{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_551-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"5 StR 551/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 551/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Dezember 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a .\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Görlitz vom 13. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\n\neines Kindes gemäß § 148 Abs. 1 StGB-DDR (Taten\n\nzum Nachteil von D ) in mehr als 134\n\nFällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfah-\n\nren im übrigen (52 weitere Fälle) – auf Kosten der\n\nStaatskasse, die auch die hierdurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten trägt – ein-\n\ngestellt;\n\nb) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\n\neines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\n\neines Schutzbefohlenen (Taten zum Nachteil von\n\n Di ) in mehr als 240 Fällen verurteilt worden\n\nist; auch insoweit wird der Angeklagte im übrigen (54\n\nweitere Fälle) – auf Kosten der Staatskasse, die auch\n\nseine hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt – freigesprochen;\n\nc) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat den Ne-\n\nbenklägern die im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen \n\nim Umfang der verbleibenden\n\nSchuldsprüche zu tragen.\n\n3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum Strafaus-\n\nspruch, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels,\n\nwird die Sache an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-\n\ngen – wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 148 Abs. 1\n\nStGB-DDR in 186 Fällen (von Oktober 1982 bis April 1986 wöchentlich be-\n\ngangene Taten zum Nachteil von D ) und wegen sexuellen\n\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\n\nSchutzbefohlenen in 294 Fällen (je dreimal an insgesamt 98 Wochenenden\n\nvon Anfang 1992 bis April 1996 begangene Taten zum Nachteil von \n\nDi ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Verfah-\n\nrenseinstellung in den 52 ersten Fällen der ersten Serie wegen Verjährung,\n\nzum weitergehenden Teilfreispruch auch wegen der abgeurteilten ersten\n\n54 Fälle der zweiten Serie und zur Aufhebung des gesamten Strafaus-\n\nspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n1. Grundsätzlich nimmt der Senat die Feststellung der Anzahl der ein-\n\nzelnen Taten, die in Fällen von Serientaten der hier vorliegenden Art metho-\n\ndisch unbedenklich ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 – Mindestfest-\n\nstellungen 6 und 7), im Ergebnis – bis auf eine teilweise eingetretene Verjäh-\n\nrung der ersten Tatserie (unten 2) und auf einen Fehler des Tatrichters bei\n\nder Bestimmung des Beginns der zweiten Tatserie (unten 3) – hin. Wie der\n\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegt ein offensichtliches\n\nFassungsversehen vor, soweit das Landgericht beim Beleg der Einzelfälle\n\nzum Nachteil von D auf UA S. 26 ein Jahr unerwähnt gelassen\n\nhat; jener Geschädigte war auch ein Jahr jünger, als auf UA S. 10 offensicht-\n\nlich versehentlich angegeben worden ist.\n\n2. Die bis Ende September 1983 begangenen Fälle der ersten Tatserie\n\nsind vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes am 30. September 1993\n\nabsolut verjährt (vgl. BGHR EGStGB Art. 315a – Verjährungsfrist 2). Wegen\n\ndieser ersten 52 Fälle zum Nachteil von D ist das Verfahren\n\neinzustellen. Dies entzieht der für die erste Tatserie – prinzipiell zutreffend\n\n(vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 – DDR-StGB 12 und 13) – verhängten Haupt-\n\nstrafe die Grundlage.