{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__20-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"5 StR 20/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 20/00\n\nURTEIL\n\nvom 19. April 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n19. April 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden vom 9. September 1999 wird verwor-\n\nfen.\n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Angeklagten J durch dieses Rechtsmittel\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen von\n\ndem Vorwurf freigesprochen, ihrem Ehemann, dem früheren Mitangeklagten\n\n Jä , Beihilfe zu dem von ihm versuchten Mord an seiner Mutter\n\ngeleistet zu haben. Ferner hat es bestimmt, daß die Angeklagte für die erlit-\n\ntene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Der Ehemann der Angeklagten\n\nist zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Insoweit ist das\n\nUrteil rechtskräftig. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der erheblich ver-\n\nschuldete Ehemann der Angeklagten seit längerem, seine Mutter zu töten,\n\num als Alleinerbe in den Genuß ihres Vermögens zu kommen. Anläßlich ei-\n\nner von seiner Ehefrau ausgesprochenen abendlichen Einladung seiner\n\nMutter beschloß er, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen. Er veranlaßte da-\n\nher die Angeklagte, seine Mutter zu bitten, ihn an einem bestimmten Treff-\n\npunkt mit dem Fahrzeug abzuholen, da ihm am Abend keine Fahrgelegenheit\n\nzur Verfügung stehe. Als die Zeugin in der Nähe des vereinbarten Treff-\n\npunkts ihr Fahrzeug anhielt, um ihren Sohn einsteigen zu lassen, gab dieser\n\naus nächster Entfernung einen Schuß auf sie ab, der sie am Kopf traf, sie\n\naber nicht tötete. Danach verließ er fluchtartig den Tatort, wobei er mit der\n\nMöglichkeit rechnete, daß seine Mutter an der Kopfverletzung sterben würde.\n\nZu Hause berichtete er seiner Frau von dem Tatgeschehen. Um ihrem Ehe-\n\nmann ein Alibi für die Tatzeit zu verschaffen, begab sich die Angeklagte zu\n\nbefreundeten Wohnungsnachbarn und teilte diesen auf Nachfrage mit, daß\n\nihr Ehemann am Abend versehentlich im Keller eingesperrt gewesen sei.\n\nBei der zwei Tage nach der Tat erfolgten ersten richterlichen Verneh-\n\nmung gab der beschuldigte Ehemann im Rahmen seines umfassenden Ge-\n\nständnisses an, daß die Angeklagte seine Tötungspläne gekannt und auch\n\ngewußt habe, daß er seine Mutter an dem fraglichen Abend habe erschießen\n\nwollen. Als er sie dann gebeten habe, sie möge seine Mutter zu dem in Aus-\n\nsicht genommenen Tatort schicken, habe sie geantwortet: „Gut dann bist Du\n\nim Keller eingesperrt“. Die kurze Zeit später vernommene Angeklagte stritt\n\nzunächst jede Tatbeteiligung ab, räumte jedoch ein, von den früheren Mord-\n\nplänen ihres Mannes gewußt, ihn aber stets von deren Verwirklichung abge-\n\nhalten zu haben. Nach Verkündung des Haftbefehls legte sie dann ein Ge-\n\nständnis ab. Sowohl die Angeklagte als auch ihr Ehemann haben im Laufe\n\ndes Verfahrens ihre Aussagen „korrigiert“. Die Angeklagte hat insoweit ange-\n\ngeben, daß sie nach Verkündung des Haftbefehls gehofft habe, daß sie\n\ndurch ein – wenn auch falsches – Geständnis vom Vollzug der Untersu-\n\nchungshaft verschont werden würde und ihren kleinen Sohn wiedersehen\n\nkönnte. Der Ehemann hat in diesem Zusammenhang erklärt, er habe seine\n\nFrau nur deshalb zu Unrecht belastet, weil er zunächst nicht die alleinige\n\nVerantwortung für die Tat habe übernehmen wollen.\n\n2. Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, daß die An-\n\ngeklagte – entsprechend dem Anklagevorwurf – ihre Schwiegermutter in\n\nKenntnis des Tötungsvorhabens ihres Mannes an den Tatort gelockt und ihm\n\nvor der Tat zugesichert hat, ihm für die fragliche Zeit ein Alibi zu verschaffen.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\nSpricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\n\nTäterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht\n\nregelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sa-\n\nche des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich\n\ndarauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-\n\nrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, un-\n\nklar oder lückenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöp-\n\nfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tat-\n\nsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten aus-\n\neinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflus-\n\nsen. Schließlich dürfen die Anforderungen an die für eine Verurteilung erfor-\n\nderliche Gewißheit nicht überspannt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO\n\n§ 261 – Überzeugungsbildung 25; BGH StV 1999, 7 m.w.N.).