{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_116-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"5 StR 116/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WÜK Art. 36 1. Zur Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsange- hörigkeit gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsular- rechtsübereinkommens (WÜK) über sein subjektives Recht, die unverzügliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen, sind bereits die Polizeibeamten nach Festnahme verpflichtet (BVerfG – Kammer – NJW 2007, 499 unter Aufhe- bung von BGHR WÜK Art. 36 Unterrichtung 1). 2. Das Unterbleiben der gebotenen Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. 3. Die Rechtsverletzung kann jedoch zu einer Kompensation derart führen, dass ein bestimmter Teil der verhängten Freiheitsstrafe als verbüßt anzurechnen ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nWÜK Art. 36 \n\n1. \n\nZur Belehrung eines Festgenommenen mit \nfremder Staatsange- \nhörigkeit gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsular- \nrechtsübereinkommens (WÜK) über sein subjektives Recht, die \nunverzügliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung \nzu verlangen, sind bereits die Polizeibeamten nach Festnahme \nverpflichtet (BVerfG – Kammer – NJW 2007, 499 unter Aufhe- \nbung von BGHR WÜK Art. 36 Unterrichtung 1). \n\n2. Das Unterbleiben der gebotenen Belehrung über das Recht auf \nkonsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK \nführt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. \n\n3. Die Rechtsverletzung kann jedoch zu einer Kompensation derart \nführen, dass ein bestimmter Teil der verhängten Freiheitsstrafe \nals verbüßt anzurechnen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 25. September 2007 \n\n– 5 StR 116/01 \n 5 StR 475/02 \nLG Braunschweig \nLG Hamburg – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 116/01 \n5 StR 475/02 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 25. September 2007 \nin den Strafsachen \n\nI. gegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nII. gegen \n\nwegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Verfahren 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 werden \n\nzur gemeinsamen Entscheidung verbunden. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten S. , F. und \n\nSa. gegen das Urteil des Landgerichts Braun-\n\nschweig vom 5. Juli 2000 werden nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen, die Revision des An-\n\ngeklagten S. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), \n\ndass von der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe \n\nsechs Monate als vollstreckt gelten. \n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen, die Angeklagten S. , F. \n\n und Sa. zudem die den Nebenklägern entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen. \n\n3. Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 5. April 2002 wird auf \n\nKosten des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nmit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet \n\nverworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe \n\nsechs Monate als vollstreckt gelten. \n\n4. Das Verfahren gegen den verstorbenen Angeklagten T. \n\n wird nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. \n\nInsofern fallen die Auslagen der Staatskasse dieser zur \n\nLast. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Ausla-\n\ngen dieses Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. \n\nG r ü n d e \n\nA \n\n1 \n\nDie vorliegende Entscheidung ergeht in zwei zu verbindenden Verfah-\n\nren jeweils im zweiten Verfahrensdurchgang, nachdem das Bundesverfas-\n\nsungsgericht in beiden Verfahren – nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene – \n\nBeschlüsse des Senates aufgehoben hat. \n\nI. \n\n2 \n\nDas Landgericht Braunschweig hat am 5. Juli 2000 den Angeklagten \n\nS. