{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__41-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-03-21","aktenzeichen":"5 StR 41/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 41/00\n\nURTEIL\n\nvom 21. März 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n21. März 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B ,\n\nRechtsanwältin F\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 22. Juli 1999 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten\n\nMordes in jeweiliger Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz,\n\nwegen vier weiterer Vergehen nach dem Waffengesetz und wegen vorsätzli-\n\ncher Körperverletzung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die\n\nRevision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom\n\n22. Februar 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die\n\nRevision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß die An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat\n\nErfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die \n\nformalen Voraussetzungen des § 66\n\nAbs. 2 StGB und die sachlichen Merkmale des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB be-\n\njaht, jedoch auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung „verzichtet“\n\n(UA S. 28). Dabei hat das Landgericht sich zwar auf das ihm nach § 66\n\nAbs. 2 StGB eingeräumte Ermessen berufen (UA S. 30), jedoch nicht etwa\n\neine allein am Einzelfall orientierte Ermessensentscheidung getroffen. Viel-\n\nmehr hat das Landgericht seiner Entscheidung die Rechtsansicht zugrunde\n\ngelegt, daß neben der Verhängung von lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe\n\ndie Anordnung von Sicherungsverwahrung ausgeschlossen sei. Dies hält\n\nsachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nII.\n\nLebenslange Freiheitsstrafe und freiheitsentziehende Maßregeln sind\n\nnicht in ihrem Wesen miteinander unvereinbar (BGHSt 37, 160, 161). Ob und\n\ninwieweit neben einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlich Maßre-\n\ngeln der Besserung und Sicherung anzuordnen sind, bestimmt sich nach\n\n§ 53 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Satz 2 StGB. Danach ist für die Frage, ob\n\nMaßregeln statthaft sind, nicht auf die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nsondern auf die Einzelstrafen abzustellen. Deshalb muß oder kann neben\n\nlebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe auf Sicherungsverwahrung erkannt wer-\n\nden, wenn unabhängig von der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten\n\nTat wegen einer weiteren Tat eine in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene\n\nzeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsichtlich derer die formellen und materi-\n\nellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben sind\n\n(BGHSt 34, 138, 143 f.). Anders beschrieben, die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe wird nicht dadurch ausge-\n\nschlossen, daß der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird (BGH NJW 1985, 2839).\n\nAn alledem ändert sich nichts dadurch, daß die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung neben alleiniger, gar mehrfach verwirkter, lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe nicht möglich ist: In § 66 Abs. 1 StGB ist als Voraussetzung\n\nder Anordnung der Sicherungsverwahrung die Verurteilung zu „zeitiger“ Frei-\n\nheitsstrafe genannt. Der Bundesgerichtshof hat angesichts dieses eindeuti-\n\ngen Gesetzeswortlautes die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben\n\nder Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen, wenn die le-\n\nbenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verhängt oder als Gesamtstrafe\n\naus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen gebildet wird (BGHSt 33, 398).\n\nDies ist jedoch die nicht vermeidbare Auswirkung einer gesetzlichen Rege-\n\nlung, die als die Sicherungsverwahrung auslösende Verurteilung nur eine\n\nsolche zu zeitiger Freiheitsstrafe vorsieht, andererseits aber die Aussetzung\n\ndes Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nicht – wie die Aussetzung\n\nder Vollstreckung der Sicherungsverwahrung – mit dem Eintritt der Füh-\n\nrungsaufsicht verbindet (§§ 57a, 67c Abs. 1 StGB). Diese Ungleichbehand-\n\nlung entspricht der Ungleichheit der Rechtsfolgen im Verhältnis von Tätern,\n\ndie mehrmals zu lebenslanger Freiheitsstrafe, und Tätern, die zu mehreren\n\nzeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (BGHSt 34, 138, 145). Auch\n\ndie Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluß, aus welchen Gründen in\n\n§ 66 Abs. 1 StGB dem Wort „Freiheitsstrafe“ das einschränkende Adjektiv\n\n„zeitiger“ vorangestellt wurde (BGHSt 33, 398, 399). Auch hat der Bundesge-\n\nrichtshof die genannte Einschränkung in § 66 Abs. 1 StGB als „sachlich be-\n\ndenklich“ angesehen (BGHSt 37, 160).\n\nDanach vermag das zweifellos bestehende Spannungsverhältnis zwi-\n\nschen den beiden Fallkonstellationen – mögliche Sicherungsverwahrung ne-\n\nben zeitiger Freiheitsstrafe beim Hinzutreten lebenslanger Freiheitsstrafe\n\neinerseits, Ausschluß der Sicherungsverwahrung neben bloßer, gar mehr-\n\nfach verwirkter, lebenslanger Freiheitsstrafe andererseits – eine im Sinne\n\neiner Angleichung restriktive Auslegung des Gesetzes für die erstgenannte\n\nKonstellation nicht zu begründen. Deshalb können auch die an das genannte\n\nSpannungsverhältnis anknüpfenden beachtlichen Argumente der Verteidi-\n\ngung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Eine widerspruchsfreie Lö-\n\nsung des Problemkomplexes muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.\n\nIII.\n\nDer neue Tatrichter wird die Voraussetzungen der Unterbringung des\n\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung umfassend zu prüfen haben. Eine\n\nvon der Beschwerdeführerin intendierte Anordnung der Maßregel durch den\n\nSenat scheidet schon deshalb aus, weil § 66 Abs. 2 StGB eine Ermes-\n\nsensentscheidung gebietet.\n\nHarms Häger Nack\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/5-str-41-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/5-str-41-00","retrieved":"2026-07-10 11:03:09.468814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-21/5-str-41-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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