{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_089-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-08-21","aktenzeichen":"5 StR 089/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 89/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 21. August 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Au-\n\ngust 2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Basdorf als Vorsitzender,\n\nRichter Dr. Bode,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt W\n\nRechtsanwalt S\n\nJustizangestellte\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom\n\n22. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewalti-\n\ngung in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ihm wurde\n\nvorgeworfen, am 25. Juli 1998 (Fall 1) und am 2. Oktober 1998 (Fall 2) je-\n\nweils die Nebenklägerin, seine Ehefrau, von der er getrennt lebte, in deren\n\nWohnung vergewaltigt zu haben.\n\nDie gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen der\n\nStaatsanwaltschaft – vertreten vom Generalbundesanwalt – und der Neben-\n\nklägerin haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg; auf die von der Nebenkläge-\n\nrin erhobenen Aufklärungsrügen kommt es daher nicht an.\n\n1. Die Beweiswürdigung zum Fall 2, mit der sich das Landgericht nicht\n\nvon der Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugenaussage\n\nder Nebenklägerin hat überzeugen können, hält sachlichrechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte die Neben-\n\nklägerin am 2. Oktober 1998 unberechtigt in ihrer Wohnung auf, übte mit ihr\n\nden Geschlechtsverkehr aus und fesselte sie anschließend an den Beinen.\n\nSofort nachdem er die Wohnung verlassen hatte, rief die Nebenklägerin die\n\nPolizei, bezichtigte den Angeklagten unter Hinweis auf noch vorhandene\n\nTatspuren der Vergewaltigung und zeigte zugleich den zuvor nicht offen-\n\nbarten Fall 1 an. Das Landgericht hat Zweifel an der Richtigkeit ihrer Tatdar-\n\nstellung nicht zu überwinden vermocht.\n\nb) Nicht grundlegend verfehlt hat der Tatrichter in der gegebenen Be-\n\nweissituation, in der im wesentlichen Aussage gegen Aussage stand, seine\n\nBeweiswürdigung nach einer bei Glaubhaftigkeitsgutachten üblichen Metho-\n\ndik (vgl. BGHSt 45, 164, 167 f.) ausgerichtet. Zutreffend hat er ferner seine\n\ngerade auch in diesem Rahmen bestehende Verpflichtung gesehen, eine\n\nGesamtwürdigung sämtlicher relevanter Beweistatsachen vorzunehmen (vgl.\n\nEngelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f. und 64 m.w.N.). Indes ist der\n\nTatrichter dem nur unvollständig nachgekommen.\n\nZunächst hat er in Inhalt und Struktur der Aussage der Nebenklägerin\n\nrechtsfehlerfrei Indizien für deren Richtigkeit gefunden (UA S. 15 f.). Be-\n\ngründete Zweifel an ihrer Tatschilderung hat er hingegen aus dem Fehlen\n\nvon Verletzungsspuren und aus dem sonst am Tatort vorgefundenen Spu-\n\nrenbild (UA S. 17 ff.) hergeleitet; insbesondere hat er ein Klebebandstück\n\nmit Haaranhaftungen nach seiner Beschaffenheit für unvereinbar mit der\n\nDarstellung des Entfesselungsvorganges durch die Nebenklägerin befun-\n\nden. Der Tatrichter hat es hingegen unterlassen, von ihm als wahrheitswidrig\n\nfestgestelltes oder als höchst zweifelhaft beurteiltes Aussageverhalten des\n\nAngeklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ausdrücklich zu\n\nwürdigen. So hatte der Angeklagte im Ermittlungsverfahren zunächst Ge-\n\nschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau bestritten; nach Ankündigung einer\n\nmolekulargenetischen Untersuchung hat er dann Geschlechtsverkehr einge-\n\nräumt, diesen indes als einverständlich geschildert. Zur Überzeugung der\n\nStrafkammer hat er wahrheitswidrig behauptet, seine Ehefrau habe ihn frei-\n\nwillig in die Wohnung eingelassen, zudem hat er zum Grund, weshalb er\n\nüberhaupt die Wohnung seiner Frau aufgesucht hatte, die Unwahrheit ge-\n\nsagt. Zum Anlaß der am Körper seiner Ehefrau von der Polizei noch vorge-\n\nfundenen Fesselung hat er nicht nachvollziehbare Angaben gemacht.