{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_587-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"5 StR 587/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 266; AO 1977 §§ 370 Abs. 1, 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 1. Die mangelhafte Dokumentation von Zahlungen kann nur dann eine im Sinne des Untreuetatbestandes relevante Vermögensgefährdung begrün- den, wenn im Einzelfall mit einer doppelten Inanspruchnahme zu rechnen und aufgrund der unzureichenden Buchhaltung eine wesentliche Er- schwerung der Rechtsverteidigung zu besorgen ist. 2. Ist wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ein Strafverfahren anhängig, entfällt während der Dauer des Strafverfahrens die Strafbarkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreser- klärung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 266;\nAO 1977 §§ 370 Abs. 1, 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3\n\n1. Die mangelhafte Dokumentation von Zahlungen kann nur dann eine im\nSinne des Untreuetatbestandes relevante Vermögensgefährdung begrün-\nden, wenn im Einzelfall mit einer doppelten Inanspruchnahme zu rechnen\nund aufgrund der unzureichenden Buchhaltung eine wesentliche Er-\nschwerung der Rechtsverteidigung zu besorgen ist.\n\n2. Ist wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ein\nStrafverfahren anhängig, entfällt während der Dauer des Strafverfahrens\ndie Strafbarkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreser-\nklärung.\n\nBGH, Beschl. v. 26. April 2001 - 5 StR 587/00\n LG Bochum -\n\n5 StR 587/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. April 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Untreue u. a.\n\n- -3\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bochum vom 20. Juni 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit dieser Ange-\n\nklagte wegen Steuerhinterziehung im Hinblick auf die\n\nUmsatzsteuerjahreserklärung 1997 verurteilt wurde. In-\n\nsoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse\n\nfreigesprochen; dieser werden die ihm hierdurch ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten L , Dr. M \n\nund B wird das vorgenannte Urteil gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO – auch soweit es sich auf den Mitange-\n\nklagten S bezieht – mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten wegen Untreue bzw. wegen\n\nBeihilfe zur Untreue verurteilt wurden,\n\nb) soweit der Angeklagte Dr. M wegen Betruges\n\nverurteilt wurde, hinsichtlich des Strafausspruches,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\nIV.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleiben-\n\nden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- -4\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten L wegen Beihilfe zur Un-\n\ntreue in 195 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 19 Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den An-\n\ngeklagten Dr. M hat es wegen Untreue in 93 Fällen, Steuerhinterzie-\n\nhung in drei Fällen und wegen Betruges schuldig gesprochen und gegen ihn\n\neine\n\n– zur Bewährung ausgesetzte – Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren so-\n\nwie eine Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen verhängt. Den Angeklag-\n\nten B hat das Landgericht wegen Untreue in 20 Fällen und wegen\n\nSteuerhinterziehung in zwei Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr und vier Monaten belegt und deren Vollstreckung zur Bewährung\n\nausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten jeweils im vollen\n\nUmfang Revision eingelegt. Ihre Rechtsmittel haben in dem sich aus dem\n\nBeschlußtenor ergebenden Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Teilaufhebung des Urteils ist auf den\n\nnicht revidierenden Mitangeklagten S zu erstrecken, der wegen Un-\n\ntreue in 82 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer –\n\n zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte L ,\n\nder ein Umzugsunternehmen betrieb, mit Tochtergesellschaften der Firma\n\nK Rahmenverträge abgeschlossen. Im Hinblick auf den dort von ihm\n\nausgehandelten niedrigen Preis rechnete der Angeklagte L über einen\n\nerheblichen Zeitraum jeweils (meistens zwei) Träger zusätzlich ab, ohne daß\n\ndiese auch eingesetzt worden wären. Die Mitangeklagten Dr. M , S \n\n- -5\n\n und B , sämtlich Beschäftigte des K -Konzerns, zeichneten die\n\nvom Angeklagten L gefertigten Rechnungen in Kenntnis ihrer Unrichtig-\n\nkeit als sachlich richtig ab, woraufhin die überhöhten Beträge an den Ange-\n\nklagten L ausbezahlt wurden. Den Mitangeklagten B und S \n\nzahlte der Angeklagte pro Umzugswagen einen Betrag von 100,00 DM. Als\n\nder Angeklagte Dr. M sich bereits im Vorruhestand befand, reaktivierte\n\nihn die Firmenleitung wieder. Um den ungeschmälerten Erhalt seiner sozial-\n\nversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht zu gefährden, wurden die gelei-\n\nsteten Arbeitsstunden im Einverständnis mit einem Vorstandsmitglied, dem\n\nZeugen Br , über den Angeklagten L abgerechnet. Auch insoweit hat\n\ndieser überhöhte Rechnungen gestellt und den Mehrbetrag an den Ange-\n\nklagten Dr. M weitergeleitet.