{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"5 StR 130/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(nur zu B I 1 und 2) Veröffentlichung: ja (nur zu B I 1 und 2) StPO § 55 Abs. 1; § 338 Nr. 1 GVG § 192 Abs. 2 und Abs. 3 1. Auf Besetzungsmängel in der Person eines später durch einen Ergänzungsrichter abgelösten Richters ist der absolute Re- visionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht anwendbar. 2. Die Feststellung der Verhinderung eines Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden mit der Folge des Eintritts des Ergänzungs- schöffen ist vom Revisionsgericht nur auf Willkür zu überprüfen (Ergänzung von BGHSt 35, 366). 3. Hat ein Zeuge, dem nach § 55 StPO ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt wird, berechtigterweise die Beantwortung von Fragen der Verteidigung verweigert, bleiben seine übrigen Angaben bei gebotener kritischer Würdigung seines Aussageverhaltens verwertbar.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\n(nur zu B I 1 und 2)\nVeröffentlichung: ja\n(nur zu B I 1 und 2)\n\nStPO § 55 Abs. 1; § 338 Nr. 1\nGVG § 192 Abs. 2 und Abs. 3\n\n1. Auf Besetzungsmängel in der Person eines\n später durch einen Ergänzungsrichter\n abgelösten Richters ist der absolute Re-\n visionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht\n anwendbar.\n\n2. Die Feststellung der Verhinderung eines\n\n Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden\n mit der Folge des Eintritts des Ergänzungs-\n schöffen ist vom Revisionsgericht nur auf\n Willkür zu überprüfen (Ergänzung von\n BGHSt 35, 366).\n\n3. Hat ein Zeuge, dem nach § 55 StPO ein\n\numfassendes Auskunftsverweigerungsrecht\nzugebilligt wird, berechtigterweise die\nBeantwortung von Fragen der Verteidigung\nverweigert, bleiben seine übrigen Angaben\nbei gebotener kritischer Würdigung seines\nAussageverhaltens verwertbar.\n\nBGH, Urt. vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01\n LG Berlin -\n\n \n \n\n5 StR 130/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 23. Januar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen Bestechung (zu 1) und Bestechlichkeit (zu 2 bis 5)\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. und\n\n23. Januar 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt E für K ,\n\nRechtsanwälte S und B für P ,\n\nRechtsanwältin Z für R ,\n\nRechtsanwältin M für Sc ,\n\nRechtsanwalt Mi für L\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 23. Januar 2002 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezem-\n\nber 1999 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Die\n\nStaatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft und den Angeklagten hierdurch etwa entstandene\n\nnotwendige Auslagen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K wegen Bestechung\n\nin acht Fällen verurteilt; es hat gegen ihn in Anwendung des § 55 StGB zwei\n\nGesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und von einem Jahr verhängt. Die\n\nVollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wurde nicht zur Bewährung ausge-\n\nsetzt; daneben blieben anderweits rechtskräftig verhängte zäsurbegründen-\n\nde Geldstrafen bestehen. Das Landgericht hat ferner die Angeklagten P \n\nund Sc jeweils wegen Bestechlichkeit in drei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt worden ist; die Angeklagten R und L hat\n\nes jeweils wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten,\n\nverbüßt durch Untersuchungshaft, verurteilt. Alle Angeklagten wurden von\n\nweiteren gleichen Anklagevorwürfen freigesprochen.\n\nA.