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Ange-\n\nklagten F. und Sa. sowie den inzwischen verstorbenen T. \n\nhat es wegen Anstiftung zum Mord sowie wegen Nötigung, die Angeklagten \n\nF. und T. darüber hinaus wegen versuchter räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit Nötigung und den Angeklagten Sa. zudem \n\nwegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe \n\nzu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Betreffend \n\ndie Angeklagten F. , Sa. und T. hat das Landgericht die \n\nbesondere Schwere der Schuld festgestellt. \n\n3 \n\nMit ihren Revisionen haben die Angeklagten S. (türkischer Staats-\n\nangehöriger), F. (deutscher Staatsangehöriger), Sa. und T. \n\n (beide serbisch-montenegrinische Staatsangehörige) mit der Verfahrens-\n\nrüge beanstandet, dass der damals vorläufig festgenommene Beschuldigte \n\nS. vor seiner polizeilichen Vernehmung nicht gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b \n\nSatz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen \n\n(WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl II 1969 S. 1585) belehrt worden sei. \n\n4 \n\nDer Senat hat durch Beschluss vom 7. November 2001 \n\n– 5 StR 116/01 (BGHR WÜK Art. 36 Unterrichtung 1, StV 2003, 57 m. Anm. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nPaulus) die Revisionen der Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\nII. \n\nDas Landgericht Hamburg hat am 5. April 2002 den Angeklagten D. \n\n wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit ver-\n\nsuchtem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verur-\n\nteilt. \n\nDer Angeklagte D. (türkischer Staatsangehöriger) hat im Rah-\n\nmen seiner Revision mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, dass er vor \n\nseiner polizeilichen Vernehmung nicht gemäß Art. 36 Abs. 1 \n\nlit. b \n\nSatz 3 WÜK belehrt worden sei. \n\nDer Senat hat durch Beschluss vom 29. Januar 2003 – 5 StR 475/02 – \n\ndie Revision des Angeklagten D. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\nIII. \n\nDas Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Zweiten Senats – \n\nhat durch Beschluss vom 19. September 2006 (NJW 2007, 499, m. Bespr. \n\nWalter JR 2007, 99 und Kreß GA 2007, 296 sowie Anm. Burchard JZ 2007, \n\n891) die Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Angeklagten zur \n\ngemeinsamen Entscheidung verbunden, die Beschlüsse des Senats vom \n\n7. November 2001 – 5 StR 116/01 – und vom 29. Januar 2003 \n\n– 5 StR 475/02 – betreffend die Beschwerdeführer wegen deren Verletzung \n\nin ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit \n\ndem Rechtsstaatsprinzip) aufgehoben und die Sachen insoweit an den Bun-\n\ndesgerichtshof zurückverwiesen. \n\nB \n\n9 \n\nDanach hat der Senat über die Revisionen aller Angeklagten erneut zu \n\nentscheiden. \n\n10 \n\n11 \n\nI. \n\nDies kann im Beschlusswege erfolgen. \n\n1. Über die Revisionen der Angeklagten S. , F. , Sa. \n\nund D. kann im Verfahren nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO befun-\n\nden werden. \n\n12 \n\nDurch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom \n\n19. September 2006 sind beide Verfahren in denjenigen Stand zurückver-\n\nsetzt worden, den sie vor dem Senatsbeschluss vom 7. November 2001 \n\n– 5 StR 116/01 – und demjenigen vom 29. Januar 2003 – 5 StR 475/02 –\n\nhatten. Soweit durch die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts die Rechtsfragen der Wirkung eines Verstoßes gegen die Belehrungs-\n\npflicht aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK – hierauf konzentriert und auf die \n\nin Betracht kommenden Gesichtspunkte hinweisend – zur erneuten Ent-\n\nscheidung gestellt sind, haben der Generalbundesanwalt mit seinen Antrags-\n\nschriften vom 12. Dezember 2006 in der Sache 5 StR 116/01 und vom \n\n18. Dezember 2006 in der Sache 5 StR 475/02 sowie die Verteidiger aller \n\nAngeklagten und der Vertreter der Nebenkläger Stellung genommen. \n\n13 \n\nEine Entscheidung im Beschlussverfahren ist auch nicht deshalb aus-\n\ngeschlossen, weil zur erneuten Senatsentscheidung eine Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts führt. Die hiernach unter notwendig revidierter \n\nSicht erneut zu entscheidende Frage ist eng begrenzt und von den Verfah-\n\nrensbeteiligten schriftsätzlich ausführlich behandelt