{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__88-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"5 StR 88/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 88/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. März 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 27. September 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO \n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der\n\nAngeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen\n\nund der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen\n\nschuldig ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge\n\nhat zum Schuldspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\n\nnicht ergeben. Es wird allerdings klargestellt, daß der Angeklagte des\n\ngewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen und der gewerbsmäßigen\n\nSteuerhehlerei in drei Fällen schuldig ist, da es sich bei der wegen der\n\nEinfuhr zu erhebenden Tabaksteuer ebenso wie bei Zöllen und der\n\nEinfuhrumsatzsteuer um Eingangsabgaben im Sinne des § 373 Abs. 1 AO\n\nhandelt (vgl. hierzu Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. Rdn. 10 zu § 373\n\nAO).\n\nIndessen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n„Gleichwohl können die ... an sich rechtsfehlerfreien Aussprüche\n\nüber die Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe nicht bestehen\n\nbleiben, da die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten zwei\n\ntilgungsreife Vorstrafen berücksichtigt hat (UA S. 72 unten sowie\n\n74 oben).“ Zum „Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 27.\n\nSeptember 1999 (war) gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 36 Abs.\n\n1 Satz 1 BZRG (zum Fristbeginn BGHSt 25, 19, 23) für beide\n\nVorverurteilungen Tilgungsreife mit der Folge eingetreten, dass\n\ndiese Eintragungen gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum\n\nNachteil des Angeklagten verwertet werden durften. Eine\n\nAusnahme i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG liegt schon deshalb\n\nnicht vor, weil diese Vorschrift – das Vorliegen ihrer weiteren\n\nVoraussetzungen unterstellt – die Berücksichtigung getilgter\n\nVorverurteilungen in einem Strafverfahren nur bei der Beurteilung\n\nder Eignung des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges\n\nzulässt, nicht jedoch bei der Strafzumessung (OLG Hamm NStZ\n\n1983, S. 175; OLG Düsseldorf VRS 54, S. 50; OLG Karlsruhe\n\nVRS 55, S. 284).\n\nAngesichts der ausdrücklichen, mehrfachen Erwähnung der\n\nVorstrafen im Urteil kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf\n\ndiesem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der Bestand\n\ndes für sich genommen rechtsfehlerfreien Maßregelausspruches\n\n(vgl. insoweit BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6; BGH NStZ\n\n1992, S. 586; BGH StV 1999, S. 18) wird von der Aufhebung des\n\nStrafausspruchs nicht berührt.“\n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen.\n\nHarms Häger Nack\n\n Gerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__88-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/5-str-88-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__88-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__88-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/5-str-88-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__88-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:00:34.051457+00:00"}}