{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_571-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"5 StR 571/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 571/00\n\nURTEIL\n\nvom 6. Februar 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n6. Februar 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin H \n\nals Verteidigerin des Angeklagten R ,\n\nRechtsanwalt P \n\nals Verteidiger des Angeklagten Hu ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n7. Juli 2000 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen, die\n\nStaatskasse diejenigen der Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hu wegen Bestechlichkeit\n\nin Tateinheit mit Betrug sowie mit Untreue in drei Fällen und wegen Be-\n\nstechlichkeit in 25 Fällen – unter Einbeziehung anderer Strafen – zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den An-\n\ngeklagten R hat es wegen Bestechung in Tateinheit mit Betrug und\n\nBeihilfe zur Untreue in drei Fällen sowie wegen Bestechung in 25 Fällen\n\nschuldig gesprochen und gegen ihn eine – zur Bewährung ausgesetzte –\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Im übrigen sind beide An-\n\ngeklagten freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die\n\nAngeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die\n\nStaatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem – vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertretenen – Rechtsmittel auch hinsichtlich der Freisprüche eine Verurtei-\n\nlung der Angeklagten sowie bei dem Angeklagten Hu die Anordnung des\n\nVerfalls.\n\nA.\n\nDas angefochtene Urteil enthält folgende Ausführungen:\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Hu \n\n als angestellter Elektrotechnikingenieur im Klärwerk D \n\nbeschäftigt. Das Klärwerk gehörte zur Hamburger Stadtentwässerung, die\n\nbis Anfang 1992 Teil der Baubehörde und danach der Umweltbehörde der\n\nFreien und Hansestadt Hamburg war. Seit Mitte der achtziger Jahre kannte\n\ner aus gemeinsamer beruflicher Tätigkeit den Angeklagten R , der als\n\nselbständiger Ingenieur unter anderem für die Hamburger Stadtentwässe-\n\nrung arbeitete. In den Verantwortungsbereich des Angeklagten Hu fiel\n\ndie geplante Umstellung der elektrotechnischen Dokumentation für das\n\nKlärwerk D . Im Zusammenhang mit einem Auftrag an die Firma Sie-\n\nmens, der unter anderem auch die vom Angeklagten R als Subun-\n\nternehmer durchgeführte elektrotechnische Dokumentation umfaßte, wurde\n\nden Angeklagten klar, daß diese Aufträge sehr lukrativ waren.\n\nDie Stadtentwässerung Hamburg beschloß im Frühjahr 1992, die ge-\n\nsamte Elektrotechnik des Klärwerks D elektronisch zu erfassen.\n\nHierbei sollten mehrere zehntausend Einzelzeichnungen mittels eines soge-\n\nnannten CAD-Programmes elektronisch gespeichert werden. Dem Ange-\n\nklagten Hu war es gelungen, in Gestalt der Firma S ein Un-\n\nternehmen zu finden, das für einen Stundenlohn von 50 DM eine entspre-\n\nchende Datenerfassung vornehmen würde. Im Rahmen einer ihm übertrage-\n\nnen vorläufigen Kostenschätzung verschwieg er dies gegenüber seinem\n\nVorgesetzten, dem Zeugen K , ebenso wie den Umstand, daß er einen\n\nwesentlichen Teil der ingenieurmäßigen Betreuung selbst würde durchfüh-\n\nren können. In seiner Ausarbeitung veranschlagte der Angeklagte Hu \n\nden zu erwartenden Kostenumfang auf etwa eine Million DM und die voraus-\n\nsichtliche Zeitdauer auf vier Jahre. Auf der Grundlage dieser groben Vorkal-\n\nkulation des Angeklagten Hu genehmigte der Leiter der Klärwerke die\n\nVergabe eines Ingenieurvertrages zunächst für ein Jahr mit einem Kosten-\n\numfang von etwa 250.000 DM.