{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR___1-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-02-22","aktenzeichen":"5 StR 1/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 1/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Februar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\n geringer Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 7. Juni 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte\n\nschuldig ist\n\n(1) des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben\n\nFällen (10, 11, 12/13, 14 bis 16, 17/18),\n\n(2) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (1, 8,\n\n9),\n\n(3) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in sechs Fällen (2 bis 7),\n\n(4) des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt\n\nüber eine Schußwaffe (Fall 19);\n\nb) in sämtlichen Einzel- und Gesamtstrafaussprüchen mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung (1b) wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen 18 Verbrechen und\n\nVergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz und wegen eines Vergehens\n\nnach dem Waffengesetz in Anwendung des § 55 StGB unter Annahme von\n\nzwei Zäsuren wegen Zwischenverurteilungen zu drei Gesamtfreiheitsstrafen\n\nin Gesamthöhe von neun Jahren verurteilt und hat Nebenentscheidungen\n\nnach §§ 69, 69a, 73 ff. StGB getroffen. Die Revision des Angeklagten führt\n\nmit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung, insbesondere zur Korrektur\n\ntatmehrheitlicher Aburteilung zweier Fälle (12 und 17), und zur Aufhebung\n\ndes gesamten Strafausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel – den kor-\n\nrigierten Schuldspruch und die Nebenentscheidungen betreffend – erweist\n\nsich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Annahme bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels ge-\n\nmäß § 30a Abs. 1 BtMG von Fall 10 an ist zwar nicht zu beanstanden. Die\n\n– selbstverständlich ebenfalls bandenmäßig verübte – Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge wird hiervon, wie vom Generalbun-\n\ndesanwalt zutreffend ausgeführt, konsumiert (st. Rspr.; vgl. nur BGHR BtMG\n\n§ 30a – Bande 8). Dies stellt der Senat klar.\n\n2. Auch bei den „Luftgeschäften” in den Fällen 12 und 17 liegen\n\nzwar bereits die Voraussetzungen bandenmäßigen Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Es liegt indes auf der Hand,\n\ndaß jeweils durch die unmittelbar nachfolgende Tat die zunächst mißglückte\n\nLieferung – der ursprünglichen Bestellung gemäß – verwirklicht wurde, so\n\ndaß die Fälle keine selbständigen Taten, sondern Teil der jeweils anschlie-\n\nßenden Tat sind (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 – Handeltreiben 7;\n\nBGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 – 5 StR 587/99 –).\n\nInsoweit hält der Senat eine eigene abschließende Sachentschei-\n\ndung durch Reduzierung des Schuldspruchs für zulässig und angezeigt. Ei-\n\nner Teilfreisprechung bedarf es nicht, da das gesamte angeklagte Verhalten\n\nstrafbar, lediglich konkurrenzrechtlich abweichend zu bewerten ist (vgl.\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13).\n\n3. In den verbleibenden Fällen des § 30a BtMG hat der Tatrichter,\n\nwie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, den nach zutreffender Annahme\n\nminder schwerer Fälle maßgeblichen Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG\n\nnicht beachtet. Sollte der Tatrichter hier den durch die Qualifikation ver-\n\ndrängten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG im Auge gehabt haben, wäre\n\ndiese Betrachtung nicht zulässig (vgl. BGHR BtMG § 30a – Konkurrenzen 2).\n\n4. Der Senat hebt nicht nur die in den Fällen des Bandenhandels\n\nnach § 30a BtMG verhängten Einzelstrafen auf, sondern – ebenso mit den\n\nzugehörigen Feststellungen – auch alle anderen Einzel- und sämtliche Ge-\n\nsamtstrafaussprüche. Der neue Tatrichter soll Gelegenheit erhalten, das Ge-\n\nsamtstrafübel – unter Beachtung der bestehenbleibenden Nebenentschei-\n\ndungen – umfassend neu zu bestimmen.\n\nZudem ist die Bildung der mehreren Gesamtstrafen jedenfalls in-\n\nsoweit durchgreifend bedenklich, als die Fälle 10 und 11 erst mit Weiterver-\n\näußerung der Betäubungsmittel, mithin ersichtlich erst nach der Verurteilung\n\ndes Angeklagten vom 26. Mai 1998, beendet – und damit im Sinne des § 55\n\nAbs. 1 Satz 1 StGB begangen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55\n\nRdn. 4) – wurden. Die hierfür zu verhängenden Einzelstrafen werden daher\n\nmit den für die Fälle 12/13 bis 19 zu verhängenden Einzelstrafen auf eine\n\neinzige Gesamtstrafe zurückzuführen sein. Die für die Fälle 1 bis 9 zu ver-\n\nhängenden Einzelstrafen sind daneben, wie auch bisher geschehen, mit de-\n\nnen aus der Verurteilung vom 10. Oktober 1997 auf eine weitere Gesamt-\n\nstrafe zurückzuführen. Daneben müßte der neue Tatrichter hinsichtlich der\n\nam 26. Mai 1998 gegen den Angeklagten verhängten neunmonatigen Frei-\n\nheitsstrafe, sofern diese nicht doch auch in die erste Gesamtstrafe miteinzu-\n\nbeziehen ist (nach Aktenlage betrifft die Verurteilung eine im November 1996\n\n– nicht, wie im Urteil angegeben, erst 1997 – begangene Tat), deren geson-\n\ndertes Bestehenbleiben feststellen (vgl. BGHSt 35, 243; BGHR StGB § 55\n\nAbs. 1 Satz 1 – Strafen, einbezogene 4; BGH, Beschluß vom 11. Janu-\n\nar 2000 – 5 StR 651/99 –).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-22/5-str-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-22/5-str-1-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:56:10.715775+00:00"}}