{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_591-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"5 StR 591/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 591/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. März 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2001\n\nbeschlossen:\n\n I. 1. Auf die Revision des Angeklagten T wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 10. März 2000 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser\n\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\n 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. 1. Die Revisionen der Angeklagten L und Z gegen\n\ndas genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n2. Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Vergewaltigung in\n\nTateinheit mit Geiselnahme und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt;\n\nes hat gegen die Angeklagten L und T Freiheitsstrafen von je-\n\nweils vier Jahren und gegen den Angeklagten Z , der ferner wegen Wi-\n\nderstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-\n\nperverletzung verurteilt wurde, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nund drei Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten T hat mit\n\neiner Verfahrensrüge Erfolg, die Revisionen der beiden anderen Angeklag-\n\nten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Revisionen merkt der Senat\n\nergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts folgendes an:\n\na) Mit Rücksicht auf generell nicht linearen Alkoholabbau rechtfertigen\n\nzwei Blutproben nicht, der Berechnung der Blutalkoholkonzentration “indivi-\n\nduelle” Abbauwerte zugrunde zu legen (vgl. BGHR StGB § 21 – Blutalkohol-\n\nkonzentration 24). Der Fehler hat sich hier nicht ausgewirkt, da Vollrausch\n\nbei den Angeklagten nach hinreichend aussagekräftigen psychodiagnosti-\n\nschen Kriterien auszuschließen war und § 21 StGB Anwendung gefunden\n\nhat.\n\nb) Daß der Tatrichter den Angeklagten L ausdrücklich als alko-\n\nholkrank bezeichnet (UA S. 74), die Frage seiner Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) aber dennoch ungeprüft gelassen hat, be-\n\ngründet hier keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Der An-\n\ngeklagte hat mit seiner Revision keine entsprechende Beanstandung erho-\n\nben; ob bereits hieraus eine entsprechende Rechtsmittelbeschränkung\n\n(BGHSt 38, 362) abzuleiten ist, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso wenig\n\nmuß entschieden werden, ob bereits an der Sprachunkundigkeit des Ange-\n\nklagten das Erfordernis hinreichend konkreter Aussicht eines Behandlungs-\n\nerfolges (BVerfGE 91, 1) scheitern müßte, was der Senat für naheliegend\n\nhält (a.A. BGH StV 1998, 74; zweifelnd BGHSt 36, 199). Jedenfalls war im\n\nvorliegenden Fall ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und\n\nTatbegehung nicht so eindeutig, daß deshalb die Frage der Unterbringung\n\nnach § 64 StGB im Urteil unbedingt abgehandelt werden mußte; eine solche\n\nErörterung wäre freilich hier gerade nach den Angaben des psychiatrischen\n\nSachverständigen angezeigt gewesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten T hat mit einer auf die Verletzung\n\ndes Fragerechts gestützten Verfahrensrüge Erfolg.\n\n Der Beschwerdeführer hatte sich nicht zur Sache eingelassen; die\n\nMitangeklagten hatten sich damit verteidigt, die Geschädigten, nämlich die\n\nbeiden Frauen und insbesondere der Zeuge A , hätten sie nach ge-\n\nmeinsamer Feier bestohlen oder gar beraubt (s. UA S. 40 ff.); die Anzeige\n\nder abgeurteilten Tat durch die Geschädigten wurde als deren “Vorwegver-\n\nteidigung” erklärt (UA S. 42, 48). Bei dieser Beweislage war der Verteidiger\n\ndes Beschwerdeführers zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit auch durch\n\n§ 68a StPO nicht offensichtlich gehindert, den Zeugen A nach et-\n\nwaigen Vorstrafen zu fragen, und zwar nicht nur Aussagedelikte betreffend,\n\nsondern auch schwere Straftaten, aus denen ein mögliches Indiz für die der\n\nZeugendarstellung entgegenstehende Angeklagtenversion herzuleiten war.\n\nUnter dieser Voraussetzung beanstandet die Revision es zutreffend als\n\nverfahrensfehlerhaft, daß die Frage des Verteidigers nach Aufenthalten des\n\nZeugen in einem deutschen Gefängnis oder Polizeigewahrsam ohne jede\n\nBegründung und Einschränkung nicht zugelassen und daß dies durch Ge-\n\nrichtsbeschluß bestätigt wurde. Eine berechtigte, von § 241 Abs. 2 StPO\n\ngedeckte Zurückweisung dieser Frage versteht sich jedenfalls ohne jede\n\nBegründung nicht von selbst (vgl. BGHR StPO § 241 Abs. 2 – Zurückwei-\n\nsung 3; BGH, Beschluß vom 17. November 2000 – 3 StR 389/00 –; vgl. auch\n\nBGHSt 2, 284; 13, 252).\n\n Der Senat sieht sich nicht in der Lage, ein Beruhen der – mindestens\n\nergänzend auf die Aussage des Zeugen A gestützten – Verurteilung\n\ndes Beschwerdeführers auf dem Verfahrensfehler auszuschließen. Dies läßt\n\nsich insbesondere auch nicht durch folgende Erwägungen erreichen: Ein\n\nVerteidiger, der durch eine verfahrensfehlerhafte Fragezurückweisung in\n\nseiner Verteidigungsführung eingeschränkt wurde, wird im weiteren Verlauf\n\nder Vernehmung gelegentlich die Chance suchen, die bereits mit der zu-\n\nrückgewiesenen Fragestellung berechtigt erstrebte Information im weiteren\n\nVerlauf der Vernehmung durch andere, eingeschränkte oder umgestellte und\n\ndann möglicherweise nicht beanstandete Fragen doch noch zu erhalten. Al-\n\nlerdings ist der Verteidiger zu solchem Vorgehen regelmäßig nicht unbedingt\n\ngehalten. Hier ist nichts für einen solchen weiteren Vernehmungsablauf er-\n\nsichtlich. Insbesondere vermag der Senat ihn nicht etwa eindeutig dem Urteil\n\noder gar dem Protokoll zu entnehmen. Auch aus dem eigenen Vortrag der\n\nRevision ergibt sich dafür nichts, ebenso wenig aus der Gegenerklärung der\n\nStaatsanwaltschaft, etwa aufgrund einer Stellungnahme der Strafkammer-\n\nvorsitzenden hierzu. Eine eigene inhaltliche Rekonstruktion der Hauptver-\n\nhandlung hinsichtlich des Ablaufs der weiteren Zeugenvernehmung ist dem\n\nSenat bei der Beruhensprüfung versagt. Für den Sonderfall einer insgesamt\n\nungewöhnlich eingehenden Zeugenbefragung durch den Verteidiger mit er-\n\nsichtlich erschöpfendem Informationsgewinn (vgl. BGH NStZ 1982, 158, 159;\n\nBGH, Beschluß vom 17. November 2000 – 3 StR 389/00 –) ist hier auch\n\nnichts ersichtlich.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_591-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/5-str-591-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_591-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_591-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/5-str-591-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_591-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:43.076132+00:00"}}