde Hemmingen realisiert wor-\n\nden war, verlangte der Angeklagte S von dem Zeugen B un-\n\nter Verweis auf eine entsprechende Verabredung 1 DM pro verkauften Qua-\n\ndratmeter, mithin insgesamt 123.782 DM. Zu einer Auszahlung durch B \n\n kam es jedoch nicht. Da das Landgericht bei den Zahlungen keinen\n\nBezug zu rechtswidrigen Diensthandlungen feststellen konnte, hat es den\n\nAngeklagten S insoweit nur wegen Vorteilsannahme gemäß § 331\n\nStGB verurteilt.\n\n5. Der Zeuge No beabsichtigte, auf seinem Grundstück eine\n\nMehrzweckhalle zu errichten. Dabei kam es zu einem Konflikt wegen der\n\ngeplanten Trasse einer Umgehungsstraße der B 3. Mit diesem Verfahren\n\nwar der Angeklagte S im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit be-\n\nfaßt. Der Zeuge No hatte dem Angeklagten S im Juni 1996\n\nein zinsloses Darlehen über 15.000 DM und im September 1996 ein weite-\n\nres in Höhe von 10.000 DM gewährt. In der Folgezeit beglich der Angeklagte\n\ndiese Darlehensverbindlichkeiten nicht. Um den Zeugen No zur weite-\n\nren Stundung der Darlehensforderung und zur Auszahlung zusätzlicher\n\nDarlehen zu veranlassen, wandte sich der Angeklagte S im Oktober\n\n1998 an die Zeugin I , der er in seiner Eigenschaft als Leiter des Amts für\n\nWirtschaftsförderung empfahl, ihr Grundstück an den Zeugen No zu\n\nverkaufen. Einen vom Angeklagten S vorformulierten Brief, in dem\n\nFrau I ein konkretes Angebot gemacht wurde, unterschrieb der Zeu-\n\nge No . Seinen Vorgesetzten spiegelte der Angeklagte S\n\nvor, die Initiative, Frau I zum Verkauf des Grundstücks zu veranlassen,\n\ngehe auf das Autobahnneubauamt Hannover zurück. Der Zeuge No \n\nzeichnete den Brief in der Hoffnung ab, so zu einem möglichst günstigen\n\n 8 -\n- -\n\nGrundstückskauf zu gelangen. In dem bewußt wahrheitswidrigen Vermerk\n\nüber den angeblichen Vorschlag des Autobahnneubauamtes hat das Land-\n\ngericht eine pflichtwidrige Handlung gesehen und auch insoweit den Ange-\n\nklagten wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB a.F. verurteilt.\n\n6. Der Angeklagte S verschwieg in seiner am 31. Mai 1996\n\nabgegebenen Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 1995 die ihm\n\nvon dem Mitangeklagten J zugewandten Beträge in Höhe von\n\n215.000 DM. Dadurch verkürzte er Einkommensteuer in Höhe von etwa\n\n70.000 DM.\n\n7. Der Angeklagte J löste für den Veranlagungszeitraum 1995\n\ndie Rückstellung von Erschließungskosten nicht auf, obwohl die Er-\n\nschließungsarbeiten abgeschlossen waren. Da insoweit ein außerordentl i-\n\ncher Ertrag hätte erklärt werden müssen, wurde das zu versteuernde Ein-\n\nkommen um den Betrag von 23.000 DM zu niedrig angegeben. Hierdurch ist\n\neine Steuerverkürzung in Höhe von 7.430 DM eingetreten.\n\nDas Landgericht hat bei dem Angeklagten S wegen der er-\n\nhaltenen Geldzahlungen in Höhe von 220.000 DM den Verfall des Werter-\n\nsatzes angeordnet. In Höhe von 25.000 DM hat es nach § 73c Abs. 1 Satz 2\n\nStGB einen Abzug vorgenommen, weil dieser Betrag sich nicht mehr im\n\nVermögen des Angeklagten S befindet. Bei dem Angeklagten J \n\n hat es als Wertersatz circa 6,5 Mio. DM für verfallen erklärt. Es hat\n\ndiesen Betrag ermittelt, indem es von dem Verkaufspreis der später als\n\nBauland ausgewiesenen Grundstücke deren Anschaffungskosten (ein-\n\nschließlich Nebenkosten) in Abzug gebracht hat.\n\nII.\n\n 9 -\n- -\n\nDie Revisionen führen lediglich im Ausspruch über den Verfall hin-\n\nsichtlich des Angeklagten J zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.\n\nIm übrigen bleiben sie ohne Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sach-\n\nrüge des Angeklagten S hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil\n\nergeben.