worden. Sie ist auch un-\n\nter Berücksichtigung der veränderten Vorgaben aus Sicht des Senats letzt-\n\nlich eindeutig zu beantworten. In der nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ge-\n\nforderten Einstimmigkeit, bei § 349 Abs. 2 StPO zudem im notwendigen Ein-\n\nklang mit dem Ergebnis des Antrags des Generalbundesanwalts finden sich \n\nausreichende Korrektive (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). \n\nEs ist daran zu erinnern, dass auch sonst höchstrichterlich umstrittene Fra-\n\ngen (§ 132 Abs. 2 GVG) und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 \n\nAbs. 4 GVG) durch Beschluss entschieden werden können (§ 138 Abs. 1 \n\nSatz 2 GVG) und regelmäßig in dieser Verfahrensweise entschieden werden, \n\nohne dass den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme auch in \n\neiner Hauptverhandlung gegeben würde. \n\n14 \n\n2. Die Entscheidung betreffend den verstorbenen Angeklagten T. \n\n hat nach § 206a Abs. 1 StPO durch Beschluss zu erfolgen. \n\nII. \n\n15 \n\nDie Revisionen der Angeklagten S. und D. sind weitgehend, \n\ndie der Angeklagten F. und Sa. in vollem Umfang unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n16 \n\n1. Soweit die Revisionen jeweils mit der Verfahrensrüge eine Verlet-\n\nzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK geltend machen, führt dies lediglich \n\nzu einem geringen Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten S. und \n\nD. . \n\n17 \n\na) Allerdings liegt in jedem der beiden Fälle eine Gesetzesverletzung \n\ndarin, dass der Angeklagte S. und der Angeklagte D. jeweils nach \n\nihrer Festnahme nicht durch die Polizeibeamten über ihre Rechte gemäß \n\nArt. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK belehrt worden sind. \n\n18 \n\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten \n\ndes genannten Übereinkommens (BGBl II 1969 S. 1585, 1671). \n\n19 \n\nZur Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörig-\n\nkeit gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK über sein subjektives Recht, die \n\nunverzügliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung zu verlan-\n\ngen, sind bereits die Polizeibeamten nach Festnahme verpflichtet (BVerfG \n\n– Kammer – NJW 2007, 499, 503 unter Berufung auf IGH, Urteil vom 27. Ju-\n\nni 2001, ICJ-Reports 2001, 464 – „LaGrand“ – [Übersetzung in EuGRZ 2001, \n\n287] sowie vom 31. März 2004, ILM 43 [2004], 581 – „Avena“). Die durch den \n\nSenat vormals vorgenommene, an den nationalen Konkretisierungen im Haft-\n\nrecht nach Art. 104 GG, §§ 115, 115a, 128 StPO orientierte Auslegung, wel-\n\nche die Pflicht auf den Richter beschränkt (BGHR WÜK Art. 36 Unterrich-\n\ntung 1), erweist sich danach als zu eng und ist ausdrücklich zu revidieren. \n\nDie Belehrungspflicht knüpft – standardisiert – an die fremde Staatsangehö-\n\nrigkeit des Beschuldigten und an seine Festnahmesituation an. Sie gilt also \n\nauch für den Fall, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in \n\nDeutschland hat. Eine darüber hinausgehende ausländerspezifische oder \n\nsituationsbedingte Hilflosigkeit ist nicht Voraussetzung für die sich aus Völ-\n\nkervertragsrecht im Range eines Bundesgesetzes ergebende Belehrungs-\n\npflicht. Ebenso führt bei einem Beschuldigten, der nicht ausländischer Ange-\n\nhöriger eines Vertragsstaats des Wiener Übereinkommens ist, eine gleichge-\n\nartete besondere Hilflosigkeit in der Festnahmesituation nicht zu hieraus ab-\n\nzuleitenden entsprechenden Unterstützungspflichten. \n\n20 \n\nDamit ist festzustellen, dass die Angeklagten D. und S. \n\ndurch die unterbliebene Belehrung seitens der Polizeibeamten, die ihre erste \n\nVernehmung durchgeführt haben, in ihren subjektiven Rechten auf konsulari-\n\nsche Unterstützung bei der effektiven Wahrnehmung ihrer Verteidigungs-\n\nrechte in der Haftsituation verletzt worden sind. Ein Beruhen der Beweiswür-\n\ndigung in den angefochtenen Urteilen auf den Ergebnissen der in dieser Si-\n\ntuation erfolgten Vernehmungen kann der Senat nicht ausschließen, wenn \n\nsie auch in beiden Fällen eher fernliegen mag. \n\n21 \n\nb) Die