\n\nDem wird das angefochtene Urteil noch gerecht.\n\na) Zutreffend geht der Tatrichter davon aus, daß das widerrufene Ge-\n\nständnis der Angeklagten und die frühere, sie belastende Aussage ihres\n\nEhemannes gewichtige Indizien für eine Tatbeteiligung der Angeklagten sei-\n\nen. Das Landgericht hat sich dabei ausführlich insbesondere mit der Entste-\n\nhung des Geständnisses und auch mit dem Aussageinhalt auseinanderge-\n\nsetzt. Danach sei vorstellbar, daß die Angeklagte bei einer laienhaften Wer-\n\ntung davon habe ausgehen können, im Falle eines „falschen Geständnisses“\n\nmöglicherweise doch noch von dem Vollzug der Untersuchungshaft ver-\n\nschont zu werden. Dies gelte umso mehr, als die Angeklagte über keinerlei\n\nGerichtserfahrungen verfügt habe und zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht\n\nberaten gewesen sei. Diese Würdigung des Tatrichters ist jedenfalls vertret-\n\nbar, zumal er sie zusätzlich noch auf die subjektiven Begleiterscheinungen\n\ndes Geständnisses stützt. Denn nach den Bekundungen des als Zeugen\n\nvernommenen Haftrichters war die Angeklagte bei Eröffnung des Haftbefehls\n\naufgelöst und verstört, hat geweint und gefragt, ob sie ihren Mann sprechen\n\nund ihr Kind in das Gefängnis mitnehmen könne. Erst als dies verneint wur-\n\nde, legte sie das Geständnis ab.\n\nb) Bei der inhaltlichen Bewertung des Geständnisses übersieht die\n\nStrafkammer nicht, daß eine detaillierte Aussage grundsätzlich ein starkes\n\nIndiz für die Richtigkeit des Geständnisses darstellt. Dessen Beweiswert wird\n\njedoch nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts dadurch gemin-\n\ndert, daß die Angaben der Angeklagten im wesentlichen auf Fragen und\n\nVorhalten des Haftrichters beruht hätten, der aus der zuvor durchgeführten\n\nVernehmung des Ehemannes die Details der Tat gekannt habe. Hier kommt\n\nhinzu, daß die Angeklagte die Einzelheiten des Tatgeschehens ohnehin be-\n\nreits vor der Vernehmung kannte, weil der Mitangeklagte ihr unmittelbar nach\n\nder Tatausführung hiervon berichtet hatte. Außerdem hat sie stets einge-\n\nräumt, von den früheren Mordplänen ihres Mannes gewußt zu haben. In ihrer\n\nVernehmung konnte es also nur noch darum gehen, ob sie am Tattag einge-\n\nweiht war und ihrem Ehemann vor der Tatausführung zugesagt hat, ihm ein\n\nAlibi für die Tatzeit zu geben.\n\nc) Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, daß es angesichts des\n\n„eher lebensfremden Motivs“ für das Geständnis erforderlich gewesen wäre,\n\nsowohl den Zeitpunkt als auch die Umstände, unter denen der Widerruf er-\n\nfolgt ist, darzulegen. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteils-\n\nausführungen (vgl. UA S. 24, 30), daß die Angeklagte ihr Geständnis (späte-\n\nstens) in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter widerrufen hat, während\n\nihr Ehemann sie bereits in „allen weiteren polizeilichen Vernehmungen“ nicht\n\nmehr als Tatbeteiligte bezeichnet hatte (UA S. 27). Angesichts seiner einge-\n\nhenden Erörterung zur Entstehung und zur Bewertung des Geständnisses\n\nwar der Tatrichter nicht unbedingt verpflichtet, weitere Umstände mitzuteilen.\n\nFür lebensfremd mußte er das Motiv für das Geständnis jedenfalls nicht hal-\n\nten.\n\nd) Das Gericht hat sich auch in hinreichender Weise mit der früheren,\n\ndie Angeklagte belastenden Aussage des Ehemannes und deren Widerruf\n\nauseinandergesetzt. Es hat bei der Bewertung der belastenden Aussage in\n\nRechnung gestellt, daß diese nicht ausschließlich von Belastungseifer getra-\n\ngen war und deshalb möglicherweise der Wahrheit entsprach. Der Tatrichter\n\nhat es schließlich nicht an der notwendigen Gesamtschau fehlen lassen. Er\n\nhat bei seiner Abwägung als entscheidenden Gesichtspunkt auf die Persön-\n\nlichkeit der Angeklagten abgestellt. Danach wird seine Beweiswürdigung\n\nletztlich auch nicht in Frage gestellt durch nicht ganz unbedenkliche Erwä-\n\ngungen im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Tatmotivs der Angeklagten\n\nund eines Entlastungsmotivs für ihren Ehemann.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/5-str-20-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/5-str-20-00","retrieved":"2026-07-10 11:05:17.245489+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-19/5-str-20-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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