\n\na) Das Landgericht hat in den ausgeurteilten Bestechlichkeitsfällen\n\njeweils zutreffend die auf eine rechtswidrige Handlung gerichtete Unrechts-\n\nvereinbarung bestimmt.\n\naa) Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob die hier maßgebli-\n\nchen baurechtlichen Entscheidungen (Erteilung der Baugenehmigung und\n\nErlaß eines Bebauungsplans) materiell rechtswidrig waren. Hierauf kommt\n\nes für die Frage der Tatbestandserfüllung im Rahmen der Bestechlichkeit\n\nnach § 332 StGB nicht an.\n\nBei Entscheidungen, die – wie die bauplanerische Beurteilung nach\n\n§ 35 BauGB oder die Aufstellung eines Bebauungsplans – eine planerische\n\nAbwägung voraussetzen, ergibt sich die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung\n\nschon daraus, daß der Amtsträger sachwidrige Erwägungen in den Ent-\n\nscheidungsprozeß einfließen läßt. Insoweit gelten für die planerische Abw ä-\n\ngung dieselben Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für Ermessensent-\n\nscheidungen aufgestellt hat (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechts-\n\nvereinbarung 5).\n\nDas Landgericht hat dabei den Angeklagten S selbst, obwohl\n\ner formal nicht Entscheidungsträger war, zutreffend als einen Beamten mit\n\nErmessensspielraum angesehen. Insoweit ist ausreichend, daß der jeweilige\n\nBeamte aufgrund seiner Kompetenz, derentwegen er auch in die Entschei-\n\n 10 -\n- -\n\ndungsfindung einbezogen wird, über eine jedenfalls praktische Einflußnah-\n\nmemöglichkeit verfügt (vgl. Fuhrmann GA 1960, 105, 107). Dies ist insbe-\n\nsondere dann nicht der Fall, wenn der Beamte lediglich ohne eigenen Wer-\n\ntungsspielraum Material zusammenstellt für die Entscheidung anderer (BGH\n\nGA 1959, 374). Hier hatte der Angeklagte S schon aufgrund seiner\n\nStellung als Leiter des Bauamtes bzw. später des Wirtschaftsförde-\n\nrungsamtes erheblichen Einfluß. Ihm oblag gerade die fachliche und rechtli-\n\nche Beratung der Entscheidungsträger.\n\nDas Landgericht hat die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Ange-\n\nklagten S aus den vielfältigen Verletzungen seiner Verschwiegen-\n\nheitspflicht, indem er interne Vermerke an die Geldgeber weitergab sowie\n\naus seiner Distanzlosigkeit und Einseitigkeit, die in dem Verfassen von\n\nSchreiben und Anträgen – die von ihm selbst zu bearbeiten waren – zum\n\nAusdruck kam, gefolgert. Es hat weiterhin eine Pflichtwidrigkeit darin gese-\n\nhen, daß der Angeklagte S – um die Entscheidungsfindung in sei-\n\nnem Sinne und damit in dem seiner Geldgeber zu beeinflussen – auch in-\n\nhaltlich unzutreffende Vermerke gefertigt hat, um seine Vorgesetzten, den\n\nGemeinderat oder die Aufsichtsbehörden zu täuschen. Diese Bewertung der\n\nHandlungen des Angeklagten S stützt das Landgericht auf eine aus-\n\nreichende tatsächliche Grundlage. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen.\n\nNach § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB reicht es zudem bereits aus, wenn sich\n\nder Beamte im Hinblick auf künftige Diensthandlungen bereit gezeigt hat,\n\nsich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu\n\nlassen (vgl. BGHR StGB § 334 Abs. 3 Nr. 2 Unrechtsvereinbarung 1). Auch\n\ndiese Voraussetzung hat das Landgericht für die beiden Fallkomplexe zu-\n\ntreffend bejaht. Jeweils nachdem dem Angeklagten insoweit ein Vorteil zu-\n\ngewandt worden war, folgten weitere Handlungen, in denen der Angeklagte\n\nS wiederum im Interesse seiner Geldgeber tätig wurde. Diesem Um-\n\n 11 -\n- -\n\nstand durfte das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ebenso Ge-\n\nwicht beimessen wie der Tatsache, daß der Angeklagte S bei denje-\n\nnigen, denen er Vorteile zukommen ließ, immer wieder auf diese hinwies\n\nund das zum Anlaß nahm, weitere finanzielle Leistungen zu verlangen.