Mitangeklagten des Angeklagten S. , die Beschwerdeführer \n\nSa. (serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger) und F. \n\n(deutscher Staatsangehöriger), können aus dieser Verletzung des subjekti-\n\nven Rechts ihres Mitbeschuldigten für sich von vornherein keine Verletzung \n\neigener Verfahrensrechte herleiten. Die Belehrungspflicht aus Art. 36 Abs. 1 \n\nlit. b Satz 3 WÜK knüpft individuell an fremde Staatsangehörigkeit und Fest-\n\nnahmesituation des unmittelbar betroffenen Beschuldigten an. Seine Verlet-\n\nzung berührt noch weniger als eine Verletzung der Rechte aus § 136 \n\nAbs. 1 StPO (vgl. dazu BGHSt 47, 233, 234; BGHR StPO § 136 Belehrung 5; \n\nBGH wistra 2000, 311, 313; vgl. auch Nack StraFo 1998, 366, 372 f.) den \n\nRechtskreis eines Mitbeschuldigten. Grundlegende generelle Belange der \n\nProzessordnungsmäßigkeit des Verfahrens, die eine abweichende Betrach-\n\ntung veranlassen könnten (vgl. BGHSt 33, 148, 154 m.w.N.), sind nicht be-\n\nrührt. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner Vertiefung, ob als Ergeb-\n\nnis der maßgeblichen Abwägung zwischen den Belangen rechtsstaatlich ge-\n\nforderter Wahrheitsfindung und effektiver Wahrung unverletzlicher Verfah-\n\nrenspositionen schon die bislang vom Bundesgerichtshof anerkannten Dritt-\n\nwirkungen – namentlich bei so persönlich geprägten Rechtspositionen wie \n\ndenen aus dem Bereich des § 52 StPO – als eher zu weitgehend angesehen \n\nwerden müssen. \n\n22 \n\nc) Die von den Verstößen gegen die Belehrungspflicht selbst betroffe-\n\nnen Beschwerdeführer S. und D. sind mit revisionsrechtlichen Be-\n\nanstandungen gegen eine Verletzung des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK \n\nnicht etwa in Ermangelung eines Widerspruchs ausgeschlossen. Sie haben \n\nin ihren Revisionsbegründungen jeweils vorgetragen, dass sie in der Haupt-\n\nverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt Widerspruch \n\ngegen die Verwertung ihrer Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen, \n\nfür die sie eine Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK geltend ma-\n\nchen können, erhoben haben (hervorgehoben von BVerfG – Kammer – aaO \n\nS. 500; vgl. zum Widerspruchserfordernis BGH, Beschluss vom 11. Septem-\n\nber 2007 – 1 StR 273/07, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Aller-\n\ndings erfolgte dieser Widerspruch „generell“ (S. ) bzw. bezogen auf ganz \n\nandere, nicht durchgreifende Verfahrensbeanstandungen nach §§ 136, \n\n137 StPO (D. ). Dies wird den Erfordernissen eines spezifizierten Wi-\n\nderspruchs, wie \n\nihn der 1. Strafsenat \n\nin seinem Beschluss vom \n\n11. September 2007 in Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur „Widerspruchslösung“ verlangt hat, nicht gerecht. Das bleibt \n\naber vorliegend für die unmittelbar von dem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 \n\nlit. b Satz 3 WÜK betroffenen Beschwerdeführer S. und D. un-\n\nschädlich. Denn anders als in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall ist \n\ndie in Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK vorgesehene Belehrung hier in beiden \n\nFällen nie nachgeholt, der Verstoß mithin nicht später geheilt worden. Unter \n\ndiesen Voraussetzungen sieht sich der Senat nach den maßgeblich zu be-\n\nachtenden Grundsätzen des „LaGrand“-Urteils des Internationalen Gerichts-\n\nhofs (BVerfG – Kammer – aaO S. 501 ff.) außerstande, den im Fall der Hei-\n\nlung erwägenswerten, vom 1. Strafsenat verlangten spezifizierten Wider-\n\nspruch als Rügevoraussetzung zu fordern. Denn der Internationale Gerichts-\n\nhof hatte einen Ausschluss der Revisibilität („review und reconsideration“) \n\neiner Verletzung dieses Rechts mangels rechtzeitiger Erhebung von nach \n\nnationalem Recht verlangten Einwänden – dort betreffend die US-\n\namerikanische „procedural default rule“ – jedenfalls dann als Verstoß gegen \n\nArt. 36 Abs. 2 WÜK betrachtet und deswegen missbilligt, wenn die Unterrich-\n\ntung über das sich aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK ergebende Recht so-\n\nlange nicht erfolgte, wie diese