\n\nDas Landgericht hat die jeweils bestätigte Falschabrechnung als Un-\n\ntreue der Angeklagten Dr. M , S und B sowie als Beihilfe zur\n\nUntreue durch den Angeklagten L gewertet. Den Angeklagten Dr. M \n\n hat es wegen des Verheimlichens seiner Einkünfte aus der Tätigkeit ge-\n\ngenüber der Arbeitsverwaltung zudem wegen Betruges verurteilt.\n\nDie Angeklagten Dr. M , S und B haben in ihren je-\n\nweiligen Einkommensteuererklärungen die von L erhaltenen Geldbeträge\n\nnicht angegeben, weshalb eine zu niedrige Steuer festgesetzt wurde. Der\n\nAngeklagte L hat in erheblichem Umfang Umsätze nicht verbucht und die\n\nErlöse hieraus in Einkommensteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen\n\nsowie in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen auch gegenüber den Finanz-\n\nbehörden verheimlicht. Für das Jahr 1997 hat er keine Umsatzsteuerjahres-\n\nerklärung abgegeben. Insgesamt hinterzog er Einkommensteuer in Höhe\n\nvon über 1.000.000,00 DM, Gewerbesteuer in Höhe von 490.000,00 DM und\n\nfür die Jahre 1992 bis 1996 Umsatzsteuer in Höhe von 550.000,00 DM so-\n\nwie allein für 1997 Umsatzsteuer in Höhe von 540.000,00 DM.\n\n- -6\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen jeweils aufgrund der Sachrü-\n\nge zu einer Teilaufhebung des Schuldspruchs.\n\n1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verur-\n\nteilungen wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue durch die Falschabrech-\n\nnung weiterer Träger nicht. Nach den Urteilsgründen geht das Landgericht\n\nvon einem abschließenden Charakter der schriftlichen Rahmenvereinbarung\n\naus, ohne allerdings näher auszuführen, wann und von wem diese Rahmen-\n\nverträge jeweils auf Seiten der K -Unternehmungen unterzeichnet wur-\n\nden. Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten L unterstellt das\n\nLandgericht aber zu seinen Gunsten, daß diese Abrechnungspraxis von\n\n“verantwortlichen” Mitarbeitern in der Einkaufsabteilung stillschweigend ge-\n\nduldet worden sei. Eine solche Einwilligung habe jedoch keine rechtliche\n\nRelevanz erlangt, weil die hierfür zuständigen Mitarbeiter im Einkauf vom\n\nVorstand angewiesen worden seien, keine Preiserhöhungen zuzugestehen.\n\nDamit hat das Landgericht die maßgeblichen Vertragsgrundlagen nicht aus-\n\nreichend aufgeklärt.\n\na) Das Landgericht läßt bereits offen, ob die “verantwortlichen” Mitar-\n\nbeiter der Einkaufsabteilung zu einem Vertragsschluß mit dem Angeklagten\n\nL bevollmächtigt waren. Läge eine entsprechende Vertretungsmacht vor,\n\nkönnte in der späteren stillschweigenden Duldung der Abrechnungspraxis,\n\nvon der das Landgericht ausgeht, eine konkludente Nachtragsvereinbarung\n\ngesehen werden, die den ursprünglichen Rahmenvertrag ergänzt und teil-\n\nweise auch abbedungen hat.\n\naa) Ob die Begleichung der – gemessen an der Rahmenvereinbarung\n\nüberhöhten – Rechnungen als Einverständnis in eine konkludente Ver-\n\ntragsänderung angesehen werden durfte, ist nach §§ 133, 157 BGB zu be-\n\n- -7\n\nurteilen. Danach ist maßgeblich, inwieweit der Angeklagte L das Verhal-\n\nten derjenigen Personen, die zum Abschluß einer Vereinbarung befugt sind,\n\nals eine entsprechende Willenserklärung ansehen durfte (vgl. BGHZ 109,\n\n171, 177; 91, 324, 328 ff.). Dies wird insbesondere anhand der beiderseiti-\n\ngen Interessenlage und des Verhaltens der Betreffenden im einzelnen zu\n\nbestimmen sein.\n\nFür die Frage, in welchem Umfange die Einkaufsabteilung von den\n\neinzelnen Geschäftsvorfällen Kenntnis erlangt hat, kann die Feststellung des\n\nLandgerichts Bedeutung gewinnen, daß dort die Beschaffungsaufträge im\n\nEinzelfall erst ausgelöst wurden, nachdem die Arbeiten bereits durchgeführt\n\nwaren und die Rechnung vorlag. Gerade diese Vertragspraxis konnte dem\n\nAngeklagten L den Eindruck vermitteln, daß diese Form der Gesamtab-\n\nrechnung insgesamt von einem zum Vertragsschluß Bevollmächtigten aus\n\nder Einkaufsabteilung gebilligt werde. Der Annahme einer Änderungsverein-\n\nbarung würde es im übrigen nicht entgegenstehen, wenn die Vertreter der\n\nK -Firmen kein entsprechendes Erklärungsbewußtsein gehabt haben\n\nsollten (BGHZ aaO). Insoweit reicht aus, daß sie jedenfalls den ihrem Han-\n\ndeln beizumessenden Erklärungswert hätten erkennen können. Die konklu-\n\ndente Abänderung kann im übrigen auch einen schriftlich abgefaßten Ver-\n\ntrag betreffen, selbst soweit dieser eine Schriftformklausel dergestalt ent-\n\nhalten sollte, zukünftige Änderungen oder Ergänzungen nur schriftlich ab-\n\nzufassen (BGHZ 71, 162, 164; 66, 378, 381).