\n\n3. Die Tatserie zum Nachteil von Di begann nicht, wie das\n\nLandgericht bei der Berechnung der Tatfrequenz angenommen hat\n\n(UA S. 30 ff.), sogleich mit Beginn des Jahres 1992; zu jener Zeit setzten erst\n\ndie regelmäßigen Besuche des Kindes beim Angeklagten ein, die Sexual-\n\nhandlungen \n\nbegannen \n\nhingegen \n\nerst \n\nnach \n\nAufbau \n\neines\n\n”Vertrauensverhältnisses” zu dem Jungen (vgl. UA S. 13, 17 f., 29, 41).\n\nDer Senat geht davon aus, daß der Tatrichter, wenn er dies bedacht\n\nhätte, auf der Basis seiner sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden-\n\nden Erwägungen zur Tatfrequenz einen Tatbeginn vor Mitte 1992 nicht hätte\n\nfeststellen können. Zur hieraus folgenden Durchentscheidung auf Teilfrei-\n\nspruch gelangt der Senat namentlich mit Rücksicht auf Anliegen des Opfer-\n\nschutzes, die in Fällen dieser Art – zumal noch nach der hier bereits einge-\n\ntretenen Verfahrensverzögerung – einer wiederholten Aufklärung der für die\n\nSchuldbemessung ohnehin eher nachrangigen Frage der Tatfrequenz wider-\n\nstreiten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 – Mindestfestellungen 7\n\nm.w.N.).\n\nDie Feststellung von jeweils drei Tatbegehungen an 18 Wochenenden\n\nin der ersten Jahreshälfte 1992 ist mithin nicht hinreichend fundiert, so daß\n\nauch hierauf – betreffend die ersten 54 abgeurteilten Taten zum Nachteil von\n\n Di – der Teilfreispruch zu erstrecken ist.\n\n4. Dem Gesamtstrafausspruch ist danach die Grundlage entzogen. Der\n\nSenat hebt auch die verbleibenden Einzelstrafen (jeweils acht Monate Frei-\n\nheitsstrafe für noch 24 Taten, jeweils ein Jahr für weitere 216 Taten) auf, um\n\ndem neuen Tatrichter Gelegenheit zu umfassender neuer Straffestsetzung zu\n\ngeben.\n\nDen Rechtsfolgenausspruch etwa teilweise aufrechtzuerhalten, verbie-\n\ntet sich – vor dem Hintergrund gewichtiger Milderungsgründe (insbesondere\n\nZeitablauf, Krankheit des Angeklagten, selbst begonnene Therapierung der\n\nPädophilie, verhältnismäßig geringe Intensität der gänzlich gewaltfreien Ein-\n\nzeltaten, letztlich jeweils freiwilliger Abbruch der Serien) – namentlich auch\n\nim Blick auf zwei bedenkliche Wertungen des Tatrichters: Weitgehend hat er\n\nzunächst psychische Schäden der Opfer, insbesondere bei Di , als\n\nmöglicherweise allein durch die soziale Schädigung im Elternhaus und durch\n\ndie Heimunterbringungen eingetretene Folgen gewertet (UA S. 17, 21, 37 f.);\n\nkonsequent sind sie dem Angeklagten dann aber gar nicht, nicht nur ”nicht im\n\nÜbermaß” (UA S. 44), anzulasten. Die Annahme, der Angeklagte habe dem\n\n D nach Beendigung der Tatserie erhebliche materielle Zuwen-\n\ndungen (UA S. 17, 28) auch in der Absicht zukommen lassen, sich seines\n\nSchweigens zu versichern (UA S. 45), erweist sich hier letztlich als nicht hin-\n\nreichend fundierte negative Vermutung.\n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nach Aufhebung des ge-\n\nsamten Strafausspruchs im wesentlichen als Konsequenz einer Durchent-\n\nscheidung auf Teileinstellung und Teilfreispruch nicht. Der neue Tatrichter\n\nwird – unter Vermeidung der genannten Wertungsfehler – die Hauptstrafe für\n\ndie erste Serie, die Einzelstrafen für die zweite Serie und die Gesamtstrafe\n\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen – einschließlich insbeson-\n\ndere auch derjenigen zum Ausschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB\n\n– neu zu bestimmen haben. Jene bisherigen Feststellungen sind allenfalls\n\n– nicht notwendig – durch neue, nicht widersprüchliche Feststellungen er-\n\ngänzbar.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_551-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/5-str-551-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_551-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_551-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/5-str-551-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_551-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:20.207111+00:00"}}