Einwände prozessrechtlich hätten erhoben \n\nwerden müssen (IGH – „LaGrand“ – aaO S. 497 sowie – „Avena“ – aaO \n\nS. 613; vgl. hierzu auch Simma in Festschrift für Tomuschat S. 423, 428 ff.). \n\nOb ohne Heilung des Verstoßes jeglicher Widerspruch entbehrlich wäre, be-\n\ndarf angesichts des hier jeweils generell erfolgten Widerspruchs keiner Ver-\n\ntiefung. \n\n23 \n\nd) Indes zieht der Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus Art. 36 \n\nAbs. 1 lit. b Satz 3 WÜK kein Verwertungsverbot nach sich, das anzunehmen \n\nVölker- oder Verfassungsrecht nicht gebieten (BVerfG – Kammer – aaO \n\nS. 503 f.; vgl. auch Kreß GA 2007, 296, 304; Walter JR 2007, 99, 101; Pau-\n\nlus StV 2003, 57, 58 f.; ferner Burchard JZ 2007, 891, 893 f.). Insoweit stellt \n\nsich die Rechtslage in Abwägung der widerstreitenden Interessen namentlich \n\nunter Berücksichtigung von Art und Gewicht des Verstoßes und von wesent-\n\nlichen Belangen der Urteilsfindung im Strafverfahren (vgl. BGHSt 44, 243, \n\n249 m.w.N.; BGH NJW 2007, 2269, 2271, zur Veröffentlichung in BGHSt be-\n\nstimmt) anders dar als bei der in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen \n\nBelehrung über das Schweigerecht und das Verteidigerkonsultationsrecht. \n\nHierdurch werden die wesentlichen Rechte des Beschuldigten auf Selbstbe-\n\nlastungsfreiheit und effektive Verteidigung unmittelbar bezogen auf die Ver-\n\nnehmungssituation zentral geschützt. Die einem Beschuldigten aus Art. 36 \n\nAbs. 1 lit. b Satz 3 WÜK zu erteilende Belehrung ist diesen Belehrungspflich-\n\nten hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und – was für die Annahme eines \n\nVerwertungsverbots wesentlich sein kann – hinsichtlich ihrer Bedeutung für \n\nein mögliches Beweisergebnis zu Lasten des Beschuldigten nicht ausrei-\n\nchend ähnlich. So knüpft die Belehrungspflicht des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 \n\nWÜK schon nicht an den Beginn der Vernehmung an, sondern es wird allein \n\nauf die Inhaftierung abgestellt. Zudem wird durch das Unterrichtungsrecht \n\nnach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK lediglich ein ergänzender Schutz für jeden in-\n\nhaftierten Beschuldigten mit einer fremden Staatsangehörigkeit geboten, \n\ndem in der Haftsituation und unter deren besonderer Berücksichtigung eine \n\nallein staatsangehörigkeitsbezogene weitergehende Verbesserung seiner \n\nVerteidigungschancen eingeräumt werden soll. Durch diese standardisierte \n\nRechtsposition wird, wie dargelegt, auch nicht etwa besonders auf eine mög-\n\nliche ausländerspezifische Hilflosigkeit abgestellt. Liegt eine solche vor, ist \n\ndem eben nicht etwa durch eine hervorgehobene Bewertung oder weiterge-\n\nhende Ausgestaltung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK Rechnung zu \n\ntragen, sondern durch eine geeignete besondere Rücksicht auf die Wahr-\n\nnehmung des Schweigerechts und des Verteidigerkonsultationsrechts, ins-\n\nbesondere bei der Ausgestaltung der nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorge-\n\nschriebenen Belehrung (vgl. BGHSt 42, 15). Den betroffenen ausländischen \n\nBeschuldigten kommen sonst unvermindert sämtliche rechtsstaatlichen Ver-\n\n \n\n24 \n\n25 \n\nteidigungsstandards zugute. An eine Verletzung des subjektiven Rechts aus \n\nArt. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK (vgl. IGH – „LaGrand“ – aaO S. 494), das \n\nzwar beachtlich ist, indes ein für die Ausgestaltung der Verteidigung nicht \n\nzentrales pauschales Sonderrecht darstellt, ist danach, anders als bei § 136 \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO möglich, kein Beweisverwertungsverbot zu knüpfen. \n\ne) Jedoch erachtet der Senat es für angezeigt, die Rechtsverletzung \n\nzu kompensieren. \n\nTrotz Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots darf der festzustel-\n\nlende Verstoß gegen die völkerrechtlich verankerte Unterrichtungspflicht aus \n\nArt. 36 Abs. 1 lit. b WÜK grundsätzlich nicht folgenlos bleiben. Nach der vom \n\nInternationalen Gerichtshof geforderten Auslegung des Art. 36 Abs. 2 zweiter \n\nHalbsatz WÜK – die gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \n\nzu beachten ist (BVerfG – Kammer – aaO S. 501) – muss es möglich sein, \n\neine effektive Revisibiliät („full effect“, IGH – „La Grand“ – aaO S. 498) si-\n\ncherzustellen. Daraus folgt zum einen, dass das Revisionsgericht auf eine \n\nVerfahrensrüge des betroffenen ausländischen Angeklagten eine Rechtsver-\n\nletzung zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen hat. Zudem ist zu beach-\n\nten, dass die Angeklagten S. und D. in ihren persönlichen und pro-\n\nzessualen Rechten verletzt worden sind und die – dem deutschen Revisi-\n\nonsverfahren ohnehin fremde – alleinige Feststellung der Rechtsverletzung \n\ndies nicht stets angemessen auszugleichen vermag. Ähnlich wie in den Fäl-\n\nlen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (vgl. die Darstellung der \n\nRechtsentwicklung im Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 23. Au-\n\ngust 2007 – 3 StR 50/07) und im Fall der Verleitung einer unverdächtigen \n\nund zunächst nicht tatgeneigten Person zu einer Straftat durch eine von ei-\n\nnem Amtsträger geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zuzurechnen-\n\nden Weise (BGHSt 45, 321; 47, 44, 52) liegt ein Grund für eine Kompensati-\n\non vor (vgl. hierzu Simma aaO S. 432). Damit wird sichergestellt, dass der \n\nVerletzte, sofern dies angemessen ist, eine Wiedergutmachung für die von \n\nihm erlittene Beeinträchtigung seiner Rechtsposition aus Art. 36 WÜK im \n\nsachnächsten nationalen Verfahren erhalten kann. \n\n26 \n\nEine derartige Kompensation erscheint jedenfalls dann angezeigt und \n\ngar geboten, wenn der betroffene Angeklagte eine erhebliche Bestrafung \n\nerfährt und der Verstoß nicht – wie in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen \n\nFall angesichts alsbald anschließender Belehrung durch den Haftrichter – nur \n\nkurzfristig fortgewirkt hat. Beide Voraussetzungen sind vorliegend bei den \n\nunmittelbar betroffenen Beschwerdeführern S. und D. erfüllt. \n\n27 \n\nf) Der Senat nimmt diese Kompensation nicht – wie die bisherige \n\nRechtsprechung in den genannten Fällen – durch eine Herabsetzung der \n\nverhängten Strafe (Strafzumessungslösung) vor, sondern in Form des Aus-\n\nspruchs, dass ein zahlenmäßig bestimmter Teil der verhängten Freiheitsstra-\n\nfe als vollstreckt gilt (Vollstreckungslösung). Er sieht sich als befugt an, in der \n\nvorstehenden Weise zu entscheiden, ohne von bisheriger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs abzuweichen, da bislang nicht entschieden worden \n\nist, in welcher Form die Kompensation einer Verletzung von Art. 36 Abs. 1 \n\nlit. b Satz 3 WÜK und damit die angezeigte effektive Geltendmachung der \n\nVerletzung dieses Rechts vorzunehmen ist. Er orientiert sich an der auf eine \n\nanaloge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützten „Vollstre-\n\nckungslösung“, wie sie der 3. Strafsenat im Vorlagebeschluss vom 23. Au-\n\ngust 2007 – 3 StR 50/07 (vgl. auch Basdorf, Tagungsbericht zum Karlsruher \n\nStrafrechtsdialog 2007) nunmehr für Fälle überlanger Verfahrensdauer für \n\nvorzugswürdig hält. Diese Lösung ist – anders als die Strafzumessungslö-\n\nsung – nicht mit dem Widerspruch behaftet, durch eine Reduktion der \n\nschuldangemessenen Strafe Verfahrensfehler der Strafverfolgungsbehörden, \n\ndie mit der Schuld des Angeklagten in keiner Beziehung stehen, hiermit in \n\nKorrelation zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – 5 StR 83/07, zur \n\nVeröffentlichung in BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 fair-trail 5 bestimmt). Sie ent-\n\nspricht vielmehr dem objektiv orientierten Modell des § 51 StGB. Damit ist \n\nauch eine höhere Transparenz der Rechtsfolgenentscheidung in dem Sinne \n\ngewährleistet, dass die Tatschuld im Strafausspruch zutreffend ausgewiesen \n\nwird und in dieser Weise unvermindert bei späteren Entscheidungen berück-\n\nsichtigt werden kann. \n\n28 \n\nDie neue Fallkonstellation erlaubt eine solche abweichende Methodik \n\nselbst für den Fall, dass sie sich – entgegen der Auffassung auch des \n\n5. Strafsenats – bei