{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_604-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"5 StR 604/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 604/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. April 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2000, soweit es die-\n\nsen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das ge-\n\nnannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen der Tat zum Nachteil\n\ndes Nebenklägers B verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Y wird\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel der Angeklagten an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Die Revision des Nebenklägers C gegen das ge-\n\nnannte Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig\n\nverworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\ndadurch dem Angeklagten Y entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers B unter Einbezie-\n\nhung mehrerer Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\n\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausge-\n\nsetzt. Es hat den Angeklagten Y wegen versuchten Totschlags zum\n\nNachteil des Nebenklägers B zu einer Freiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und sechs Monaten und wegen gefährlicher Körperverletzung zum\n\nNachteil des Zeugen Ya zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ver-\n\nurteilt und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einer früheren Verurtei-\n\nlung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die Revisionen\n\nder beiden Angeklagten haben mit der zum Fall B gleicherma-\n\nßen erhobenen Verfahrensrüge Erfolg. Soweit die Revision des Angeklagten\n\nY sich gegen den Schuldspruch im Fall Ya richtet, ist sie aus den\n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. Schließlich hat das Landgericht den Angeklagten\n\nY von dem Vorwurf einer schweren Körperverletzung zum Nachteil des\n\nNebenklägers C freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision\n\ndieses Nebenklägers bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\nDer von beiden Angeklagten betreffend ihre Verurteilung wegen der\n\nTat zum Nachteil des Nebenklägers B erhobenen Verfahrensrü-\n\nge liegt folgendes zugrunde: Die Zeugin Yi , Ehefrau des Ange-\n\nklagten Y , hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1\n\nNr. 2 StPO Gebrauch gemacht. Sie war jedoch im Ermittlungsverfahren\n\ndurch den Richter am Amtsgericht R richterlich vernommen worden und\n\nhatte dabei nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zur Sache\n\nausgesagt. Das Landgericht hat den Vernehmungsrichter hierzu als Zeugen\n\ngehört. Im angefochtenen Urteil heißt es dazu: „Der Zeuge RiAG R hatte\n\nzwar keine Erinnerung mehr an den Inhalt und den Ablauf dieser Verneh-\n\nmung, hat jedoch angegeben, daß das, was in seinen Vernehmungsproto-\n\nkollen niedergelegt sei, dem entspreche, was die von ihm vernommenen\n\nZeugen hierbei ausgesagt hätten, und insoweit auf den Inhalt der Nieder-\n\nschrift der richterlichen Vernehmung verwiesen.“ Danach teilt das angefoch-\n\ntene Urteil mit, was die Zeugin in dieser richterlichen Vernehmung angege-\n\nben hat. Zur Überführung beider Angeklagter wegen ihrer gemeinsamen Tat\n\nzum Nachteil des Nebenklägers B , zu der beide Angeklagte in\n\nder Hauptverhandlung geschwiegen haben, hat das Landgericht die Anga-\n\nben herangezogen, die die Zeugin vor dem Ermittlungsrichter gemacht hat.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n„Die Rüge der Verletzung von § 252 StPO muß Erfolg haben.\n\nDie Rüge ist in zulässiger Form erhoben. Stützt ein Beschwer-\n\ndeführer die Rüge der Verletzung von § 252 StPO darauf, in\n\nWahrheit seien nicht die Bekundungen der richterlichen Ver-\n\nhörsperson zur Grundlage der Verurteilung gemacht worden,\n\nsondern die Angaben des Zeugnisverweigerungsberechtigten\n\nbei der Polizei, wird man regelmäßig die Mitteilung des wesent-\n\nlichen Inhalts der betreffenden Vernehmung in der Revisions-\n\nrechtfertigung verlangen müssen. Dies gilt indessen nicht, wenn\n\nsich der wesentliche Inhalt dieser Niederschrift aus den Urteils-\n\ngründen ergibt (BGHSt 36, 384, 385; BGH StV 1981, 164;\n\n1982, 55; NJW 1982, 2738). Ob es in einem solchen Fall immer\n\nerforderlich ist, daß der Beschwerdeführer auf den betreffenden\n\nTeil der Gründe des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug\n\nnimmt (so wohl BGH NJW 1982, 2738), kann dahinstehen; eine\n\nsolche Bezugnahme ergibt sich im vorliegenden Fall nämlich\n\nmit hinreichender Bestimmtheit aus dem Beschwerdevorbrin-\n\ngen.