\n\nbb) Zwar mag den Schmiergeldzahlungen des Angeklagten L an\n\ndie Mitangeklagten B und S eine gegen eine konkludente Über-\n\neinkunft sprechende indizielle Wirkung entnommen werden können. Den-\n\nnoch läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landge-\n\nrichts eine Abänderungsvereinbarung nicht ausschließen. Einmal lagen die\n\nPreise des Angeklagten L , die längere Zeit im wesentlichen unverändert\n\nblieben, erheblich unter Marktniveau, was auch im Zuge der Fusion\n\n- -8\n\nK /H deutlich wurde. Bei einem in diesem Zusammenhang vorge-\n\nnommenen Preisvergleich haben Mitarbeiter von K /H erhebliche\n\nDifferenzen zu den Preisen von Vertragspartnern der Firma H festge-\n\nstellt, was schließlich auch zu beträchtlichen Erhöhungen der Vergütungen\n\nzugunsten des Angeklagten L führte. Zudem erbrachte der Angeklagte\n\nL mit seiner Firma noch weitere Arbeiten, nämlich in der Art eines Haus-\n\nmeisters auch Reparatur-, Wartungs- und Aufbereitungsarbeiten, für die in\n\nden Rahmenverträgen keine Vergütung vorgesehen war und die der Ange-\n\nklagte L auch nicht abrechnete. Nach § 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB gilt\n\neine Vergütung hierfür jedoch stillschweigend als vereinbart, weil bei einem\n\nGewerbebetrieb die unentgeltliche Übernahme solcher Arbeiten nicht zu er-\n\nwarten und nach § 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2 BGB in Ermangelung einer kon-\n\nkreten Vergütung jeweils der marktübliche Preis geschuldet war. Diese Um-\n\nstände könnten einen Anhalt bilden, daß tatsächlich im Wege einer konklu-\n\ndenten Übereinkunft jeweils zusätzlich zwei Träger abgerechnet werden\n\nsollten, zumal auch die Höhe des hierdurch erreichten faktischen Mehrerlö-\n\nses durchschnittlich jeweils etwa 20 Prozent betrug, mithin also auch die\n\nLücke zu einer marktgerechten Vergütung im wesentlichen geschlossen wä-\n\nre. Schließlich endete auch die Abrechnung von zwei zusätzlichen Trägern\n\nzu dem Zeitpunkt, zu dem die deutlich höheren Vergütungsregelungen zu-\n\ngunsten des Angeklagten L \n\nin Zusammenhang mit der Fusion\n\nK /H in Kraft traten.\n\nb) Ebenso begegnet die Annahme des Landgerichts erheblichen Be-\n\ndenken, daß für eine Erhöhung der Vergütung des Angeklagten L auf-\n\ngrund einer Weisung des Vorstands kein Spielraum bestanden habe.\n\naa) Bezüglich des Inhalts der Weisung beschränken sich die Urteils-\n\ngründe auf die Feststellung, daß “der Vorstand angewiesen habe, möglichst\n\nNullrunden zu fahren, also die Preise nicht zu erhöhen oder aber möglichst\n\nniedrig zu halten”. Abgesehen davon, daß diese Weisung weder nach ihrer\n\n- -9\n\nUrheberschaft (einzelnes Vorstandsmitglied oder Gesamtvorstand, vom\n\nKonzern oder von Tochtergesellschaft) noch datumsmäßig näher konkreti-\n\nsiert wird, läßt sich aus dem mitgeteilten Inhalt auch nicht ohne weiteres ei-\n\nne derartige Beschränkung der Vertretungsmacht der eigentlich zuständigen\n\nEinkaufsabteilung entnehmen. Die Auslegung des sachlichen Umfangs einer\n\nVollmacht ist aber anhand der §§ 133, 157 BGB vorzunehmen (BGH NJW\n\n1991, 3141). Schon aus dem Wortlaut der Anweisung kann – wie sich aus\n\nder Einschränkung “möglichst” ergibt – kein absolutes Verbot hergeleitet\n\nwerden. Ein solches wäre im übrigen auch völlig unpraktikabel, weil eine\n\nderart starre Regelung in einem größeren Konzern angesichts der raschen\n\nwirtschaftlichen Veränderungen und der zwangsläufigen Preisschwankun-\n\ngen gar nicht durchzuhalten wäre. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dage-\n\ngen, der Anweisung des Vorstands diesen Erklärungswert beizumessen.\n\nAngesichts des Wortlauts und der Interessenlage könnte das Schreiben des\n\nVorstands nicht als inhaltliche Beschränkung der Bevollmächtigung der zu-\n\nständigen Mitarbeiter der Einkaufsabteilung angesehen werden.\n\nbb) Zwar kann trotz Bestehens einer Vollmacht ein Vertragsschluß\n\nunwirksam sein, wenn der Vertragschließende gegen im Innenverhältnis be-\n\nstehende Weisungen verstößt und der Vertragspartner den Mißbrauch der\n\nVertretungsmacht kannte oder kennen mußte (vgl. BGHZ 113, 315, 320).