\n\nAufgrund ihrer Erfahrungen mit den Arbeiten für die Firma Siemens\n\nwußten beide Angeklagten, daß ein entsprechender Auftrag wirtschaftlich\n\nmit großem Gewinn abzuwickeln wäre und man mit dem Erstvertrag auch\n\neine faktische Option für einen Anschlußauftrag hätte. Sie vereinbarten des-\n\nhalb, daß sich der Angeklagte Hu als Fachkundiger gegenüber den über\n\ndie Vergabe entscheidenden Beamten für die Vergabe des Auftrages an den\n\nAngeklagten R einsetzen sollte. Im Erfolgsfalle erhielte der Ange-\n\nklagte Hu 25 Prozent der von der Stadtentwässerung an den Ange-\n\nklagten R gezahlten Gelder, wobei R einen entsprechenden\n\nSchmiergeldanteil zugunsten des Angeklagten Hu bereits in seinem An-\n\ngebot einkalkulieren wollte. Entsprechend dieser Verabredung reichte der\n\nAngeklagte R am 6. Juli 1992 ein Angebot bei der Stadtentwässe-\n\nrung ein. In seinem Angebot berechnete er für bestimmte Teilsegmente\n\nFestpreise, die sowohl Techniker- als auch Ingenieurkosten enthielten, so-\n\nwie 100 Ingenieurstunden für nicht vorhergesehene Arbeiten (à 96 DM). Das\n\nGesamtangebot in Höhe von rund 250.000 DM zeichnete der Angeklagte\n\nHu \n\n ab und leitete es an seinen Vorgesetzten mit seiner Empfehlung zugun-\n\nsten des Büros des Angeklagten R weiter.\n\nDer Angeklagte R erhielt daraufhin den Zuschlag für dieses\n\nAngebot. Das Projekt wurde schließlich durchgeführt, wobei die CAD-\n\nBearbeitung durch den Zeugen N , einen Mitarbeiter der Firma S \n\n , erledigt wurde. Hierfür stellte diese dem Angeklagten R \n\nzunächst 50, später 55 DM pro Stunde in Rechnung. Aus den erhaltenen\n\nAbschlagszahlungen führte der Angeklagte R durchschnittlich etwa\n\n25 Prozent an den Angeklagten Hu – in elf Einzelüberweisungen mit\n\neiner Gesamtsumme von 67.000 DM – entsprechend ihrer vorherigen Ver-\n\neinbarung im Zeitraum zwischen August 1992 und August 1993 ab.\n\nNachdem der ursprüngliche Vertrag abgearbeitet war, bekräftigten die\n\nAngeklagten ihre ursprüngliche Vereinbarung und wollten ihr Zusammenwir-\n\nken auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Zusatzvertrag wei-\n\nterführen. In dem Angebot hierfür kalkulierte der Angeklagte R wie-\n\nderum einen Schmiergeldanteil zugunsten des Angeklagten Hu in Höhe\n\nvon 25 Prozent ein und legte am 1. Juni 1993 ein aus Festpreisen für Tech-\n\nniker- und Ingenieurleistungen zusammengesetztes Gesamtangebot vor,\n\ndas darüber hinaus 200 Ingenieurstunden für unvorhergesehene Aufwen-\n\ndungen enthielt. Das Angebot des Angeklagten R für den Zusatz-\n\nvertrag belief sich auf einen Bruttobetrag von etwa 250.000 DM. Der Ange-\n\nklagte \n\nHu \n\n verfaßte wiederum einen Vergabebericht zugunsten des Angeklag-\n\nten R , der dann entsprechend dem von ihm abgegebenen Angebot\n\nbeauftragt wurde und das Projekt insgesamt auch abwickelte.\n\nFür das Klärwerk K , das ebenfalls von der Hamburger\n\nUmweltbehörde getragen wurde, sollte dann 1993 ebenfalls eine CAD-\n\nDokumentation erfolgen. Auch insoweit verabredeten die Angeklagten, daß\n\nsich der Angeklagte R dort unter Mithilfe des Angeklagten Hu \n\num den Auftrag bewerben würde. Die Firma S fungierte wieder\n\nals Subunternehmerin des Angeklagten R , nachdem sie sich bereit\n\nerklärt hatte, einen Mitarbeiter für dieses Projekt einzustellen. Der Ange-\n\nklagte Hu , der infolge seiner Erfahrung mit der CAD-Umstellung