{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-03-07","aktenzeichen":"5 StR 30/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 30/00\n\nURTEIL\n\nvom 7. März 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n– 2 –\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 6. und 7. März 2000 in der Sitzung vom 7. März 2000, an der teil-\n\ngenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin H \n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nRechtsanwältin P \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n– 3 –\n\n für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 27. Juli 1999 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Neben-\n\nklägerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie hiergegen zuungunsten des Angeklagten eingelegte – auf den Rechts-\n\nfolgenausspruch beschränkte – Revision der Staatsanwaltschaft hat in der\n\nSache Erfolg.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in\n\nder Nacht vom 24. zum 25. Februar 1998 gegen vier Uhr die Nebenklägerin\n\nvor dem Lokal „Style“ in Berlin angesprochen. Er lud sie zu einem gemein-\n\nsamen Besuch einer Diskothek ein, was die Nebenklägerin auch annahm. Da\n\n– 4 –\n\nder Angeklagte vor der Fahrt zu der Diskothek noch etwas aus seiner in der\n\nNähe liegenden Wohnung holen wollte, gingen sie zunächst dorthin. Die Ne-\n\nbenklägerin, die erst vor dem Haus warten wollte, ließ sich dabei vom Ange-\n\nklagten in seine Wohnung bitten und stand dort im Flur, während der Ange-\n\nklagte sich in einem seiner beiden Zimmer aufhielt. Nun entschloß sich die\n\nNebenklägerin – entgegen ihrer zunächst dem Angeklagten gegebenen Zu-\n\nsage –, nicht mehr in die Diskothek, sondern nach Hause zu gehen. Als sie\n\ndies dem Angeklagten mitteilte, fiel dieser aus Wut über sie her, drückte sie\n\ngewaltsam zu Boden und schlug mit dem Absatz eines in der Nähe stehen-\n\nden Cowboystiefels, den er ergriffen hatte, auf die Nebenklägerin ein. Der\n\nAngeklagte öffnete ihre Jacke, Bluse sowie ihre Hose und drang mit seinem\n\nerigierten Geschlechtsteil kurz in ihre Scheide ein. Die Nebenklägerin, die\n\nzunächst mit dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten kämpfte, redete\n\nnunmehr beruhigend auf diesen ein. Es gelang ihr dabei, sich ein Stück zur\n\nWohnungstür hin zu bewegen, diese zu öffnen und ein- bis zweimal laut um\n\nHilfe zu rufen. Der hierdurch in noch stärkeren Zorn versetzte Angeklagte\n\npackte daraufhin die Nebenklägerin am Haaransatz über der Stirn und schlug\n\nsie mit dem Kopf heftig gegen die Wand oder einen anderen festen Gegen-\n\nstand. Schließlich drückte er mit seiner Hand links und rechts gegen ihren\n\nHals, so daß die Nebenklägerin Mühe hatte, Luft zu holen und den Kopf nicht\n\nmehr ohne Schmerzen zu drehen vermochte. Der Angeklagte setzte sich auf\n\nihre Schultern und erzwang dann den Oralverkehr, den er bis zum Samener-\n\nguß durchführte, wobei er in das Gesicht und den Mund ejakulierte. An-\n\nschließend gelang es der Nebenklägerin zu fliehen.\n\nDie Nebenklägerin erlitt Schwellungen im Bereich des Kopfes und des\n\nGesäßes. In Folge der Tat litt sie längere Zeit unter Kopfschmerzen und De-\n\npressionen. Nach einem Selbstmordversuch, für den das Tatgeschehen mit-\n\nursächlich war, befindet sie sich noch in therapeutischer Behandlung.\n\n2. Das Landgericht ist im Rahmen der Strafzumessung von der An-\n\nwendung des § 177 StGB n.F. als milderem Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) ausge-\n\n– 5 –\n\ngangen. Es \n\nliege \n\nzwar der Qualifikationstatbestand des § 177\n\nAbs. 4 StGB n.F. vor, trotz vollzogenem Vaginal- und Oralverkehr sei jedoch\n\nein minder schwerer Fall gegeben, weil der nicht vorbestrafte Angeklagte\n\nalkoholisiert (1,73 (cid:0) ) gewesen sei, die Geschädigte sich leichtfertig verhalten\n\nhabe, indem sie wenigstens objektiv in dem Angeklagten Hoffnungen ge-\n\nweckt habe, der Angeklagte geständig gewesen sei und sich im Vergleichs-\n\nwege zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 10.000,-- DM verpflich-\n\ntet habe. Innerhalb des sich nach § 177 Abs. 5 zweiter Halbsatz StGB n.F.\n\nergebenden Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren sei die Verhängung\n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen, die zur Bewährung aus-\n\ngesetzt werden könne.\n\nII.\n\nDie Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht hat allerdings zu Recht das Qualifikationsmerkmal\n\ndes § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB n.F. (in der seit 1. April 1998 geltenden Fassung\n\nder 6. Strafrechtsänderungsgesetzes) angenommen. Der vom Angeklagten\n\nals Schlaginstrument eingesetzte Cowboystiefel stellt ein gefährliches Werk-\n\nzeug im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH NJW 1998, 2915, 2916).