{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__25-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"5 StR 25/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 25/00\n\nURTEIL\n\nvom 20. Juni 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Ju-\n\nni 2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin Dr. Tepperwien als Vorsitzende,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt S\n\nRechtsanwalt B\n\nRechtsanwältin L\n\nRechtsanwalt K\n\nRechtsanwalt Bö\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger der Angeklagten M ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten L ,\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Sch ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ki ,\n\nals Beistand des Nebenklägers,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklä-\n\ngers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. De-\n\nzember 1998 werden verworfen.\n\nDie Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der\n\nStaatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – die vier Ange-\n\nklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Aussetzung zu\n\nFreiheitsstrafen bzw. zu Jugendstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und\n\nder Nebenkläger machen mit ihren Revisionen – jeweils auf die Sachrüge\n\ngestützt – geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhafterweise sich nicht\n\nvom Tötungsvorsatz der vier Angeklagten überzeugt und dementsprechend\n\neine jeweilige Verurteilung wegen versuchten Mordes verabsäumt. Die\n\nRechtsmittel bleiben – dem Antrag des Generalbundesanwalts entspre-\n\nchend – ohne Erfolg.\n\nIn der Silvesternacht 1997 kam es bei einer Feier zu einer Auseinan-\n\ndersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Die Ange-\n\nklagten mißhandelten den Nebenkläger erheblich. Anschließend verbrachten\n\nsie den verletzten und bewußtlosen Nebenkläger auf ein freies Feld, wo sie\n\nihn zurückließen. Als der Nebenkläger erwachte, konnte er in ein Kranken-\n\nhaus gebracht werden, wo sein Leben durch eine sofortige Operation geret-\n\ntet wurde.\n\nI.\n\nSoweit das Landgericht sich nicht vom Tötungsvorsatz der Angeklag-\n\nten hat überzeugen können, liegt dem kein sachlichrechtlicher Fehler zu-\n\ngrunde.\n\nDie Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel\n\neine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen – mithin auch von der\n\nsubjektiven Tatseite – zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem\n\nTatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hin-\n\nzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie\n\netwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewer-\n\ntung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene,\n\nwenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsge-\n\nricht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen,\n\ninsbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar\n\noder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denk-\n\ngesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte\n\nAnforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt\n\nhat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278; BGH NStZ 1984, 180). Ein sol-\n\ncher Fehler ist hier nicht gegeben.\n\n1. Mit der bloßen Beanstandung, das Landgericht habe „weder die\n\nAussage des Geschädigten noch die Bekundungen der Zeugen St ,\n\nK , G und R noch den Ortstermin vom 28. Oktober 1998 gewürdigt“,\n\nkann die Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. Die damit angesprochenen\n\nBeweiserhebungen sind sämtlich urteilsfremd. Diesbezügliche Verfahrensrü-\n\ngen sind nicht erhoben.\n\n2. Im übrigen kommt allein der – im Ergebnis jedoch nicht durchgrei-\n\nfende – Gesichtspunkt etwaiger Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung in\n\nBetracht, weil das Urteil – wie den Beschwerdeführern zuzugeben ist – inso-\n\nfern knapp ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es bei äußerst gefährli-\n\nchen Gewalthandlungen besonders nahe liegt, daß der Täter auch mit der\n\nMöglichkeit, daß das Opfer zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er\n\ngleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen\n\nErfolg billigend in Kauf nimmt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, beding-\n\nter 3, 37 m.N.). Andererseits ist angesichts der hohen Hemmschwelle ge-\n\ngenüber einer Tötung immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der\n\nTäter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein sol-\n\ncher Erfolg werde nicht eintreten (BGH NStZ 1983, 407 m.N.; BGHR StGB\n\n§ 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 5).\n\nDiesen Gesichtspunkten hat das Landgericht jedoch mit folgenden\n\nErwägungen noch hinreichend Rechnung getragen: „Zwar bestand bei einer\n\ndamals herrschenden Außentemperatur von 6 ° C eine Gefahr der Unterküh-\n\nlung des Geschädigten, die die Angeklagten als eine von ihnen verursachte\n\nLebens- oder Leibesgefahr des Geschädigten zumindest als möglich\n\nvoraussahen und billigten. Darin liegt aber noch nicht das Einverständnis\n\ndamit, daß diese Gefahr in einen wirklichen Schaden an Leben oder Leib\n\numschlage. So war es auch hier. Die Angeklagten spürten nach ihrem eige-\n\nnen Empfinden zumindest keine extreme Kälte. Auch über das Ausmaß der\n\nVerletzungen des Geschädigten, die, wie später festgestellt, zum Teil le-\n\nbensbedrohlich waren, waren sich die Angeklagten nicht im Klaren“\n\n(UA S. 54).\n\nSchließlich mußten auch die zuvor von den Angeklagten geführten\n\nReden, den Nebenkläger vom Balkon zu werfen, ihn „einzubuddeln“ oder in\n\neinen Fluß zu werfen, nicht weiter als im Urteil geschehen erörtert werden.\n\nErkennbar hat das Landgericht diese „Spekulationen“, die es als „ziellos“ und\n\n„halbherzig“ bezeichnet, als durch das weitere Tatgeschehen überholt er-\n\nachtet.\n\nII.\n\nSchließlich deckt die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils im\n\nUmfang der Anfechtung weder einen sonstigen Rechtsfehler zum Vorteil der\n\nAngeklagten noch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.\n\nTepperwien Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/5-str-25-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/5-str-25-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:17:38.257796+00:00"}}