im\n\nKlärwerk D beigezogen worden war und großes Vertrauen bei sei-\n\nnem Vorgesetzten genoß, empfahl für die Durchführung des Projekts den\n\nAngeklagten R . Der Angeklagte R , der hier am 28. Mai 1993\n\nein Angebot auf Stundenbasis vorlegte und pro Techniker- bzw. Ingenieur-\n\nstunde 96 DM verlangte, erhielt den Zuschlag aufgrund der vom Angeklag-\n\nten Hu attestierten positiven Erfahrungen, die man mit ihm bei der\n\nDurchführung des Projekts im Klärwerk D gemacht hatte. Unter Einbe-\n\nziehung der Firma S , die für dieses Projekt den Zeugen D \n\neingestellt und eingearbeitet hatte, wurde durch das Büro des Angeklagten\n\nR auch dieses Vorhaben abgewickelt.\n\nWie von den Angeklagten vorhergesehen, wurde auch der entspre-\n\nchende Vertrag für das Klärwerk K am 4. Juli 1994 verlängert.\n\nNachdem der Angeklagte R bei Nachverhandlungen sein Kostenan-\n\ngebot für die Technikerstunde auf 78 DM senkte, erhielt er auch insoweit\n\nden Auftrag. Von den für die Durchführung der Verträge erhaltenen Ab-\n\nschlagszahlungen bezüglich \n\n“K ” sowie des Zusatzvertrages\n\n“D ” überwies der Angeklagte R entsprechend der Vereinba-\n\nrung dem Angeklagten Hu in 14 Teilzahlungen im Zeitraum zwischen\n\nSeptember 1993 und November 1994 insgesamt 108.000 DM an Schmier-\n\ngeldern.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat in seiner rechtlichen Würdigung hinsichtlich der\n\nzwei Verträge bezüglich “D ” und hinsichtlich des gesamten Vertrags-\n\nverhältnisses bezüglich “K ” bei beiden Angeklagten gemein-\n\nschaftlichen Betrug in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Untreue (beim An-\n\ngeklagten Hu ) bzw. mit Bestechung und Beihilfe zur Untreue (beim An-\n\ngeklagten R ) jeweils in drei Fällen angenommen. Die einzelnen\n\nZahlungen von R an Hu hat es dann, weil sie nicht von vornher-\n\nein in ihrer Höhe festgestanden hätten, als selbständige (tatmehrheitliche)\n\nFälle der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung gewertet.\n\nIn zwei Fällen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen,\n\nweil sich Schmiergeldzahlungen nicht nachweisen ließen. In weiteren\n\nzwei Fällen hat das Landgericht nicht feststellen können, daß Doppelab-\n\nrechnungen gegenüber der Stadtentwässerung und Siemens betrügerisch\n\nvorgenommen worden seien, und hat die Angeklagten auch insoweit freige-\n\nsprochen. Schließlich konnte sich das Landgericht hinsichtlich eines Folge-\n\nvertrages nicht vom Vorliegen einer Schmiergeldabrede überzeugen.\n\nDas Landgericht hat weiter davon abgesehen, zu Lasten des Ange-\n\nklagten Hu den Verfall der vereinnahmten Bestechungsgelder anzuord-\n\nnen, weil insoweit dem Dienstherrn des Angeklagten Hu vorrangige\n\nSchadensersatzansprüche zustünden.\n\nB.\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bleiben\n\nohne Erfolg.\n\nI.\n\nEin Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten liegt nicht vor.\n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen rechtli-\n\nchen Bedenken. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich; die Über-\n\nzeugungsbildung des Landgerichts beruht auf einer ausreichenden Tatsa-\n\nchengrundlage (vgl. BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 7, 21).