\n\nDer in der Türkei geborene Angeklagte K betrieb von Herbst\n\n1993 bis Frühjahr 1997 in Berlin-Wedding eine Fahrschule mit zahlreichen,\n\nvornehmlich türkischstämmigen Fahrschülern. Für Geldbeträge meist zwi-\n\nschen 1.500 und 2.000 DM erteilte er Führerscheinbewerbern, die – vielfach\n\nwegen unzulänglicher Deutschkenntnisse, aber auch wegen intellektueller\n\nDefizite oder wegen Zeitmangels – Probleme mit dem Erlernen der für die\n\ntheoretische Fahrprüfung notwendigen Kenntnisse hatten, “Garantiezusa-\n\ngen” für das Bestehen der theoretischen Fahrprüfung. Um diese zu erfüllen,\n\nkam K ab Sommer 1994 mit den übrigen Angeklagten, die Fahr-\n\nprüfer bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des\n\nKraftfahrzeugüberwachungsvereins Berlin (DEKRA) waren, – daneben noch\n\nmit weiteren dort tätigen Fahrprüfern – überein, daß diese ihm gegen das\n\nVersprechen von Geldzahlungen über jeweils 300 bis 500 DM die Manipula-\n\ntion mündlicher Theorieprüfungen mit von den Kenntnissen unabhängigem\n\nPrüfungserfolg zugunsten von ihm angemeldeter Fahrschüler zusagten.\n\nSämtliche Anklagevorwürfe haben entsprechende konkret bezeichnete Ein-\n\nzelfälle zum Gegenstand; acht zwischen Mai 1995 und Dezember 1996 be-\n\ngangene Fälle sind Gegenstand der Verurteilungen K s wegen Be-\n\nstechung und jeweils eines der anderen Angeklagten wegen Bestechlichkeit.\n\nB.\n\nDie unbeschränkten Revisionen aller fünf Angeklagter sind ebenso\n\noffensichtlich (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 6) unbegrün-\n\ndet wie die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die beschränkt sind auf die\n\nNachprüfung sämtlicher Freisprüche, ferner der Rechtsfolgenaussprüche\n\nzum Nachteil der vier wegen Bestechlichkeit verurteilten Angeklagten. Auch\n\nder Generalbundesanwalt vertritt die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nnicht. Zur Begründung kann sich der Senat auf die im Ergebnis umfassend\n\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antrags-\n\nschriften vom 19. Juli 2001 beziehen, zu denen er lediglich folgendes ergän-\n\nzend bemerkt.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Am 22. Sitzungstag stellte die Strafkammervorsitzende die (dau-\n\nerhafte) Verhinderung eines bis dahin an der Hauptverhandlung mitwirken-\n\nden Schöffen durch länger andauernde Erkrankung fest; für ihn trat ein Er-\n\ngänzungsschöffe ein, der dann als Schöffe bei der Urteilsfindung mitgewirkt\n\nhat. Mit auf § 338 Nr. 1 StPO gestützten Besetzungsrügen machen drei An-\n\ngeklagte geltend, der ursprüngliche Schöffe sei bereits an den ersten 21\n\nSitzungstagen teilweise krankheitsbedingt verhandlungsunfähig gewesen;\n\neiner der Revisionsführer beanstandet auch die Ablösung dieses Schöffen.\n\nDie Rügen können keinen Erfolg haben.\n\na) Sinn und Zweck des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1\n\nStPO sowie die entsprechenden Regelungen unter Nrn. 2 und 3 der Vor-\n\nschrift machen deutlich, daß als erkennendes Gericht im Sinne des § 338\n\nNr. 1 StPO ausschließlich die Gerichtsbesetzung anzusehen ist, die das mit\n\nder Revision angefochtene Urteil gefällt hat \n\n(vgl. Hanack \n\nin Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 8; Kuckein in KK 4. Aufl. § 338\n\nRdn. 23). Allein für diese Richter hat zu gelten, daß in ihrer Person während\n\nder gesamten Dauer der Hauptverhandlung kein Besetzungsmangel vorlie-\n\ngen darf (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1954, 151). Auf Besetzungsmängel in\n\nder Person eines später durch einen Ergänzungsrichter (§ 192 GVG) abge-\n\nlösten Richters ist der absolute Revisionsgrund daher ebensowenig an-\n\nwendbar wie auf solche bei einem bis zur Urteilsfindung nicht eingetretenen\n\nErgänzungsrichter.\n\nAus einer Verhandlungsunfähigkeit des später wegen Krankheit\n\nausgeschiedenen Schöffen während seiner Mitwirkung an der Hauptver-\n\nhandlung könnte daher allenfalls ein relativer Revisionsgrund hergeleitet\n\nwerden, wenn dieser Schöffe im Zustand der Verhandlungsunfähigkeit an\n\neiner Entscheidung mitgewirkt hätte, die sich – ohne in fehlerfreier Beset-\n\nzung bestätigt worden zu sein – auf die Urteilsfindung ausgewirkt hätte. An\n\nentsprechendem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerläßlichem Revisions-\n\nvorbringen fehlt es. Abgesehen davon sind nicht einmal hinreichend kon-\n\nkrete Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des ausgeschiedenen\n\nSchöffen vor seiner Erkrankung ersichtlich.