\n\nDas Landgericht hat jedoch nicht ausreichend dargetan, ob überhaupt eine\n\nbindende Weisung vorlag. Der allgemein gehaltenen Vorgabe des Vor-\n\nstands kann nämlich durchaus nur der Charakter eines Appells dergestalt\n\nbeizumessen sein, nach Möglichkeit Preiserhöhungen mit Lieferanten zu\n\nvermeiden und solchen nur in unumgänglichen Fällen zuzustimmen. Ein sol-\n\nches Verständnis der Weisung des Vorstands wäre im übrigen auch nahe-\n\nliegend, weil eine allzu pauschale Einengung der nachgeordneten Ein-\n\nkaufsabteilung letztlich unpraktikabel und kontraproduktiv wäre. Selbst so-\n\nweit der Vorstand das Eingehen von entsprechenden Verbindlichkeiten mit\n\ninternen Berichtspflichten verbunden und der Angeklagte L dies gewußt\n\n- -10\n\nhaben sollte, belegt dies nicht ohne weiteres die Kenntnis vom Mißbrauch\n\neiner Vollmacht, wenn sich die – im Nachgang konkludent ausgehandelten –\n\nPreise im Rahmen des Marktüblichen halten. Hierbei kann dann weiterhin\n\nder Gesichtspunkt Gewicht erlangen, daß Nebenleistungen im Zusammen-\n\nhang mit Umzügen wie auch einzelne gesondert in Auftrag gegebene Haus-\n\nmeisterarbeiten auf diese Weise abgegolten werden sollten. Insoweit stan-\n\nden nämlich den zuviel abgerechneten Trägern die nicht abgerechneten\n\nsonstigen Arbeiten entgegen, für deren Erbringung der Angeklagte L \n\neinen Vergütungsanspruch hatte. Insoweit hätte die Vergütung für zwei zu-\n\nsätzliche Träger auch als Pauschalierung für die vom Angeklagten L zu\n\nerbringenden Nebenleistungen verstanden werden können.\n\nc) Da die Vertragsgrundlagen durch das Landgericht nicht rechtlich\n\nbedenkenfrei geklärt sind, läßt sich auch nicht feststellen, ob und gegebe-\n\nnenfalls inwieweit ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB zu Lasten der\n\nK -Firmen eingetreten ist. Der Nachteil würde sich nämlich aus der Diffe-\n\nrenz zwischen dem tatsächlich abgerechneten und dem vertraglich verein-\n\nbarten Preis ergeben. Dies setzt voraus, daß der – gegebenenfalls unter\n\nBedacht auf den Zweifelssatz zu ermittelnde – Vertragspreis für den jeweili-\n\ngen Zeitraum bestimmt und den tatsächlich abgerechneten Preisen gegen-\n\nübergestellt wird.\n\nd) Die Schuldsprüche wegen Untreue können auch nicht in den Fällen\n\naufrechterhalten bleiben, in denen der Angeklagte L an die Mitangeklag-\n\nten S und B Schmiergelder gezahlt hat. Die Zahlung von\n\nSchmiergeldern an Mitarbeiter des Vertragspartners begründet nur dann\n\neine Untreue im Sinne des § 266 StGB, wenn sich feststellen läßt, daß je-\n\ndenfalls diese Geldbeträge über den Preis auf den Vertragspartner umgelegt\n\nwurden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2001 – 5 StR 454/00 –). Ob dies an-\n\ngenommen werden kann, hängt wiederum von dem noch zu klärenden Zu-\n\nstandekommen einer konkludenten Änderungsvereinbarung ab. Läge näm-\n\n- -11\n\nlich eine solche vor, dann hätte der Angeklagte L die Mitangeklagten\n\nB und S aus der ihm insoweit insgesamt zustehenden Vergütung\n\nbezahlt, weshalb ein Vermögensnachteil der K -Firmen ausscheidet.\n\nFür die Vertragsgestaltung waren die Mitangeklagten S und\n\nB , die nach der innerbetrieblichen Aufgabenverteilung mit Organisa-\n\ntions- und Umzugsfragen befaßt waren, auch nicht zuständig. Zahlungen an\n\nsie können deshalb auch nicht ohne weiteres die zu vereinbarenden Vergü-\n\ntungen beeinflußt haben. Insoweit sind die Zahlungen – wovon auch das\n\nLandgericht auszugehen scheint – zumindest auch erfolgt, um überhaupt\n\nAufträge von den K -Firmen zu erlangen und diese zeitlich möglichst\n\nwirtschaftlich für die Firma des Angeklagten L zu staffeln.\n\n2. Das landgerichtliche Urteil war weiterhin auch insoweit aufzuheben,\n\nals es die Angeklagten L und Dr. M wegen Untreue im Zusammen-\n\nhang mit der Vergütung für die Tätigkeit des bereits im Vorruhestand befind-\n\nlichen Angeklagten Dr. M verurteilt hat. Das Landgericht hat dabei den\n\nder jeweiligen K -Firma entstandenen Nachteil darin gesehen, daß deren\n\nVermögen durch diese Abrechnungspraxis gefährdet worden sei. Obwohl\n\nder Angeklagte Dr. M über seine geleisteten Arbeiten dem Vorstand\n\nBr \n\n monatliche Aufstellungen vorgelegt habe, hätten durch diese unkontrol-\n\nlierbare Art der Abrechnung nämlich die K -Firmen die Erfüllung der An-\n\nsprüche der Angeklagten L und Dr. M nicht nachweisen können.