\n\na) Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen einer Un-\n\nrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 332, 334 StGB im wesentlichen darauf\n\ngestützt, daß der Angeklagte R im zeitlichen Zusammenhang mit\n\ndem Erhalt von Abschlagszahlungen seitens der Stadtentwässerung Über-\n\nweisungen an den Angeklagten Hu vorgenommen habe, ohne daß\n\nhierfür konkrete Tätigkeiten des Angeklagten Hu erkennbar gewesen\n\nseien. Dabei hat es – entgegen der Behauptung der Revision – erkannt, daß\n\ndie Prozentzahlen der Beträge im Verhältnis zu den Abschlagszahlungen\n\nzwischen 31,3 und 15,9 Prozent schwankten und später der Prozentsatz der\n\nvon dem Angeklagten R an den Angeklagten Hu abgeführten\n\nBeträge auf einen Durchschnittswert von 16 bis 17 Prozent zurückging.\n\nLetzteren Umstand hat das Landgericht nachvollziehbar damit erklärt, daß\n\nder Angeklagte R bezüglich des Anschlußauftrages “K ”\n\nauf Druck der Stadtentwässerung nur noch niedrigere Stundensätze in An-\n\nsatz bringen konnte und mithin die Gewinnspanne reduziert war. Dies\n\nkonnte das Landgericht – rechtlich bedenkenfrei – wiederum als Beleg dafür\n\nwerten, daß die Zahlungen an den Angeklagten Hu in einem unmittelba-\n\nren Zusammenhang mit den vom Angeklagten R realisierten Über-\n\nschüssen aus den Ingenieurverträgen mit der Stadtentwässerung standen.\n\nb) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei weiterhin ausgeschlossen, daß\n\nanderweitige Aufträge, die der Angeklagte Hu für R durchgeführt\n\nhaben will, Grundlage für die Zahlungsvorgänge gewesen sein könnten. Es\n\nhat dabei die Einlassungen der beiden Angeklagten gewürdigt und sie im\n\nwesentlichen aufgrund weiterer festgestellter Umstände für widerlegt erach-\n\ntet. Einmal hat es die “freimütige” Einlassung des Angeklagten Hu ge-\n\nwürdigt, daß die Projektbezeichnungen teilweise willkürlich gewählt worden\n\nseien. Weiterhin hat es hinsichtlich dreier Vorhaben des Büros des Ange-\n\nklagten R durch einen detaillierten Einnahmen-Ausgabenvergleich\n\nbelegt, daß – würden die behaupteten Zahlungsabflüsse zutreffen – der An-\n\ngeklagte R allein wegen der Zahlungen an den Angeklagten Hu \n\ndiese Vorhaben mit erheblichen Verlusten abgeschlossen hätte. Dies hat\n\ndas Landgericht ebenso rechtsfehlerfrei zur Überführung der Angeklagten\n\nherangezogen wie den Gesichtspunkt, daß bei beiden Angeklagten keine\n\nUnterlagen gefunden wurden, die auf eine umfassende Tätigkeit des Ange-\n\nklagten Hu zugunsten R hätten hindeuten können. Es war deshalb\n\naus Rechtsgründen auch nicht gehindert, die – im übrigen zudem teilweise\n\nwidersprüchlichen – Einlassungen der Angeklagten als widerlegte Schutz-\n\nbehauptungen zu werten.\n\nOb die dabei weiter vom Landgericht gezogene Schlußfolgerung, daß\n\nder Angeklagte Hu als Manager- und Vordenker-Typ sich nicht der Mü-\n\nhe unterzogen haben dürfte, kleinteilige Arbeiten, wie die Erstellung von\n\nLeistungsverzeichnissen oder die Prüfung von Ausführungszeichnungen, in\n\neigener Person zu leisten, als tragfähig erscheint, mag im Hinblick darauf,\n\ndaß solche Tätigkeiten zum Kernbereich des Berufsbilds eines Ingenieurs\n\nzählen, zweifelhaft sein. Ersichtlich war jedoch auf diese – eher beschrei-\n\nbende – Erwägung die Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht ge-\n\nstützt. Das bestimmende Vorgehen des Angeklagten Hu wird im übrigen\n\naus seinen Aktivitäten im Rahmen der Suche nach einem ausführenden\n\nTechniker deutlich. Der Angeklagte Hu hatte mit der Firma\n\nS eine Fachfirma für die Erledigung dieser Arbeiten zu ausge-\n\nsprochen niedrigen Kosten ausfindig gemacht. Die vereinbarten Rahmenbe-\n\ndingungen wirkten sich jedoch nicht zugunsten seiner Arbeitgeberin, son-\n\ndern allein zugunsten des Angeklagten R aus, dessen Kosten dadurch\n\ngering gehalten werden konnten. Gerade die in dieser Tätigkeit deutlich\n\nwerdende Interessenausrichtung des Angeklagten spricht ganz massiv für\n\nein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Vorhaben.