\n\nbb) In dem Anschreiben an die Zeugin I , der ein unrichtiger Ver-\n\nmerk in den Akten über eine tatsächlich nicht erfolgte Verkaufsanregung des\n\nAutobahnneubauamtes zugrundelag, hat das Landgericht ebenfalls zutref-\n\nfend eine pflichtwidrige Diensthandlung gesehen. Abgesehen davon, daß\n\nschon allein dieser wahrheitswidrige Vermerk pflichtwidrig war, hat der An-\n\ngeklagte unter Mißbrauch seiner Amtsstellung die Zeugin I zum Ver-\n\nkauf ihrer Grundstücke veranlassen wollen. Diese Leistung war auch Ge-\n\ngenstand der Unrechtsvereinbarung mit dem Zeugen No , weil sie\n\ndie Gegenleistung für die weitere Stundung der noch offenen Darlehensver-\n\npflichtung bildete.\n\nb) Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Bestechlichkeit im Zusammenhang\n\nmit der Erteilung der Baugenehmigung für die Erweiterung des Gartencen-\n\nters G ist keine Verjährung eingetreten. Zwar hat der Angeklagte S \n\n nach den Feststellungen des Landgerichts bereits seit Anfang der 90er\n\nJahre Geldzahlungen von G angenommen und jedenfalls seit diesem\n\nZeitpunkt lief auch das Baugenehmigungsverfahren. Aus dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe ist jedoch auch mit hinreichender Deutlich-\n\nkeit zu entnehmen, daß die Verurteilung des Landgerichts sich allein auf die\n\nGewährung zinsloser Darlehen im Jahre 1994 in Höhe von insgesamt\n\n20.000 DM bezog. Der Umstand, daß die Strafkammer die vorangegangene\n\nZeit strafrechtlich unberücksichtigt gelassen hat, beschwert den Angeklagten\n\nebensowenig wie die rechtliche Beurteilung der Geldzahlungen als eine ein-\n\nheitliche Tat (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 269 m.w.N.). Sämtliche Zahlungen\n\nstehen nämlich jeweils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit\n\npflichtwidrigen Einflußnahmen des Angeklagten S zum Zwecke der\n\n 12 -\n- -\n\nHerbeiführung der Erteilung einer Baugenehmigung für das Gartencenter.\n\nHinsichtlich dieses Tatkomplexes wurde die Verjährung jedenfalls späte-\n\nstens durch den Haftbefehl vom 22. Dezember 1998 rechtzeitig unterbro-\n\nchen.\n\nc) Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von\n\n220.000 DM gegen den Angeklagten S begegnet gleichfalls keinen\n\ndurchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat insbesondere die Voraus-\n\nsetzungen des § 73c StGB rechtsfehlerfrei geprüft. Die Berücksichtigung\n\neiner etwaigen Steuerlast, die auf dem Schmiergeld ruhte, kam schon des-\n\nhalb nicht in Betracht, weil das Besteuerungsverfahren für dieses Veranla-\n\ngungsjahr noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.\n\n2. Die Revision des Angeklagten J hat im Hinblick auf den\n\nangeordneten Verfall Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\na) \n\nDie Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n\naa) Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision bringt vor, das Landgericht hätte die nach\n\nden Ergebnissen der Betriebsprüfung geänderten Einkommen- und Gewer-\n\nbesteuerbescheide verlesen müssen. Sie verschweigt aber, daß die Straf-\n\nkammer den Steuerberater des Angeklagten J , den Betriebsprüfer\n\nsowie weitere Finanzbeamte vernommen hat und im Rahmen dieser Ver-\n\nnehmungen – was naheliegt – Feststellungen zu den Besteuerungsgrundla-\n\ngen getroffen haben kann.\n\nbb) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor.\n\nDer Angeklagte J war durchgehend verteidigt.