auf überlanger Verfahrensdauer beruhenden Verstößen \n\ngegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht durchsetzen sollte. Jene Fälle haben \n\neinen weit größeren Anwendungsbereich und betreffen – im Gegensatz zu \n\nder hier zu entscheidenden Fallkonstellation mit regelmäßig nicht übermäßig \n\nschwerwiegenden Verstößen – Fälle unterschiedlichsten Gewichts mit einem \n\nganz individuell zu bemessenden Ausmaß einer gebotenen Kompensation. \n\n29 \n\nDie neue, vorliegend vom Senat bereits angewendete Methodik hat \n\nüberdies den Vorteil, dass eine effektive Revisibilität auch einem zu lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten zugute kommt, abweichend \n\nvon der Lösung über die Strafzumessung, deren insoweit negative Konse-\n\nquenz von der Rechtsprechung freilich gebilligt worden ist (BVerfG – Kam-\n\nmer – NStZ 2006, 680; BGH NStZ 2006, 346). So wird infolge der „Vollstre-\n\nckungslösung“ hier der Angeklagte S. durch eine bezifferte Anrechnung \n\neines als verbüßt geltenden Teils der Strafe analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB \n\nden Zeitpunkt der Mindestverbüßung nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB \n\nfrüher erreichen. \n\n30 \n\nDer Senat lässt offen, ob in Fällen geringerer Schwere eine mittels \n\nAnwendung des nationalen Rechts mögliche Kompensation auch auf andere \n\nWeise, etwa durch Gewährung einer Entschädigung in analoger Anwendung \n\ndes Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen \n\n(StrEG) oder durch Kostennachlass, etwa analog § 465 Abs. 2 StPO, in Be-\n\ntracht zu ziehen wäre. Bei Strafen geringeren Gewichts und im Falle der spä-\n\nteren Heilung des Verfahrensverstoßes durch alsbald nachgeholte Belehrung \n\ngemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Sep-\n\ntember 2007 – 1 StR 273/07, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) mag \n\neine Kompensation gänzlich entbehrlich sein. \n\n31 \n\ng) Der Senat bestimmt das Maß der als vollstreckt geltenden Strafe \n\nangesichts des jeweiligen Gewichts des Verstoßes und seiner Auswirkungen \n\nsowie der jeweiligen Tatvorwürfe bei beiden Beschwerdeführern jeweils mit \n\nsechs Monaten. \n\n32 \n\n2. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten S. , F. \n\nund Sa. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 21. Juni 2001 sowie die Revision des Angeklagten D. aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Novem-\n\nber 2002 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n33 \n\n3. Irgendeine Herabsetzung oder weitergehende partielle Kompensa-\n\ntion der gegen die Angeklagten S. , F. , Sa. und D. \n\nverhängten Strafen unter dem Gesichtspunkt der besonders langen Verfah-\n\nrensdauer ist nicht vorzunehmen. Der Senat vermag eine rechtsstaatswidrige \n\nVerfahrensverzögerung nicht zu konstatieren. \n\n34 \n\na) Soweit es etwa um die Behandlung der beiden Sachen zwischen \n\nder Erhebung der Verfassungsbeschwerden und dem Beschluss des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 19. September 2006 gehen kann, neigt der Se-\n\nnat zu der Ansicht, dass einem Gericht grundsätzlich nicht die Möglichkeit \n\neröffnet ist, einen durch ein höherrangiges Gericht begangenen Verstoß der \n\ngenannten Art gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK festzustellen und zu berück-\n\nsichtigen, wenn nicht etwa dieses Gericht entsprechende Hinweise gegeben \n\nhat. Dies dürfte bereits aus der Verfassung des Gesamtgefüges der Gerichte \n\nder Bundesrepublik Deutschland folgen und findet zumindest seine verfah-\n\nrenspraktische Bestätigung darin, dass dem Gericht geringeren Ranges \n\nKenntnisse zum erfolgten Verfahrensgang beim höherrangigen Gericht feh-\n\nlen. \n\n35 \n\nb) Die Behandlung der Sachen beim Senat war nicht verzögerlich. Der \n\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2006 ist beim \n\nSenat am 26. Oktober 2006 eingegangen. Auf die Antragsschriften des Ge-\n\nneralbundesanwalts vom 12. Dezember 2006 (in der Sache 5 StR 116/01) \n\nund vom 18. Dezember 2006 (in der Sache 5 StR 475/02) haben die Verfah-\n\nrensbeteiligten