\n\nDie Angriffe der Revisionen, die jedenfalls in wesentlichen Teilen mit\n\nurteilsfremdem Vorbringen angereichert sind, bleiben erfolglos. Sie er-\n\nschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, an die Stelle\n\nder Beweiswürdigung des hierfür berufenen Tatgerichts eine eigene zu set-\n\nzen.\n\nc) Das Landgericht hat in seiner Beweiswürdigung widerspruchsfrei\n\nauch diejenigen Fälle abgeschichtet, die gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-\n\nstellt wurden oder in denen Freispruch erfolgte (vgl. BGHSt 44, 153, 160).\n\nEs hat die Unterschiede dargelegt, die nach seiner Auffassung hier – im üb-\n\nrigen unter sehr weitgehendem Bedacht auf den Zweifelssatz – eine günsti-\n\nge Entscheidung für den Angeklagten rechtfertigen. Das Landgericht hat\n\ninsoweit einmal auf den zeitlichen Zusammenhang mit Abschlagsrechnun-\n\ngen, auf den Prozentsatz im Hinblick auf die Abschlagsrechnungen sowie\n\nauf den Umstand “glatter Beträge” abgestellt. Nur wenn sich Abweichungen\n\nergeben haben, hat es nicht ausschließen können, daß insoweit eine Inge-\n\nnieurleistung des Angeklagten Hu für das Ingenieurbüro des Angeklagten\n\nR \n\nvorgelegen haben könnte. Damit setzt es sich – entgegen der Auffassung\n\nder Revision – auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen in den Ver-\n\nurteilungsfällen. Das Landgericht hat nämlich nicht grundsätzlich Arbeiten\n\ndes Angeklagten Hu für sonstige Aufträge des Angeklagten R \n\nverneint, sondern nur nicht in dem von den Angeklagten behaupteten Um-\n\nfang. Wenn es die ausgeurteilten Bestechungshandlungen auf solche Zah-\n\nlungen beschränkt hat, die prozentual in einem vergleichbaren Rahmen la-\n\ngen, im zeitlichen Zusammenhang mit Abschlagsrechnungen des Ange-\n\nklagten \n\nR \n\n an die Stadtentwässerung standen und bei denen die vom Angeklag-\n\nten Hu geltend gemachten Beträge “krumme Summen” aufwiesen, so\n\nstellt dies eine zulässige Schlußfolgerung dar, die nicht im Widerspruch zu\n\nweiteren Beweisergebnissen steht.\n\n2. Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Beauftragung des\n\nAngeklagten R durch die Stadtentwässerung bei beiden Angeklagten\n\nrechtsfehlerfrei die Tatbestände des Betrugs und der Untreue bzw. der Bei-\n\nhilfe hierzu bejaht.\n\na) Die nach § 263 StGB insoweit maßgebliche Täuschungshandlung\n\nhat es dabei in den Stellungnahmen des Angeklagten Hu zu den Verga-\n\nbeberichten bzw. (hinsichtlich des Klärwerks K ) in seiner Emp-\n\nfehlung im Rahmen der Vergabeberatung gesehen. Obwohl er wußte, daß\n\ndurch die Beauftragung der Firma S wesentlich geringere Tech-\n\nnikerkosten anfielen, hat er diesen Umstand in seinen Stellungnahmen je-\n\nweils unterdrückt und so bewirkt, daß in den Festpreis wesentlich höhere\n\nTechnikerkosten einflossen. Aufgrund seiner Tatsachen unterdrückenden\n\nund deshalb insgesamt entstellenden Darstellung hat der Angeklagte eine\n\nTäuschung durch Tun begangen, weshalb es – entgegen der Auffassung der\n\nRevision – keiner Verpflichtung zu einer Aufklärung seines Dienstherren be-\n\ndurfte.