\n\nDie Gesamtwürdigung einer Beweissituation, in der Aussage gegen\n\nAussage steht, bleibt unvollständig, wenn dabei das gesamte Aussagever-\n\nhalten des bestreitenden Angeklagten nicht mit in die Abwägung einbezogen\n\nwird. Dies gilt ungeachtet dessen, daß erwiesenermaßen lügnerisches Be-\n\nstreiten allenfalls mit Vorsicht als Belastungsindiz zu verwerten ist (vgl. nur\n\nBGHSt 41, 153, 156; BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 30 und 33\n\nm.w.N.).\n\nDie Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung aus diesem Grunde ergibt\n\nsich im vorliegenden Fall jedenfalls daraus, daß das Urteil jede Erklärung\n\ndarüber vermissen läßt, welche Geschehensvariante zur Tatversion der Ne-\n\nbenklägerin als Anlaß für die durch Spuren sicher festgestellte, vom Ange-\n\nklagten selbst eingeräumte, aber nicht plausibel erklärte Fesselung der Bei-\n\nne der Nebenklägerin in Frage kommen könnte.\n\nc) Die Beweiswürdigung begegnet aber auch deshalb durchgreifen-\n\nden Bedenken, weil die Begründung des Landgerichts, ein Irrtum der Ne-\n\nbenklägerin als Erklärung für ihre unrichtige Darstellung zur Entfesselung\n\nliege fern, letztlich kaum nachvollziehbar ist. Die Beobachtungsmöglichkei-\n\nten der Nebenklägerin waren bei diesem Vorgang ersichtlich eingeschränkt;\n\nschon daher liegen irrtumsbedingte Fehldeutungen nicht ganz fern. Insbe-\n\nsondere bleibt das Landgericht aber jeden alternativen Erklärungsversuch\n\nüber das vorgefundene Klebebandstück mit Haarspuren schuldig. Die Ne-\n\nbenklägerin hatte in einer für sie überraschend eingetretenen belastenden\n\nSituation – kurz zuvor war sie vom Angeklagten mit Klebeband an den\n\nFüßen gefesselt worden – die Polizei gerufen; daß sie in dieser Ausgangs-\n\nlage bewußt eine – zudem einigermaßen sorgfältig vorbereitete – falsche\n\nSpur gelegt haben sollte, erscheint eher unwahrscheinlich, hätte jedenfalls\n\nnäherer Erörterung bedurft.\n\n2. Mit der Beanstandung der Beweiswürdigung zu Fall 2 verliert die\n\ndamit eng zusammenhängende Beweiswürdigung zu Fall 1 ihre Grundlage.\n\nZweifel an einer Täterschaft des Angeklagten im Fall 1 ergeben sich ohne\n\nweiteres aus begründeten Zweifeln an der Darstellung der Nebenklägerin zu\n\nFall 2. Da diese indes nicht rechtsfehlerfrei belegt sind, bedürfen beide Tat-\n\nvorwürfe erneuter tatrichterlicher Überprüfung.\n\nIm Zusammenhang mit Fall 1 wird ein neuer Tatrichter schriftliche No-\n\ntizen der Nebenklägerin, die diese nach ihren Angaben unmittelbar nach\n\ndem Tatgeschehen gefertigt hatte, in Erscheinungsbild und Inhalt im Urteil\n\nnäher darzustellen haben, wenn er hieraus wiederum durchgreifende Zweifel\n\nan der Richtigkeit ihrer Angaben herleiten will.\n\n3. Der Senat weist darauf hin, daß der Freispruch im Fall 2 nach der\n\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlaßten Prüfung weiteren\n\ndurchgreifenden Bedenken unterliegt: Der Tatrichter, der zu umfassender\n\nstrafrechtlicher Beurteilung des angeklagten Tatgeschehens verpflichtet war\n\n(§ 264 StPO), hat es unterlassen, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des\n\nAngeklagten wegen seines festgestellten Begleitverhaltens, wonach er die\n\nWohnung der Nebenklägerin unberechtigterweise betreten und sie gefesselt\n\nhatte, – zum einen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Hausfriedens-\n\nbruchs (von der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung nach § 154a StPO\n\nvon der Verfolgung ausgenommen; vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO 45. Aufl. § 154a Rdn. 24, 27), zum anderen der Freiheitsberaubung,\n\neventuell auch der Körperverletzung – zu überprüfen. Daß insoweit Straf-\n\nverfolgungshindernisse bestünden oder Rechtfertigungs- oder Entschuldi-\n\ngungsgründe durchgreifen würden, ist jedenfalls nicht offensichtlich.\n\nBasdorf Bode Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_089-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-21/5-str-089-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_089-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_089-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-21/5-str-089-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_089-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:21:33.741955+00:00"}}