{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__69-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-03-08","aktenzeichen":"5 StR 69/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 69/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. März 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\n2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2000 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Chemnitz vom 11. Oktober 1999 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (durch\n\nUnterlassen) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachrüge\n\nbegründete Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Er-\n\nfolg.\n\n1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten. Dieser fand nach den Feststellungen seine Ehefrau in den frü-\n\nhen Morgenstunden des Tattages hilflos – infolge einer möglicherweise\n\ndurch Sturz verursachten Kopfverletzung – auf dem Boden der kalten Küche\n\nliegend vor. Er ließt die Frau, ohne sich um sie zu kümmern, aus Gleichgül-\n\ntigkeit liegen und legte sich wieder schlafen. Wie von ihm vorhergesehen und\n\nzumindest gebilligt, führte das Unterlassen möglicher Hilfeleistungen zum\n\nTod der Ehefrau durch Unterkühlung. Erst am Mittag, weniger als eine Stun-\n\nde vor Todeseintritt, alarmierte der Angeklagte den Notarzt. Das Opfer wies\n\n3\n\nschwere Prellungen am Körper auf, die jedenfalls teilweise auf Tritte durch\n\nden Angeklagten zurückgingen.\n\nDaß die rechtsfehlerfrei festgestellten – offenbar nicht sicher todesur-\n\nsächlichen – erheblichen Mißhandlungen der Ehefrau (UA S. 5, 12/13, 16)\n\nden Tatrichter nicht zu einem weitergehenden Schuldspruch veranlaßt ha-\n\nben, beschwert den Angeklagten nicht. Die Bestätigung des Schuldspruchs\n\nerfaßt auch die hierzu getroffenen unmittelbar tatzugehörigen Feststellungen.\n\n2. Die Annahme uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten bei Begehung der Tat hält, wenngleich sie im Einklang mit der Be-\n\ngutachtung durch zwei medizinische Sachverständige steht, sachlichrechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand.\n\nZutreffend ist allerdings die Einschätzung, daß der rechnerisch\n\nhöchstmögliche Wert einer Blutalkoholkonzentration von annähernd 4,5 ‰\n\nzur Tatzeit auf der Grundlage einer Rückrechnung über 15 Stunden aus ei-\n\nner am Abend des Tattages entnommenen Blutprobe im Blick auf psycho-\n\ndiagnostische Kriterien unrealistisch ist. Dem Urteil läßt sich nicht entneh-\n\nmen, ob unter Berücksichtigung der relevanten Anknüpfungstatsachen und\n\ndes Zweifelsgrundsatzes eine annähernd verläßliche Bestimmung der Tat-\n\nzeit-Blutalkoholkonzentration möglich gewesen ist (vgl. BGHR StGB § 21 –\n\nBAK 22 m.w.N.). Weshalb die Sachverständigen bei ihren Berechnungen\n\nlediglich einen ganz geringen Nachtrunk angenommen haben, bleibt ebenso\n\nwenig verständlich wie die vage Wendung, daß die vom Angeklagten ange-\n\ngebenen – indes nicht genauer aufgeführten – Trinkmengen allenfalls einen\n\n”leichten Rausch“ zur Tatzeit belegten.\n\nDer Angeklagte ist chronischer Gamma-Alkoholiker, für den Alkohol-\n\nkonsum das vorrangige Interesse bildet. Seine von unverständlicher, tödli-\n\ncher Gleichgültigkeit gekennzeichnete Tat, die zudem möglicherweise mit\n\nbeträchtlicher Brutalität einherging, deutet als solche nicht etwa auf uneinge-\n\nschränkte Steuerungsfähigkeit hin. Die herangezogenen psychodiagnosti-\n\nschen Kriterien taugen hier lediglich zum sicheren Ausschluß eines Vollrau-\n\n4\n\nsches, so daß der Schuldspruch nicht in Frage steht. Weshalb sich indes\n\neine – nach der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Tatbild eher nahe-\n\nliegend erscheinende – beträchtliche, die Steuerungsfähigkeit erheblich ein-\n\nschränkende Alkoholisierung auch unter Berücksichtigung des Zweifels-\n\ngrundsatzes sicher ausschließen lassen soll, bleibt unzureichend belegt.\n\n3. Der neue Tatrichter wird neben der erneuten Prüfung, ob die Vor-\n\naussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, ebenfalls mit sachverständiger\n\nHilfe weiterhin jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB\n\nzu überprüfen haben.\n\nHarms Basdorf Nack\n\n Tepperwien Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/5-str-69-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/5-str-69-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:04:23.390948+00:00"}}