\n\n 13 -\n- -\n\n(1) Der Angeklagte und seine Verteidiger müssen allerdings dann\n\nnicht anwesend sein, wenn sie auf ihren Antrag gemäß § 231c StPO durch\n\nGerichtsbeschluß von der Hauptverhandlung beurlaubt sind. Eine solche\n\nBeurlaubung ist hier hinsichtlich des Angeklagten und seiner beiden Vertei-\n\ndiger erfolgt. Auch soweit in einzelnen Gerichtsbeschlüssen nur der “Vertei-\n\ndiger” genannt ist, bezogen sich diese Beschlüsse ihrem Sinngehalt nach\n\nauf beide Verteidiger des Angeklagten J . Insoweit ist der Begriff des\n\nVerteidigers ersichtlich in einem funktionellen Sinne zu verstehen. Dies gilt\n\nhier ungeachtet dessen, daß der Verteidiger Rechtsanwalt Bö die Beur-\n\nlaubung ausschließlich für sich selbst erstrebt hat. Die Gerichtsbeschlüsse\n\nnennen ihn dann jedoch nicht namentlich und sind auch nach ihrem gesam-\n\nten Bedeutungszusammenhang nicht individuell auf den Verteidiger Bö\n\nbeschränkt. Zwar kann die Entscheidung über eine Beurlaubung bei mehre-\n\nren Verteidigern im Einzelfall auch unterschiedlich ausfallen. Ein sachlicher\n\nGrund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Verteidiger des An-\n\ngeklagten ist hier nicht erkennbar. Jedenfalls durch sein Nichterscheinen hat\n\nder Wahlverteidiger H seinen Antrag zumindest konkludent nach-\n\ngeholt (vgl. BGHSt 31, 323, 329), wenn man eine entsprechende schlüssige\n\nAntragstellung nicht schon in seinem fehlenden Widerspruch zum Antrag\n\ndes weiteren Verteidigers Bö sehen will, zumal da sie eine gemeinsame\n\nKanzlei betreiben.\n\n(2) In Abwesenheit des Angeklagten J oder seiner Verteidiger\n\nsind auch keine Umstände erörtert worden, die den Angeklagten J \n\nwenigstens mittelbar hätten betreffen können (vgl. BGHR StPO § 231c Be-\n\nurlaubung 1). Die von der Revision angeführte Einvernahme des Zeugen\n\nB bezog sich auf einen anderen Tatkomplex, an dem der Angeklagte\n\nJ nicht beteiligt war. Soweit der Mitangeklagte S im Rahmen\n\nseiner Einlassung auch Zahlungen des Angeklagten J zum Gegen-\n\nstand seiner Ausführungen machte, wurden der Angeklagte J und\n\nsein Verteidiger darauf hingewiesen. Die Verhandlung zu diesem Punkt wur-\n\n 14 -\n- -\n\nde – nachdem der Angeklagte S selbst noch ergänzende Angaben\n\nmachte – damit wiederholt. Ebenso waren – was die Revision unter Verstoß\n\ngegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verschweigt – die Kontounterlagen, aus\n\ndenen sich diese Zahlungen ergaben, Gegenstand eines Selbstleseverfah-\n\nrens.\n\nb) Die Sachrüge des Angeklagten J ist unbegründet hinsicht-\n\nlich des Schuld- und Strafausspruchs. Die Überprüfung hat insoweit keinen\n\nRechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Sie hat jedoch hinsichtlich des\n\nangeordneten Verfalls des Wertersatzes Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung der Sache.\n\naa) Das angefochtene Urteil unterliegt hinsichtlich des Ausspruchs\n\nüber den Verfall schon deshalb der Aufhebung, weil das Landgericht keine\n\nFeststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten J \n\ngetroffen und damit auch nicht geprüft hat, ob und inwieweit das Erlangte\n\nwertmäßig noch im Vermögen des Angeklagten J vorhanden ist\n\n(BGHR StGB § 73c Wert 1, 2). Damit ist dem Revisionsgericht auch die\n\nÜberprüfung verwehrt, ob das Landgericht das Merkmal der unbilligen Härte\n\nnach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat (BGHR StGB\n\n§ 73c Härte 3, 4).\n\nbb) Die Erwägungen des Landgerichts zu der steuerlichen Behand-\n\nlung von Vermögensvorteilen, die dem Verfall unterliegen, begegnen\n\ngleichfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n(1) Das Landgericht hat eine Berücksichtigung eventuell auf solche\n\nEinkünfte entrichteter Steuern (Feststellungen hat es hierzu nicht getroffen)\n\nmit der Begründung abgelehnt, es bestehe insoweit keine unbillige Härte,\n\nweil der angeordnete Verfall im Jahr seiner Zahlung wieder zu einer Steuer-\n\nvergünstigung führe. Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.\n\n 15 -\n- -\n\nDie spätere Absetzbarkeit von Leistungen auf den angeordneten\n\nVerfall wird nämlich häufig ein anderes Veranlagungsjahr betreffen. Im vor-\n\nliegenden Fall sind die Einkünfte aus den gewinnbringenden Weiterverkäu-\n\nfen in den Jahren 1994 bis 1996 entstanden und unterlagen auch in diesen\n\nVeranlagungsjahren der Besteuerung. Ein etwaiger Verfall würde – im Fall\n\nder Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils – frühestens im Jahre 2002 zu\n\neinem endgültigen Geldabfluß bei dem Angeklagten J führen. Zwar ist\n\nnach § 10d Abs. 1 EStG ein Verlustrücktrag möglich, dieser ist aber im\n\nHöchstbetrag begrenzt (511.500 Euro) und zeitlich auf ein Jahr beschränkt\n\n(zu den inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen vgl. die Übersicht bei\n\nHeinicke in Schmidt, EStG 20. Aufl. § 10d Rdn. 10 ff.). Dieser Verlustrück-\n\ntrag kompensiert aber – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – die Steuer-\n\nlast in der Gesamtbetrachtung nur unzulänglich, wenn die für verfallen er-\n\nklärten Erlöse weit überdurchschnittlich waren und sich in den Folgejahren\n\nnicht wiederholen ließen. Von Ausnahmefällen abgesehen, in denen sich die\n\nGesamtsteuerbelastung ausgleicht und es schon deshalb keinen Anlaß für\n\ndie Anwendung des § 73c StGB gibt, erweist sich diese Erwägung des\n\nLandgerichts nicht als tragfähig.\n\n(2) Für verfallen erklärte Vermögenswerte können grundsätzlich steu-\n\nermindernd geltend gemacht werden. Es besteht kein steuerliches Abzugs-\n\nverbot nach § 12 Nr. 4 EStG. Nach dieser Vorschrift dürfen Geldstrafen und\n\nsonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcha-\n\nrakter überwiegt, sich nicht gewinnmindernd auswirken. Für die Verfallsan-\n\nordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. hat der Bundesfinanzhof den\n\nStrafcharakter verneint und grundsätzlich einen Abzug zugelassen (BFHE\n\n192, 64, 71). Auch für die durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirt-\n\nschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I, 372)\n\nerfolgte Neuregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, die nunmehr die ge-\n\nsamten vereinnahmten Gelder dem Verfall unterwirft (sog. Bruttoprinzip), gilt\n\n 16 -\n- -\n\nnichts anderes (a.A. Heinicke in Schmidt EStG 20. Aufl. § 4 Rdn. 520; offen\n\ngelassen von Fischer in Kirchhof EStG-Kompaktkommentar § 12 Rdn. 29).\n\nDie Einführung des Bruttoprinzips modifizierte nur – um die Regelungen für\n\ndie Praxis effektiver auszugestalten (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn.\n\n18 ff.) – den Berechnungsmodus, ließ aber den Rechtscharakter des Verfalls\n\nan sich unberührt (BGH NJW 1995, 2235). Demnach verbleibt es für die\n\nNeuregelung unverändert bei dem Grundsatz, daß der Verfall selbst keinen\n\nStrafzweck verfolgt, sondern allein der Abschöpfung des durch die Straftat\n\nerlangten Vorteils dient. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof die\n\nAnordnung des Verfalls und die Verhängung einer Strafe grundsätzlich als\n\njeweils unabhängig voneinander angesehen und eine innere Wechselbezie-\n\nhung verneint (BGH NStZ 2001, 312; 2000, 137; vgl. auch BGHR StGB\n\n§ 73d Strafzumessung 1). Deshalb beeinflußt nach ständiger Rechtspre-\n\nchung (BGH aaO m.w.N.) die Höhe des angeordneten Verfalls die Bemes-\n\nsung der Strafe nicht und sowohl die Strafe als auch die Verfallsanordnung\n\nkönnen jeweils isoliert mit Rechtsmitteln angefochten werden.\n\n(3) Fehlt ein durch einen Strafzweck hinreichend legitimierter Grund,\n\nfür verfallen erklärte Beträge einem Abzugsverbot zu unterwerfen, muß der\n\nVerfall steuerlich Beachtung finden. Es wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG unverein-\n\nbar, wenn für eine Abschöpfungsmaßnahme der Bruttobetrag des erlangten\n\nGewinns zugrunde gelegt, umgekehrt aber der volle Bruttobetrag besteuert\n\nwürde. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht für die Meh-\n\nrerlösabschöpfung (§ 17 Abs. 4 OWiG) ausgesprochen (BVerfGE 81, 228,\n\n241 f.). Der Senat sieht insoweit keinen Hinderungsgrund, die anhand der\n\nMehrerlösabschöpfung entwickelten Grundsätze auch auf den Verfall zu\n\nübertragen. Steuerrechtlich bleibt zwar der Ahndungsteil nicht abzugsfähig\n\n(§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG, der für die Ordnungswidrigkeit dem für Straf-\n\ntaten geltenden § 12 Nr. 4 EStG entspricht), wohl aber der Abschöpfungsteil.\n\nDiesem Grundsatz trägt jetzt die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG\n\nRechnung. Danach unterliegen solche finanziellen Vorteile, die durch einen\n\n 17 -\n- -\n\nGesetzesverstoß erlangt und deshalb abgeschöpft wurden, nicht dem Ab-\n\nzugsverbot, sondern können als Betriebsausgaben steuermindernd geltend\n\ngemacht werden. Wenn aber eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen\n\ndes zumindest auch Ahndungszwecken dienenden Bußgeldverfahrens zu\n\nerfolgen hat, darf “erst recht” eine steuerliche Berücksichtigung beim Verfall\n\nnicht unterbleiben, der keinen Straf- oder Ahndungscharakter aufweist (vgl.\n\nBVerfG aaO, das ausdrücklich auf diese Verbindungslinie zum Verfall hin-\n\nweist). Eine Doppelbelastung, die in der Abschöpfung des Erlangten und\n\nzugleich in dessen Besteuerung besteht, muß deshalb grundsätzlich auch\n\nbeim Verfall vermieden werden. Sie kann gleichfalls dann eintreten, wenn\n\nsteuerliche Abzüge in späteren Veranlagungsjahren die ursprüngliche Steu-\n\nerlast auf den jetzt abgeschöpften Erlös nicht einmal annähernd erreichen.\n\n(4) Eine steuerliche Lösung des Konfliktes ist jedoch nur möglich, so-\n\nlange noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen und soweit\n\nder angeordnete Verfall – etwa im Wege einer entsprechenden Rückstellung\n\n(vgl. BFHE 189, 75) – noch für denselben Veranlagungszeitraum steuermin-\n\ndernd wirksam werden kann (zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die\n\nMöglichkeit der Bildung einer Rückstellung vgl. BFHE 192, 64, 66). Ist das\n\nBesteuerungsverfahren bereits abgeschlossen, kann eine Berücksichtigung\n\nder Steuerzahlungen zur Vermeidung einer verfassungwidrigen Doppelbela-\n\nstung des Angeklagten nur noch im Strafverfahren im Rahmen der Entschei-\n\ndung über den Verfall stattfinden. Es wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG gleicherma-\n\nßen unvereinbar, wenn eine Doppelbelastung von der Zufälligkeit abhinge,\n\nob und inwieweit das Besteuerungsverfahren schon zum Abschluß gelangt\n\nist. Auch insoweit hat die in § 12 Nr. 4, § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG zum\n\nAusdruck kommende Wertentscheidung des Gesetzgebers Bedeutung, als\n\ndie Doppelbelastung dann durch die Anrechnung im Rahmen des Verfalls\n\ndurch das Strafgericht ausgeglichen werden muß. Diesen Grundsatz hat der\n\nBundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt (BGHSt\n\n33, 37, 40; vgl. auch BGH NJW 1989, 2139, 2140). Hieran ist auch unter\n\nBerücksichtigung des nunmehr geltenden Bruttoprinzips festzuhalten (vgl.