\n\n2. Die Bestimmung des Strafrahmens durch das Landgericht und die\n\nStrafzumessung begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\n\nweil die Bedeutung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2\n\nNr. 1 StGB n.F. weder im Rahmen der Bestimmung des Strafrahmens nach\n\n§ 177 Abs. 5 StGB n.F. noch bei der konkreten Strafzumessung bedacht\n\nwurde.\n\na) Das Vorliegen dieses Regelbeispiels schließt die Annahme eines\n\nminder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 zweiter Halbsatz StGB n.F. nicht\n\ngrundsätzlich aus (so aber wohl Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 177\n\n– 6 –\n\nRdn. 35), wird aber vielfach der Annahme eines minder schweren Falles ent-\n\ngegenstehen.\n\nFür die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen wer-\n\nden kann, ist – wie sonst auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs – maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller sub-\n\njektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhn-\n\nlich vorhandenen Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnah-\n\nmestrafrahmens \n\ngeboten erscheint \n\n(BGHR StGB \n\n§ 177 Abs. 2\n\n– Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10). Dabei ist als tatbezogener Umstand auch\n\ndie Verwirklichung eines Regelbeispiels als schulderschwerender Gesichts-\n\npunkt in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (BGH, Beschluß vom\n\n12. Januar 2000 – 3 StR 363/99 –). Der in dem Regelbeispiel benannte\n\nStrafschärfungsgrund kann aber dennoch durch strafmildernde Gesichts-\n\npunkte in einer Weise überlagert werden, daß die Annahme eines minder\n\nschweren Falles möglich bleibt. Der Qualifikationstatbestand des Absatzes 4\n\nder Neufassung des § 177 StGB knüpft an der Verwirklichung des Grundtat-\n\nbestandes des Absatzes 1 an, der durch ein besonders gefährliches und\n\nbrutales Vorgehen des Täters sein Gepräge erlangt. Deshalb kann im Zu-\n\nsammenhang mit weiteren Milderungsgründen, wenn etwa die Gewaltkom-\n\nponente vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle erheblich abweicht, die\n\nAnnahme eines minder schweren Falles auch dann gerechtfertigt sein, wenn\n\ndie im Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vorausgesetzte\n\nbesondere Intensität der erzwungenen sexuellen Handlung erreicht ist.\n\nSoweit der Tatrichter im Falle der Verwirklichung des Qualifikati-\n\nonstatbestandes des Absatzes 4 einen minder schweren Fall im Sinne des\n\nAbsatzes 5 annehmen will, hat er, wenn ein Regelbeispiel nach Absatz 2 ge-\n\ngeben ist, besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß Absatz 2 einen\n\nschärferen Strafrahmen als Absatz 5 zweiter Halbsatz vorsieht. Andernfalls\n\nentstünde nämlich ein Wertungswiderspruch, weil derjenige Täter, der zu-\n\nsätzlich noch einen Qualifikationstatbestand erfüllt, im Falle der Verwirkli-\n\n– 7 –\n\nchung eines Regelbeispieles günstiger gestellt wäre als derjenige Täter, der\n\nkein Qualifikationsmerkmal verwirkt hat. Bei dem Regelbeispiel des § 177\n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. liegt die Rechtfertigung für die regelmäßig er-\n\nhöhte Strafe in der besonderen Schwere der erzwungenen sexuellen Hand-\n\nlung, während der Qualifikationstatbestand des Absatzes 4 eine Vergewalti-\n\ngung nicht voraussetzt.\n\nb) Wählt der Tatrichter danach den Strafrahmen des Absatzes 5, so\n\nhat er die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB n.F. zu beachten, wenn dieser\n\nStrafrahmen ohne das Vorliegen der Qualifikation des Absatzes 4 gegeben\n\nwäre. Mit diesem systematischen Zusammenhang hat sich das Landgericht\n\nnicht auseinandergesetzt. Aufgrund des im vorliegenden Fall vollzogenen\n\nVaginal- und Oralverkehrs war das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2\n\nNr. 1 StGB n.F. (zweifach) erfüllt. Im Hinblick auf das Gewicht der erzwunge-\n\nnen sexuellen Handlungen sind keine schuldmindernden Umstände erkenn-\n\nbar, die eine Abweichung von der in Absatz 2 vorgesehenen Strafuntergren-\n\nze rechtfertigen könnten.\n\n3. Auch bei der Anwendung des älteren Rechts (in der Fassung vom\n\n1. Juli 1997) wäre eine Unterschreitung des durch das Vorliegen eines Re-\n\ngelbeispiels (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) ausgelösten Strafrahmens\n\n– wie sie der Tatrichter hier für vertretbar erachtet hat – rechtsfehlerhaft. In-\n\n– 8 –\n\nsoweit verbietet es sich aufgrund des Tatbildes ebenfalls, ausnahmsweise\n\nvon der Anwendung des Strafrahmens nach § 177 Abs. 3 StGB a.F. abzuse-\n\nhen.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-07/5-str-30-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-07/5-str-30-00","retrieved":"2026-07-10 11:01:01.739281+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-07/5-str-30-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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