{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__38-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"5 StR 38/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 38/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. Februar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 31. August 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Fest-\n\nstellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten; die\n\nweitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Vater\n\nzu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision bean-\n\nstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in dem aus\n\ndem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang, so daß es auf die mit gleicher Ziel-\n\nrichtung erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\nAufgrund rechtlich bedenklicher Erwägungen hält das sachverständig\n\nberatene Landgericht den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten für unein-\n\ngeschränkt schuldfähig. Eine “krankhafte psychische Anomalie“ im Sinne des\n\n§ 20 StGB liege nicht vor. Der überdurchschnittlich intelligente Angeklagte\n\nweise zwar eine auffällige narzistische und zwanghafte Persönlichkeits-\n\nstruktur auf, die jedoch keinen Krankheitswert besitze. Zum Tatzeitpunkt ha-\n\nbe er vor der Entscheidung gestanden, von dem als schwach und negativ\n\nbewerteten Vater selbst abgewertet, gekränkt und psychisch verletzt zu wer-\n\nden oder sich gegen diesen Vater zur Wehr zu setzen, um seine Selbstach-\n\ntung und psychische Balance zu erhalten. Die Gefahr einer Identitätskrise\n\nhabe aber die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich gemin-\n\ndert oder aufgehoben, da er aufgrund seiner guten intellektuellen Ausstat-\n\ntung durchaus (andere) Entscheidungsmöglichkeiten gehabt hätte.\n\nDiese Ausführungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken,\n\nweil sie nicht erkennen lassen, daß das Landgericht zwischen einer krank-\n\nhaften seelischen Störung und einer – nicht pathologisch bedingten – schwe-\n\nren anderen seelischen Abartigkeit unterschieden hätte (vgl. BGHSt 34, 22,\n\n24; BGHR StGB § 21 – seelische Abartigkeit 1, 3, 6, 9, 14). Letztere setzt\n\nnicht voraus, daß Persönlichkeitsstörungen des Täters auf einer Krankheit\n\nberuhen oder Krankheitswert haben. Ob eine Persönlichkeitsstörung den\n\nGrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht, ist aufgrund\n\neiner umfassenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen, in die neben dem Per-\n\nsönlichkeitsbild des Angeklagten und den Tatumständen auch sein Verhalten\n\nvor und nach der Tat einzubeziehen ist (vgl. BGH aaO).\n\nAn einer solchen Gesamtschau fehlt es hier. Zumindest das Nachtat-\n\nverhalten des Angeklagten hätte Anlaß zu weiterer Erörterung gegeben: Der\n\nAngeklagte war etwa vier Stunden nach der Tat zu dem von ihm mit einer\n\nHantel im Schlaf erschlagenen Vater zurückgekehrt, hatte ihm Gabeln unter\n\ndie Augäpfel gesteckt und eine Vielzahl weiterer sadistischer Handlungen an\n\nder Leiche vorgenommen. Ferner hatte er ihm einen Zettel in den Mund ge-\n\nsteckt, auf dem sinngemäß stand, der Vater habe sterben müssen, weil er\n\nseinen Sohn “genervt“ habe. Später hatte der Angeklagte unter ständigem\n\nLachen seinen Freunden von der Tötung des Vaters sowie den anschließen-\n\nden “Mißhandlungen“ berichtet und sie zu der Leiche geführt. Jedenfalls an-\n\ngesichts dieser Besonderheiten, mit denen sich das Landgericht nicht aus-\n\neinandersetzt, reicht der Hinweis auf die intellektuellen Fähigkeiten des An-\n\ngeklagten nicht aus, um Rückschlüsse darauf zu ziehen, inwieweit seine\n\nSteuerungsfähigkeit zur Tatzeit beeinflußt gewesen sein könnte.\n\nDer Senat hebt das Urteil – mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getrof-\n\nfenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – in vollem Umfang auf,\n\num dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, die Schuldfähigkeit des\n\nAngeklagten umfassend neu zu prüfen. Dabei wird es sich – schon ange-\n\nsichts der Spannungen zwischen Verteidigung und bisheriger Sachverstän-\n\ndiger – empfehlen, einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung\n\ndes Angeklagten zu beauftragen.\n\nHarms Basdorf Nack\n\n Dr. Tepperwien Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Gerhardt ist infolge Urlaubs\n\n an der Unterschriftsleistung\n\n gehindert.\n\nHarms","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__38-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/5-str-38-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__38-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__38-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/5-str-38-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__38-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:18.762211+00:00"}}