\n\nb) Die Erkrankung wiederum gab der Strafkammervorsitzenden An-\n\nlaß, den Schöffen als verhindert ablösen zu lassen (§ 192 Abs. 2 und 3, § 77\n\nAbs. 3 Satz 3, § 54 Abs. 1 und 3 GVG). Willkür läßt ihre Entscheidung nicht\n\nerkennen. Dieser eingeschränkte revisionsgerichtliche Prüfungsmaßstab\n\nkann hier nicht anders gelten als im Fall der Feststellung der Verhinderung\n\neines Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung, für den dies aus der Re-\n\ngelung in § 54 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 GVG, § 336 Satz 2 StPO folgt (Ha-\n\nnack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 37; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 45. Aufl. § 192 GVG Rdn. 7; noch offengeblieben in BGHSt\n\n35, 366, 373).\n\n2. Auch die auf § 338 Nr. 8 StPO und auf Verletzung des § 261\n\nStPO gestützten Verfahrensrügen von drei Angeklagten im Zusammenhang\n\nmit der Befragung der Zeugin T bleiben erfolglos. Diese Zeugin, der\n\ndas Landgericht ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55\n\nStPO zugebilligt hat, die indes nach entsprechender Belehrung zunächst zur\n\nSache ausgesagt hatte, weigerte sich im Verlauf ihrer Vernehmung unter\n\nBerufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht, weiterhin Fragen der Ver-\n\nteidigung zu beantworten.\n\nNach dem Revisionsvorbringen ist nicht ersichtlich, daß das Landge-\n\nricht der Zeugin, die selbst wegen ähnlicher Vorwürfe wie der Angeklagte\n\nK im Zusammenhang mit der DEKRA tatverdächtig, zudem als Se-\n\nkretärin seiner Fahrschule teilnahmeverdächtig war, zu Unrecht ein zum\n\nAussageverweigerungsrecht \n\nverdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht\n\nnach § 55 StPO zugebilligt hätte (vgl. BGHSt 43, 321, 325 f.; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner aaO § 55 Rdn. 2 m.w.N.). Die Zeugin war damit, auch\n\nnachdem sie auf eine Aussageverweigerung zunächst verzichtet hatte, be-\n\nfugt, ohne Angabe von Gründen die Beantwortung sämtlicher Fragen der\n\nVerteidiger zu verweigern (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 55\n\nRdn. 12; § 52 Rdn. 15; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 55\n\nRdn. 17). Deren und der Angeklagten eigenes Fragerecht (Art. 6 Abs. 3\n\nBuchst. d MRK; Art. 14 Abs. 3 Buchst. e IPbürgR; vgl. dazu BGHSt 46, 93,\n\n94 ff.) muß dem Schutz des Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung (“ne-\n\nmo tenetur se ipsum accusare”; Art. 14 Abs. 3 Buchst. g IPbürgR; vgl. dazu\n\nBVerfGE 38, 105, 113; BGHSt 42, 139, 151 ff. m.w.N.; Rieß in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. I Rdn. 88, 96) nachstehen.\n\nIm übrigen haben die Verteidiger das Angebot, über das Gericht\n\nFragen an die Zeugin zu richten, nicht genutzt (UA S. 49; Beschluß des\n\nLandgerichts vom 30. August 1999, Bl. 64, 67/PB V). Der unbegründete An-\n\ntrag, die Zeugin zur Beantwortung bestimmter unmittelbar von den Verteidi-\n\ngern formulierter Fragen zu zwingen, schloß nicht den Antrag ein, das Ge-\n\nricht möge diese Fragen als eigene stellen. Dies gilt umso mehr, als die\n\nVerteidigung ausdrücklich das bloße Einräumen der Möglichkeit einer Über-\n\nnahme ihrer Fragen durch das Gericht anstelle der – notfalls auch zwangs-\n\nweise – begehrten Durchsetzung ihres eigenen Fragerechts als unzulässig\n\nerachtet hatte. Zudem ist eine zulässige Aufklärungsrüge, mit der das Un-\n\nterlassen der Übernahme von Verteidigerfragen durch das Gericht im Revi-\n\nsionsverfahren beanstandet werden müßte, in diesem Zusammenhang nicht\n\nerhoben worden.