\n\n 18 -\n- -\n\nBVerfG NJW 1996, 2086, 2087). Das aus der kriminellen Handlung Erlangte\n\nist nach Abführung der Steuer bei einer Gesamtbetrachtung des Täterver-\n\nmögens regelmäßig um diesen Betrag gemindert. Damit liegen die Voraus-\n\nsetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB vor. Im Blick auf die verfassungs-\n\nrechtlichen Vorgaben wird deshalb im Regelfall die Ermessensbetätigung\n\ndes Strafrichters darauf gerichtet sein müssen, daß die Steuern, die auf das\n\ndurch die kriminelle Handlung Erlangte gezahlt worden sind, in Abzug zu\n\nbringen sind (insoweit enger BGH wistra 2001, 388, 390 in einen obiter dic-\n\ntum). Ist die Steuer bereits bestandskräftig festgesetzt, aber noch nicht oder\n\nnicht vollständig bezahlt, wird eine entsprechende Steuerschuld bei der Be-\n\nmessung der Verfallshöhe mindernd zu berücksichtigen sein.\n\nMaßgebend dafür, in welchem Verfahren die zur Vermeidung einer\n\nDoppelbelastung notwendige Abgleichung stattzufinden hat, ist die zeitliche\n\nAbfolge. Ist eine Besteuerung für das jeweilige Jahr noch nicht bestands-\n\nkräftig erfolgt und eine steuerliche Berücksichtigung des Verfalls noch im\n\nentsprechenden Veranlagungszeitraum möglich, braucht der Strafrichter ei-\n\nne etwaige steuerliche Belastung auf den abzuschöpfenden Erlösen nicht zu\n\nberücksichtigen. Soweit der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGHR\n\nOWiG § 17 Vorteil 1) – in einem nicht tragenden Teil seiner Entscheidung zu\n\neiner Mehrerlösabschöpfung gemäß § 38 Abs. 4 GWB a.F. – ausgeführt hat,\n\ndie absehbare Steuerbelastung sei bei der Bemessung der Geldbuße min-\n\ndernd zu berücksichtigen, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht.\n\nWird nämlich der Mehrerlös abgeschöpft, ist für eine Besteuerung des Erlö-\n\nses überhaupt kein Raum mehr. Vielmehr muß die Finanzverwaltung dann\n\ndie um den Verfall gekürzten Einkünfte veranlagen (vgl. BFHE 189, 79 zur\n\nähnlichen Problematik bei § 17 Abs. 4 OWiG). Ist dagegen eine bestands-\n\nkräftige Steuerfestsetzung gegeben, braucht sich der Betroffene nicht auf\n\neine eventuell gegebene Möglichkeit der Aufhebung des Steuerbescheides\n\nnach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verweisen lassen. Im Falle einer bestandskräfti-\n\ngen Steuerfestsetzung ist vom Strafrichter die steuerliche Belastung abzu-\n\n 19 -\n- -\n\nziehen, die auf dem eigentlich dem Verfall unterliegenden Betrag ruht. Da\n\ndas Landgericht bislang weder zum Stand des Besteuerungsverfahrens\n\nnoch etwa gezahlter Steuern Feststellungen getroffen hat, kann die Anord-\n\nnung hinsichtlich des Verfalls keinen Bestand haben.\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, soweit sie\n\neinen höheren Verfallsbetrag erstrebt. Sie führt jedoch aus den in der Revi-\n\nsion des Angeklagten J dargestellten Gründen zur Aufhebung der An-\n\nordnung über den Verfall (§ 301 StPO).\n\na) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landge-\n\nricht das Erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei be-\n\nstimmt. Danach unterliegt dem Verfall, was der Täter für die Tat oder aus der\n\nTat erlangt hat. Maßgeblich ist deshalb die Bestimmung des wirtschaftlichen\n\nWerts des Vorteils, den der Täter durch die Tat erzielt hat (BGHR StGB § 73\n\nErlangtes 1). Die Abschöpfung muß spiegelbildlich dem Vermögensvorteil\n\nentsprechen, den der Täter aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine unmit-\n\ntelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (vgl. Schmidt in\n\nLK 11. Aufl. § 73 Rdn. 17; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 73\n\nRdn. 16 jeweils m.w.N.). Dabei unterscheidet die gesetzliche Regelung zwi-\n\nschen dem eigentlichen “Etwas”, das der Täter aus der Tat erlangt hat und\n\nden mittelbaren Tatvorteilen (Nutzungen, Surrogate), die nach Absatz 2 die-\n\nser Regelung ebenfalls dem Verfall unterworfen werden. Diese gesetzliche\n\nSystematik legt den Schluß nahe, daß in Absatz 1 die unmittelbaren Tatvo r-\n\nteile, in Absatz 2 mittelbare aus der Tat herrührende Vermögenszuwächse\n\nerfaßt werden sollen. Dies spricht dafür, zur Erfüllung des § 73 Abs. 1 Satz 1\n\nStGB als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal “Unmittelbarkeit” zu verlan-\n\ngen. Ein Verzicht auf dieses Erfordernis brächte überdies im Interesse der\n\nRechtsklarheit kaum hinzunehmende Zuordnungsprobleme.