bis zum 7. März 2007 Stellung genommen. Die gegen den \n\nVorsitzenden, den Berichterstatter und ein weiteres Senatsmitglied gerichte-\n\nten Ablehnungsgesuche des Angeklagten D. vom 17. Januar 2007 hat \n\nder Senat nach den gebotenen Anhörungen durch Beschluss vom 11. Ap-\n\nril 2007 zurückgewiesen. Darin, dass das Revisionsgericht in seiner sich erst \n\naus jener Senatsentscheidung ergebenden Besetzung nicht schon früher \n\nentschieden hat, liegt keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. \n\nzudem zur fehlenden Rechtsstaatswidrigkeit längerer Verfahrensdauer in \n\numfänglichen und schwierigen Verfahren BGH NJW 2007, 853, 857). \n\n36 \n\nc) Eine solche Verfahrensverzögerung findet sich auch nicht etwa dar-\n\nin, dass das Bundesverfassungsgericht hier zwei Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofs wegen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf \n\nein faires Verfahren aufgehoben hat, wodurch ein weiterer fast ein Jahr wäh-\n\nrender Verfahrensgang vor dem Bundesgerichtshof notwendig geworden ist. \n\nAnzuknüpfen ist an das Urteil des 3. Strafsenats vom 7. Februar 2006 \n\n– 3 StR 460/98 (NJW 2006, 1529), wonach eine rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung nicht allein deshalb vorliegt, weil das Revisionsgericht zur \n\nKorrektur eines dem Tatrichter unterlaufenen – nicht eklatanten – Rechtsfeh-\n\nlers dessen Urteil aufheben und die Sache zu neuer – zeitaufwändiger – Be-\n\narbeitung an die Vorinstanz zurückverweisen muss; denn solcher Verfah-\n\nrensgang ist Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems. Die \n\nGrundsätze dieses Urteils, denen der Senat in vollem Umfang zustimmt, sind \n\nauf die vorliegende Konstellation der Aufhebung von Entscheidungen des \n\nBundesgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht sinngemäß zu \n\nübertragen. Als eklatante Gesetzesverletzung, die eine abweichende Beurtei-\n\nlung erfordern könnte (vgl. BGH aaO S. 1532 m.w.N.), wertet der Senat sei-\n\nne erste, nunmehr freilich nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zu \n\nrevidierende Entscheidung nicht. \n\n37 \n\n4. Der Teilerfolg, den die Angeklagten S. und D. auf ihre un-\n\nbeschränkten Revisionen mit der Anrechnung von sechs Monaten Freiheits-\n\nstrafe auf die verbüßten Strafen erzielen, ist derart gering, dass es unter den \n\nBilligkeitsgesichtspunkten des § 473 Abs. 4 StPO nicht angezeigt erscheint, \n\neine Kostenteilung vorzunehmen. \n\nIII. \n\n38 \n\nAuf die Revision des Angeklagten T. ist das Verfahren einzustel-\n\nlen. Dieser Angeklagte ist am 7. September 2004 verstorben. Da das Bun-\n\ndesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 7. November 2001 \n\nauch betreffend den Angeklagten T. aufgehoben hat, stellt der Senat \n\ndas Verfahren insoweit nach § 206a Abs. 1 StPO ein (vgl. BGHSt 45, 108). \n\n39 \n\nDie Kostenentscheidung hat im Fall des Todes des Angeklagten nach \n\ndenjenigen Grundsätzen zu erfolgen, die bei Einstellung wegen eines Verfah-\n\nrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n50. Aufl. § 464 Rdn. 14, § 465 Rdn. 12). Deshalb fallen die Auslagen der \n\nStaatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach \n\n§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Ausla- \n\ngen des Angeklagten T. der Staatskasse aufzuerlegen. Aus den obigen \n\nAusführungen folgt, dass dieser Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig \n\nverurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. \n\n Basdorf \n\nRiBGH Häger ist erkrankt Gerhardt \nund daher verhindert zu \nunterschreiben \nBasdorf \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_116-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/5-str-116-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115a","ref_norm":"115a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_116-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_116-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/5-str-116-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_116-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:02:20.187635+00:00"}}