\n\nDas Landgericht hat dabei die festgestellten Schmiergelder in der\n\nvorliegenden Fallkonstellation zutreffend als Schaden gewertet. Zwar be-\n\ngründet die Zahlung von Schmiergeldern nicht zwangsläufig einen Schaden\n\nzu Lasten des Dienstherrn, weil sich diese im konkreten Einzelfall nicht im-\n\nmer gegenüber dem Dienstherrn vermögensmindernd auswirken müssen. Im\n\nvorliegenden Fall lag aber gerade das Bestreben des Angeklagten Hu \n\ndarin, eine Preisgestaltung zu bewirken, die auch einen entsprechenden\n\nSchmiergeldanteil für ihn mit abdeckte. Diese Mehrvergütung zu seinen\n\nGunsten war letztlich das Ziel seiner Täuschungshandlung. Daß der Ange-\n\nklagte R das für ihn sehr günstige Geschäft auch um den Schmiergeld-\n\nanteil des Angeklagten Hu vermindert abgeschlossen hätte, hat das\n\nLandgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Dies liegt auch aufgrund des für ihn\n\nverbliebenen Gewinns auf der Hand. Inwieweit Dritte noch teuerere Ange-\n\nbote eingereicht haben, ist unerheblich. Maßgeblich für die Bestimmung des\n\nVermögensschadens beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der\n\nTäuschung (BGHSt 30, 388, 389). Deshalb hat das Landgericht zutreffend\n\ndarauf abgestellt, welcher Vertragsabschluß bei wahrheitsgemäßer und\n\numfänglicher Information durch den Angeklagten Hu seitens der Ham-\n\nburger \n\nStadt-\n\nentwässerung erfolgt wäre und wie sich ihre Vermögenssituation dann dar-\n\ngestellt hätte. Welche Vermögensminderung bei einem Vertragsabschluß mit\n\nDritten eingetreten wäre, ist daher ohne Belang.\n\nb) Gleiches gilt für die ebenfalls rechtsfehlerfreie Feststellung eines\n\nNachteils im Sinne des Untreuetatbestands gemäß § 266 StGB. Daß der\n\nAngeklagte Hu aufgrund seiner Stellung als stellvertretender Leiter des\n\nKlärwerks D gegenüber seiner Arbeitgeberin eine Vermögensbe-\n\ntreuungspflicht inne hatte, bedarf keiner näheren Erläuterung. Dies galt auch\n\nim Hinblick auf das Klärwerk K , weil hier der Angeklagte auf-\n\ngrund seiner Fachkunde in den Entscheidungsprozeß über die Vergabebe-\n\ndingungen einbezogen war. Seine gegenüber seiner Arbeitgeberin beste-\n\nhende Vermögensbetreuungspflicht war umfassend und nicht nur auf Ange-\n\nlegenheiten im Hinblick auf seinen Beschäftigungsort beschränkt.\n\nc) Aufgrund der festgestellten Verabredung und der in den Angeboten\n\ndes Angeklagten R liegenden Mitwirkungshandlungen ist das Land-\n\ngericht ohne Rechtsverstoß jeweils von einer gemeinschaftlichen Verwirkli-\n\nchung des Betrugstatbestandes bei den Angeklagten ausgegangen. Glei-\n\nchermaßen zutreffend hat es in der verabredungsgemäßen Abgabe der An-\n\ngebote bei dem Angeklagten R auch jeweils eine Beihilfe zur Untreue\n\ngesehen.\n\n3. Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat auch im übrigen kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die zweifelhafte\n\nBeurteilung der Konkurrenzen (vgl. BGH NJW 1987, 1340, 1341) beschwert\n\ndie Angeklagten nicht.\n\nIII.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls unbegründet.\n\n1. Soweit das Landgericht die Angeklagten hinsichtlich der Fälle 29\n\nund 64 der Anklage freigesprochen hat, begegnet dies keinen rechtlichen\n\nBedenken. Das Landgericht hat den Freispruch im wesentlichen damit be-\n\ngründet, daß diese Zahlungen keinen entsprechenden Abschlagszahlungen\n\nder Stadtentwässerung zugunsten des Angeklagten R zugeordnet\n\nsind. Es hat damit insoweit verbleibende Zweifel daran nicht überwinden\n\nkönnen, daß auch diese Zahlungen auf der Grundlage der Unrechtsverein-\n\nbarung erfolgten. Zwar kann ein Vorteil im Sinne der §§ 332, 334 StGB – wie\n\ndie Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – auch