\n\nDies begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht allerdings nicht schon\n\nin dem Zahlungsabfluß bei den K -Firmen einen Nachteil im Sinne des\n\n§ 266 StGB gesehen. Der Angeklagte Dr. M konnte nämlich – unge-\n\nachtet seines Vorruhestandes – aus seinem Arbeitsverhältnis die ausgehan-\n\ndelte Vergütung beanspruchen. Zwar unterfiel seine Tätigkeit wegen der\n\n- -12\n\nVerletzung seiner sozialversicherungsrechtlichen Mitteilungspficht nach\n\n§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I dem Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 1 Abs. 1\n\nNr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 6. Februar 1995\n\n(BGBl. I S. 165). Dies führte jedoch nicht zu einem Wegfall seines Vergü-\n\ntungsanspruchs. Anders als bei sonstigen Verstößen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\n\nund 3 SchwarzarbG, die grundsätzlich die Nichtigkeit des Vertragsverhält-\n\nnisses nach § 134 BGB zur Folge haben (BGHZ 111, 308), wird bei einem\n\nVerstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Mitteilungspflichten nicht die\n\nArbeitsleistung an sich mißbilligt, sondern lediglich die Nichterfüllung sozial-\n\nversicherungsrechtlicher Pflichten hieraus. Bei derartigen Verstößen gegen\n\nsozialversicherungsrechtliche Normen soll lediglich deren Erfüllung sicher-\n\ngestellt, nicht aber die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsverhältnisses\n\nherbeigeführt werden (Kania in Personalbuch 2000 7. Aufl. “Schwarzarbeit”\n\nRdn. 3; Buchner in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht Band 1– Indivi-\n\ndualarbeitsrecht I 1992 § 37 Rdn. 64 ff.), zumal der Wegfall des Lohnan-\n\nspruches die Sozialkassen gerade nicht entlasten würde.\n\nMit der Abrechnung über den Angeklagten L ist hinsichtlich des\n\nGehaltsanspruches, der dem Angeklagten Dr. M aus seiner Tätigkeit\n\nfür die K -Firmen zustand, Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten. Der\n\nZahlung seitens der K -Firma an den Angeklagten L stand somit eine\n\ngleichwertige Gegenleistung gegenüber, weil damit deren Verbindlichkeit\n\ngegenüber dem Angeklagten Dr. M erloschen ist. Welche Beweissi-\n\ntuation im Hinblick auf eine gerichtliche Durchsetzung der Lohnforderung\n\ndes Angeklagten Dr. M gegeben ist, ist unerheblich, wenn die Forde-\n\nrung tatsächlich existiert (BGHR StGB § 266 Abs. 1 – Nachteil 46).\n\nb) Ein Nachteil könnte sich für die K -Firmen deshalb allenfalls\n\ndaraus ergeben, daß sie ein zweites Mal auf die Begleichung der Forderun-\n\ngen in Anspruch genommen werden könnten. Da sie für die Erfüllung be-\n\nweisbelastet sind, könnten die K -Firmen bei einer ungerechtfertigten\n\n- -13\n\nzweiten Geltendmachung dieser Ansprüche in ihrer Rechtsverteidigung be-\n\neinträchtigt gewesen sein. Dieses beweismäßige Defizit besteht letztlich in\n\neiner unzureichenden buchhalterischen Erfassung des Zahlungsflusses\n\ndurch die K -Firmen. Eine falsche Buchführung begründet aber nicht\n\nschon als solche einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB (BGHSt 20, 304;\n\nBGH StV 1996, 431). In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichts-\n\nhof in den Fällen unordentlicher Buchführung vielmehr nur einen Nachteil im\n\nSinne des § 266 StGB angenommen, soweit die Durchsetzung berechtigter\n\nAnsprüche erheblich erschwert, wenn nicht verhindert worden ist (BGH aaO;\n\nvgl. weiter BGHR StGB § 266 Abs. 1 – Nachteil 12). Dieser Ansatz der\n\nRechtsprechung, der in der Literatur weitgehend auf Zustimmung gestoßen\n\nist (Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 146; Lenckner/Perron in Schön-\n\nke/Schröder StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 45 jeweils mit umfänglichen Nach-\n\nweisen), muß sinngemäß auch für die umgekehrte Sachverhaltskonstellation\n\ngelten. Erleichtert eine fehlerhafte Buchführung die Geltendmachung unge-\n\nrechtfertigter Ansprüche Dritter, begründet dies ebenfalls nicht per se eine\n\nschadensgleiche Vermögensgefährdung, die einen Nachteil im Sinne des\n\n§ 266 StGB darstellt. Auch hier liegt eine im Sinne des Untreuetatbestandes\n\nrelevante Vermögensgefährdung nur dann vor, wenn aufgrund der Umstän-\n\nde des Einzelfalls mit einer ungerechtfertigten Doppelinanspruchnahme zu\n\nrechnen und aufgrund der unzureichenden Buchhaltung eine wesentliche\n\nErschwerung der Rechtsverteidigung zu besorgen ist.