\n\nDie Rüge ist auch begründet: Das Landgericht hat gegen § 252\n\ni.V.m. § 261 StPO verstoßen. Frühere Vernehmungen eines die\n\nAussage gemäß § 52 StPO verweigernden Zeugen dürfen nicht\n\nverwertet werden (BGHSt 2, 99). Zwar ist es nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, den Ermitt-\n\nlungsrichter zeugenschaftlich über die von dem Zeugnisverwei-\n\ngerungsberechtigten gemachten Aussagen zu vernehmen, so-\n\nfern eine richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren\n\nstattgefunden hat (BGHSt 11, 338, 339 f.; 21, 149, 150; 36,\n\n384, 385 f.). Auch dürfen dem Richter, der die Vernehmung\n\ndurchgeführt hat, die Vernehmungsprotokolle – notfalls durch\n\nVorlesen – als Vernehmungsbehelf vorgehalten werden (st.\n\nRspr.; BGH NJW 2000, 1580; StV 1994, 413). Gleiches gilt für\n\ndie jeweils im richterlichen Vernehmungsprotokoll in Bezug ge-\n\nnommenen Protokolle über die vorangegangenen polizeilichen\n\nVernehmungen (BGH NJW 2000, 1580). Grundlage der Fest-\n\nstellung des Sachverhalts kann indessen nur das in der Haupt-\n\nverhandlung erstattete Zeugnis des Richters über den Inhalt der\n\nfrüheren Aussage des jetzt die Aussage verweigernden Zeugen\n\nsein, nicht aber der Inhalt der Vernehmungsniederschrift selbst\n\n(BGHSt 11, 338, 340). Es genügt insbesondere nicht, wenn der\n\nRichter lediglich erklärt, er habe die Aussage richtig aufgenom-\n\nmen (BGHSt 11, 338, 341); verwertbar ist nur das, was – gege-\n\nbenenfalls auf den Vorhalt hin – in die Erinnerung des Richters\n\nzurückkehrt (BGHSt 21, 149, 150; LR-Gollwitzer, StPO,\n\n25. Aufl. § 252 Rdnr. 27; Wömpner, NStZ 1983, 293, 298; all-\n\ngemein zu den Anforderungen an die Bekundungen einer Ver-\n\nhörsperson nach Vorhalt von Niederschriften BGHSt 14, 310,\n\n313; BGH StV 1994, 413). Hier ergibt sich aus den allein maß-\n\ngebenden Urteilsgründen, daß der als Zeuge vernommene Er-\n\nmittlungsrichter keine Erinnerung mehr an den Inhalt der Aus-\n\nsage der Zeugin Yi hatte. Da der Inhalt dieser Aus-\n\nsage somit nicht festzustellen war, konnte sie bei der Beweis-\n\nwürdigung auch nicht berücksichtigt werden.\n\nDaß das Urteil ... auf der Aussage der Zeugin Yi \n\nberuht, bedarf im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 54\n\nund 55 des angefochtenen Urteils keiner weiteren Darlegung.“\n\nII.\n\nZur Revision des Nebenklägers C hat der Generalbundesan-\n\nwalt zutreffend ausgeführt:\n\n„Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nach\n\n§ 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung ab-\n\nzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhe-\n\nbung beantrage. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Rechtspre-\n\nchung bei Revision des Angeklagten in der Erhebung der all-\n\ngemeinen Sachrüge in der Regel die Erklärung des unbe-\n\nschränkten Anfechtungswillen gesehen (BGHR StPO § 400\n\nAbs. 1 – Zulässigkeit 2 m.w.N.). Eines ausdrücklichen Revisi-\n\nonsantrages bedarf es auch bei Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft und des Nebenklägers in der Regel dann nicht, wenn\n\nsich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revi-\n\nsion ersehen läßt (BGH aaO). Das ist aufgrund der vom Ne-\n\nbenkläger hier erhobenen allgemeinen Sachbeschwerde nicht\n\nder Fall.“\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_604-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/5-str-604-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_604-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_604-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/5-str-604-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_604-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:11.123915+00:00"}}