schon die Möglichkeit\n\nsein, eine Nebentätigkeit ausführen zu dürfen. Infolge fehlender Anhalts-\n\npunkte, die eine zeitliche und faktische Einordnung dieser Zahlungen mit\n\neiner ausreichenden Sicherheit erlaubt hätten, hat jedoch das Landgericht\n\neinen Zusammenhang zu den angeklagten Vorgängen um die Verträge mit\n\nder Stadtentwässerung nicht festzustellen vermocht. Dies ist revisionsrecht-\n\nlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Freisprüche zu den Anklagepunkten 63 und 65 halten ebenfalls\n\nrechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellung des Landgerichts, daß die\n\nDoppelabrechnungen der Angeklagten R sowohl zu Lasten der\n\nStadtentwässerung als auch der Firma Siemens auf einem Versehen be-\n\nruhten, gegenüber der Stadtentwässerung aber korrekt gewesen seien, er-\n\nmöglicht eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Die erhobene Sachrüge\n\nkann allerdings keinen Erfolg haben, weil das Landgericht insoweit rechts-\n\nfehlerfrei die Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegt erachtet hat,\n\nwonach die Anrechnung gegenüber der Firma Siemens nachträglich auf de-\n\nren Wunsch zeitlich umdatiert worden sei, mithin also gegenüber der Stad-\n\ntentwässerung die Arbeiten des Zeugen N zutreffend dargestellt wor-\n\nden seien.\n\n3. Schließlich ist auch der Freispruch bezüglich des Falles 70\n\nrechtsfehlerfrei. Auch insoweit bieten die Ausführungen des Urteils eine hin-\n\nreichende Grundlage für eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Da der\n\nTatrichter für den (Folge-) Ingenieurvertrag vom 13. April 1995 keinen\n\nSchmiergeldanteil hat feststellen können, hat er gleichfalls keinen Betrugs-\n\nschaden oder Nachteil im Sinne des § 266 StGB angenommen. Insoweit hat\n\ndas Landgericht aber seiner umfassenden Kognitionspflicht genügt und le-\n\ndiglich nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlußfolgerun-\n\ngen aus dem festgestellten Sachverhalt gezogen.\n\n4. Zu Recht ist auch die Anordnung des Verfalls der vom Angeklagten\n\nHu vereinnahmten Bestechungsgelder unterblieben.\n\na) Die dem Angeklagten Hu zugeflossenen Bestechungsgelder\n\nsind durch eine Straftat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt und\n\nunterliegen deshalb grundsätzlich dem Verfall. Nach § 73 Abs. 1\n\nSatz 2 StGB ist der Verfall jedoch dann ausgeschlossen, wenn aus der Tat\n\ndem Verletzten ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter\n\noder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Da-\n\nmit soll die Erfüllung des Ausgleichsanspruches gewährleistet und zugleich\n\nsichergestellt werden, daß der Täter nicht zweimal zahlen muß (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 28. November 2000 – 5 StR 371/00 – zur Veröffentlichung\n\nvorgesehen in BGHR StGB § 73 – Verletzter 3).\n\nb) Danach war im vorliegenden Fall für die Anordnung des Verfalls\n\nkein Raum. Zwar ist bei den Bestechungsdelikten der Dienstherr regelmäßig\n\nnicht Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, weil Schutzgut der\n\nAmtsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentli-\n\nchen Dienstes ist (BGHSt 30, 46, 47 f.; BGHR StGB § 73 – Verletzter 2).