\n\nDie Prozeßsituation steht im Spannungsfeld zwischen dem Schutz\n\ndes Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung auf der einen und dem Frage-\n\nrecht von Angeklagtem und Verteidigung auf der anderen Seite. Ein Verbot,\n\ndie Angaben eines so die Aussage teilweise verweigernden Zeugen zum\n\nNachteil des hierdurch in der aktiven Wahrnehmung seines Fragerechts be-\n\neinträchtigten Angeklagten zu verwerten, läßt sich indes aus dessen Recht\n\nauf ein faires Verfahren nicht herleiten. Dieses Ergebnis folgt maßgeblich\n\naus der Bedeutung der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren. Allerdings ist\n\nder Tatrichter verpflichtet, ein solches Aussageverhalten im Rahmen der\n\nBeweiswürdigung bei der Beurteilung der Aussage des betreffenden Zeugen\n\nkritisch zu bewerten (vgl. BGH NStZ 2001, 440; allgemein zur Verwertbarkeit\n\nBGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 8; Rengier NStZ 1998, 47,\n\n48). Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils ist nicht zu besorgen,\n\ndaß der Tatrichter dieser Verpflichtung im Rahmen seiner Beweiswürdigung\n\nletztlich nicht genügt hätte.\n\n3. Die auf Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung eines\n\nsprachwissenschaftlichen Sachverständigen gestützten Verfahrensrügen der\n\nStaatsanwaltschaft scheitern bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Für die\n\nhinreichende Beurteilung der Geeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3\n\nSatz 2, Abs. 4 StPO) hätte es – bezogen auf jeden Prüfling, dessen Sprach-\n\nkundigkeit sachverständig zu untersuchen begehrt wurde – einer genauen\n\nBezeichnung hierfür relevanter besonders tatzeitnaher aktenkundiger Er-\n\nkenntnisse – gegebenenfalls aus Prüfungsunterlagen und Vernehmungen –\n\nbedurft. Die pauschale Bezugnahme auf in der Anklage angegebene Fund-\n\nstellen in dem abgelehnten Antrag ist jedenfalls im Rahmen der Revisions-\n\nbegründung insoweit offensichtlich unzulänglich (vgl. BGHR StPO § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 5).\n\nII. Sachrügen\n\n1. Die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung gibt\n\ninsgesamt keinen Anlaß zu durchgreifenden Bedenken. Dies gilt letztlich\n\nauch, soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht trotz\n\nFeststellung länger andauernder allgemeiner Unrechtsvereinbarungen zwi-\n\nschen dem Angeklagten K auf der einen und den übrigen Angeklag-\n\nten auf der anderen Seite nur in den Fällen zur Verurteilung gelangt ist, an\n\ndie sich der geständige Angeklagte K konkret sicher erinnern konnte\n\nund bei denen zugleich gravierende Indizien für eine tatsächlich erfolgte\n\nPrüfungsmanipulation vorlagen.\n\na) Die überaus vorsichtige und zurückhaltende Beweiswürdigung\n\ndes Tatrichters war geprägt von der dem Zusammenhang des Urteils ausrei-\n\nchend deutlich zu entnehmenden erheblichen Schwierigkeit der gesamten\n\nBeweislage. Diese war mitbeeinflußt von unterschiedlichen Interessen des\n\nAngeklagten K auf der einen, der übrigen Angeklagten auf der ande-\n\nren Seite, und ersichtlich auch von unterschiedlichen, nicht stets am Ziel der\n\nWahrheitsfindung orientierten Eigeninteressen verschiedener Beweisperso-\n\nnen. Zwar erfuhr das Pauschalgeständnis des Angeklagten K zahl-\n\nreiche Stützungen, nicht zuletzt durch die Feststellungen über weitgehende\n\nManipulationsmöglichkeiten, wie sie im Organisationsbereich der DEKRA\n\neröffnet waren. Auch konnten generelle Falschbezichtigungsmotive des An-\n\ngeklagten K rechtsfehlerfrei als fernliegend angesehen werden. In-\n\ndes waren massive Bedenken gegen die Detailgenauigkeit seiner Angaben\n\nberechtigt, da er einerseits – ersichtlich aufschneiderisch – angab, “99 Pro-\n\nzent” der in Zahlungslisten enthaltenen Fahrschüler hätten eine manipulierte\n\nPrüfung erhalten, an die einzelnen Personen andererseits dann keine oder\n\nnur vage Erinnerungen hatte. Bei dieser Ausgangslage war eine nähere\n\nKonkretisierung seiner pauschalen Angaben, die zur zuverlässigen Über-\n\nzeugungsbildung für die Ausführung bestimmter Bestechungstaten ausge-\n\nreicht hätte, nur schwer zu erreichen. Die sachlichrechtliche Prüfung durch\n\nden Senat ergibt in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Anhalts-\n\npunkte dafür, daß der Tatrichter insoweit vorhandene aussichtsreiche Be-\n\nweismittel unerschöpft gelassen hätte.