{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_580-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"5 StR 580/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 580/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 11. Januar 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 6. September 2000 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung versagt worden ist. Die Vollstreckung der verhängten\n\nFreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt \n\n(§ 56\n\nAbs. 1 StGB).\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen; es wird jedoch die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt. Von\n\nden durch dieses Rechtsmittel entstandenen gerichtlichen\n\nAuslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt der\n\nStaatskasse ein Fünftel zur Last.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Voll-\n\nstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im\n\nübrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am\n\n3. Februar 1997 24.200 Liter eines 96-prozentigen Alkohols, den er im\n\nRahmen eines Steueraussetzungsverfahrens aus Italien über Deutschland\n\nzur Ausfuhr aus der Europäischen Union nach Tschechien beförderte, etwa\n\neinen Kilometer vor dem deutsch/tschechischen Grenzübergang Waidhaus\n\nder zollamtlichen Überwachung entzogen, indem er mit einem unbekannten\n\nMittäter die von den Zollbehörden in Italien angelegten Zollschnüre und\n\nZollplomben entfernte und die begleitenden Zolldokumente durch gefälschte\n\nZollpapiere für die angebliche Ausfuhr von Fliesen nach Tschechien er-\n\nsetzte. Durch die Entziehung des Alkohols aus dem Steueraussetzungsver-\n\nfahren ist Branntweinsteuer in Höhe von mehr als 592.000 DM entstanden\n\n(vgl. § 143 BranntwMonG).\n\nNach Abfertigung an der deutschen Grenzkontrollstelle wurde der Al-\n\nkohol bei der Einfuhr nach Tschechien entdeckt und beschlagnahmt. Der\n\nAngeklagte wurde in der Tschechischen Republik wegen versuchter Einfuhr\n\nnichtdeklarierten Alkohols zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Straf-\n\naussetzung zur Bewährung verurteilt, die ihm im Jahr 1999 erlassen wurde.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im\n\nStrafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose\n\ngestellt (§ 56 Abs. 1 StGB), eine Strafaussetzung zur Bewährung indes nach\n\n§ 56 Abs. 3 StGB versagt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs\n\nMonaten bis zu einem Jahr ist zur Verteidigung der Rechtsordnung aller-\n\ndings nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung\n\nim Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das all-\n\ngemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch\n\ndas Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts er-\n\nschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 –\n\nVerteidigung 15; BGH wistra 2000, 96, 97). Generalpräventive Erwägungen\n\ndürfen demgemäß nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbe-\n\nstandsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit einer Straf-\n\naussetzung zur Bewährung auszuschließen. Erforderlich ist vielmehr stets\n\neine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter\n\numfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 –\n\nVerteidigung 5, 6 und 16; NStZ-RR 1998, 7, 8).\n\nDiesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts zu\n\n§ 56 Abs. 3 StGB nicht gerecht. Bei der Gesamtwürdigung hat das Landge-\n\nricht nicht ausreichend berücksichtigt, daß der nicht vorbestrafte, geständige\n\nAngeklagte nur wegen einer einzigen Tat verurteilt wurde, die in zeitlichem,\n\nörtlichem und situativem Zusammenhang mit dem Einfuhrschmuggel nach\n\nTschechien stand und ausschließlich der Vorbereitung der in Tschechien\n\nbegangenen Tat diente. Für die dort begangene Tat wurde der Angeklagte\n\nbereits zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung verurteilt. Zudem hat das Landgericht nicht bedacht, daß der Alko-\n\nhol nicht im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verblieben und\n\ndamit dem Fiskus im Vergleich mit der vorgesehenen Ausfuhr im Versand-\n\nverfahren im Ergebnis kein Nachteil entstanden ist. Denn die dem Steuer-\n\naussetzungsverfahren entzogenen Waren wurden alsbald nach Tschechien\n\nausgeführt. Bei legaler Ausfuhr in diesem Verfahren wären die Eingangsab-\n\ngaben nicht entstanden (§ 142 BranntwMonG). Schließlich hat der Tatrichter\n\nnicht in die Erwägung eingestellt, daß der Angeklagte zum Urteilszeitpunkt\n\nbereits fünf Monate – also fast die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe –\n\ndurch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt hat. Nach der Rechtspre-\n\nchung ist aber die in der Sache erlittene Untersuchungshaft bei einer Ent-\n\nscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB stets zu berücksichtigen (vgl. BGHR § 56\n\nAbs. \n\n3\n\n– Verteidigung 7 m.w.N.; BGH wistra 1989, 305, 306).\n\nDa die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und das\n\nLandgericht dem Angeklagten bereits eine günstige Sozialprognose gestellt\n\nhat, ist die Strafaussetzung zur Bewährung geboten. Diese kann der Senat\n\nselbst vornehmen, weil aufgrund der ansonsten umfassenden Ausführungen\n\ndes Landgerichts zu § 56 Abs. 3 StGB ausgeschlossen werden kann, daß\n\ndas Landgericht bei einer neuen Würdigung der Umstände unter Berück-\n\nsichtigung der aufgezeigten Erwägungen zu einer abweichenden Entschei-\n\ndung gelangen könnte. Die nach § 268a StPO noch erforderlichen Ne-\n\nbenentscheidungen hat allerdings das Landgericht zu treffen.\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_580-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-11/5-str-580-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_580-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_580-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-11/5-str-580-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_580-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:26.914038+00:00"}}