\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fehlen jegliche Anhaltspunkte\n\ndafür, daß überhaupt ein solches Vorgehen seitens der Angeklagten L \n\nund Dr. M in Aussicht genommen oder gar angedroht war. Vielmehr\n\nhätten beide Angeklagte im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung damit\n\nrechnen müssen, daß das gesamte – letztlich zum Nachteil der Sozialver-\n\nwaltung entwickelte – Abrechnungssystem ruchbar geworden wäre. Auf der\n\nGrundlage der den Angeklagten ihrerseits zur Verfügung stehenden Be-\n\n- -14\n\nweismittel wäre auch eine entsprechende Geltendmachung mit erheblichen\n\nSchwierigkeiten verbunden gewesen. Der Angeklagte Dr. M , der im\n\nVorruhestand auf Stundenbasis tätig wurde, hätte kaum überhaupt einen\n\nAnspruch, schon gar nicht in diesem Umfang, nachweisen können. Im Hin-\n\nblick auf den Angeklagten L bestand zu keinem Zeitpunkt die Gefahr\n\neiner Doppelinanspruchnahme.\n\nc) Allein der Gesichtspunkt, daß ein Abrechnungssystem gewählt\n\nwurde, das – was die Festlegung der geleisteten Stunden wie auch die Aus-\n\nzahlung der hierfür entstandenen Vergütung angeht – risikobehaftet war,\n\nrechtfertigt nicht die Annahme eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB.\n\nGenau diese Form der Entlohnung war nämlich zwischen dem Angeklagten\n\nDr. M und dem Vorstandsmitglied Br vereinbart. Die hierdurch für\n\nden Angeklagten Dr. M geschaffene Möglichkeit, dieses System zu\n\nmißbrauchen, reicht für eine Strafbarkeit nach § 266 StGB nicht aus. Daß er\n\nes tatsächlich zu seinem Vorteil und zum Nachteil der K -Firmen ausge-\n\nnutzt hat, hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nd) Insoweit konnte der Senat die Angeklagten L und Dr. M \n\nallerdings nicht schon aus Rechtsgründen nach § 354 Abs. 1 StPO freispre-\n\nchen. Den jeweiligen Einzelabrechnungen, die das Landgericht als selb-\n\nständige Untreuehandlungen ausgeurteilt hat, läßt sich nämlich nicht ent-\n\nnehmen, ob die Erhöhung der Transportvergütung allein der absprachege-\n\nmäßen Finanzierung der Tätigkeit des Angeklagten Dr. M gedient hat.\n\nSoweit darüber hinausgehende Falschabrechnungen des Angeklagten L \n\nerfolgt sind, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob und gegebenen-\n\nfalls in welchem Umfang der Angeklagte Dr. M dies auch erkannt hat.\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten L wegen Steuerhinterziehung\n\ndurch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1997 kann aus\n\n- -15\n\nRechtsgründen keinen Bestand haben; insoweit war der Angeklagte freizu-\n\nsprechen.\n\na) Der Angeklagte L hatte im Jahr 1997 von Januar bis Oktober\n\njeweils inhaltlich unrichtige monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abge-\n\ngeben, insoweit ist er vom Landgericht auch verurteilt worden. Bereits mit\n\nseiner Verhaftung im Dezember 1997 wurde ihm eröffnet, daß ein Steuer-\n\nstrafverfahren gegen ihn am 9. Dezember 1997 eingeleitet worden war. Die\n\nunrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 1997 waren sodann\n\nGegenstand des Haftbefehles vom 5. März 1998, wobei dieser zusätzlich\n\nnoch die Umsatzsteuervoranmeldung für November 1997 umfaßte. Ange-\n\nsichts dieser Situation war der Angeklagte L – unter dem steuerstraf-\n\nrechtlichen Aspekt – nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklä-\n\nrung für 1997 abzugeben.\n\nb) Einer Verurteilung steht hier das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO\n\nnormierte Zwangsmittelverbot (“nemo tenetur se ipsum accusare”) entgegen\n\n(vgl. BGH wistra 1993, 66, 68). Danach sind im Besteuerungsverfahren\n\nZwangsmittel im Sinne des § 328 AO gegen den Steuerpflichtigen unzuläs-\n\nsig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm\n\nbegangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten, ins-\n\nbesondere wenn insoweit bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.\n\naa) Allerdings kennt die Rechtsordnung kein ausnahmsloses Gebot,\n\ndaß niemand zu Auskünften gezwungen werden darf, durch die er eine von\n\nihm begangene strafbare Handlung offenbaren muß (BVerfGE 56, 37, 42).\n\nAusnahmen können insbesondere dann gegeben sein, wenn – außerhalb\n\neines Strafverfahrens – das Interesse eines gesetzlich Auskunftspflichtigen\n\nmit dem berechtigten Informationsbedürfnis anderer, z. B. von Behörden,\n\nkollidiert (vgl. BVerfGE aaO S. 45). Die gleichmäßige Besteuerung nach der\n\nLeistungsfähigkeit und die Steuergerechtigkeit sind ebenso Abwägungskrite-\n\nrien wie die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den\n\n- -16\n\nStaat, damit er seinen vielfältigen Aufgaben gerecht werden kann. Es ist da-\n\nher sachlich gerechtfertigt, daß die Steuerpflichtigen zur wahrheitsgemäßen\n\nAuskunft verpflichtet sind ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch Straftaten\n\noder Ordnungswidrigkeiten aufgedeckt werden (BVerfG – Kammer –\n\nwistra 1988, 302).