{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__94-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-04","aktenzeichen":"5 StR 94/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 94/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. April 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Göttingen vom 19. November 1999 wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Dies ergibt sich, soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch und\n\nden Strafausspruch gerichtet ist, aus der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 10. März 2000.\n\n2. Soweit sich die Revision, die sich weder mit den erhobenen Verfah-\n\nrensrügen noch mit den Ausführungen zur Sachrüge hierzu verhält, etwa\n\nauch gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt richten sollte, ist das Rechtsmittel gleichermaßen unbe-\n\ngründet.\n\nZwar hat der Generalbundesanwalt beantragt, gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\ndas angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Landgericht davon ab-\n\ngesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nanzuordnen. Die Besorgnis des Generalbundesanwalts, es liege insofern ein\n\nErörterungsmangel vor, teilt der Senat jedoch nicht. Das Landgericht hat oh-\n\nne Rechtsfehler die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB\n\nverneint. Es hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständi-\n\ngen – und insofern gar über die durch die Entscheidung BVerfGE 91, 1 ge-\n\nsetzten Maßstäbe weit hinaus – einer Unterbringung „keinerlei Aussicht auf\n\nErfolg“ beigemessen. Dieses Ergebnis durfte das Landgericht – wie gesche-\n\nhen – in weiterer Übereinstimmung mit dem Sachverständigen daraus ablei-\n\nten, daß seit 1989 zahlreiche Therapieversuche des Angeklagten gescheitert\n\nsind (UA S. 3 f.), daß er eine Entziehungskur „kategorisch ablehnt“, auch ei-\n\nne vollständige Entgiftung, also eine Beendigung der Methadon-Behandlung,\n\nablehnt und jede andere Therapieform als die Teilnahme am Methadonpro-\n\ngramm in Freiheit als unzumutbar ansieht (UA S. 68). Bei diesen Gegeben-\n\nheiten brauchte der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht zu erläutern, daß\n\ner die Möglichkeit für ausgeschlossen hielt, der Angeklagte werde sich etwa\n\nim Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit\n\nder Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (vgl. zu solchen besonderen\n\nFallgestaltungen BGHR StGB § 64 Abs. 1 – Erfolgsaussicht 7; BGH, Be-\n\nschluß vom 12. November 1996 – 4 StR 519/96 –; BGH, Beschluß vom\n\n27. August 1997 – 2 StR 406/97 –; BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1998\n\n– 4 StR 492/98 –).\n\nDer Senat ist auch diesbezüglich nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nzu entscheiden. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsicht-\n\nlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt\n\nzu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349\n\nAbs. 4 StPO (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 – Verwerfung 3; BGH\n\nNStZ-RR 1998, 142).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/5-str-94-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/5-str-94-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:45.026361+00:00"}}