\n\nOhnehin bestand zusätzlicher Anlaß zu kritischer Würdigung – ohne\n\ndaß der Tatrichter deshalb gehalten gewesen wäre, dem Geständnis insge-\n\nsamt zu mißtrauen – im Blick auf die besondere Geständnismotivation des\n\nAngeklagten K , der ersichtlich durch seine Aussagebereitschaft eine\n\nweitere Inhaftierung zu verhindern suchte; dies gilt zumal im Blick auf das\n\ngesamte Prozeß- und Begleitverhalten dieses Angeklagten, insbesondere im\n\nZusammenhang mit seinem schließlich erfolgten eigenmächtigen Ausbleiben\n\naus der weiteren Hauptverhandlung. Der Gesamtzusammenhang des Urteils\n\nläßt hinreichend deutlich erkennen, daß der Tatrichter sich bei seiner im\n\nDetail besonders zurückhaltenden Überzeugungsbildung auch von solchen\n\nberechtigten Überlegungen hat leiten lassen.\n\nb) Auch in Fällen der hier vorliegenden Art mag freilich eine tatrich-\n\nterliche Überzeugung von einem über die Einzelfallindividualisierbarkeit hin-\n\nausgehenden, im Wege der Schätzung zu ermittelnden Mindestschuldum-\n\nfang in Betracht zu ziehen sein, was zur Aburteilung einer unter Beachtung\n\ndes Zweifelsgrundsatzes zu bestimmenden Mindestzahl weiterer von der\n\nAnklage erfaßter Einzelfälle auf wahldeutiger Tatsachengrundlage führen\n\nkann (vgl. für allerdings ganz unterschiedliche Fälle BGHSt 40, 374, 376 f.;\n\n42, 107, 109 f.; BGH NStZ 1997, 280; wistra 1999, 426). Dies wäre nament-\n\nlich zum Nachteil des an sämtlichen in Betracht zu ziehenden Taten mitbe-\n\nteiligten Angeklagten K nicht undenkbar gewesen. Indes war das\n\nLandgericht hier nicht gehalten, eine solche Schätzung vorzunehmen. Ins-\n\nbesondere vor dem Hintergrund der Umstände des Geständnisses des An-\n\ngeklagten K und seines sonstigen Verhaltens ist es vom Revisionsge-\n\nricht hinzunehmen, daß der Tatrichter bei seiner ihm obliegenden Überzeu-\n\ngungsbildung den Angaben dieses Angeklagten mit Zurückhaltung begegnet\n\nist und eine weitergehende Verurteilung im Wege der Schätzung allein auf\n\nder Grundlage seines weitgehend pauschalen Geständnisses nicht vorge-\n\nnommen hat.\n\nDa im übrigen gravierende Indizien für eine Prüfungsmanipulation\n\nnicht gegeben waren, fehlte es an einer hinreichenden Schätzungsgrundla-\n\nge. Anlaß zu revisionsgerichtlicher Korrektur des Beweiswürdigungsergeb-\n\nnisses, namentlich zum Nachteil der Angeklagten, bestand umso weniger\n\nangesichts eines vor den festgestellten Tathintergründen eher milden, aber\n\nnicht etwa ersichtlich unausgewogenen Gesamtergebnisses.\n\nc) Die Konkretisierungsanforderungen, die der Tatrichter bei Fest-\n\nstellung jeder einzelnen Tat vorausgesetzt hat, und seine daraus folgende\n\nstrikte Orientierung an den angeklagten Einzelfällen sind hier zudem vom\n\nRevisionsgericht umso mehr hinzunehmen, da die Taten nach der Rechtsla-\n\nge vor Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13. Au-\n\ngust 1997 (BGBl. I 2038) zu beurteilen waren (§ 2 Abs. 3 StGB). Nach altem\n\nRecht bestanden noch strengere Anforderungen an die Bestimmtheit der\n\nDiensthandlung, die mit der Vorteilsgewährung an den Amtsträger zusam-\n\nmenhing (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 21 ff.; Bauer/Gmel\n\nin LK 11. Aufl. §§ 331 – 338 – Nachtrag – Rdn. 7 ff.; Dölling ZStW 112\n\n[2000], 334, 343 f.).\n\n2. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei. Die bestochenen\n\nDEKRA-Fahrprüfer waren Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c\n\nStGB (vgl. BGHSt 42, 230, 233).\n\nAuch die Rechtsfolgenaussprüche sind aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden. Namentlich im Blick auf die lange Dauer der Untersuchungs-\n\nhaft bei allen vier wegen Bestechlichkeit verurteilten Angeklagten können\n\ndie Einwände der Staatsanwaltschaft gegen die jeweiligen Rechtsfolgenaus-\n\nsprüche keinen Erfolg haben.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/5-str-130-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/5-str-130-01","retrieved":"2026-07-10 12:47:48.888293+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-23/5-str-130-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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