\n\nHier liegt jedoch insoweit eine Besonderheit vor, als der Bestechungslohn\n\nnach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zugleich den\n\nSchaden bzw. den Nachteil im Rahmen der Betrugs- oder Untreuehandlung\n\nausmachte. Durch die Betrugshandlung wurde ein Vertrag erreicht, der erst\n\ndie Auskehr der vermögenswerten Vorteile an den Angeklagten Hu er-\n\nmöglichte. Der Betrugs- und Untreueschaden des Dienstherrn korrespon-\n\ndiert hier spiegelbildlich mit dem Vermögenszuwachs, den der Angeklagte\n\nHu aus dieser Tat erlangt hat. Die Realisierung eines Schadensersatzan-\n\nspruchs des Dienstherrn schöpft wiederum den Vermögensvorteil des Ange-\n\nklagten \n\n ab.\n\nHu \n\nDeshalb gebietet in derartigen Fällen der Schutzzweck des § 73\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB, daß eine Doppelinanspruchnahme des Angeklagten\n\nausgeschlossen bleibt. Entschiede man nämlich hier die beiden – wirtschaft-\n\nlich unmittelbar verknüpften – Sachverhaltsteile getrennt, dann würde dies\n\nzu einem mit dem Normzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht zu verein-\n\nbarenden Ergebnis führen. Bei getrennter Würdigung hätte der Angeklagte\n\nHu zwar aus dem vorgelagerten Tatkomplex seines Betruges und seiner\n\nUntreue zu Lasten seiner Arbeitgeberin nichts erlangt; er wäre aber gegen-\n\nüber seiner Arbeitgeberin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263,\n\n266 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die spätere Annahme der Be-\n\nstechungsgelder würde aber seine Arbeitgeberin nicht schädigen. Die Fra-\n\nge, ob und unter welchen Voraussetzungen jemand im Sinne des § 73\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB verletzt ist, kann deshalb im Hinblick auf den Schutz-\n\nzweck dieser Bestimmung weder nach den materiellrechtlichen Kategorien\n\nvon Tateinheit/Tatmehrheit gemäß §§ 52, 53 StGB noch in Übereinstimmung\n\nmit dem prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO (so aber\n\nW. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 40) beantwortet werden. Aus dem Sinn\n\nund Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich vielmehr, daß der Anspruch\n\ndes verletzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten Straftatbestand\n\nanknüpfen muß (BGH, Beschluß vom 28. November 2000 – 5 StR 371/00 –).\n\nEntscheidend ist vielmehr, ob eine zwingende innere Verknüpfung zwischen\n\ndem erlangten Vorteil und dem ersatzfähigen Schaden eines Dritten vorliegt.\n\nDies hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei angenommen.\n\nInsoweit besteht auch ein maßgeblicher Unterschied zu der vom\n\n1. Strafsenat (Urteil vom 8. Juni 1999 – 1 StR 210/99 –, teilweise abgedruckt\n\nin BGHR StGB § 73 – Verletzter 2) entschiedenen Fallgestaltung. Nach den\n\nAusführungen dort stellten die vereinnahmten Bestechungsgelder finanzielle\n\nZuwendungen für Untreuehandlungen dar; eine Identität zwischen Beste-\n\nchungslohn und Untreueschaden – wie im hier zu entscheidenden Fall – ist\n\naber nicht ersichtlich. Wenn sich der Nachteil bei der Untreue und der Vor-\n\nteil bei der Bestechlichkeit nicht betragsmäßig entsprechen, erfordert der\n\nGesichtspunkt des Doppelbelastungsverbots in diesen Fällen nach seinem\n\nSchutzzweck nicht die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Hier kann\n\nübermäßigen Belastungen des Angeklagten im Rahmen der Härteklausel\n\nnach § 73c StGB begegnet werden (vgl. auch BGH wistra 1999, 464).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-06/5-str-571-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-06/5-str-571-00","retrieved":"2026-07-10 11:52:40.431224+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-06/5-str-571-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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