{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__17-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-03","aktenzeichen":"5 StR 17/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 17/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. April 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 1999 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\na) aufgehoben im Fall 3 der Urteilsgründe; auch insoweit\n\nwird der Angeklagte – auf Kosten der Staatskasse, die in-\n\nsoweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat –\n\nfreigesprochen;\n\nb) im übrigen im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-\n\ngeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf\n\nFällen schuldig ist;\n\nc) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1, 6 und 7\n\nder Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgeho-\n\nben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\n\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen sowie wegen\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sechs Jahren Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision\n\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen\n\nTeilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung haben keinen Bestand.\n\na) Der bewußte Einsatz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177\n\nAbs. 1 StGB ist in keinem der Fälle ausreichend mit Tatsachen belegt. Die\n\ngetroffenen Feststellungen zum mangelnden Einverständnis der Nebenklä-\n\ngerinnen, zu ihrer Angst vor dem Angeklagten und zu tatbegleitenden kör-\n\nperlichen Bedrängungen sind hier nicht ausreichend.\n\nb) Angesichts der Feststellungen zum Nachtatverhalten des Ange-\n\nklagten in den fraglichen Fällen und nach dem aus dem Urteil ersichtlichen\n\nAussageverhalten der Nebenklägerinnen kann der Senat ausschließen, daß\n\nein neuer Tatrichter insoweit zu tragfähigen Feststellungen gelangen könnte.\n\nDies zieht im Fall 3 der Urteilsgründe, der sexuelle Handlungen an\n\nder damals 15jährigen Nichte N betrifft, den Freispruch nach sich. Die\n\nAus-urteilung eines tateinheitlichen Vergehens nach § 176 StGB beruht hier\n\nersichtlich auf einem Versehen des Tatrichters.\n\nZu den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe, sexuelle Handlungen zum\n\nNachteil der damals 12jährigen Nichte M betreffend, und zwar Mani-\n\npulationen während einer Autofahrt und die unmittelbar anschließende Aus-\n\nübung des Beischlafes mit dem Kind, macht die Revision zutreffend geltend,\n\ndaß – ungeachtet des nicht näher belegten tatrichterlichen Einschubs über\n\neine angeblich neue Tatidee – eine natürliche Handlungseinheit vorliegt.\n\nDer Senat ist nicht gehindert, insoweit auf ein Vergehen des sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes durchzuentscheiden.\n\n2. Ungeachtet dessen, daß die Darstellung der Beweiswürdigung im\n\nangefochtenen Urteil den von der Rechtsprechung geforderten Vorausset-\n\nzungen (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267\n\nRdn. 12 m.w.N.) im einzelnen nicht in jeder Hinsicht genügt, zudem erhebli-\n\nche Ungenauigkeiten aufweist, beruhen die aufrechterhaltenen Schuldsprü-\n\nche auf einer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch aus-\n\nreichenden Beweisgrundlage. Auch die Feststellung uneingeschränkter\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als rechtsfehler-\n\nfrei.\n\n3. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 6/7 der Urteilsgründe ent-\n\nfallen mit der Schuldspruchänderung. Hier wird der neue Tatrichter aus dem\n\nStrafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB a.F. eine neue Einzelfreiheitsstrafe zu\n\nbestimmen haben.\n\nDie dem zutreffenden Strafrahmen des § 148 Abs. 1 StGB–DDR ent-\n\nnommene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Fall 1, die angesichts des\n\ngeringen Alters der Geschädigten nicht überhöht erscheint, ist gleichwohl\n\naufzuheben, weil der Tatrichter zum Nachteil des Angeklagten entgegen den\n\nFeststellungen gewertet hat, der Angeklagte habe die Geschädigte „verge-\n\nwaltigt” (UA S. 64).\n\nDie verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal einem Jahr\n\n(Fälle 2 und 5) und einmal sechs Monaten (Fall 4) bleiben aufrechterhalten.\n\nAngesichts ihrer niedrigen Bemessung läßt sich ausschließen, daß sie auf\n\nder teilweise zu schweren Bewertung der übrigen Fälle beruhen können.\n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue\n\nTatrichter wird die beiden Einzelstrafen für die Fälle 1 und 6/7 und die hier-\n\naus und aus den drei aufrechterhaltenen Einzelstrafen zu bildende Ge-\n\nsamtstrafe auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu be-\n\nmessen haben, die lediglich durch neue widerspruchsfreie Feststellungen\n\nergänzbar sind.\n\nDie gebotene Auslagenentscheidung zugunsten der Nebenklägerin-\n\nnen (UA S. 67) wird der neue Tatrichter zu tenorieren haben.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-03/5-str-17-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-03/5-str-17-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:08.303089+00:00"}}