\n\n 20 -\n- -\n\nb) Unmittelbar erlangt hat der Angeklagte J nicht die Endver-\n\nkaufspreise aus den No - und R -Grundstücken. Seine in der\n\nBestechung des Angeklagten S liegende Tathandlung hat nicht un-\n\nmittelbar zu deren Vereinnahmung geführt. Hierfür waren vielmehr weitere\n\nvermittelnde Handlungen des Angeklagten J erforderlich, nämlich der\n\nAn- und Verkauf der Grundstücke. Deshalb hat das Landgericht zu Recht\n\nnicht – wie von der Staatsanwaltschaft jetzt im Revisionsverfahren erstrebt –\n\ndie erlösten Kaufpreise in Höhe von 13 Mio. DM für verfallen erklärt. Der\n\nHinweis der Staatsanwaltschaft auf das vom Gesetzgeber 1992 eingeführte\n\nBruttoprinzip (vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 1; BGH NStZ 2001, 312)\n\nüberzeugt nicht. Es besagt lediglich, daß der erlangte wirtschaftliche Wert\n\n“brutto”, also ohne (schwer feststellbare) gewinnmindernde Abzüge, anzu-\n\nsetzen ist. Das Bruttoprinzip ist aber für die Frage, worin der Vorteil besteht,\n\nnicht heranziehbar. Die Bestimmung des Vorteils ist nämlich der Bestim-\n\nmung seines Umfangs (und hierfür gilt das Bruttoprinzip) logisch vorgelagert.\n\nc) Der Angeklagte J hat durch die Zahlung der Bestechungs-\n\ngelder im Ergebnis erzielt, daß der Bebauungsplan “Arnum 31 C” jedenfalls\n\nzu erheblichen Teilen in Kraft getreten ist. Für den Angeklagten J ,\n\nder die entsprechenden Grundstücke seinerzeit als Bauerwartungsland\n\ndeutlich billiger erworben hatte, wurden dadurch seine Gewinnchancen im\n\nHinblick auf die spekulativ erworbenen Grundstücke entscheidend erhöht.\n\nSein Vorteil bestand damit in der Möglichkeit, einen erheblichen Spekulati-\n\nonsgewinn zu realisieren. Diese Gewinnchance entspricht dem “Etwas”, das\n\nder Angeklagte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat. Da der\n\nAngeklagte J diese Gewinnchance realisiert hat, durfte das Landge-\n\nricht den Spekulationsgewinn als den aus der Tat gezogenen Vorteil im Sin-\n\nne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB werten.\n\nd) Bei der Bemessung des Spekulationsgewinns hat das Landgericht\n\nrechtsfehlerfrei die Ankaufs- von den Verkaufspreisen subtrahiert und dabei\n\nbei den Ankaufspreisen auch die zwangsläufig hiermit verbundenen Neben-\n\n 21 -\n- -\n\nkosten (Grunderwerbssteuer, Notarkosten) berücksichtigt. Es hat ferner zu-\n\ntreffend die Erschließungskosten in Abzug gebracht, weil der vorgenomme-\n\nnen Erschließung regelmäßig eine jedenfalls vergleichbare Steigerung des\n\nGrundstückswertes entspricht, der im übrigen mit der erfolgten Bestechung\n\nin keinerlei ursächlichem Zusammenhang steht. Gleichfalls rechtsfehlerfrei\n\nhat das Landgericht die Zinsaufwendungen für die Finanzierung des An-\n\nkaufs unberücksichtigt gelassen. Insoweit handelt es sich um persönliche\n\nAufwendungen des Angeklagten J für den Erwerb (und damit der Er-\n\nmöglichung der Spekulation), die nach dem Bruttoprinzip außer Ansatz blei-\n\nben\n\n 22 -\n- -\n\nmüssen. Sie können allerdings – hierfür fehlen bislang die erforderlichen\n\nFeststellungen (vgl. oben) – im Rahmen des § 73c StGB zu berücksichtigen\n\nsein und den Verfallsbetrag mindern.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/5-str-138-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10d","ref_norm":"10d","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/5-str-138-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:14.163656+00:00"}}