\n\nbb) Bei divergierenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen ist indes\n\nauch im Besteuerungsverfahren auf die strafprozessualen Rechte der Be-\n\ntroffenen Bedacht zu nehmen. Andernfalls wäre das berechtigte Verteidi-\n\ngungsverhalten eines Beschuldigten im Strafverfahren tangiert. Im Falle der\n\nEinleitung eines Steuerstrafverfahrens soll daher dem Betroffenen erspart\n\nbleiben, mit Zwangsmitteln zur Abgabe von Erklärungen im Besteuerungs-\n\nverfahren gezwungen zu werden, mit denen er von ihm begangene Steuer-\n\nstraftaten offenbaren müßte. Dem wird von Gesetzes wegen durch § 393\n\nAbs. 1 Sätze 2 und 3 AO Rechnung getragen. Auf eine solche Offenbarung\n\nfrüherer eigener Steuerstraftaten liefe es aber hinaus, wenn der Betroffene\n\ndurch die gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrte Pflicht zur Abgabe\n\neiner Steuererklärung gezwungen wäre, mit der er – bei wahrheitsgemäßer\n\nDarstellung – vorangegangene Hinterziehungen aufdecken müßte.\n\ncc) In der nach § 18 Abs. 3 UStG abzugebenden Umsatzsteuerjahres-\n\nerklärung hat der Unternehmer die zu entrichtenden Steuern bzw. den Über-\n\nschuß selbst zu berechnen. Seine Erklärungspflicht erstreckt sich dabei auf\n\ndieselbe Steuerart hinsichtlich eines Gesamtzeitraums, für den er nach § 18\n\nAbs. 1 und 2 UStG bereits Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben hatte.\n\nBei der Pflicht zur Abgabe einer Jahreserklärung handelt es sich um eine\n\ngegenüber der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen eigenständige Er-\n\nklärungspflicht, deren Nichterfüllung einen selbständigen Unrechtsgehalt\n\nbesitzt (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 – Konkurrenzen 13). Da die von beiden\n\nErklärungspflichten umfaßten Zeiträume bei gleicher Steuerart teilidentisch\n\nsind und dasselbe Steueraufkommen betreffen, gerät der Steuerpflichtige,\n\n- -17\n\nder keine oder unrichtige bzw. unvollständige Umsatzsteuervoranmeldungen\n\nabgegeben hat, hinsichtlich der Jahreserklärung in eine unauflösbare Kon-\n\nfliktlage, wenn ihm im Hinblick auf die Umsatzsteuervoranmeldungen die\n\nEinleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben worden ist. In einem\n\nsolchen Fall kann der Steuerpflichtige nämlich nicht mehr – wie ansonsten\n\nmöglich (vgl. BGHR AO § 371 Abs. 1 – Unvollständigkeit 2) – durch die Ab-\n\ngabe einer wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjahreserklärung Straffreiheit für\n\ndie bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen begangenen Steuerhinter-\n\nziehungen erlangen (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. b AO). Er kann im Rahmen\n\nder Umsatzsteuerjahreserklärung entweder durch eine Korrektur mit den\n\nrichtigen Umsätzen sich selbst belasten oder den Steuerschaden durch die\n\nAbgabe einer unrichtigen Jahreserklärung vertiefen. Diese Konfliktlage will\n\n§ 393 Abs. 1 AO vermeiden. Dies kann im Falle der Einleitung eines Steuer-\n\nstrafverfahrens im Hinblick auf Umsatzsteuervoranmeldungen nur bedeuten,\n\ndaß die Strafbewehrung der Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Um-\n\nsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2\n\nAO) jedenfalls solange suspendiert ist, wie das Steuerstrafverfahren andau-\n\nert (vgl. auch Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 393\n\nRdn. 36 ff.; Meyer DStR 2001, 461, 465) und soweit sich die Erklärungszeit-\n\nräume der Steuererklärungen decken.\n\ndd) Dem steht Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen,\n\nwonach eine Einschränkung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen\n\noder der Feststellungslast nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und\n\nSchätzung nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO auf eine mit dem Gleichheitsgrund-\n\nsatz unvereinbare Privilegierung des in ein Strafverfahren verwickelten\n\nSteuerpflichtigen hinausliefe und deshalb nicht in Betracht komme (BFH/NV\n\n1997, 641; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 2001, 252; FG\n\nDüsseldorf, 12. Mai 1999 – 9 V 2019/99 –; FG München EFG 1996, 570).\n\nDer Senat kann offen lassen, ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist.\n\n- -18\n\nEine Abweichung liegt jedenfalls nicht vor. Zu differenzieren ist nämlich in\n\nzweifacher Hinsicht:\n\n(1) Das Zwangsmittelverbot beeinflußt nicht die bloße Mitwirkungs-\n\npflicht des Steuerpflichtigen und die sich daran anschließenden steuerrecht-\n\nlichen Folgerungen (z. B. Schätzung im Besteuerungsverfahren nach\n\n§ 162 AO). Es berührt lediglich die strafrechtliche Sanktionierung dieser\n\nPflicht (vgl. BGH wistra 1999, 385 f.). Da die Androhung von Kriminalstrafe\n\nim übrigen häufig in ihren Auswirkungen die in § 393 Abs. 1 Satz 2 AO in\n\nVerbindung mit § 328 AO bezeichneten Zwangsmittel übertreffen wird, for-\n\ndert eine an dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung orientierte Auslegung,\n\nden Steuerpflichtigen auch im Falle einer notwendigen Selbstbelastung von\n\neiner strafbewehrten Pflicht zur Selbstbezichtigung freizustellen (vgl. Hans-\n\nOLG wistra 1996, 239). Insoweit konkretisiert die Regelung des § 393 Abs. 1\n\nSätze 2 und 3 AO für das Steuerstrafverfahren nur den allgemeinen Grund-\n\nsatz, daß eine unzumutbare Handlung nicht erzwungen werden darf, weil die\n\nZumutbarkeit normgemäßen Verhaltens bei jedem Unterlassungsdelikt vor-\n\nliegen muß (Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. Vorbem. §§ 13 ff.\n\nRdn. 155 f.; vgl. auch BGH NStZ 1984, 164).\n\n(2) Zum anderen findet das Zwangsmittelverbot dort seine Grenze, wo\n\nes nicht mehr um ein bereits begangenes steuerliches Fehlverhalten des\n\nBetroffenen geht, hinsichtlich dessen ein Steuerstrafverfahren bereits ein-\n\ngeleitet ist. Selbst wenn die Abgabe der Steuererklärungen für nachfolgende\n\nBesteuerungszeiträume mittelbare Auswirkungen auf das laufende Steuer-\n\nstrafverfahren haben sollte, könnte das nicht ihre Unterlassung rechtfertigen,\n\nweil andernfalls neues Unrecht geschaffen würde, zu dem das Recht auf\n\nSelbstschutz nicht berechtigt (vgl. BGHSt 3, 18, 19; BGH wistra 1993, 66,\n\n68), und gleichzeitig ein Verstoß gegen den steuerlichen Gleichbehand-\n\nlungsgrundsatz ermöglicht würde. Diese Einschränkung greift jedoch für das\n\nVerhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen zur Umsatzsteuerjahreserklä-\n\n- -19\n\nrung wegen der Gleichheit der betroffenen Steuerart und der Teilidentität\n\ndes von der jeweiligen Erklärungspflicht erfaßten Steueranmeldungszeit-\n\nraums sowie des betroffenen Steueraufkommens nicht ein. Der Senat\n\nbraucht daher nicht zu entscheiden, ob steuerliche Erklärungspflichten, die\n\nlediglich mittelbar zu einer Selbstbelastung des Steuerpflichtigen in einem\n\nSteuerstrafverfahren führen, ein strafrechtliches Verwertungsverbot auslö-\n\nsen können, wie es etwa das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 37,\n\n41 ff.) im Fall von Angaben des Gemeinschuldners im Konkursverfahren\n\nausgesprochen hat (vgl. Rüping/Kopp NStZ 1997, 530, 533 f.).\n\nIII.\n\nDas landgerichtliche Urteil war weiterhin bezüglich des Angeklagten\n\nDr. M im Ausspruch über die Einzelstrafe hinsichtlich der Verurteilung\n\nwegen Betruges aufzuheben. Der Angeklagte Dr. M hat sich des Be-\n\ntruges in der Begehungsform des Unterlassens schuldig gemacht, weil er\n\n– entgegen seiner in § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I normierten Offenbarungs-\n\npflicht – gegenüber den Sozialbehörden den empfangenen Arbeitslohn ver-\n\nschwiegen hat. Hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung durch Unterlas-\n\nsen eröffnet § 13 Abs. 2 StGB eine Milderungsmöglichkeit nach § 49\n\nAbs. 1 StGB. Die Prüfung, ob eine solche Strafrahmenverschiebung vorzu-\n\nnehmen ist (vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 1, 2),\n\nhat das Landgericht verabsäumt.\n\nSoweit der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils bestätigt wird,\n\nkönnen die verhängten Einzelstrafen im übrigen aufrechterhalten bleiben.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß diese Strafen von den Rechtsfehlern be-\n\neinflußt worden sind, die zu einer Teilaufhebung des Urteils geführt haben.\n\nIV.\n\n- -20\n\nDie Aufhebung \n\nim Schuldspruch wegen Untreue war gemäß\n\n§ 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten S zu erstrek-\n\nken, weil der sachlich-rechtliche Mangel in gleicher Weise auch ihn betrifft.\n\n- -21\n\nAnhaltspunkte, die eine andere rechtliche Beurteilung ihm gegenüber\n\nrechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Nichtrevident ist zur An-\n\nwendung des § 357 StPO angehört worden und hat ihr nicht widersprochen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_587-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/5-str-587-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_587-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_587-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/5-str-587-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_587-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:19.305841+00:00"}}